Beschluss
1 W 481/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:1204.1W481.15.0A
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Leitsätze
Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr wegen einer Klagerücknahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist auch dann anzuwenden, wenn die Klagerücknahme zwar nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt wird, jedoch innerhalb einer vom Gericht dafür gesetzten Erklärungsfrist nach Schluss der mündlichen Verhandlung.(Rn.5)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 29.06.2015 wird dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.04.2015 zu erstattenden Kosten auf 6.483,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 05.05.2015 festgesetzt werden.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 690,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr wegen einer Klagerücknahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist auch dann anzuwenden, wenn die Klagerücknahme zwar nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt wird, jedoch innerhalb einer vom Gericht dafür gesetzten Erklärungsfrist nach Schluss der mündlichen Verhandlung.(Rn.5) Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 29.06.2015 wird dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.04.2015 zu erstattenden Kosten auf 6.483,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 05.05.2015 festgesetzt werden. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 690,00 EUR festgesetzt. I. Durch Beschluss vom 29.06.2015 hat die Kostenbeamtin des Landgerichts Meiningen die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.04.2015 zu erstattenden Kosten auf 7.173,78 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.07.2015 zugestellt worden. Am 09.07.2015 haben diese für die Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, für die II. Instanz hätten Gerichtskosten lediglich in Höhe von 2 Gebühren festgesetzt werden dürfen, weil die Klage zurückgenommen worden sei. II. Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der II. Instanz angefallenen Gerichtsgebühren hätten gemäß Nr. 1222 Nr. 1a KV GKG von vier auf zwei Gebühren ermäßigt werden müssen. Gemäß Nr. 1222 Nr. 1a KV GKG ermäßigt sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus Nr. 1220 KV GKG vom vierfachen Satz auf den zweifachen Satz, wenn die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des ersten Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts am 30.03.2015 regte das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die Rücknahme der Klage an und wies dabei ausdrücklich auf die dadurch mögliche Vermeidung erhöhter Gerichtskosten hin. Darauf erklärte der in der Sitzung anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin, er müsse dies mit seiner Mandantin besprechen. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte erklärte seine Zustimmung zu einer etwaigen Klagerücknahme. Sodann beschloss der Einzelrichter: „Der Klägerin bleibt nachgelassen, bis zum 16.04.2015 gegenüber dem Gericht eine etwaige Klagerücknahme zu erklären. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird für den Fall, dass eine Klagerücknahme nicht erklärt wird, bestimmt auf Donnerstag, 30.04.2015, 08.45 Uhr, Saal 11“. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015, der am selben Tag beim Thüringer Oberlandesgericht einging, erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klagerücknahme. Nach entsprechendem Antrag der Gegenseite beschloss das Oberlandesgericht am 28.04.2015, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Zwar wurde die mündliche Verhandlung am 30.03.2015 geschlossen, weil das Gericht ersichtlich der Ansicht war, die Sache sei vollständig erörtert worden; dementsprechend wurde ein Verkündungstermin bestimmt. Im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschrift der Nr. 1222 Nr. 1a KV GKG ist der Begriff des Schlusses der mündlichen Verhandlung jedoch entsprechend Sinn und Zweck dieser Vorschrift weiter zu verstehen. Sie gewährt die Gebührenermäßigung auf die Hälfte der regulären Verfahrensgebühr zumindest auch deshalb, weil sich durch die Klagerücknahme eine gerichtliche Entscheidung einschließlich deren schriftlicher Abfassung erübrigt und somit staatliche Ressourcen geschont werden. Genau dieser Zweck wird trotz Schließung der mündlichen Verhandlung auch dann erreicht, wenn dem Kläger seitens des Gerichts eine Frist zur Klagerücknahme im Anschluss an den letzten Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt wird und innerhalb dieser Frist die Klagerücknahme erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird das Gericht bis zum Ablauf der für die Erklärung zur Klagerücknahme bestimmten Frist keine weiteren Aktivitäten entfalten, so dass auch in einem solchen Fall staatliche Ressourcen geschont werden (im Ergebnis ebenso FG Nürnberg, Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ko 1583/2007, juris). Dementsprechend führte die Klagerücknahme hier zur Reduzierung der Gerichtsgebühren von 1.380,00 EUR auf 690,00 EUR. Da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, muss die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 91 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden.