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Beschluss

1 W 17/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0608.1W17.15.0A
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Leitsätze
1. Die titulierte Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen nach § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG, welche sich auf Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Umfang bezieht, ist nicht eng, sondern weit und umfassend auszulegen.(Rn.37) 2. Damit sind (unter Berücksichtigung der Enforcement-Richtline) nach § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG grundsätzlich sämtliche Geschäftsunterlagen gemeint, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Verlässlichkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung ermöglichen (Anschluss BGH, 21. Februar 2002, I ZR 140/99, WRP 2002, 947).(Rn.38) 3. Es erscheint dabei nicht erforderlich und wird regelmäßig auch nicht möglich sein, die vorzulegenden Unterlagen konkret oder genau zu bezeichnen. Vielmehr reicht es aus, die Herausgabe sämtlicher Unterlagen mit Bezug zu Verletzungshandlungen zu fordern.(Rn.57)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 8. Oktober 2014 (Az.: 3 O 1812/13) aufgehoben. 2. Gegen die Schuldnerin wird zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 2 des Teilanerkenntnisurteils vom 26. Februar 2014 (Az.: 3 O 1812/13), dem Gläubiger sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gem. Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteils beziehen und die Auskunft gemäß Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteils belegen, ein Zwangsgeld i Hv. 2.000,00 EUR verhängt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 500,00 EUR angeordnet. 3. Die Kosten dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die titulierte Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen nach § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG, welche sich auf Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Umfang bezieht, ist nicht eng, sondern weit und umfassend auszulegen.(Rn.37) 2. Damit sind (unter Berücksichtigung der Enforcement-Richtline) nach § 101a Abs. 1 S. 2 UrhG grundsätzlich sämtliche Geschäftsunterlagen gemeint, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Verlässlichkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung ermöglichen (Anschluss BGH, 21. Februar 2002, I ZR 140/99, WRP 2002, 947).(Rn.38) 3. Es erscheint dabei nicht erforderlich und wird regelmäßig auch nicht möglich sein, die vorzulegenden Unterlagen konkret oder genau zu bezeichnen. Vielmehr reicht es aus, die Herausgabe sämtlicher Unterlagen mit Bezug zu Verletzungshandlungen zu fordern.(Rn.57) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 8. Oktober 2014 (Az.: 3 O 1812/13) aufgehoben. 2. Gegen die Schuldnerin wird zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 2 des Teilanerkenntnisurteils vom 26. Februar 2014 (Az.: 3 O 1812/13), dem Gläubiger sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gem. Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteils beziehen und die Auskunft gemäß Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteils belegen, ein Zwangsgeld i Hv. 2.000,00 EUR verhängt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 500,00 EUR angeordnet. 3. Die Kosten dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Umfang der Verpflichtung zur Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen nach § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG, insbesondere über die Fragen, ob sich die Vorlagepflicht nur auf solche Unterlagen beschränkt, die sich ausschließlich und unmittelbar auf Verletzungsgegenstände beziehen, und wer über die Auswahl der vorzulegenden Unterlagen zu befinden hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Der Gläubiger ging gegen die Schuldnerin wegen einer gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung vor. Mit Klage vom 20. Dezember 2013 verlangte er Auskunftserteilung zur Verwendung von Babybildmotiven sowie eine entsprechende Rechnungslegung, zudem - gestützt auf § 101 a UrhG - die Vorlage sämtlicher diesbezüglichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen, weiter die Herausgabe von diversen Gegenständen und schließlich die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Die Schuldnerin erkannte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 – unter Verwahrung gegen die Kostenlast – sämtliche Ansprüche an. 2. Mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Februar 2014 wurde die Schuldnerin daher dem Gläubiger gegenüber unter anderem zur Erteilung der geforderten Auskunft und zur Vorlage der Unterlagen verurteilt. Ziffer 1 jenes Urteils lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die nachfolgend wiedergegebenen Babybildmotive vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben worden sind und Rechnung zu legen über die erzielten Gewinne, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke und über ihre Preise, die für sie bezahlt wurden, der Einkaufspreise und Herstellungskosten, sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen nachstehend aufgeführten Babybildmotiven.“ Es folgt sodann die Wiedergabe von 75 Bildmotiven. Unter Ziffer 2 des Teilanerkenntnisurteils wurde die Schuldnerin weiter dazu verurteilt, „dem Kläger sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gem. Ziff. 1 beziehen und die Auskunft gem. Ziff. 1 belegen.“ 3. Mit Schlussurteil vom 24. März 2014 wurden dem Kläger und Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO auferlegt. 4. Das Teilanerkenntnisurteil war der Schuldnerin am 3. März 2014 zugestellt worden. Auf Aufforderung des Gläubigers zur Auskunftserteilung hatte die Schuldnerin bereits unter dem 17. März 2014 ein „Anlagenverzeichnis“ vorgelegt, dem allerdings keine Anlagen beigefügt waren. Vielmehr wurden eingangs sechs „Anlagen“ aufgeführt, die bereits in einem vorangegangenen Verfahren übermittelt worden seien: „Anlage 1: Exemplarische Quittung über Freiverkauf von Einzelexemplar im Ladengeschäft (früher: Anlage 6) Anlage 2: Lieferscheine (früher: Anlage 7) Anlage 3: Rechnungen aus dem Jahr 2008 (früher: Anlage 8) Anlage 4: Rechnungen aus dem Jahr 2009 (früher: Anlage 9) Anlage 5: Rechnungen aus dem Jahr 2010 (früher: Anlage 10) Anlage 6: Rechnungen aus dem Jahr 2011 (früher: Anlage 11)“ 5. Der Gläubiger beanstandete dies mit Schreiben vom 16. April 2014, worauf die Schuldnerin mitteilte, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge und etwa Jahresabschlüsse nicht vorlegen müsse. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung der Verpflichtung gem. Ziffer 2 des Teilanerkenntnisurteils vom 26. Februar 2014 (Az.: 3 O 1812/13), dem Gläubiger sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gem. Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteiles beziehen und die Auskunft gem. Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteiles belegen, ein Zwangsgeld zu verhängen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen. Der Gläubiger macht insoweit geltend, der Begriff der Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen nach § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG sei grundsätzlich weit auszulegen und erfasse Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Lageberichte, empfangene Handelsbriefe, Wiedergabe abgesendeter Handelsbriefe und Buchungsbelege sowie Rechnungen, Stücklisten, Versandpapiere oder Gesundheitszeugnisse. Eine Einschränkung der Vorlagepflicht komme nur im Einzelfall unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit in Betracht, um einen Missbrauch zur Ausforschung der Gegenseite zu verhindern. Im vorliegenden Fall sei das Vorlageverlangen allerdings nicht unverhältnismäßig. Die Vorlage der Urkunden sei vielmehr erforderlich, um die Auskunft der Schuldnerin zu überprüfen, den Umfang der – erheblichen – Urheberrechtsverletzungen und des damit einhergegangenen Verletzergewinns zu bestimmen und - hierauf gestützt - Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu fordern. Insbesondere benötige man die geforderten Unterlagen, um die von der Schuldnerin angeführten Herstellungskosten zu überprüfen und um festzustellen, ob und welche Gewinne die Schuldnerin erwirtschaftet habe. Aufgrund der gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten müssten sämtliche Unterlagen auch noch im Besitz der geschäftlich tätigen Schuldnerin sein. Dabei handele es sich etwa um Unterlagen zur Berechnung und Aufschlüsselung der Herstellungskosten, um Ausgangs- und Eingangsrechnungen, weiter um sämtliche Barbelege und Kassenbuchaufzeichnungen. Die Schuldnerin hat ihrerseits beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schuldnerin ist der Ansicht, eine über die bereits erteilte Auskunft und die frühere Vorlage von Belegen hinausgehende Verpflichtung bestehe nicht. Sie habe insoweit eine „Negativauskunft“ erteilt. Sie habe sämtliche konkret auf die streitgegenständlichen Babybildmotive bezogenen Unterlagen bereits vorgelegt, dh. diejenigen Unterlagen, die einen Hinweis auf die verwendeten Motive enthielten. Weitere derartige Unterlagen gebe es nicht bzw. diese seien vernichtet worden. Sonstige, noch vorhandene Unterlagen – wie Jahresabschlüsse oder Kontoauszüge – würden dem Gläubiger keinen Erkenntnisgewinn bezüglich der streitgegenständlichen Motive bringen, da diese nirgendwo einen Hinweis auf solche Motive enthielten, und würden nur einen Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin ermöglichen. Im Übrigen zeigten die vorgelegten Unterlagen, wie etwa die exemplarische Quittung über den Freiverkauf von Einzelexemplaren im Ladengeschäft, dass diesen keinerlei Aussagekraft zukomme. Eine Zuordnung jener Unterlagen zu einzelnen Motiven sei nicht möglich. Daher fehle dem Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe bzw. Vorlage. 6. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt wies den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsmittels durch Beschluss vom 8. Oktober 2014 zurück. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen lägen zwar vor. Die Schuldnerin sei jedoch durch die Verhängung eines Zwangsmittels zu einer weitergehenden Auskunft als der bereits mit dem vorgelegten Anlagenverzeichnis erteilten Auskunft nicht anzuhalten. Der Tenor der Verpflichtung aus Ziffer 2 des Teilanerkenntnisurteils sei in Bezug auf dessen Ziffer 1 sowie auf § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG auszulegen. Die Schuldnerin habe Tatsachen offenbart, die plausibel belegten, dass ihr „eine weitergehende ausschließlich auf die verfahrensgegenständlichen Verletzungsgegenstände beschränkte Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen nicht möglich“ sei. Dabei seien auch die von der Schuldnerin erteilten Negativauskünfte zu berücksichtigen. 7. Gegen den am 16. Oktober 2014 zugestellten Beschluss ließ der Gläubiger unter dem 21. Oktober 2014 sofortige Beschwerde einlegen. Seine Auffassung hat er in zwei Schriftsätzen begründet, nämlich vom 10. November 2014 wie vom 27. Januar 2015. Die Schuldnerin habe einen maßgeblichen Teil ihres Geschäfts mit den urheberrechtsverletzenden Artikeln bestritten. Daher müsse ein Großteil ihrer Buchhaltungs- und Buchführungsunterlagen damit im Zusammenhang stehen. Der Entscheidung des Landgerichts liege eine rechtsfehlerhaft enge Auslegung des titulierten Vorlageanspruchs zugrunde, da das Gericht den Vorlageanspruch auf solche Unterlagen beschränkt sehe, die sich ausschließlich auf Verletzungsgegenstände beziehen. Eine solche Verkürzung des Anspruchs aus § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG nehme der Regelung ihre praktische Wirksamkeit und wäre nicht mit dem Rechtsgedanken der zugrunde liegenden „Enforcement-Richtlinie“ zu vereinbaren, dem Rechteinhaber durch die Beseitigung von Beweisnöten eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Letztlich verweigere die Schuldnerin die Vorlage bei ihr vorhandener Unterlagen mit dem - unzulässigen - Argument, jene Unterlagen enthielten keine motivspezifischen Informationen und seien daher für den Gläubiger nutzlos. Auf diese rein subjektive Einschätzung der Schuldnerin könne es jedoch nicht ankommen. Es könne nicht Sache der Schuldnerin sein, abschließend darüber zu entscheiden, welche Unterlagen dem Gläubiger eine Einschätzung des Umfangs der Rechtsverletzung ermöglichen. 8. Die Schuldnerin ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2014 und vom 17. Februar 2015 entgegen getreten. Ein Ausforschungsrecht stehe dem Gläubiger nicht zu. Vorzulegen seien lediglich solche Dokumente, die Auskunft über die Herstellung und Verbreitung der streitgegenständlichen Motive geben bzw. sich erkennbar zumindest auch auf die Verletzungsgegenstände beziehen. Sie verweigere jedoch die Herausgabe sonstiger, für den Gläubiger „indifferenter“ Unterlagen, mit denen dieser weder einen Schadensersatzanspruch geltend machen noch die Behauptungen der Schuldnerin in irgendeiner Weise überprüfen oder widerlegen könne. 9. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde unter dem 16. Dezember 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 14. Januar 2015 einging. 10. Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 10. November 2014, 1. Dezember 2014, 27. Januar 2015 und 17. Februar 2015 verwiesen. II. Die nach §§ 793, 891 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache Erfolg. Der Gläubiger und Beschwerdeführer hat gemäß § 888 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Festsetzung von Zwangsmitteln. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat. Antrag und Tenor zu Ziffer 2 sind entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch nicht so eng auszulegen, dass nur Belege, die ausschließlich oder sogar wörtlich auf die verwendeten Motive Bezug nehmen, vorzulegen wären. Der Schuldnerin ist die Vorlage weiterer, die gemäß Ziffer 1 erteilte Auskunft und Rechnungslegung belegender Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen auch weder unmöglich noch unzumutbar. Geheimhaltungsinteressen werden durch die Vorlageverpflichtung nicht verletzt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag des Gläubigers, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist. 2. Die Schuldnerin ist durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Februar 2014 in Ziffer 1 zur Auskunft und Rechnungslegung und - unter Ziffer 2 - weiter dazu verurteilt worden, dem Gläubiger „sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gem. Ziff. 1 beziehen und die Auskunft gem. Ziff. 1 belegen.“ Bei der Vorlage der Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen nach § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, auf die § 888 ZPO Anwendung findet. 3. Unstreitig hat die Schuldnerin einen Teil ihrer Vorlageverpflichtung bereits erfüllt. Sie hat unter dem 17. März 2014 ein „Anlagenverzeichnis“ vorgelegt, das auf diverse - insgesamt sechs von der Schuldnerin ausgewählte - Anlagen Bezug nimmt, die bereits übermittelt worden waren, nämlich eine „exemplarische Quittung“, Lieferscheine und Rechnungen. 4. Damit genügte sie jedoch nach Auffassung des Senats nicht ihrer - von ihr selbst anerkannten - Vorlageverpflichtung. Wegen der noch fehlenden Belege konnte das beantragte Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt werden. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorlageverpflichtung aus Ziffer 2 des Urteils nicht so eingeschränkt und eng auszulegen ist, dass nur Geschäftsunterlagen vorzulegen wären, die ausschließlich oder gar wörtlich auf die verwendeten Babybildmotive Bezug nehmen. Eine derart engführende Auslegung ist mit dem Wortlaut „sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen ... die sich auf die Handlungen gem. Ziff. 1 beziehen und die Auskunft gem. Ziff. 1 belegen“, nicht zu vereinbaren und würde der ersichtlichen Intention des Gläubigers, die erteilte Auskunft (und Rechnungslegung, auch wenn diese nicht ausdrücklich in Ziffer 2 erwähnt wird) zu überprüfen, nicht gerecht. Mithin reicht jedweder „Bezug“ oder - unmittelbarer wie mittelbarer - Zusammenhang mit den verwendeten Motiven. b) Die entsprechende - im Erkenntnisverfahren nicht beanstandete - Antragstellung und Tenorierung stößt auch mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht auf durchgreifende Bedenken. Zwar sollte ein Gläubiger die beanspruchten Belege - wie üblich - im Antrag konkret bezeichnen, auch um etwaige Probleme im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu vermeiden (vgl. Stjerna, GRUR 2011, 789, 795). Allerdings wird auch hier eine gewisse Auslegungsfähigkeit anerkannt. Zudem hätte selbst eine - hier nicht gegebene - unzureichende Konkretisierung der Verpflichtung zur Belegvorlage zur Folge, dass zumindest solche Belege vorzulegen sind, die anerkanntermaßen stets vorzulegen sind, wie insbesondere Rechnungen und Lieferscheine (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 6 W 6/05, juris Rn. 6: „Vorlage nachvollziehbarer Belege“). c) § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG normiert bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Urheberrechtsverletzung - wie etwa die Parallelvorschrift des § 140 c Abs. 1 S. 2 PatG - einen Anspruch auch auf „die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen“. Die Schuldnerin hat jenen Anspruch anerkannt. Streitig ist allein die Reichweite jenes Anspruchs. d) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist ihre Vorlageverpflichtung aus § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG, der sich auf Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Umfang - wie hier - bezieht, nicht eng, sondern weit und umfassend auszulegen. Die Pflicht zur umfassenden Vorlage von Belegen ist in der deutschen Rechtsprechung insbesondere für den vergleichbaren Fall von Patentrechtsverletzungen seit langem anerkannt. Jene Pflicht ergibt sich darüber hinaus aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG, insbesondere im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes. aa) Es kann offen bleiben, ob den Schuldner eine allgemeine Belegvorlagepflicht trifft (s. hierzu Stjerna, GRUR 2011, 789, 792 ff.). Jedenfalls sind - hier gestützt auf die Sondervorschrift des § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG - sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Verlässlichkeit der erteilten Auskunft und Rechnungslegung ermöglichen (vgl. - zu § 19 MarkenG - BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99, juris, GRUR 2002, 709; weiter OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 6 W 6/05, juris, und OLG Hamburg, Urteil vom 30. September 2004 - 3 U 46/03, juris; s. auch Stjerna, GRUR 2011, 789, 793). Die Vorlage der Belege ermöglicht es dem Gläubiger erst, die Verlässlichkeit der Auskunft und Rechnungslegung zu überprüfen, sie kann Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ausräumen und damit ggf. eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin überflüssig machen. bb) Dieses Ergebnis wird durch eine Auslegung im Lichte des Unionsrechts bestätigt und verstärkt. Der neu in das Urhebergesetz eingefügte § 101 a UrhG beruht auf einer Richtlinie der Europäischen Union, so dass - unter Beachtung der unionsrechtlichen Auslegungsgrundsätze und der unionalen Grundrechte - eine richtlinienkonforme Auslegung zu erfolgen hat. Im Einzelnen: (1) Die materiell-rechtliche Vorlageverpflichtung nach § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG hat ihren Ursprung in der sog. Enforcement-Richtlinie oder „Durchsetzungsrichtlinie“ aus 2004; das deutsche Recht kannte vorab keine derartige Bestimmung (s. auch Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 3 aE; Dreier/Schulze-Dreier, UrhG, 4. Aufl., § 101 a Rn. 2, 5; Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 13). Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentum (Richtlinie 2004/48/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Nachahmer und Produktpiraten anzuwenden, und schafft damit EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Rechteinhaber. Den Rechteinhabern stehen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen sie ihre Rechte an geistigem Eigentum verteidigen können, wenn diese verletzt werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, um Marken, Patente, Geschmacksmuster usw. handelt. (2) Der hier einschlägige, der deutschen Regelung in § 101 a Abs. 1 UrhG zugrunde liegende Artikel 6 der Richtlinie normiert unter dem Stichwort „Beweise“: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird. (2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank–, Finanz– oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.“ (3) Der für das deutsche Recht neue Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen wurde im Gebiet der Europäischen Union eingeführt, um die tatsächlichen Nutznießer der jeweiligen Rechtsverletzung ermitteln und wirksam verfolgen zu können. Das hier verfolgte Konzept ähnelt dem „Ausforschungsbeweis“ und soll mit den hergebrachten deutschen zivilprozessualen Mitteln schwer in Einklang zu bringen sein (so Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 24). In der Tat handelt es sich um einen „weitgehenden Eingriff in die Betriebssphäre des Verletzers“ (BT-Drucks. 11/4792 S. 32). (4) Soweit ersichtlich, liegt zu jener Richtlinienbestimmung noch keine einschlägige oder erhellende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vor. Die vom Senat - in seiner Funktion als Unionsgericht - vorzunehmende Auslegung hat sich am Auslegungskanon des Unionsrechts und den „leitenden Pflichten des Unionsrechts“ zu orientieren (vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 26 ff.). Es besteht zunächst die Pflicht, das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten effektiv und einheitlich durchzusetzen. Weiter besteht die Pflicht, das innerstaatliche Recht unionsrechtskonform - hier: richtlinienkonform - auszulegen. Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts „ist dem System des AEUV immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden“ (EuGH, Rs. C-282/10 - Dominguez, juris). Diese Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH alle horizontalen Rechtsverhältnisse, ist also auch im Rechtsstreit zwischen Privaten - wie vorliegend - zu beachten (vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 84 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist der Senat schließlich dazu verpflichtet, das einschlägige Unionsrecht autonom auszulegen. Diese eigenständige Auslegung des Unionsrechts hat „aus sich heraus“ - im Lichte der spezifischen unionalen Auslegungsgrundsätze - zu erfolgen (vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 108 ff.). Wie der EuGH „in seiner Rechtsprechung betont hat, ist bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden“ (EuGH, Rs. 292/82 - Merck/Hauptzollamt, juris). Da es sich vorliegend nicht um eine Ausnahmebestimmung handelt, scheidet eine restriktive Auslegung nach der Maxime „singularia non sunt extenda“ aus (vgl. dazu EuGH, Rs. T-143/99, Hortiplant, juris). Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die - gleichberechtigten - Sprachfassungen voneinander abweichen. Ein Vergleich der diversen Sprachfassungen erübrigt sich. Die Auslegung hat sich zunächst am Willen des Unionsgesetzgebers zu orientieren, auch wenn der historisch-genetischen Auslegung im Unionsrecht aus praktischen Gründen häufig nur eine untergeordnete Rolle zukommt. Jedenfalls ist eine Orientierung an den Begründungserwägungen der Enforcement-Richtlinie geboten. Nach Erwägungsgrund (10) verfolgt die Richtlinie das Ziel, „ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten“. Mit Blick auf die erheblichen Beweisschwierigkeiten fügt der Erwägungsgrund (20) hinzu: „Da Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind, muss sichergestellt werden, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Verfahren sollten den Rechten der Verteidigung Rechnung tragen und die erforderlichen Sicherheiten einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen bieten. Bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen ist es ferner wichtig, dass die Gerichte gegebenenfalls die Übergabe von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anordnen können, die sich in der Verfügungsgewalt des angeblichen Verletzers befinden.“ In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen zur Erlangung von Beweismitteln in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie ihren Ursprung in den weitreichenden und über die bisherigen Möglichkeiten der deutschen Rechtsordnung hinausgehenden Verfahren der „Anton-Piller-Order“ im englischen Rechtsraum und der „saisi-contrefacon“ der französischen Rechtsordnung haben (Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 1; Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 3). Die Kommission sah hierin in der Praxis sehr wichtige und sehr wirksame Instrumente der Beweissicherung, während ihr die damaligen rechtlichen Möglichkeiten der Beweissicherung in Deutschland „nicht sehr schlagkräftig“ erschienen (vgl. Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 3). Von maßgeblicher Bedeutung ist weiter der Effektivitätsgrundsatz. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorrang zu geben, die in den Mitgliedstaaten die volle - „nützliche“ oder „praktische“ - Wirkung der unionalen Bestimmung gewährleistet (“effet utile“). Wortlaut, Genese, Telos und „effet utile“ fordern vorliegend eine weite Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie wie des darauf beruhenden § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG (a.A. Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 4, mit dem wohl unzulässigen Argument, dass § 101 a für das Urheberrecht die Regelungen der ZPO und der §§ 809 ff. BGB durchbreche und daher insgesamt restriktiv auszulegen und ultima ratio sei). Allerdings sind stets die unionalen Grundrechte zu beachten, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV). Es ist nicht ersichtlich, dass die einschlägigen Richtlinienbestimmungen selbst - und damit die deutsche Bestimmung - mit den Grundrechten und Grundsätzen der Charta nicht im Einklang stehen könnten (vgl. Erwägungsgrund (32)). Insbesondere trägt die Richtlinie, die ihrerseits im Einlang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen soll, dem Datenschutz in Art. 8 sowie der unternehmerischen Freiheit in Art. 16 der Charta Rechnung, vor allem durch den Schutz vertraulicher Informationen und die Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen sowie den stets geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch auf Ebene der „chartakonformen“ Auslegung ist zu gewährleisten, dass jenen grundrechtlich geschützten Belangen - im Zuge einer auch vom EuGH praktizierten „praktischen Konkordanz“ - hinreichend Rechnung getragen wird. Dies dürfte aufgrund der auch im deutschen Recht anerkannten Geheimhaltungsinteressen und Handlungsmöglichkeiten der deutschen Gerichte zum Schutz vertraulicher Informationen nach § 101 a Abs. 1 S. 3 UrhG der Fall sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, Bonnier Audio, juris Rn. 55 ff.). (5) Im Lichte jener Grundsätze, insbesondere des Effektivitätsgrundsatzes, ist zunächst der Begriff der vorzulegenden, in der Durchsetzungs-Richtlinie wie dem deutschen Recht nicht näher bestimmten „Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen“ weit auszulegen, wie es auch das Landgericht getan hat. Es sind umfassend sämtliche Unterlagen gemeint, die Rückschlüsse auf den „wahren Täter“ zulassen (vgl. Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 29; Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 26) oder, wenn der „Täter“ - wie hier - bereits feststeht, die Verfolgung der Schadensersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche aus dem Urheberrecht wirksam ermöglichen. „Bankunterlagen“ betreffen jedenfalls alle Bankgeschäfte iSd. § 1 Abs. 1 KWG, dh. jedenfalls alle Kontoauszüge, aus denen sich Erwerb und Veräußerung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke sowie die hierfür gezahlten oder empfangenen Entgelte ergeben. „Finanzunterlagen“ betreffen das gesamte Finanzwesen, vor allem Buchungsunterlagen, Vermögensverzeichnisse oder Steuererklärungsunterlagen (Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 29). „Handelsunterlagen“ sind schließlich insbesondere Unterlagen iSd. § 257 HGB, zum Beispiel Handelsbücher, Inventarlisten, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Handelsbriefe, Buchungsbelege, Rechnungen, Stücklisten, Versandpapiere, Gesundheitszeugnisse und Verträge (vgl. Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 26; Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 29). (6) Es erscheint dabei nicht erforderlich und wird regelmäßig auch nicht möglich sein, die vorzulegenden Unterlegen konkret oder genau zu bezeichnen. Vielmehr reicht es aus, die Herausgabe sämtlicher Unterlagen mit Bezug zu Verletzungshandlungen zu fordern, wie es der Gläubiger getan hat, indem er die Vorlage „sämtlicher Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen ..., die sich auf die Handlungen gem. Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteils beziehen und die Auskunft gem. Ziffer 1 des Teilanerkenntnisurteils belegen“ verlangte. Dies erscheint hinreichend bestimmt und überschreitet nicht die Grenze zulässiger Ermittlungs- und Kontrollmaßnahmen (vgl. Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 29 aE). (7) Dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz stünde es auch entgegen, dem Schuldner bei der Auswahl der Urkunden eine - nicht überprüfbare - „Einschätzungsprärogative“ einzuräumen, wie es die Schuldnerin im vorliegenden Fall für sich in Anspruch nimmt. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die gesteigerte Vorlagepflicht nach § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG. Zwar bedarf es eines Zusammenhangs mit der Verletzungshandlung, dh. die jeweilige Urkunde muss dem Ziel dienen, den „Täter“ festzustellen oder die Ansprüche aus den Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Jener Zusammenhang kann aber auch bloß mittelbarer Natur sein. Insbesondere erscheint eine Einschränkung auf Unterlagen, aus denen ausdrücklich ein Bezug zu den zu Unrecht verwendeten „Babymotiven“ hervorgeht, nicht gerechtfertigt. Eine solche Einschränkung war nicht von dem Gläubiger beabsichtigt und ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in Ziffer 2 des Teilanerkenntnisurteils: „Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen, die sich auf die Handlungen gem. Ziff. 1 beziehen und die Auskunft gem. Ziff. 1 belegen“. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass es nicht um die Auskunftserteilung als solche geht, die von Ziffer 1 des Urteils erfasst ist, sondern um die Überprüfung einer bereits erteilten Auskunft anhand der nach Ziffer 2 vorzulegenden Unterlagen. Es darf nicht verkannt werden, dass der Vorlageanspruch nicht nur der weiteren Auskunftserteilung dient, sondern in erster Linie den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus § 101 UrhG ergänzt (vgl. Möhring/Nicolini-Reber, UrhR, 3. Aufl. 2014, § 101 a). Mithin ist es dem Schuldner verwehrt, sich auf eine „Negativauskunft“ zu berufen, um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu verweigern. Die Vorlage dient gerade dazu, die Stichhaltigkeit einer „Negativauskunft“ zu überprüfen. Dies aber ist Sache des Gläubigers. Es ist erneut zu betonen, dass das unionale Instrument der Vorlagepflicht - jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß - Elemente einer „Ausforschung“ enthält und bewusst zulässt. Im Übrigen ist die „Kontrolle“ seitens des Gläubigers auch dem deutschen Recht nicht unbekannt. So kann ein Verletzter nicht nur über die Angaben, die er zur Schadensberechnung verlangt, Auskunft verlangen, sondern auch über sog. „Kontrolltatsachen“, die dazu dienen, die Richtigkeit der Haupttatsachen zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77, juris, GRUR 1980, 227). e) Ein Verstoß gegen den auch im Unionsrecht fest verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder die grundrechtlich geschützten Belange der Schuldnerin ist nicht ersichtlich, wobei stets auf den Einzelfall abzustellen und der im konkreten Fall gebotene Schutz zu ermitteln ist (vgl. Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, juris Rn. 41). Es soll davor geschützt werden, dass der Anspruch auf Vorlage dazu missbraucht wird, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen in Erfahrung zu bringen, ohne dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt (Wandtke/Bullinger-Ohst, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rn. 27 f.). Im vorliegenden Fall steht jedoch - aufgrund eines Anerkenntnisses - die Rechtsverletzung fest. Es geht nunmehr nur noch um die Ermittlung des eingetretenen oder künftigen Schadens. Darüber hinaus wurde bereits im Erkenntnisverfahren dem Schutz vertraulicher Informationen, wie ihn auch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie und § 101 a Abs. 1 S. 3 UrhG postulieren, Rechnung getragen bzw. wäre bereits im Erkenntnisverfahren Gelegenheit dazu gewesen, eventuelle Schutzbelange geltend zu machen. Dies hat die Schuldnerin versäumt. Es kann allerdings dahinstehen, ob auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren - erstmalig - Schutzbelange geltend gemacht werden können. Denn es fehlt an einer hinreichend konkreten Darlegung etwaiger Geheimhaltungsbedürfnisse. Bei § 101 a Abs. 1 S. 3 UrhG handelt es sich nicht um eine Einwendung, die der Schuldner dem Gläubiger gegenüber geltend machen könnte, sondern um eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Möglichkeit, im Einzelfall den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl., § 101 a Rn. 7). Hierzu muss jedoch der Schuldner substantiiert darlegen, welche Informationen Geschäftsgeheimnisse offenbarten und welche Nachteile aus einer Offenbarung drohten (vgl, BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08. Juris, GRUR 2010, 318). Dies hat die Schuldnerin jedoch nicht dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt, abstrakt und ohne jedwede Erläuterung oder nähere Darlegung eine unzulässige Ausforschung in alle Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin zu rügen. Im Übrigen haben etwaige Geheimhaltungsinteressen der Schuldnerin ohnehin weitgehend zurückzutreten, da die Urheberrechtsverletzung von ihr anerkannt worden ist und es nunmehr nur noch um die Höhe der Ansprüche des Gläubigers geht. Zudem befinden sich beide Seiten - soweit ersichtlich - in keiner Wettbewerbssituation, so dass auch insoweit ein besonderes Schutzbedürfnis der Schuldnerin nicht erkennbar ist. Eine Unverhältnismäßigkeit oder ein Missbrauch bzw. eine Missbrauchsgefahr scheiden jedenfalls aus. Der Gläubiger benötigt die weiteren Unterlagen zur Überprüfung der erteilten Auskunft und zur effektiven Durchsetzung seiner sich aus den Urheberrechtsverletzungen ergebenden Ansprüche (vgl. BT-Drucks. 16/5048 S. 40). Die Vorlage ist jedenfalls so weit zu gewähren, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 187/01, juris Rn. 190, zur Einsicht in Geschäftsbücher oder sonstige Unterlagen). f) Soweit einzelne Unterlagen nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Schuldnerin sein sollten, dh. in ihrem Besitz (vgl. Loewenheim-Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rn. 16), hat sie dies konkret darzulegen. Zwar kann der Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren Unmöglichkeit einwenden. Er muss indessen zunächst alles Zumutbare unternommen haben, um die geschuldete Handlung vorzunehmen. Erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung feststeht, darf eine Zwangsmaßnahme nicht mehr verhängt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11, juris Rn. 21; weitergehend OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2012 - 6 W 251/12, juris Rn. 29 ff.: Ernsthafte Zweifel daran, dass der Schuldner die geschuldete Handlung noch vornehmen kann, genügen). Vorliegend hat die Schuldnerin nicht Unmöglichkeit der Vorlage weiterer Unterlagen behauptet, vielmehr ausdrücklich von der Verweigerung der Herausgabe weiterer (“indifferenter“) Unterlagen gesprochen. Soweit sie die Unmöglichkeit zusätzlicher Auskunftserteilung anführt, kommt es hierauf nicht an, da es nunmehr nicht mehr um die Auskunftserteilung, sondern um die Kontrolle und Überprüfung der bereits erteilten Auskünfte anhand der einschlägigen Belege und Unterlagen geht. 5. Nach alledem war die Schuldnerin mit Zwangsmitteln zur Vorlage sämtlicher einschlägigen Urkunden bzw. Geschäftsunterlagen anzuhalten. Dabei erscheint die Bemessung eines Zwangsgeldes iHv. 2.000,00 EUR angemessen. Das Zwangsgeld ist ein gesetzliches Beugemittel, das geeignet sein soll, den der Pflichterfüllung entgegen stehenden Willen der Schuldnerin zu überwinden und die Schuldnerin zur Beachtung der auferlegten Verpflichtung anzuhalten. Daher muss das Zwangsgeld so „empfindlich“ sein, dass die Schuldnerin sich hierdurch - zwangsweise - veranlasst sieht, der an sich nicht beabsichtigten (vollständigen) Erfüllung ihrer Vorlagepflicht näher zu treten (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. September 2004 - 5 W 120/04, juris Rn. 8). Hierfür erscheint der Betrag von 2.000,00 EUR ausreichend. 6. Die Kostenentscheidung - für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO - beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO. 7. Der Beschwerdewert wurde - dem Wert des verhängten Zwangsgeldes entsprechend - gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 8. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung iSd. § 574 ZPO zukommt. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage - der Umfang und die Reichweite des Vorlageanspruchs aus § 101 a Abs. 1 S. 2 UrhG - ist jedenfalls für vergleichbare Ansprüche etwa im Patentrecht geklärt. Zudem besteht hier nicht die Pflicht zur Vorlage an den EuGH (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10, juris Rn. 24, für § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO a.F. bzw. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).