Beschluss
1 OAus 27/24
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2025:0228.1OAUS27.24.00
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Leitsätze
1. Allein eine Verfolgung wegen des türkischen Straftatbestandes der Präsidentenbeleidigung trifft keine hinreichend valide Aussage hinsichtlich einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 3 EuAlÜbk; der Vorwurf betrifft nicht per se eine politische Straftat.(Rn.10)
2. Eine politische Verfolgung liegt auch bei dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nur dann vor, wenn sich aufgrund konkreter Feststellungen im Einzelfall ergibt, dass der erhobene Tatvorwurf gerade auf die politische Überzeugung des Verfolgten gründet.(Rn.10)
3. Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die auch aus anderen, nicht das konkrete Auslieferungsverfahren betreffenden Umständen oder anderweitig gegen den Verfolgten in dem ersuchenden Staat geführten Ermittlungen hergeleitet werden können.(Rn.11)
4. Sind solche nicht ersichtlich, so hat der Verfolgte diese in einer Weise mitzuteilen, die ausreichende Anhaltspunkte für die weitere Ermittlung etwaiger Auslieferungshindernisse bietet.(Rn.12)
5. Sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung erkennbar, kann der ersuchte Staat grundsätzlich auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen und des Völkerrechtes sowie im Rahmen des Auslieferungsersuchens abgegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen vertrauen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Verfolgten, erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Republik Türkei zu entscheiden wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein eine Verfolgung wegen des türkischen Straftatbestandes der Präsidentenbeleidigung trifft keine hinreichend valide Aussage hinsichtlich einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 3 EuAlÜbk; der Vorwurf betrifft nicht per se eine politische Straftat.(Rn.10) 2. Eine politische Verfolgung liegt auch bei dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nur dann vor, wenn sich aufgrund konkreter Feststellungen im Einzelfall ergibt, dass der erhobene Tatvorwurf gerade auf die politische Überzeugung des Verfolgten gründet.(Rn.10) 3. Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die auch aus anderen, nicht das konkrete Auslieferungsverfahren betreffenden Umständen oder anderweitig gegen den Verfolgten in dem ersuchenden Staat geführten Ermittlungen hergeleitet werden können.(Rn.11) 4. Sind solche nicht ersichtlich, so hat der Verfolgte diese in einer Weise mitzuteilen, die ausreichende Anhaltspunkte für die weitere Ermittlung etwaiger Auslieferungshindernisse bietet.(Rn.12) 5. Sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung erkennbar, kann der ersuchte Staat grundsätzlich auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen und des Völkerrechtes sowie im Rahmen des Auslieferungsersuchens abgegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen vertrauen.(Rn.12) Der Antrag des Verfolgten, erneut über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Republik Türkei zu entscheiden wird verworfen. I. Mit Beschluss vom 13.01.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung für zulässig erklärt. Der Verfolgte teilt mit Schriftsatz seiner Rechtsbeiständin vom 18.02.2025 unter Vorlage türkischer Dokumente nebst Übersetzung mit, in einem weiteren Verfahren in der Türkei wegen des Straftatbestandes der Präsidentenbeleidigung verfolgt zu werden. Er sieht sich danach als politisch verfolgt und widerspricht seiner Auslieferung. Auf den Schriftsatz vom 18.02.2025 nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft trägt mit ihrer, dem Verfolgten und seiner Rechtsbeiständin bekannt gemachten, Stellungnahme vom 21.02.2025 auf Verwerfung des nach § 33 IRG auszulegenden Antrages auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung an. Hierauf hat der Verfolgte mit am 27.02.2028 eingegangenem Schreiben Stellung genommen. II. (1). Der Schriftsatz vom 21.02.2025 ist als Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 IRG auszulegen, da der Verfolgte abermals Einwendungen gegen seine Auslieferung erhebt. Er begehrt damit ersichtlich eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 13.01.2025. (2). Die Einwendungen des Verfolgten haben jedoch keinen Erfolg. Nach § 33 Abs. 1 IRG hat der Senat über die Zulässigkeit der Auslieferung dann erneut zu entscheiden, wenn nach seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung neue Umstände eingetreten sind, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit begründen können. Sind solche Umstände erst nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bekannt geworden, so kann der Senat nach § 33 Abs.2 IRG erneut entscheiden. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. a). Ausweislich der der Antragsschrift beigefügten Unterlagen liegt gegen den Verfolgten ein türkischer Haftbefehl wegen des Straftatbestandes der Präsidentenbeleidigung bereits seit dem 03.06.2024 vor, sodass keine neuen Umstände im Sinne von § 33 Abs. 1 IRG vorliegen. b). Die vorgetragenen und erst nach der Senatsentscheidung vom 13.01.2025 bekannt gewordenen Umstände rechtfertigen ebenfalls keine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Sinne des § 33 Abs. 2 IRG. Denn allein eine Verfolgung wegen des türkischen Straftatbestandes der Präsidentenbeleidigung vermag keine hinreichend valide Aussage hinsichtlich einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 3 EuAlÜbk zu treffen. Wie die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2025 zutreffend ausführt, betrifft der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nicht per se eine politische Straftat. Der gezogene Vergleich zu § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) zeigt vielmehr, dass es sich auch bei der Präsidentenbeleidigung dem Grunde nach um eine legitime Strafandrohung handelt (so auch BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023, 13a ZB 22.30152; VG Bremen, Urteil vom 21.03.2024, 2 K 1244/23). Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 3 EuAlÜbk liegt demgegenüber nur dann vor, wenn sich aufgrund konkreter Feststellungen im Einzelfall ergibt, dass der erhobene Tatvorwurf gerade auf die politische Überzeugung des Verfolgten gründet und er deswegen mit einer härteren Behandlung zu rechnen hat, die über die regelmäßige Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug hinaus geht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023, 13a ZB 22.30152; VG Bremen, Urteil vom 21.03.2024, 2 K 1244/23). Nur bei Vorliegen hierauf gerichteter Anhaltspunkte ist der Senat zur Prüfung gehalten, ob dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020, III-2 Ausl 15/19). Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der im hier vorliegenden Auslieferungsverfahren zugrundeliegende Vorwurf keine Bezüge zu einer politischen oder mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung aufweist. Zwar kann die Besorgnis politischer Verfolgung auch aus anderen Umständen oder anderen gegen den Verfolgten in dem ersuchenden Staat geführten Ermittlungen hergeleitet werden, wenn zu besorgen ist, dass das vorliegende Auslieferungsersuchen nur deswegen gestellt ist, um des Verfolgten habhaft zu werden und ihn sodann aus politischen Erwägungen zu verfolgen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020, III-2 Ausl 15/19), jedoch ergeben sich hierfür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Denn anders als etwa im Bereich der Terrorismusverfolgung (so bei OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020, III-2 Ausl 15/19), zu welcher vorliegend jedoch keinerlei Bezug erkennbar ist, betrifft der gegen den Verfolgten gerichtete Vorwurf der Präsidentenbeleidigung ausweislich der beigefügten Übersetzungen ersichtlich Verhaltensweisen beleidigenden Charakters, die in ihrer konkreten Ausgestaltung auch im Inland strafbar wären. Anhaltspunkte, wonach der dort erhobene Vorwurf gerade auf die politische Anschauung des Verfolgten gründet, sind vorliegend nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem am 27.02.2025 eingegangenem Schreiben des Verfolgten. Dort wird lediglich unter Bezugnahme auf das geführte Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung pauschal behauptet, dass sich aus der türkischen Ermittlungsakte ergäbe, dass der Verfolgte „Probleme mit Politik“ habe. Dies ist weder näher ausgeführt, noch in einer Weise konkretisiert, die dem Senat vorliegend Anlass zu einer Überprüfung gäbe. Denn, wie der Senat auch schon in seinem Beschluss vom 13.01.2025 ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung des Verfolgten hinsichtlich des Bestehens von Auslieferungshindernisse nicht; den Verfolgten trifft vielmehr eine Darlegungslast, den an der Zulässigkeitsentscheidung beteiligten Stellen hinreichende Anhaltspunkte für die Ermittlung etwaiger Auslieferungshindernisse zu vermitteln (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016, 2 BvR 1468/16; Schomburg/Lagodny/Riegel/Trautmann, 6. Auflage, Art. 3 EuAlÜbk, Rn. 8). Im Übrigen gilt - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - im vertraglichen Bereich grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auslieferung. In diesem Zusammenhang kann dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechtes grundsätzlich Vertrauen entgegengebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016, 2 BvR 1468/16), solange dieses nicht - was vorliegend nicht ersichtlich ist - durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird, etwa bei tatsächlichen und stichhaltige Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020, III-2 Ausl 15/19). Dabei darf auch insofern grundsätzlich auf völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen, wie sie hier im Rahmen des Auslieferungsersuchens abgegeben worden waren, vertraut werden (OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2020, III-2 Ausl 15/19). Anhaltspunkte, dass diese Zusicherungen nach erfolgter Auslieferung nicht eingehalten werden, sind nicht ersichtlich.