Beschluss
1 Ws 463/21
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die vorherige Bekanntmachung einer Anordnung eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung an den Betroffenen stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Ausreichend ist es, wenn der Beschuldigte noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtsmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 BvR 1012/02). Dies gilt vor dem Hintergrund, dass mögliche Zustellungsmängel sich lediglich auf den Beginn von Rechtsmittelfristen auswirken würden.(Rn.17)
2. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet es nicht, einen Verstoß gegen eine (mögliche) Übersetzungspflicht mit der Unwirksamkeit einer Prozesshandlung zu ahnden.(Rn.20)
3. Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer eines Vermögensarrests hängt neben der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrads auch von der zeitlichen Dauer der Arrestierungsmaßnahme sowie von den damit für den Einziehungsadressaten verbundenen Belastungen ab (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06). Von einer zur Unverhältnismäßigkeit der Arrestanordnung führenden Verfahrensverzögerung kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Arrestanordnung seit mehr als drei Jahren besteht und noch keine Anklage erhoben wurde (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 Ws 425/17) bzw. noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wurde.(Rn.32)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Arrestschuldners verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorherige Bekanntmachung einer Anordnung eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung an den Betroffenen stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Ausreichend ist es, wenn der Beschuldigte noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtsmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 BvR 1012/02). Dies gilt vor dem Hintergrund, dass mögliche Zustellungsmängel sich lediglich auf den Beginn von Rechtsmittelfristen auswirken würden.(Rn.17) 2. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet es nicht, einen Verstoß gegen eine (mögliche) Übersetzungspflicht mit der Unwirksamkeit einer Prozesshandlung zu ahnden.(Rn.20) 3. Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer eines Vermögensarrests hängt neben der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrads auch von der zeitlichen Dauer der Arrestierungsmaßnahme sowie von den damit für den Einziehungsadressaten verbundenen Belastungen ab (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06). Von einer zur Unverhältnismäßigkeit der Arrestanordnung führenden Verfahrensverzögerung kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Arrestanordnung seit mehr als drei Jahren besteht und noch keine Anklage erhoben wurde (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 Ws 425/17) bzw. noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wurde.(Rn.32) Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Arrestschuldners verworfen. I. Durch das Finanzamt G. – Steuerfahndungsstelle – wurde am 22.10.2019 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Kalenderjahre 2016 und 2017 eingeleitet. Der Beschuldigte soll als Vermieter der Grundstücke ...... und .... inA. gegenüber dem Finanzamt in seinen Steuererklärungen vom 05.12.2017 und 12.04.2019 für die Kalenderjahre 2016 und 2017 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht in voller Höhe erklärt haben. Der Steuerfahndung seien durch das Einwohnermeldeamt A.. Daten zu den 2016 und 2017 einwohnermelderechtlich erfassten Personen vorgelegt worden, wonach weitaus mehr Personen in den Mietobjekten des Beschuldigten einwohnermelderechtlich erfasst gewesen seien als aus den eingereichten Steuererklärungen des Beschuldigten für diese Jahre hervorgingen. Nach Abgleich der für den fraglichen Zeitraum erklärten Mieteinnahmen mit den zur Akte gelangten Mietverträgen und den Ab- und Anmeldedaten des Einwohnermeldeamtes sei von Mehreinnahmen des Beschuldigten auszugehen, die bei den eingereichten Einkommenssteuererklärungen am 05.12.2017 und 12.04.2019 nicht angegeben worden seien. Am 23.03.2020 teilte das Finanzamt G. dem Beschuldigten mit, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer für die Kalenderjahre 2016 und 2017 ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Mit Beschluss vom 02.04.2020 ordnete das Amtsgericht G. (Az. ... Gs/20) auf Antrag der Arrestgläubigerin den Vermögensarrest in Höhe von 71.063,00 EUR in das Vermögen des Arrestschuldners an. Der Beschluss sieht die Möglichkeit der Hinterlegung dieses Betrages zum Zwecke der Hemmung/Aufhebung der Vollziehung vor. Unter dem 10.09.2020 versandte das Finanzamt G. an den Arrestschuldner die Mitteilung über die Anordnung und den Vollzug eines Vermögensarrestes und der Eintragung einer Sicherungshypothek mit Zustellungsurkunde. Hiergegen hat der Arrestschuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 06.10.2020 Beschwerde eingelegt und mit weiteren Schreiben vom 06.10.2020, 30.11.2020 und 05.02.2021 begründet. Die Zustellung sei unwirksam, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Ukraine habe. Auch sei eine Übersetzung des Beschlusses erforderlich gewesen. Schließlich bestreitet er den Tatvorwurf vollumfänglich. Mit Beschluss vom 17.06.2021 hat das Landgericht E., Az. 7 Qs/20, die Beschwerde als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde vom 08.07.2021, wobei er diese mit weiteren Schreiben vom 22.07.2021 begründet. Das Landgericht E hat mit Beschluss vom 17.11.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache mit Verfügung der Vorsitzenden vom selben Tage dem Thüringer Oberlandesgericht zugeleitet. In ihrer Zuschrift an den Senat vom 19.01.2022 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die weitere Beschwerde zu verwerfen. Hierauf hat der Beschwerdeführer nicht erwidert. II. Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte und zulässig angebrachte weitere Beschwerde des Arrestschuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Anordnung eines nach § 111e StPO zulässigen Vermögensarrestes liegen vor. 1. Das Landgericht hat die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung zugunsten des Freistaats Thüringen (gemäß §§ 73b bis 73e, 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO iVm §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO iVm §§ 149, 150 AO, 1, 2, 21, 25, 49, 50 EStG, 56 EStDV, 25 Abs. 1 StGB) mit zutreffender Begründung, auf die – sowie auf die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 19.01.2022 - der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehmen kann, bejaht. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt derzeit keine für den Arrestschuldner günstigere Entscheidung. a) Nach § 111e Abs. 1 StPO kann ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden, § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO. Für die Anordnung braucht es ein Sicherungsbedürfnis und sie muss verhältnismäßig sein. In zeitlicher Hinsicht kann der Vermögensarrest grundsätzlich unbeschränkt aufrechterhalten werden, soweit nicht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine zeitliche Begrenzung geboten ist (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 111e Rdnrn. 3 ff.). Hiervon ausgehend ist der von dem Arrestschuldner angefochtene Arrestbeschluss (weiterhin) nicht zu beanstanden. aa) Sofern der Arrestschuldner die unzureichende Bekanntgabe der Anordnung rügt, so dringt er damit schon deshalb nicht durch, da eine vorherige Bekanntmachung an den Betroffenen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Anordnung darstellt. Die Bekanntmachung kann nach der Vollziehung erfolgen, wenn der Erfolg der Anordnung bei einer vorherigen Bekanntmachung gefährdet wäre, was bei der Anordnung des Arrestes regelmäßig der Fall sein wird (vgl. KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl. 2019, StPO § 111j). Denn der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 [404] = NJW 1965,m1171; BVerfGK 3, 197 [204] = NJW 2004,2443). Vorliegend lässt sich für den Senat anhand der Verfahrensakten nicht mehr nachvollziehen, ob die Mitteilung des Finanzamtes über die Anordnung und den Vollzug des Vermögensarrestes vom 10.09.2020 dem Arrestschuldner tatsächlich (richtig) zugestellt werden konnte. Jedoch lässt dies die Arrestanordnung als solche nicht unwirksam werden. Mögliche Zustellungsmängel wirken sich lediglich auf den Beginn von Rechtsmittelfristen aus, um dem Betroffenen einen Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten zu können. Vorliegend ist diesem Anspruch genüge getan. Unabhängig davon, dass die einfache Beschwerde nach § 304 StPO nicht an Fristen gebunden ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Arrestschuldner und sein Verteidiger jedenfalls spätestens am 06.10.2020 tatsächlich Kenntnis von der Anordnung erlangt hatten, wie die Beschwerdeeinlegung belegt. Mögliche Zustellungsfehler sind daher jedenfalls nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt worden. Danach gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Dem Arrestschuldner ist – wie die Beschwerdeeinlegung vom 06.10.2020 belegt - jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung über die Arrestanordnung zugegangen, sodass er sich über seinen Verteidiger im laufenden Beschwerdeverfahren - wie geschehen - umfangreich äußern konnte, mithin rechtliches Gehör erhielt. bb) Soweit die Verteidigung aufgrund fehlender Übersetzung von einer unwirksamen Zustellung ausgeht, so dringt der Beschwerdeführer auch damit nicht durch. Die von ihm zitierten Entscheidungen betreffen die Frage der wirksamen Zustellung eines Strafbefehls eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten, der mangels Übersetzung die Einspruchsfrist versäumt hat. Ob ein Übersetzungserfordernis grundsätzlich auch für sonstige nicht in § 187 Abs. 2 GVG genannte Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens gelten soll, kann an dieser Stelle offen bleiben, da selbst bei Annahme einer entsprechender Verpflichtung sich weder aus den strafprozessualen Vorschriften noch aus den allgemeinen das Strafverfahrensrecht bestimmenden Grundsätzen ergibt, dass ein Verstoß gegen die (möglicherweise) sich aus § 187 GVG ergebende Pflicht zu Übersetzungsleistungen die generelle Unwirksamkeit der damit verbundenen prozessualen Handlung nach sich zieht. Dabei ist maßgeblich, dass die Übersetzungsleistungen sowohl nach dem Verständnis des deutschen Gesetzgebers und der EU-Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - dort Art. 3 Abs. 1 - als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention Teil der Gewährleistung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sind. Für die Beurteilung, ob diesem Grundsatz genüge getan wurde, kommt es jedoch in aller Regel nicht auf die isolierte Beurteilung einer einzelnen Verfahrenshandlung, sondern eine Betrachtung des gesamten Verfahrensablaufs an; auch bei den in Art. 6 Abs. 3 MRK garantierten Rechten ist zu beachten, dass diese nicht Selbstzweck sind, sondern ihr eigentliches Ziel ist, die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 Rv 35 Ss 670/21 –, juris, EGMR (Große Kammer), Urteil vom 9.11.2018 – 71409/10 (Beuze/Belgien). Bei Anlegung dieses Maßstabes gebietet es auch der fair-trial-Grundsatz nicht, einen Verstoß gegen eine (mögliche) Übersetzungspflicht mit der Unwirksamkeit der Prozesshandlung zu ahnden. So ist es auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 95; 42, 120; NVwZ-RR 1996, 120) anerkannt, dass bspw. ein Mangel einer Ladung durch die Möglichkeit, im Fall einer auf der fehlenden Übersetzung beruhenden Säumnis, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen zu können, ausgeglichen wird. Vorliegend wurde jedoch schon keine Frist versäumt. Zudem hatte der Arrestschuldner hinreichend Möglichkeit sich zu äußern, was er letztlich durch seinen von ihm bevollmächtigten Verteidiger auch umfangreich tat. Dass der Arrestschuldner aufgrund der fehlenden Übersetzung in seinen Verteidigungsrechten nachhaltig verletzt wurde, ist nicht ersichtlich. Seine Einwände gegen die Arrestanordnung wurden seitens des Landgerichts zur Kenntnis genommen und im Beschluss gewürdigt. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag im Schriftsatz vom 30.11.2020, der Arrestschuldner verfüge nur über unzureichende Deutschkenntnisse, dadurch widerlegt erscheint, dass sich in der Akte eine vom Arrestschuldner handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Vollmacht für seinen Sohn befindet. Darauf wies bereits die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2022 hin und wurde vom Beschwerdeführer unbeanstandet gelassen. Selbst im weiteren Ermittlungsverfahren wurde seitens der Verteidigung kein Erfordernis weiterer Dolmetscherleistungen geltend gemacht. b) Der für eine Arrestanordnung gemäß § 111e Abs. 1 StPO erforderliche Arrestanspruch liegt gegen den Arrestschuldner vor. Nach § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Die Anordnung eines Vermögensarrestes steht somit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Hierfür reicht es aus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz vorhanden sind. Es genügt bereits der einfache Verdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen (§§ 73, 73c, 74b, 74c StGB) oder vorsätzlichen (§§ 74, 74c StGB) Tat (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 111e Rn. 4). Ein dringender Tatverdacht wird gerade nicht verlangt. Es besteht ein Anfangsverdacht dafür, dass der Arrestschuldner sich der Steuerhinterziehung gemäß § 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO iVm §§ 149, 150 AO, 1, 2, 21, 25, 49, 50 EStG, 56 EStDV, 25 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht hat und es liegen Gründe für die Annahme vor, dass jedenfalls in dem Umfang, in dem das Landgericht den Arrest bestätigt hat - nämlich in Höhe von 71.063,00 Euro - die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet werden wird. Seitens des Senats bestehen im Hinblick auf die Höhe des angeordneten Arrestes keine Bedenken, insbesondere da die genaue Berechnung des endgültig einzuziehenden Betrags dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18 - beck online). Der Anfangsverdacht wird nicht dadurch entkräftet, dass nunmehr gegen den Sohn des Arrestschuldners eine Anklage erhoben wurde. Wie das Landgericht E zutreffend ausgeführt hat, betreffen die Taten zum einen einen anderen Zeitraum und zum anderen einen anderen Tatvorwurf, sodass dies den bestehenden Anfangsverdacht gegen den Arrestschuldner nicht zu entkräften vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die - den Anfangsverdacht begründenden Indizien sowie hinsichtlich der Berechnung der Arrestsumme - zutreffenden Ausführungen des Landgerichts E in seiner Entscheidung vom 17.06.2021 und im Nichtabhilfebeschluss vom 17.11.2021 sowie auf die ausführliche Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 19.01.2022 Bezug genommen. c) Ein Sicherungsbedürfnis i.S.d. § 111e Abs. 1 StPO liegt (weiterhin) vor. Nach dem Wortlaut des § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach der ab 01.07.2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Das Übermaßverbot als Teilaspekt des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss angesichts des möglichen intensiven Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) von Verfassungs wegen bereits bei der Anordnung sowie auch bei der Fortdauer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen besonders beachtet werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49 unter Hinweis auf BVerfG, wistra 2015, 348, juris Rn. 12). Der Schutz eines Betroffenen vor nicht erforderlichen oder unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen wird durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Dementsprechend wird auch die bisherige Rechtsprechung zum "Arrestgrund" und zur Dauer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen durch die Neuregelung nicht berührt (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist ein Sicherungsbedürfnis dann anzunehmen, wenn zu besorgen ist, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage droht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 - III - 4 Ws 97/20 -; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., 2022, StPO, § 111e Rn. 6) oder die künftige Vollstreckung oder Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Besorgnis kann sich aus der Person des Beschuldigten, dem Vor- und Nachtatverhalten, seinen Lebensumständen sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben. (vgl. u.a. Huber in: BeckOK, StPO, 41. Ed., StPO, § 111e Rn. 9). So verhält es sich hier. Vorliegend waren gerade die Taten, deren der Arrestschuldner verdächtig ist, darauf angelegt, dem Staat Zahlungsansprüche zu entziehen. Bisher erfolgte auch keine (Teil-)Zahlung auf die bisher festgestellte Steuerschuld. Dies lässt (weiterhin) den Schluss zu, dass der Arrestschuldner auch künftig nicht willens sein wird, Erlangtes dem Zugriff des Staates zu überlassen, sondern versuchen wird, die Vollstreckung der zu erwartenden Einziehungsanordnung zu erschweren. Hinzu kommt, dass der eigentliche Wohnsitz des Arrestschuldners (Polen oder Ukraine) weiterhin unklar und er zudem Inhaber eines polnischen Bankkontos ist. Diese Umstände stellen ebenfalls gewichtige Zugriffserschwernisse dar. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 17.06.2021 sowie der Thüringer Staatsanwaltschaft vom 19.01.2022 Bezug genommen. d) Die Fortdauer des dinglichen Arrestes stellt sich derzeit noch nicht als unverhältnismäßig dar. Bei der Frage, ob sich der weitere Vollzug eines Vermögensarrests als verhältnismäßig erweist, sind neben der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrads auch die zeitliche Dauer der Arrestierungsmaßnahme sowie die damit für den Einziehungsadressaten verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111e, Rn. 8 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2006 2 BvR 583/06). Eine Abwägung nach diesem Maßstab zwingt bislang nicht zur Aufhebung der Arrestanordnung. Allein die bisherige Verfahrensdauer rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit ersichtlich, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang von einer zur Unverhältnismäßigkeit der Arrestanordnung führenden Verfahrensverzögerung (erst) dann ausgegangen, wenn die Arrestanordnung seit mehr als drei Jahren besteht und noch keine Anklage erhoben wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2018, Az. 3 Ws 425/17, bei juris) bzw. noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wurde oder wenigstens absehbar ist, wann im Falle der Eröffnung der Sache mit der Durchführung der Hauptverhandlung gerechnet werden kann (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2018, Az. 20 Ws 42/18, bei juris). Dieser Zeitraum ist vorliegend noch nicht verstrichen. Der Arrestbeschluss datiert vom 02.04.2020, sodass der Verweis auf einen Beschluss des OLG Nürnberg vom 31. August 2021 – Ws 718/21 – nicht durchgreift. Zudem handelt es sich um einen erheblichen Tatvorwurf mit hoher Schadenssumme, für den – entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers – fundierte Indizien sprechen. Schließlich ist der Beschwerdeführer durch die Eintragung einer Sicherungshypothek sowie des Veräußerungsverbotes nicht übermäßig belastet. Andere in die Abwägung einzustellende Umstände wurden auch in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Zusammengefasst kommt im Ergebnis einer Abwägung dem Sicherungsinteresse des Staates gegenüber dem Eigentumsschutzbedürfnis des Arrestschuldners höheres Gewicht zu. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 473 Rn. 15).