Beschluss
1 Ws 300/20
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hat die Strafvollstreckungskammer einen (vom Verurteilten gestellten) Antrag auf Widerruf einer Strafaussetzung abgelehnt, ist die dagegen vom Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde mangels Beschwer unzulässig. (Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Strafvollstreckungskammer einen (vom Verurteilten gestellten) Antrag auf Widerruf einer Strafaussetzung abgelehnt, ist die dagegen vom Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde mangels Beschwer unzulässig. (Rn.8) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Mit dem nach teilweise erfolgreicher Revision im Berufungsrechtszug ergangenen, seit dem 04.09.2019 rechtskräftigen Urteil vom 18.04.2019 verhängte das Landgericht Erfurt gegen den Verurteilten (wegen Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrechtsgesetz in zwei Fällen) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Dauer der Bewährungszeit bestimmte das Landgericht auf 4 Jahre und traf verschiedene Anordnungen zu deren Ausgestaltung. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Erfurt vom 09.06.2020 beantragte der Verurteilte, der sich zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt G befand, die im vorliegenden Verfahren verhängte „Bewährungsstrafe in eine Strafvollstreckung umzuwandeln und diese der noch anhaltenden Haftstrafe lückenlos bei der JVA S anzuhängen“. Auf den staatsanwaltlichen Hinweis, dass eine Anschlussvollstreckung erst nach Widerruf der Strafaussetzung möglich sei, für den jedoch keine Gründe vorlägen, beantragte der Verurteilte mit Schreiben vom 20.06.2020, „die zur Bewährung ausgesetzte Strafe zu widerrufen“; ersatzweise sei „die Strafsache rückwirkend aufzuheben“. Nach nochmaliger Belehrung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen, der die Akten mit dem Widerrufsbegehren des Verurteilten vorgelegt worden waren, erklärte der Verurteilte mit Schreiben vom 06.07.2020, dass der Widerrufsantrag aufrechterhalten bleibe. Mit dem daraufhin ergangenen Beschluss vom 15.07.2020 hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten auf Widerruf der ihm mit Urteil vom 18.04.2019 gewährten Strafaussetzung wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Gegen den ihm am 22.07.2020 zugestellten Beschluss hat der - zwischenzeitlich aus der Haft entlassene - Verurteilte am 28.07.2020 sofortige Beschwerde eingelegt und um „Übersendung einer beglaubigen Abschrift“ gebeten. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 16.09.2020 beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Von der ihm hierzu eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. II. Die gegen Entscheidungen über den Widerruf der Strafaussetzung nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist vorliegend mangels Beschwer des Verurteilten bereits unzulässig (vgl. zum Zulässigkeitserfordernis der Beschwer: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rdnrn. 8 ff.; KK-Paul, StPO, 8. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 5). Durch die Ablehnung seines Widerrufsantrages, die lediglich dazu führt, dass die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe gegenwärtig (noch) nicht vollstreckt werden kann, ist der Verurteilte nicht i. S. einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung beschwert. Daraus, dass ein Verurteilter - unter der Voraussetzung einwandfreier künftiger Führung - seine Strafe nicht zu verbüßen braucht, bzw. dass er lieber seine Strafe alsbald verbüßen als sich einer (weiter) laufenden Bewährung stellen will, kann in der Regel keine den Rechtsmittelzug eröffnende Beschwer im vorstehenden Sinn hergeleitet werden, weshalb etwa die Revision eines Angeklagten, die allein das Ziel anstrebt, den Wegfall der ihm für seine Freiheitsstrafe bewilligten Strafaussetzung zu erreichen, in der Regel unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1961, 4 StR 15/61, juris). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass ein Rechtsmittel des Verurteilten gegen die Aussetzung der restlichen Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung mangels Beschwer nicht zulässig ist (Beschluss vom 27.07.2016, 1 Ws 307/16, Rn. 5, juris; ebenso für den Fall der Unterbrechung der Vollstreckung: KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 26). Entsprechendes muss für die hier - mit dem Ziel einer alsbaldigen Strafvollstreckung erfolgte - Anfechtung der Ablehnung eines Bewährungswiderrufs durch den Verurteilten gelten. Anders als in den Fällen des § 57 StGB, der nach Beginn der (andauernden) Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für die Aussetzung des Strafrestes - neben weiteren Voraussetzungen - ausdrücklich eine Einwilligung der verurteilten Person verlangt (deren Widerruf bzw. Fehlen auch noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann), ist die Zubilligung einer Strafaussetzung gemäß § 56 StGB ebenso wie die Entscheidung über deren Widerruf gemäß § 56f StGB gerade nicht von einer „Willenserklärung“ des Betroffenen abhängig, sondern ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen. Es bleibt deshalb dabei, dass der Verurteilte in diesen Fällen durch die Bewilligung einer Strafaussetzung bzw. die Ablehnung ihres Widerrufs (mit der Folge des Unterbleibens einer Strafvollstreckung) nicht beschwert ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.