Beschluss
1 Ws 236/20
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2020:0729.1WS236.20.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen die zur Mitwirkung an der anstehenden Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB berufenen Mitglieder der zuständigen großen Strafvollstreckungskammer kann in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gesondert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung gem. §§ 67c Abs. 1, 66 StGB angefochten werden.(Rn.1)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen die zur Mitwirkung an der anstehenden Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB berufenen Mitglieder der zuständigen großen Strafvollstreckungskammer kann in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gesondert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung gem. §§ 67c Abs. 1, 66 StGB angefochten werden.(Rn.1) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen die namentlich benannten Mitglieder der für die anstehende Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB zuständigen großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) unzulässig, weil der angefochtene Beschluss ausschließlich erkennende Richter im Sinne dieser Vorschrift betrifft und deshalb nur zusammen mit der noch ausstehenden Sachentscheidung gem. §§ 67c Abs. 1, 66 StGB über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angefochten werden kann. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 StPO gilt - um eine Zersplitterung der Rechtswege zu vermeiden - im Vollstreckungsverfahren entsprechend. An dieser ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt Beschluss v. 03.05.2019, 1 Ws 145/19), die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte geteilt wird (zuletzt Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.01.2019, 1 Ws 116/18, mit umfassender Darstellung des Streitstandes, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 28 Rdnr. 6a; KK-Scheuten, StPO, 8. Aufl., § 28 Rdnr. 5 m. w. N.), ist auch vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung festzuhalten. Soweit dort eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof beantragt wird, fehlt es hierfür bereits an den formalen Voraussetzungen, da der Senat in dem vorliegenden, allein die Ablehnung des Befangenheitsantrags betreffenden Beschwerdeverfahren und mangels erstinstanzlicher Sachentscheidung gerade (noch) nicht „über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung“ zu entscheiden hat. Erst wenn die Strafvollstreckungskammer über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung entschieden hat und der (hierdurch beschwerte) Verurteilte (auch) diese Entscheidung anficht, kann er (gleichzeitig) die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung seines Befangenheitsantrags geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.