Beschluss
1 OLG 161 Ss 53/18
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch wenn der Wiedereinsetzungsgrund in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt, kann Wiedereinsetzung erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier: Revisionsbegründung) nachgeholt worden ist (entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2011, 1 Ss 7/11, NStZ 2012, 51). Die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung beträgt auch in diesem Fall eine Woche.(Rn.17)
(Rn.18)
Tenor
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.01. 2018 gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einer Woche, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, die Revision formgerecht begründet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der Wiedereinsetzungsgrund in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt, kann Wiedereinsetzung erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier: Revisionsbegründung) nachgeholt worden ist (entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2011, 1 Ss 7/11, NStZ 2012, 51). Die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung beträgt auch in diesem Fall eine Woche.(Rn.17) (Rn.18) Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 31.01. 2018 gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einer Woche, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, die Revision formgerecht begründet. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 23.03.2016 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 12 € verurteilt. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Gera am 31.01.2018 das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 23.03.2016 dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt wird, von denen 30 Tagessätze als vollstreckt gelten. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete und ihm am 03.03.2018 zugestellte Urteil legte der Angeklagte am 07.02.2018 Revision ein. Am 03.04.2018 begründete er die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts G---. Das am selben Tag beim Landgericht eingegangene Protokoll enthält unter „Gründe“ folgende Angaben: „Als Begründung für die eingelegte Revision beziehe ich mich vollumfänglich auf die in Anlage 1 (17 Seiten) zu diesem Schreiben gemachten Ausführungen.“ Es folgen die Unterschriften des Angeklagten (als Antragsteller bezeichnet) und der Rechtspflegerin. Weiter heißt es - gefolgt von nochmaligen Unterschriften des Angeklagten und der Rechtspflegerin: „Der Erschienenen wurde ferner darüber belehrt, dass die unterzeichnende Rechtspflegerin lediglich als Protokollbeamtin fungiert. Eine Aussage über die rechtliche Bewand(t)nis der Erklärung kann nicht getroffen werden.“ Mit Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 03.04.2018 wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass die Revision nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sei, weil zur Begründung der Revision ausschließlich auf ein eigenes Schreiben des Angeklagten Bezug genommen worden sei. Dem Angeklagten wurde - ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung und die hierfür maßgeblichen Fristen - „Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen“ gegeben. Mit Schreiben vom 18.04.2018 äußerte sich der Angeklagte und beantragte „hilfsweise und vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Anregung, „eine neue Frist so zu bemessen, dass dem Revisionsführer ohne Endausschöpfung der Frist eine Restzeit verbleibt, wonach er sich vom Gericht die dann geforderte Form eingehalten zu haben, noch erfragen kann.“ Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat die Sache mit Stellungnahme vom 07.06.2018 dem Senat zur Entscheidung mit dem Antrag vorgelegt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. Der Angeklagte ist zunächst in ordnungsgemäßer Form über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu belehren, nachdem die Revision innerhalb der ursprünglichen Begründungsfrist ohne sein Verschulden bzw. aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung im Verantwortungsbereich der Justiz nicht formwirksam begründet wurde. Dagegen scheidet eine unmittelbare Gewährung der Wiedereinsetzung - wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt - zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus, weil sie gem. § 45 Abs. 2 StPO voraussetzen würde, dass der Angeklagte auch die versäumte Handlung - hier: die Revisionsbegründung - bereits in ordnungsgemäßer Form nachgeholt hätte. 1. Der Angeklagte hätte seine Revision gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens bis zum 03.04.2018 in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründen müssen. Dies ist aus Gründen, die maßgeblich im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nicht geschehen. Abgesehen davon, dass die Rechtspflegerin des Amtsgerichts G--- die Revisionsbegründung gegen ein Urteil des Landgerichts Gera schon mangels Zuständigkeit nicht hätte aufnehmen dürfen, sondern den Angeklagten an den Rechtspfleger bei dem Landgericht Gera - dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird - hätte verweisen müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 345 Rdnr. 19), ist die am 03.04.2018 zur Akte gelangte Revisionsbegründung schon deshalb formunwirksam, weil es sich dabei nicht um eine Protokollierung i. S. d. § 345 Abs. 2 StPO handelt, die Rechtspflegerin sich vielmehr fehlerhaft darauf beschränkt hat, die von dem Angeklagten selbst gefertigte Begründungsschrift schlicht - und noch dazu unter ausdrücklicher Ablehnung jeglicher eigener Prüfung und Verantwortung - entgegen bzw. als Anlage zu einem Protokoll zu nehmen, auf die sodann - ohne weitere eigenständige Begründung - lediglich Bezug genommen wird. Dies stellt keine wirksame Begründung der Revision dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 345 Rdnr. 21; BGH NStZ-RR 1996, 312). 2. Dem Angeklagten kann jedoch aufgrund des maßgeblich im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Verschuldens an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf den von ihm bereits gestellten Antrag bzw. auch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO (unter den dort geregelten Voraussetzungen) gewährt werden. Es ist kein Mitverschulden des Angeklagten daran ersichtlich, dass nach fristgerecht von ihm eingelegter Revision die in der Folge ebenfalls fristgerecht angebrachte Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen gemäß §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO entspricht. Nach seinem glaubhaften Vorbringen im Schreiben vom 18.04.2018 hatte er sich am 03.04.2018 zunächst beim Landgericht Gera zu den dortigen Sprechzeiten eingefunden und war wegen Abwesenheit einer Rechtspflegerin „vertretungsweise“ an eine andere Rechtspflegerin verwiesen worden. Die das Protokoll vom 03.04.2018 schließlich aufnehmende Rechtspflegerin des Amtsgerichts wäre indes gehalten gewesen, auf ihre fehlende Zuständigkeit hinzuweisen und den Angeklagten an eine zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts zu verweisen; stattdessen wurde bei dem Angeklagten durch ein - auch aus anderen Gründen unwirksames Protokoll - der fehlerhafte Eindruck einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung erweckt. Dieser fehlerhafte Eindruck ist zwar bereits durch das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 04.04.2018 zumindest teilweise behoben worden, allerdings ohne den gleichzeitig gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung und die hierfür einzuhaltenden Fristen und Formalien. Die Einräumung einer „Stellungnahmefrist von 2 Wochen“ stellt angesichts der für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung der versäumten Handlung maßgeblichen Frist von 1 Woche „nach Wegfall des Hindernisses“ (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) vielmehr ihrerseits einen in den Verantwortungsbereich der Justiz fallenden Fehler dar, weshalb den Angeklagten auch an der „verspäteten“ Anbringung des von ihm sodann am 18.04.2018 „vorsorglich“ gestellten Wiedereinsetzungsantrages kein Verschulden trifft. Liegt aber der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler, so fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2016, 2 BvR 2422/16, m. w. N., bei juris). Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, und die hierfür einzuhaltenden Fristen und Formalien erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1147/05, bei juris). Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist jedoch nicht gewährt werden, solange die hierfür gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO notwendige Nachholung der versäumten Handlung nicht erfolgt ist (BVerfG a. a. O. und NJW 2013, 446; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2013, 1 Ws 366/13, bei juris). Die gegenteilige Ansicht, die Wiedereinsetzung bereits vor Nachholung einer form- und fristgerechten Revisionsbegründung gewährt (etwa OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 123; OLG Köln, NZV 2006, 47) überzeugt nicht, weil § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO für die Gewährung der Wiedereinsetzung ausnahmslos (und nicht nur „in der Regel“) verlangt, dass die versäumte Handlung (rechtzeitig) nachgeholt worden ist („Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung ... gewährt werden“). Auch gerät diese Ansicht in Argumentationsschwierigkeiten, wenn die nachzuholende Handlung - für die bereits Wiedereinsetzung gewährt wurde (!) - in der Folge gleichwohl ausbleibt, da die Verwerfung des Rechtsmittels dann - systemwidrig - trotz bereits vorab gewährter Wiedereinsetzung erfolgen muss. Deshalb konnte dem Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft, dem Angeklagten bereits jetzt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, nicht entsprochen werden. 3. Dem Angeklagten, der den Wiedereinsetzungsantrag nach dem - allerdings unzureichenden - Hinweis auf die Unwirksamkeit der bisherigen Revisionsbegründung bereits gestellt hat, ist aber - nachdem nunmehr erstmals eine ordnungsgemäße und vollständige Belehrung erfolgt ist - noch Gelegenheit zu geben, die versäumte Handlung innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Beschlusses nachzuholen, mithin - durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Gera - eine erneute Revisionsbegründung anzubringen (vgl. BVerfG a. a. O.). Erst wenn dies fristgerecht geschehen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), kann ihm Wiedereinsetzung gewährt werden. Diese Frist ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.1997, 1 StR 543/96, und v. 27.05.2008, 3 StR 173/08, jeweils bei juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2016, 2 BvR 2422/16, bei juris). Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung einiger Obergerichte, die in einem Fall wie dem vorliegenden dem Angeklagten die Nachholung der Revisionsbegründung ausnahmsweise innerhalb eines Monats gestatten (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016, 1 Ss 6/16; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 27/05; OLG Bremen, Beschl. v. 07.03.2013, 2 Ss 81/12; OLG Dresden, Beschl. v. 10.07.2015, 2 OLG 23 Ss 401/15; die beiden letztgenannten Entscheidungen ohne ausdrückliche Begründung der verlängerten Frist). Der Bundesgerichtshof geht auch und gerade für die unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich davon aus, dass die Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO dazu führt, dass sich die Revisionsbegründungsfrist auf 1 Woche ab Wegfall des Hindernisses verkürzt (BGH, Beschl. v. 23.01.1997, 1 StR 543/96). Soweit in der genannten Entscheidung ausgeführt wird, dass „die Überlagerung beider Fristen in Ausnahmefällen“ auch dazu führen könne, dass „dem Antragsteller für sein Wiedereinsetzungsgesuch die Monatsfrist eingeräumt“ werde, erscheint dies zum Einen grundsätzlich problematisch, weil es - wie in der Entscheidung ausdrücklich anerkannt - eine eindeutige gesetzliche Regelung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, s. o.) für alle denkbaren Fälle unverschuldeter Säumnis gibt und eine Regelungslücke, die es rechtfertigen könnte, hiervon abzuweichen, in Wirklichkeit nicht ersichtlich ist. Warum etwa demjenigen, der sich nach Urteilszustellung bereits mit dem Inhalt einer anzufechtenden Entscheidung beschäftigen konnte und der - wie hier - nur wegen eines der Justiz anzulastenden Formfehlers gehalten ist, die Begründung erneut (formgerecht) anzubringen, eine längere Frist eingeräumt werden soll als etwa demjenigen, der zunächst trotz wirksamer Zustellung einer Entscheidung unverschuldet (etwa wegen Unfalls/Krankheit etc.) keinerlei Kenntnis von deren Inhalt nehmen und auch keine fristgerechte Rechtsmittelbegründung veranlassen konnte, ist mit Blick auf den tragenden Grund der Wiedereinsetzung - nämlich das beide Fälle gleichermaßen kennzeichnende fehlende Verschulden des Antragstellers - schwerlich begründbar. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Fragwürdigkeit der richterlichen Verlängerung der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist, ist ein solcher Ausnahmefall für eine Fallgestaltung wie die vorliegende jedenfalls nicht anzuerkennen. Der Angeklagte kennt seit langem den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und hatte sich bereits entschieden, die (umfangreich vorbereitete) Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, wird also durch die Notwendigkeit einer erneuten Revisionsbegründung gerade nicht vor eine „gänzlich neue Situation“ (vgl. BGHSt 26, 335) gestellt. Mithin hat es - davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht in den o. g. Entscheidungen aus - auch im Falle einer auf fehlerhafter Sachbehandlung in der Justiz beruhenden Formunwirksamkeit einer Revisionsbegründung bei der gesetzlichen und nicht in das Belieben der Gerichte gestellten Frist von einer Woche für die Nachholung der versäumten Handlung zu verbleiben und ist für die Einräumung einer „neu beginnenden“ Revisionsbegründungsfrist von einem Monat kein Raum. Letzteres kann - als Aushebelung einer gesetzlichen Frist - insbesondere nicht mit „Praktikabilitätserwägungen“ (Dauer der Aktenrücksendung an das Tatgericht zur Protokollierung nach § 345 Abs. 2 StPO) gerechtfertigt werden, wie sie u. a. das OLG Braunschweig in dem Beschluss vom 26.02.2016 (1 Ss 6/17, bei juris) anstellt. Abgesehen davon, dass es zur Aufnahme einer formwirksamen Revisionsbegründung nicht zwingend der Beiziehung der Sachakten bedarf, kann diesen rein tatsächlichen Schwierigkeiten etwa dadurch ausreichend begegnet werden, dass der - die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzende (s. o.) - Hinweis(beschluss) dem Betroffenen erst nach Aktenrücksendung bzw. etwas zeitversetzt zugestellt wird. 4. Einer Wiedereinsetzung auch in die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs, das der Angeklagte hier vermeintlich verspätet gestellt hat, bedarf es nach dem Vorstehenden nicht, weil - so auch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erst die mit diesem Beschluss erfolgte umfassende Belehrung des Angeklagten die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt. 5. Abschließend wird der Angeklagte nochmals darauf hingewiesen, dass die formgerechte Begründung seiner Revision nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll des Rechtspflegers beim Landgericht Gera erfolgen kann (§ 345 Abs. 2 StPO), wobei letzterer weder bloße Schreibkraft noch Briefannahmestelle ist und sich deshalb nicht auf die Übernahme bzw. Entgegennahme einer vorgefertigten Schrift des Angeklagten (der hierauf auch keinen Anspruch hat) beschränken darf. Der Senat wird eine unverzügliche Übersendung der Verfahrensakten an das Landgericht Gera zum Zwecke der Protokollierung einer neuen Revisionsbegründung veranlassen, die binnen Wochenfrist seit Zustellung dieser Entscheidung erfolgen muss. Erst im Anschluss daran wird über die Gewährung der Wiedereinsetzung und über die Revision des Angeklagten zu entscheiden sein.