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Beschluss

1 OLG 121 Ss 86/17

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten eine im Inland gegen ihn verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war, dann muss diese Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden und dann konnte sie auch nicht durch bloßen Ablauf der Sperrfrist wirksam werden.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heilgenstadt vom 07.06.2017 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten eine im Inland gegen ihn verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war, dann muss diese Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden und dann konnte sie auch nicht durch bloßen Ablauf der Sperrfrist wirksam werden.(Rn.13) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heilgenstadt vom 07.06.2017 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt verurteilte den Angeklagten am 07.06.2017 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €, entzog ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, zog seinen Führerschein ein und ordnete an, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 12.06.2017 Rechtsmittel eingelegt, das er nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 14.07.2017 mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 10.08.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2017 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 07.06.2017 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung der Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt zurückzuverweisen sowie die weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die statthafte (§ 333 StPO) sowie nach §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerechte eingelegte (Sprung-)Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Die unstrukturierten, bruchstückhaften und in ihrer Gesamtheit den Mindestanforderungen an ein strafprozessuales Urteil nicht ansatzweise genügenden Urteilsgründe können die Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG nicht tragen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht über eine in Deutschland anzuerkennende, gültige Fahrerlaubnis verfügte. 1. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat das angefochtene Urteil (auf Seite 4 oben) lediglich folgende zusammenhängende Feststellungen getroffen. „Am 11.08.2015 gegen 21:15 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen ... den vom öffentlichen Verkehr genutzten Wirtschaftsweg von B. nach S., obwohl er - wie er wusste - die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Die von dem Angeklagten am 01.12.2014 erworbene tschechische Fahrerlaubnis hat im Bundesgebiet gem. §§ 28, 29 FeV keine Gültigkeit. Auch dies wusste der Angeklagte bzw. hätte es bei gewissenhafter Prüfung und Rückversicherung bei der Führerscheinstelle des Landkreises wissen können und wissen müssen.“ Es folgen mehr oder weniger nachvollziehbare Ausführungen zu den vom Amtsgericht „in diversen Sitzungen“ - es handelt sich erkennbar um 3 ausgesetzte (!) Hauptverhandlungen im Jahr 2016 (April, Juni und Oktober) sowie die zum Urteil führende Verhandlung am 07.06.2017 - gewonnenen Erkenntnissen, die indessen keine tragfähige und widerspruchsfreie Begründung dafür liefern, warum die von dem Angeklagten erworbene tschechische Fahrerlaubnis ihn entgegen dem Grundsatz des § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) nicht dazu berechtigte, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Nach der genannten Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 - 4 FeV, Kraftfahrzeuge im Inland führen. 2. Vorliegend bleibt schon unklar, worauf das Amtsgericht die Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis stützen will. Während die Urteilsgründe sich über weite Strecken mit einem Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV) beschäftigen, ohne hierzu jedoch eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen zu treffen, stützt das Amtsgericht die Verurteilung (bzw. die ausnahmsweise fehlende Berechtigung gem. § 28 Abs. 1 FeV) nicht nur in der Liste der angewendeten Vorschriften, sondern insbesondere auch in den Urteilsgründen (UA S. 8) ausdrücklich auf die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, die eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland voraussetzt. Dieser Widerspruch wird durch verschiedene Textpassagen des Urteils noch vertieft, in denen von einer „deutschen Fahrerlaubnissperre“ (S. 6) bzw. der Notwendigkeit der „Löschung der gegen ihn eingetragenen Fahrerlaubnissperre in Deutschland“ (S. 8) die Rede ist. Konkrete Feststellungen dazu, dass und ggf. wann dem Angeklagten eine deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist und inwieweit eine gegen ihn im Inland ausgesprochene Fahrerlaubnissperre (zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis oder gar noch andauernd) Gültigkeit hatte, finden sich in dem angefochtenen Urteil indessen nicht, weshalb die Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis jedenfalls nicht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV gestützt werden kann. Die dahingehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils offenbaren vielmehr ein grundlegendes Fehlverständnis von den maßgeblichen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, da es für die Annahme eines vom Amtsgericht wohl vorrangig in Betracht gezogenen Wohnsitzverstoßes i. S. des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf das Vorliegen eine Sperrfrist nicht ankommt. Wenn allerdings zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten eine im Inland gegen ihn verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war, dann muss diese Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden und dann konnte sie auch nicht durch bloßen Ablauf der Sperrfrist wirksam werden (vgl. dazu Senatsbeschl. vom 01.04.2009, 1 Ss 164/08, bei juris, und vom 03.01.2017, 1 Ss 84/16; EuGH, Beschluss vom 03.07.2008, Az. C-225/07 „Möginger“). Schon die vorstehend dargestellten Unklarheiten müssen zur Aufhebung des damit widersprüchlich begründeten Schuldspruchs führen. 3. Im Übrigen hat das Amtsgericht aber auch einen zur Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis führenden Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip nicht eindeutig und rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Abgesehen davon, dass schon die - maßgeblich auf die Vernehmung eines Ermittlungsbeamten in einer früheren, sodann ausgesetzten Hauptverhandlung (am 26.10.2016) gestützte - bisherige Beweiswürdigung die Annahme eines „Scheinwohnsitzes“ nicht ohne Weiteres tragen kann, stellt das Amtsgericht seine dahingehende Annahme in den weiteren Urteilsgründen augenscheinlich selbst wieder in Frage, indem es auf S. 8 des Urteils resümierend ausführt: „Im Lichte dieser Überlegungen hätte der Angeklagte - gesetzt den Fall, dass er seine tschechische Fahrerlaubnis in Übereinstimmung mit den geltenden tschechischen Vorschriften erworben hätte, was das Gericht nicht glaubt - hier in jedem Fall die Löschung der gegen ihn eingetragenen Fahrerlaubnissperre in Deutschland beantragen und in diesem Zusammenhang auf die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis hinwirken müssen. Dies ist unterblieben.“ und die Verurteilung sodann gerade nicht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, sondern Nr. 3 FeV stützt. Damit bleibt letztlich unklar, was das Amtsgericht dem Angeklagten konkret strafbegründend vorwerfen will. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2017 kann den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch nicht entnommen werden, dass sich das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes bereits aus dem tschechischen Führerschein selbst ergibt. Hierzu notwendige Feststellungen hat das Amtsgericht - ungeachtet des bei den Akten befindlichen Führerscheins - gerade nicht getroffen und insbesondere nicht mitgeteilt, welche Anschrift in dem - abgesehen von seinem Ausstellungstag - inhaltlich nicht näher beschriebenen Führerscheindokument vom 01.12.2014 angegeben ist. Wenn das Amtsgericht in den Urteilsgründen formuliert: „Darüber hinaus hat die Einsichtnahme in das bei der Akte befindliche tschechische Führerscheindokument des Angeklagten ergeben, dass dieser bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.12.2014 offenbar als Wohnsitz M./T., Deutschland angegeben hat“ (Hervorhebungen durch den Senat), dann stellt dies zum einen allenfalls eine Vermutung („offenbar“) und zum anderen - mit der Bezugnahme auf nicht näher erläuterte (mutmaßliche) „Angaben“ des Angeklagten - auch keine eindeutige Beschreibung des Inhalts des Führerscheindokumentes dar. 4. Auch wenn es für die vorliegende Entscheidung auf weitere Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht mehr ankommt, ist anzumerken, dass bereits aus dem Urteil selbst ersichtlich ist - ohne dass es einer zulässig ausgeführten Inbegriffsrüge bedarf - dass sich der Amtsrichter bei der Urteilsfindung auf Beweismittel gestützt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vom 07.06.2017 gewesen sind (§ 261 StPO). Dies betrifft insbesondere die nur in einer später ausgesetzten Hauptverhandlung am 26.10.2016 gemachte Aussage des Zeugen D., die auf S. 6 oben des Urteils uneingeschränkt wie eine aktuelle Vernehmung in der zum Urteil führenden Verhandlung gewürdigt wird, ohne dass erkennbar ist, dass und wie diese Aussage sowie die beschriebenen Vernehmungseindrücke in die neue Hauptverhandlung Eingang gefunden haben sollen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rdnr. 24). Auf weitere Rechtsfehler zur Rechtsfolgenzumessung wird in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen. Neben der grundlegend rechtsfehlerhaften strafschärfenden Bewertung der „Tatbegehung an sich“ fällt in diesem Zusammenhang insbesondere der - zudem begründungslose - Ausspruch zur Entziehung „der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen“ auf, über die der Angeklagte nach den Feststellungen sowohl zur Tatzeit als auch zum Zeitpunkt der Verurteilung doch gerade nicht verfügte. Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die begründete Revision des Angeklagten insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt zurückzuverweisen, §§ 353, 354 Abs. 2 StPO.