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Beschluss

1 OLG 171 Ss 118/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2017:0109.1OLG171SS118.16.0A
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Leitsätze
Nach Verwerfung einer der Annahme bedürftigen Berufung kann das ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel auch dann nicht mehr als Revision fortgeführt werden, wenn der Übergang noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt wird (Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 25. Juli 2011, 1 Ss 122/11, NStZ 2012, 54).(Rn.9)
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 01.09.2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Verwerfung einer der Annahme bedürftigen Berufung kann das ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel auch dann nicht mehr als Revision fortgeführt werden, wenn der Übergang noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt wird (Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 25. Juli 2011, 1 Ss 122/11, NStZ 2012, 54).(Rn.9) Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 01.09.2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. I. Das Amtsgericht Erfurt sprach die Angeklagte am 01.09.2016 der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig, verwarnte sie deshalb und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 EUR vor. Gegen dieses Urteil, das ihr mit den schriftlichen Gründen am 22.09.2016 zugestellt wurde, legte die Angeklagte am 07.09.2016 Berufung ein, die sie am 29.09.2016 begründete. Mit Beschluss vom 04.10.2016 nahm das Landgericht Erfurt die Berufung gemäß §§ 313 Abs. 2, 322a StPO nicht an und verwarf sie als unzulässig, weil sie offensichtlich unbegründet sei. Mit dem am 24.10.2016 beim Amtsgericht Erfurt eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tag hat die Angeklagte erklärt, dass sie von der Berufung zur Revision übergehe, die sie mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. In ihrer Zuschrift an den Senat vom 23.11.2016 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. II. Die Revision ist unzulässig, weil das Strafverfahren mit dem die ausdrücklich als solche eingelegte und näher begründete Berufung der Angeklagten verwerfenden, unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts vom 04.10.2016 rechtskräftig abgeschlossen ist. Gemäß § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden. Die Angeklagte hat sich ausweislich der eindeutigen Bezeichnung des von ihr gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Rechtsmittels im Schriftsatz ihres Verteidigers vom 05.09.2016 als „Berufung“ zweifelsfrei zunächst für die Berufung entschieden. Zwar hätte sie gleichwohl innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch zur Revision übergehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.1995, Az. 2 StR 456/94, bei juris). Diese Wahlmöglichkeit ist aber mit dem Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 04.10.2016, durch den es die Berufung der Angeklagten nicht angenommen und diese als unzulässig verworfen hat, entfallen. Die gemäß §§ 313, 322a StPO verfahrensrechtlich unbedenkliche, insbesondere nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO ergangene Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 322a Satz 2 StPO unanfechtbar und für das weitere Verfahren bindend. Ihre Bindungswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entschieden hat, innerhalb der die Angeklagte grundsätzlich noch den Übergang von der Berufung zur Revision hätte erklären können. Denn wenn - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten wird, kann das Berufungsgericht hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn die (anderenfalls ins Leere laufende) Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO abgelaufen ist und sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011, Az. 1 Ss 122/11, bei juris; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1994, Az. 2 St RR 59/94, bei juris). Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.