Beschluss
1 Ws 306/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0726.1WS306.16.0A
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Leitsätze
Die im Anschluss an seine eigene mündliche Anhörung gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (nachträglich) eingeholte, lediglich in Form einer E-Mail eines Vollzugsbediensteten - als Erklärung vom Hörensagen - vorliegende Verzichtserklärung des Verurteilten kann nicht als wirksamer Verzicht auf die nach Einholung eines schriftlichen Prognosegutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO vorzunehmende mündliche Anhörung des Sachverständigen angesehen werden.(Rn.17)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Gera vom 08.06.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Gera zurückverwiesen.
2. Für das weitere Vollstreckungsverfahren in dieser Sache wird dem Verurteilten Rechtsanwältin T. M., W., als Pflichtverteidigerin bestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Anschluss an seine eigene mündliche Anhörung gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (nachträglich) eingeholte, lediglich in Form einer E-Mail eines Vollzugsbediensteten - als Erklärung vom Hörensagen - vorliegende Verzichtserklärung des Verurteilten kann nicht als wirksamer Verzicht auf die nach Einholung eines schriftlichen Prognosegutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO vorzunehmende mündliche Anhörung des Sachverständigen angesehen werden.(Rn.17) 1. Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Gera vom 08.06.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Gera zurückverwiesen. 2. Für das weitere Vollstreckungsverfahren in dieser Sache wird dem Verurteilten Rechtsanwältin T. M., W., als Pflichtverteidigerin bestellt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera die Aussetzung des nach Verbüßung von (mehr als) 2/3 noch offenen Strafrestes der mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Weimar vom 22.09.2008, Az. 674 Js 40905/01, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und der mit Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 23.05. 2013, Az. 830 Js 18571/12, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erkannten Freiheitsstrafe von 3 Jahren abgelehnt. Der Entscheidung war die vom Gericht gem. § 454 Abs. 2 StPO veranlasste Einholung eines Prognosegutachtens vorangegangen. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen hat im Anhörungstermin vom 03.06.2016 nicht stattgefunden, obwohl zuvor weder der - seinerzeit nicht anwaltlich vertretene - Verurteilte noch die u. a. beteiligte Staatsanwaltschaft Erfurt entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben hatten. Lediglich die Staatsanwaltschaft Chemnitz hatte unter dem 09.05.2016 ausdrücklich auf die mündliche Anhörung des Gutachters verzichtet. Auf eine entsprechende, im Anschluss an den Anhörungstermin erfolgte telefonische Anfrage des Gerichts bei der Justizvollzugsanstalt H. teilte ein dortiger Mitarbeiter im Sozialdienst dem Landgericht noch am 03.06.2016 per E-Mail mit, dass der Gefangene „bei der“ (nachgeholten) „Befragung am 03.06.2016“ erklärt habe, „dass er auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor der StVK verzichtet“. Daraufhin erging am 08.06.2016 die dem Verurteilten am 21.06.2016 zugestellte und von ihm mit näher begründetem, am 23.06.2016 eingegangenen „Widerspruchs“-Schreiben sowie mit Beschwerdeschriftsatz seiner Verteidigerin vom 28.06.2016 angefochtene Entscheidung. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 21.07.2016 beantragt, den Beschluss vom 08.06.2016 wegen der versäumten mündlichen Anhörung des Sachverständigen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Gera zurückzuverweisen sowie dem Verurteilten im vorliegenden Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens für das Beschwerdeverfahren sowie das sich anschließende weitere Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer antragsgemäß Rechtsanwältin M. als Pflichtverteidigerin beizuordnen. II. 1. Die gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Landgericht nach Einholung eines schriftlichen Prognosegutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO zu Unrecht die gem § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO zwingend vorzunehmende mündliche Anhörung des Sachverständigen unterlassen hat. Hierzu hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2016 u. a. ausgeführt: „ ... a) Die Einholung des Sachverständigengutachtens (Bl. 312 d.A. Bd. VI) war vorliegend kraft Gesetzes erforderlich, weil der Beschwerdeführer wegen einer Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) StPO - des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden war (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Es lag auch nicht die Konstellation vor, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens ausnahmsweise entfällt, wenn eine Aussetzung der Reststrafe aus Sicht des Gerichts von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, das Gericht diese mithin nicht einmal erwogen hätte, oder wenn aufgrund aller bekannten Umstände auch ohne Einholung eines Gutachtens eine negative Gefahrenprognose - d.h. das Fortbestehen der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit - auszuschließen gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 Ws 191/09, StraFo 2009, 394 und juris m.w.N.). b) Liegt jedoch wie hier ein Fall eines obligatorischen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO vor, so ist der Sachverständige zwingend mündlich anzuhören, § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist (s. insgesamt Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2006 - 1 Ws 105/06, NStZ 2007, 421 Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 Ws 426/08, 427/08, juris). Diese obligatorische Anhörung des Sachverständigen vor der Strafvollstreckungskammer hat vorliegend nicht stattgefunden. Von dieser Anhörung kann das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger - soweit ein solcher für den Beschwerdeführer auftritt - und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichten und dieser Verzicht ausdrücklich erklärt wurde (Thüringer Oberlandesgericht vom 23.03.2006, a.a.O. OLG Koblenz vom 12.05.2009, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. StPO, 58. Aufl. 2015, § 454 Rn. 37d). Vorliegend hatte zwar der Beschwerdeführer mit selbst initiiertem Schreiben vom 10.05. 2016 auf eine mündliche Anhörung verzichtet (Bl. 316 Rs d.A. Bd. IV). Eine (vorherige) Anfrage seitens der Strafvollstreckungskammer an den Beschwerdeführer, ob dieser auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet, erfolgte weder im Vorfeld der trotzdem durchgeführten Anhörung des Beschwerdeführers vom 03.06.2016 noch in der mündlichen Anhörung vom 03.06.2016 selbst (Bl. 318 f. d.A. Bd. IV). Der erst im Nachgang der Anhörung auf Nachfrage gegenüber einem Justizvollzugsbeamten von dem Beschwerdeführer erklärte Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen (Bl. 319 Rs, 320 d.A. Bd. IV) vermag nach hiesiger Einschätzung den vorliegenden Verfahrensfehler nicht nachträglich zu heilen (s. auch OLG Koblenz vom 12.05.2009, a.a.O.: eine nachträgliche schriftliche Anhörung zu einem erst nach der mündlichen Anhörung eingegangenen Gutachten ist nicht ausreichend). Selbst bei anderer Beurteilung aufgrund der vorliegenden konkreten Konstellation bei dem Beschwerdeführer und dessen erklärtem Verzicht auf eine Anhörung fehlt es daneben an einem - zusätzlich erforderlichen - ausdrücklichen Verzicht der Staatsanwaltschaft Erfurt auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen: Eine entsprechende Anfrage der Strafvollstreckungskammer an die Staatsanwaltschaften ist aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat mit Verfügung vom 13.05.2016 nicht ausdrücklich auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet (Bl. 315 d.A. Bd. IV). Lediglich die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat in ihrer Verfügung vom 09.05.2016 ausdrücklich auf die mündliche Anhörung des Gutachters verzichtet (Bl. 74 Rs SH § 57 StGB). Die Beschlussfassung des Landgerichts ohne vorherige mündliche Anhörung des Sachverständigen - und ohne wirksamen Verzicht aller insoweit zu beteiligenden Personen und Stellen - stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, sodass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur Nachholung dieses verfahrensrechtlichen Versäumnisses und zur neuerlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (Thüringer Oberlandesgericht vom 23.03. 2006 sowie vom 01.10.2008, jeweils a.a.O.). ...“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit der Maßgabe an, dass die erst nach der mündlichen Anhörung des Verurteilten und unmittelbar nach dessen Rückführung in die JVA gegenüber einem dortigen Mitarbeiter - offenbar mündlich - abgegebene und sodann von diesem per E-Mail dem Landgericht mitgeteilte Erklärung des Verurteilten nicht als wirksamer Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen angesehen werden kann. Zwar muss - wenngleich dies regelmäßig aus Praktikabilitätsgründen der Fall sein wird - die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht zwingend mit der des Verurteilten verbunden werden (KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rdnr. 29a), weshalb ein wirksamer Verzicht auf die Sachverständigenanhörung auch noch nach der mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Allerdings dient die mündliche Anhörung des Verurteilten naturgemäß auch und gerade dazu, die Ergebnisse des Gutachtens einschließlich seiner (ggf.) mündlichen Erläuterung mit dem Verurteilten zu erörtern bzw. ihm hierzu rechtliches Gehör zu gewähren, so dass eine isolierte Anhörung des Sachverständigen - zu der dem Verurteilten wiederum Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist (§ 454 Abs. 2 S. 3 StPO) - nach vorausgegangener Anhörung des Verurteilten nicht sachgerecht erschiene und regelmäßig zu einer nochmaligen Anhörung auch des Verurteilten führen müsste. Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob sich der - gerade erst von seiner eigenen Anhörung in die JVA zurückgekehrte und in dieser Situation von einem Justizvollzugsbediensteten befragte - Verurteilte überhaupt seiner - trotz bereits erfolgter eigener Anhörung - nach wie vor bestehenden Entscheidungsfreiheit zur Frage des Verzichts auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen sowie der Tragweite einer entsprechenden Erklärung im Klaren war. In jedem Fall genügt die lediglich in Form einer E-Mail eines Vollzugsbediensteten - als Erklärung vom Hörensagen - vorliegende Verzichtserklärung nicht den an eine eindeutige Prozesshandlung (vgl. KK-Appl, a. a. O.) zu stellenden Anforderungen (dazu KK-Fischer, a. a. O., Einl. Rdnr. 403), zumal die konkreten Umstände ihres Zustandekommens ebenso unklar geblieben sind wie die Frage, warum keine schriftliche Erklärung des Verurteilten selbst herbeigeführt (und etwa per Fax übermittelt) wurde. Da keine (wirksamen) Verzichtserklärungen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Erfurt vorliegen, kommt es nicht darauf an, dass die Strafvollstreckungskammer - abweichend von der Darstellung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft - bereits mit Übersendung des schriftlichen Gutachtens an die Beteiligten angefragt hat, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird (Bl. 72 d. SH § 57 StGB StA Chemnitz). Insbesondere kann der letzte Satz der schriftlichen Stellungnahme des Verurteilten vom 10.05.2016 („Keine Anhörung mehr wenn das möglich ist“) ebenfalls nicht als wirksamer Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen ausgelegt werden, zumal der Verurteilte in diesem Schreiben seine Unzufriedenheit mit Situation und Ergebnis der Begutachtung zum Ausdruck bringt. Der in der Beschlussfassung ohne vorherige mündliche Anhörung des Sachverständigen liegende wesentliche Verfahrensfehler kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (ständige Rechtspr. d. Senats, u. a. Beschl. vom 23.03.2006, Az. 1 Ws 105/06, m. w. N., zuletzt Beschl. v. 03.11.2015, Az. 1 Ws 430/15), so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Beseitigung dieses verfahrensrechtlichen Versäumnisses und zur neuerlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war. Die - vom Ergebnis der dortigen Prüfung abhängende - Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt ebenfalls dem Landgericht vorbehalten. 2. Für das weitere Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hat in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO der mitunterzeichnende, gemäß § 141 Abs. 4 StPO während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens zuständige Senatsvorsitzende dem Verurteilten auf seinen und den hiermit übereinstimmenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Rechtsanwältin M. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Dagegen bedurfte es einer Beiordnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht (mehr), nachdem der Verurteilte das Rechtsmittel selbst eingelegt und begründet hat, die bisherige Tätigkeit der Verteidigerin sich auf die - nochmalige - Einlegung der sofortigen Beschwerde und die Beantragung ihrer Beiordnung beschränkt hat und das Beschwerdeverfahren mit dieser Entscheidung bereits abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Beiordnung kommt nicht in Betracht.