OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 454/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2016:0517.1WS454.15.0A
4mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Anfechtung von Vollzugsplanfestsetzungen betreffend die Eignung des Gefangenen für Vollzugslockerungen bzw. für den offenen Vollzug.(Rn.7)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit sie die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen bzw. für den offenen Vollzug im Vollzugsplan vom 07.05.2015 zum Gegenstand hat. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechtung von Vollzugsplanfestsetzungen betreffend die Eignung des Gefangenen für Vollzugslockerungen bzw. für den offenen Vollzug.(Rn.7) 1. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit sie die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen bzw. für den offenen Vollzug im Vollzugsplan vom 07.05.2015 zum Gegenstand hat. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 1.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2010, rechtskräftig seit dem 21.06.2011, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zur Verbüßung dieser Strafe befindet er sich seit 2011 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) T.. Das Strafende ist auf den 19.04.2019, der 2/3-Termin auf den 18.04.2016 notiert. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.05.2015 wandte sich der anwaltlich vertretene Antragsteller gegen die ihm an diesem Tag eröffnete Fortschreibung des Vollzugsplans vom 07.05.2015. Er beantragte, den Vollzugsplan insgesamt, hilfsweise hinsichtlich der Regelungen zu Vollzugslockerungen und zur Verlegung in den offenen Vollzug, aufzuheben und die JVA T. zu verpflichten, den Vollzugsplan im jeweiligen Umfang der Aufhebung neu zu erstellen. Der Vollzugsplan werde den grundrechtlichen Anforderungen an die Vollzugsplanung eines Strafgefangenen, wie sie insbesondere in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.2006 (2 BvR 2132/05, bei juris) dargestellt sind, bereits insgesamt nicht gerecht; auch werde gerügt, dass die zugrundeliegende Konferenz nicht „entsprechend der rechtlichen Vorschriften besetzt war“. Jedenfalls hinsichtlich der Ablehnung von Lockerungen bzw. „vollzugsöffnenden Maßnahmen“ seien die pauschalen Festlegungen unzureichend und rechtswidrig. Nach Anhörung des Antragsgegners, der mit Schriftsatz vom 11.06.2015 u. a. eine 50-seitige Vollzugsplandokumentation vorgelegt hat, und Einräumung einer Stellungnahmefrist für den Antragsteller hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Erfurt mit Beschluss vom 04.11. 2015 die „Anträge des Verurteilten vom 19.05.2015 gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG wegen Aufhebung des Vollzugsplans, Verpflichtung zur Erstellung eines neuen Vollzugsplans (sowie Hilfsanträge)“ zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die genannte Entscheidung Bezug genommen. Gegen den am 10.11.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit dem am 12.11.2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Aufhebung der Regelungen des Vollzugsplans insgesamt, hilfsweise des Regelungspunktes „Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels“ begehrt. Unter Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens werden u. a. die Verletzung rechtlichen Gehörs, die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die gerichtliche Entscheidung nach § 115 StVollzG sowie eine Verkennung der gesetzlichen Lockerungsvoraussetzungen gerügt. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Thüringer Ministerium f. Justiz u. a. hat von einer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde abgesehen. Auf Anfrage des Senats hat die JVA T. am 04.04.2016 mitgeteilt, dass bereits am 19.10.2015 eine erneute Vollzugsplanfortschreibung erfolgt sei, und hiervon einen Ausdruck übermittelt, der dem Verteidiger z. K. übermittelt worden ist. II. 1. Soweit die Rechtsbeschwerde des Antragstellers weiterhin auf Aufhebung des Vollzugsplans vom 07.05.2015 in seiner Gesamtheit und Verpflichtung zur Neuerstellung gerichtet ist, ist das Rechtsmittel bereits unzulässig. Zum einen hat eine umfassende neue Vollzugsplanfortschreibung zwischenzeitlich - am 19.10. 2015 - bereits stattgefunden, also noch vor der Beschlussfassung durch das Landgericht am 04.11.2015 (mithin auch vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers). Damit war dieses Anliegen des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhängigkeit erledigt und hätte dort zum Anlass einer Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag genommen werden können, was indessen nicht geschehen ist. Dieser Einschätzung stehen insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2012 (Az. 2 BvR 166/11, bei juris) und - dem folgend - des OLG Celle vom 28.02.2013 (1 Ws 553/10, bei juris) nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung u. a. ausgeführt, dass es zu einer erheblichen, in der dortigen Konstellation Art. 19 Abs. 4 GG widerstreitenden Erschwerung des Rechtsschutzes führt, wenn man einerseits annimmt, dass sich ein gegen eine Vollzugsplanfestsetzung gerichtetes Rechtsschutzbegehren mit der Fortschreibung des Vollzugsplans auch dann erledigt, wenn die angefochtene Festsetzung unverändert geblieben ist, und andererseits einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 116 ff StVollzG als unzulässig erachtet. Dementsprechend hat das OLG Celle in der - dasselbe Verfahren betreffenden - Folgeentscheidung (a. a. O. zu Rdnr. 9) unter Aufgabe bisheriger Senatsrechtsprechung ausdrücklich festgestellt, dass die Fortschreibung eines angefochtenen Vollzugsplans (nach § 9 NJVollzG) jedenfalls dann nicht zur Erledigung der Hauptsache führt, wenn die angegriffenen Regelungen des Vollzugsplans unverändert geblieben sind (Hervorhebungen durch den Senat). Abgesehen davon, dass sich die vorliegende Fallgestaltung von den vorstehenden Entscheidungen maßgeblich dadurch unterscheidet, dass die Fortschreibung (Erledigung) während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist (in dem deshalb noch Raum für eine zulässige Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag blieb; vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rdnr. 78f), fehlt es hinsichtlich der pauschalen Anfechtung des Vollzugsplans in seiner Gesamtheit - anders als bei konkret angegriffenen einzelnen Festlegungen - schon an einer Vergleichsmöglichkeit, inwieweit sich die von dem Antragsteller beanstandete Beschwer (§ 109 Abs. 2 StVollzG) in dem neuen Vollzugsplan fortsetzt. Als Ganzes ist der Vollzugsplan nur angreifbar, wenn Mängel im Aufstellungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Bachmann, a. a. O., Rdnr. 29). Inwieweit die von dem Antragsteller vorliegend beanstandeten Mängel des Aufstellungsverfahrens zur angegriffenen Vollzugsplanung vom Mai 2015 (u. a. „fehlerhafte“ Besetzung der Vollzugsplankonferenz) in dem neuen Vollzugsplan fortwirken, bleibt indes unklar. Abgesehen davon erweist sich die Rechtsbeschwerde insoweit bereits deshalb als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegründung lediglich einen dreiseitigen (davon 1 Seite doppelt), als „Zusammenfassung der für die o. g. Planung maßgeblichen Erkenntnisse ... und der der zwingend erforderlichen Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 ThürJVollzGB“ überschriebenen Auszug aus der - im Juni 2015 zu den Akten gelangten und dem Verteidiger zur Kenntnis gebrachten - Vollzugsplandokumentation mitteilt und damit maßgebliche Bestandteile der angegriffenen Vollzugsplanung verschweigt (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2008, 85 zur Unzulässigkeit einer unvollständigen, irreführenden und damit rechtsmissbräuchlichen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren). Die im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung (durchaus zutreffender) abstrakter Anforderungen an die Vollzugsplanung und umfangreichen Zitaten aus Gerichtsentscheidungen bestehende Rechtsbeschwerdebegründung lässt ferner unklar, was der Antragsteller mit der Rüge der „nicht entsprechend der rechtlichen Vorschriften besetzten“ Konferenz meint. Nach § 14 Abs. 5 ThürJVollzGB führt der Anstaltsleiter zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans eine Konferenz „mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten“ durch, ggf. unter (fakultativer) Beteiligung eines früheren Bewährungshelfers. Ein hinreichend bestimmter, fester Kreis (zwingend) notwendiger Teilnehmer an der Konferenz mit der Folge einer - etwa bei Fehlen einzelner Personen - allein daraus herzuleitenden Anfechtbarkeit der getroffenen Festlegungen bzw. der Vollzugsplanung insgesamt ergibt sich daraus nicht. Gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 ThürJVollzGB wird den Strafgefangenen der Vollzugsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Dass dies vorliegend - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - nicht geschehen sei, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Darüber hinaus steht dem Gefangenen, der gemäß § 14 Abs. 8 ThürJVollzGB einen Anspruch auf Aushändigung des Vollzugsplans und seiner Fortschreibungen hat, auch ein Recht auf Einsicht in die weiter gehende und aktenkundig zu machende Dokumentation der der Vollzugsplanfortschreibung zugrundeliegenden Vorgänge, namentlich zu den Formalien der Vollzugsplankonferenz zu (vgl. Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. C Rdnrn. 30, 34). Die an der Konferenz konkret beteiligten Personen konnten und dürften dem Gefangenen also lange vor der Vorlage der Vollzugsplandokumentation im gerichtlichen Verfahren bekannt gewesen sein. Welche an seiner Vollzugsgestaltung maßgeblich beteiligten und mit ihm befassten Personen hierbei gefehlt haben sollen, bleibt indessen auch noch in der Rechtsbeschwerdebegründung unklar, was eine mögliche Erklärung darin finden mag, dass der Gefangene W. nach dem Inhalt der angegriffenen Vollzugsplanung u. a. „seine Straftaten kategorisch leugnet, keine Behandlungsnotwendigkeit sieht, sich mit seiner Persönlichkeit und seinen Taten auseinanderzusetzen, die Zusammenarbeit mit den Fachdiensten des Hafthauses und mit dem Behandlungsteam vehement ablehnt, sich als Justizopfer sieht und ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt“, wobei Motivationsgespräche bislang an dieser massiven Abwehrhaltung gescheitert seien und deshalb ein Wechsel des Behandlungsteams in Betracht zu ziehen sei. 2. a) Soweit die Rechtsbeschwerde sich konkret gegen die Vollzugsplanfestsetzungen zur fehlenden Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen bzw. für den offenen Vollzug richtet, ist die Rechtsbeschwerde dagegen nach dem Maßstab des § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Insoweit geht der Senat unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung insbes. des Bundesverfassungsgerichts auch davon aus, dass mit der zwischenzeitlichen Fortschreibung des Vollzugsplans im Oktober 2015 keine - zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende - Erledigung eingetreten ist, wenngleich diese Fortschreibung noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte. Denn diese, von dem Antragsteller in erster Linie angegriffenen Festsetzungen sind in der aktuellen Fortschreibung im Ergebnis unverändert geblieben. Sowohl für Lockerungen als auch für eine Unterbringung im offenen Vollzug wird der Antragsteller weiterhin als ungeeignet eingestuft, weil eine Auseinandersetzung mit den Straftaten und seiner Persönlichkeit (weiterhin) nicht stattgefunden habe und vor Durchlaufen der empfohlenen Behandlungsmaßnahmen Missbrauchsgefahr bestehe. b) Die in diesem Umfang zulässige Rechtsbeschwerde ist indessen unbegründet. aa) Prüfungsgegenstand ist - ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten neuen Fortschreibung - der Vollzugsplan vom 07.05.2015. Denn Gegenstand des revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens kann nur die Überprüfung der - ihrerseits auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen vollzugsbehördlichen Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses beschränkten - landgerichtlichen Entscheidung sein (vgl. OLG Celle, a. a. O.). Soweit der Rechtsbeschwerdeantrag vorliegend auf Aufhebung des Vollzugsplans „vom 19.10.2015“ gerichtet ist, geht der Senat anhand der Begründung zugunsten des Antragstellers von einem Schreibversehen aus. bb) In der Sache hat das Landgericht den (Hilfs-)Antrag des Gefangenen auf Aufhebung der im Vollzugsplan vom 07.05.2015 getroffenen Regelungen zu Vollzugslockerungen und Unterbringung im offenen Vollzug im Ergebnis zu Recht und mit (noch) ausreichender Begründung zurückgewiesen. Nach § 15 Abs. 1 Nrn. 3 und 17 ThürJVollzGB enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen u. a. Angaben zur Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug sowie zur Frage von Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels. Die hiernach im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidungen beurteilen sich nach §§ 22, 46 ThürJVollzGB. Nach § 46 Abs. 2 ThürJVollzGB dürfen Lockerungen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann, zu erproben, dass die Strafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Analog hierzu gestattet § 22 Abs. 2 ThürJVollzGB die Unterbringung im offenen Vollzug bei Strafgefangenen, die dessen besonderen Anforderungen genügen, bei denen namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Für Strafgefangene, gegen die - wie bei dem Antragsteller - während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, gelten sowohl nach § 22 Abs. 4 als auch nach § 46 Abs. 3 ThürJVollzGB besonders strenge Anforderungen. Der hiernach maßgebliche Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431). Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.10.2007, 1 Ws 64/07, m. w. N., bei juris). Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, bedarf die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr in einer ablehnenden Lockerungsentscheidung einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Justizvollzugsanstalt darf es - insbesondere bei bereits langjährigem Vollzug - nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf ein Flucht- und Missbrauchsgefahr bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Dabei ist auf vom Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen, falls Anlass zur Nachprüfung und zur Erörterung derselben besteht. Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich allerdings nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2004, 3 Ws 3/04, bei juris; ZfStrVo 1983, 181, 183). Für den Vollzugsplan bedeutet dies, dass er wenigstens in groben Zügen (so wörtlich BVerfG, Beschl. v. 25.09.2006, 2 BvR 2132/05, bei juris Rdnr. 19) - eine Ergänzung im Detail hält der Senat deshalb für zulässig - die tragenden Gründe darzustellen hat, welche die Anstalt zu ihrer Entscheidung bewogen haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.10.2007, 1 Ws 64/07, bei juris); denn nur durch eine solche Kenntnis wird die Planung für den Gefangenen nachvollziehbar und verständlich, so dass er sein zukünftiges Verhalten darauf einstellen und eigene Fehler korrigieren kann. Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der von ihm in keiner Weise in Abrede gestellten kategorischen Verweigerungs- und Abwehrhaltung des Antragstellers gegenüber jeglicher Zusammenarbeit mit den Fachdiensten bzw. dem Behandlungsteam, wie sie in der Vollzugsplandokumentation eindringlich beschrieben wird, ist die - zugegebenermaßen recht knapp ausgefallene - landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zur Frage der Versagung von Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnenden Maßnahmen hat die Strafvollstreckungskammer u. a. ausgeführt: „Aus dem Vollzugsplan ergibt sich zum Einen, dass der Antragsteller angegeben habe, vor seiner Inhaftierung regelmäßig Alkohol und gelegentlich Kokain konsumiert zu haben. Zum Anderen heißt es, im September 2014 sei wegen einer Störung der Anstaltsordnung eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden. Außerdem vermeide R. W. den Kontakt mit anderen Gefangenen. Er nehme an keinen Freizeitaktivitäten teil. Die Persönlichkeit des Gefangenen sei - wegen seiner vehementen Ablehnung einer Zusammenarbeit mit dem Behandlungsteam - schwer einschätzbar. Zudem sei eine Straftataufarbeitung nicht möglich, da R. W. die Straftaten bestreite und keine Notwendigkeit sehe, sich mit seiner Persönlichkeit und seinen Straftaten auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wurde in der Justizvollzugsanstalt ermessensfehlerfrei die Entscheidung getroffen, dem Antragsteller keine Lockerungen zu gewähren und ihn auch nicht in den offenen Vollzug zu verlegen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich auch für Straftäter möglich sind, die behaupten, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, halten die insoweit von der JVA im Vollzugsplan niedergelegten Entscheidungen einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar machen bei einem bestreitenden Gefangenen Gespräche zur Straftataufarbeitung keinen Sinn. Dennoch muss aber sichergestellt sein, dass durch die Gewährung von Lockerungen oder vollzugsöffnenden Maßnahmen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt um so mehr, wenn es - wie hier - um die Vollstreckung einer langen Freiheitsstrafe geht, die wegen der Begehung von schweren Verbrechen verhängt wurde. Da der Antragsteller den Kontakt mit anderen Gefangenen meidet, die Zusammenarbeit mit dem Behandlungsteam ablehnt, an Freizeitaktivitäten nicht teilnimmt und auch schon durch eine Störung der Anstaltsordnung aufgefallen ist, besteht der begründete Verdacht, dass Lockerungen - mangels eines ausreichend gefestigten angemessenen Sozialverhaltens - zur Begehung von Straftaten missbraucht werden. ...“ Auch wenn die insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 22, 46 ThürJVollzGB; s. o.) in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich benannt werden, wird aus dieser Begründung hinreichend deutlich, dass das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben - einschließlich der gebotenen besonders kritischen Überprüfung bei der Vollstreckung von Strafen, die wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung verhängt wurden - ausgegangen ist. Die bei den Akten befindliche Vollzugsplandokumentation belegt in knappen, aber eindeutigen Formulierungen, dass der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilte Antragsteller sich sowohl der angezeigten Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung als auch jeglicher sonstigen Zusammenarbeit hartnäckig entzieht und dass bislang Motivationsgespräche an dieser massiven Abwehrhaltung scheiterten. Soweit diese Verweigerungshaltung augenscheinlich seit längerem und unverändert besteht, also in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Vollzugsplanfortschreibungen inhaltlich an frühere Ausführungen anknüpfen, ohne sie jeweils zu wiederholen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2004, 3 Ws 3/04, bei juris). Da der Antragsteller einerseits selbst keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen das beschriebene, eine verlässliche Einschätzung seiner Person vereitelnde Vollzugsverhalten erhebt, insbesondere keine davon abweichende Weiterentwicklung im Rahmen des Vollzugs behauptet, er andererseits die maßgeblichen Versagungsgründe hinreichend erkennen und sein Verhalten - ungeachtet der Tatleugnung - darauf einstellen könnte, bleibt unklar, welche Darstellungen er in der angefochtenen Vollzugsplanfortschreibung vermisst. Es ist nach alledem nicht erkennbar, dass der Antragsgegner den ihm im Rahmen der Prognoseentscheidung zum Vorliegen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr eröffneten Beurteilungsspielraum verkannt oder überschritten hat. Insbesondere gehen konkrete Zweifel am Bestehen einer hinreichend günstigen Prognose (wenn „verantwortet werden kann“ bzw. „nicht zu befürchten ist“, dass ...) entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers zu Lasten des Inhaftierten (vgl. Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. E Rdnr. 140). Die Rechtsbeschwerde war mithin insgesamt zu verwerfen. Insbesondere mit Blick auf den zwischenzeitlich erreichten 2/3-Termin und die damit - nach mittlerweile mehr als 6-jährigem Freiheitsentzug - näher rückende Entlassung des Verurteilten wird die Justizvollzugsanstalt allerdings bei künftigen Entscheidungen zu Vollzugslockerungen verstärkt den Wiedereingliederungsgedanken zu berücksichtigen haben. Gerade bei langjährig Inhaftierten kann, auch bei fortdauernder und weiter gehenden Lockerungen entgegenstehender Flucht- oder Missbrauchsgefahr, zumindest die Gewährung von - im ThürJVollzGB zwar nicht ausdrücklich als Lockerungen geregelten, aber doch in diesem Sinne nutzbaren - (überwachten) Ausführungen (§ 49 ThürJVollzGB) in Betracht gezogen werden, u. U. geboten sein (vgl. zu § 11 StVollzG: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.05.2013, 2 BvR 2129/11, m. w. N., bei juris; Laubenthal, a. a. O., Abschn. E Rdnr. 144). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.