OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 203/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0609.1WS203.15.0A
1mal zitiert
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Verjährung der kraft Gesetzes eintretenden (befristeten) Führungsaufsicht. Keine gesetzliche Grundlage für einen auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgten (isolierten) Ausspruch der Strafvollstreckungskammer über die Feststellung des Eintritts der Verjährung der Führungsaufsicht.(Rn.18)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 07.04.2015 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verjährung der kraft Gesetzes eintretenden (befristeten) Führungsaufsicht. Keine gesetzliche Grundlage für einen auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgten (isolierten) Ausspruch der Strafvollstreckungskammer über die Feststellung des Eintritts der Verjährung der Führungsaufsicht.(Rn.18) Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 07.04.2015 wird aufgehoben. I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Jena vom 29.11.2006, rechtskräftig seit demselben Tage (Az. 520 Js 32497/06 1 Ls), wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 4 Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt, welche er im Zeitraum 29.11.2006 bis 20.03.2009 vollständig verbüßte. Mit Beschluss des Landgerichtes Erfurt vom 03.03.2009 (StVK 35/09) i. V. m. dem Senatsbeschluss vom 27.04.2009 (1 Ws 147/09) wurde rechtskräftig festgestellt, dass es bei der nicht abgekürzten gesetzlichen Führungsaufsicht von 5 Jahren sein Bewenden hat. Am 26.05.2009 wurde der Verurteilte aus der (zwischenzeitlich noch in anderer Sache vollzogenen) Strafhaft entlassen. In den Jahren 2011 bis 2013 verbüßte der Verurteilte Freiheitsstrafen von 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichtes Gera vom 29.03.2011 (631 Js 42970/10 10 Ds) und von 4 Monaten aufgrund des Urteils des Amtsgerichtes Jena vom 27.06.2012 (230 Js 31659/11 3 Ds). Die Staatsanwaltschaft Gera berechnete das Ende der Führungsaufsicht daraufhin auf den 25.12.2014. Mit Urteil des Amtsgerichtes Gera vom 03.07.2014, rechtskräftig seit demselben Tage (111 Js 6933/14 16 Ds) wurde der Verurteilte wegen versuchten Diebstahls und Erschleichens von Leistungen zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt; die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Gera berechnete das Ende der gesetzlichen Führungsaufsicht daraufhin auf den 02.07.2016. Mit Verfügung vom 23.01.2015 übersandte die Staatsanwaltschaft Gera die Akten an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Erfurt im Hinblick auf eine durch die zuständige Bewährungshelferin angeregte Weisungsänderung. Die Strafvollstreckungskammer gab die Akten an die Staatsanwaltschaft Gera mit dem Hinweis zurück, dass infolge Eintritts der Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht nichts zu veranlassen sei. Nach nochmaligem Austausch der Rechtsauffassungen beantragte die Staatsanwaltschaft Gera sodann mit Verfügung vom 27.02.2015 festzustellen, dass die Führungsaufsicht noch andauert, und legte die Akten dem Landgericht Erfurt zur Entscheidung vor. Daraufhin erging am 07.04.2015 der angefochtene Beschluss, mit dem das Landgericht feststellt, dass „die kraft Gesetzes mit der am 26.05.2009 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug gemäß § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht von 5 Jahren nunmehr verjährt ist“. Gegen den der Staatsanwaltschaft Gera am 09.04.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera vom 10.04.2015, mit der sie an ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung festhält. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage an den Senat beantragt, den Beschluss vom 07.04.2015 - mangels gesetzlicher Grundlage ersatzlos - aufzuheben. II. Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Beschluss nicht erkennen lässt, auf welcher strafprozessualen Rechtsgrundlage die - ohne Beteiligung des Verurteilten auf alleinigen, der „Überprüfung der Richtigkeit ihrer Rechtsansicht“ dienenden Antrag der Staatsanwaltschaft - getroffene Entscheidung beruhen soll, sondern sich insoweit in der Behauptung eines „Feststellungsinteresses“ hinsichtlich der Verjährungsfrage erschöpft, geht der Senat wegen der inhaltlichen Nähe der Entscheidung zu den Fällen der §§ 463 Abs. 3, 458 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung der §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3, 462 Abs. 3 StPO von der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde aus, die auch im Übrigen zulässig ist. 1. Die sofortige Beschwerde ist im Ergebnis auch in der Sache gerechtfertigt, denn für den isolierten Ausspruch der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt über die Feststellung des Eintritts der Verjährung der Führungsaufsicht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Über die Frage des Fortdauerns der Führungsaufsicht hat vielmehr die Staatsanwaltschaft Gera als zuständige Vollstreckungsbehörde selbst zu befinden. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2015 hierzu ausgeführt: „2. ..... a) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Gera und des Landgerichtes Erfurt liegt kein Fall vor, in dem nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine Entscheidung durch das Gericht vorgesehen ist. Weder betrifft der angefochtene Beschluss eine Entscheidung gemäß § 68c Abs. 1 S. 2 StGB, wonach die Höchstdauer der Führungsaufsicht durch gerichtliche Entscheidung abgekürzt werden kann. Noch handelt es sich um eine Entscheidung nach § 68e Abs. 1 StGB, wonach das Gericht bei günstiger Sozialprognose die Führungsaufsicht aufheben kann. b) Die Strafvollstreckungskammer wollte vorliegend vielmehr im Hinblick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Gera die ihrer Ansicht nach bestehende Rechtslage hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht feststellend klären. Eine derartige gerichtliche Klärung von Vollstreckungsfragen ist jedoch nur in dem Verfahren gemäß § 458 Abs. 1 StPO zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor. Gemäß § 458 Abs. 1 StPO ist eine Entscheidung des Gerichts dann herbeizuführen, wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden. aa) Die vorliegend zu entscheidende Frage der Dauer der Führungsaufsicht betrifft weder die Auslegung des Urteils des Amtsgerichtes Jena vom 29.11.2006, noch liegen Zweifel über die dort erkannte Strafe vor. Derartige Zweifel betreffen lediglich die Strafzeitberechnung bei einer Freiheitsentziehung (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 458, Rn. 3). bb) Die Entscheidung des Landgerichtes Erfurt basiert vielmehr auf Zweifeln der Staatsanwaltschaft Gera an der Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Führungsaufsicht. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung können jedoch ausweislich des Wortlautes des § 458 Abs. 1 StPO nur gegenüber, nicht durch die Vollstreckungsbehörde erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ist deshalb nicht berechtigt, bei tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung das Gericht anzurufen (Meyer-Goßner, § 458, Rn. 7). Die Frage der weiteren Fortdauer der Führungsaufsicht betrifft jedoch derartige Zweifel an der Zulässigkeit der Strafvollstreckung. Über diese hat die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit zu befinden, ggf. die Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde einzuholen. Es ist der Staatsanwaltschaft indessen verwehrt, ihre Zweifel als Einwendungen gegen die von ihr betriebene Strafvollstreckung zu behandeln und auf der Grundlage des § 458 Abs. 1 3. Alt. StPO eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1996, 3 Ws 637/96, NStZ-RR, 220 f. ...). Ungeachtet der hier in der Sache vertretenen Auffassung, dass wegen des eindeutigen Wortlautes des § 68 g Abs. 1 S. 2 StGB die Führungsaufsicht nicht vor Ablauf der Bewährungszeit in dem Verfahren 111 Js 6933/14, mithin frühestens am 02.07.2016 enden kann (siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2011, 1 Ws 77/11 - ...), ist der Beschluss des Landgerichtes Erfurt folglich schon mangels gesetzlicher Grundlage der Entscheidung ersatzlos aufzuheben. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung bedarf es, da der Beschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam ist.“ Dieser Auffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an. 2. Ungeachtet der somit schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuhebenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, vermag die dort geäußerte Auffassung des Landgerichts allerdings auch in der Sache nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint dem Senat mit Blick auf den Wortlaut des § 79 StGB, der die Vollstreckungsverjährung ausdrücklich für „rechtskräftig verhängte“ Strafen oder Maßnahmen regelt (Abs. 1) und den Beginn der Verjährungsfrist unterschiedslos an die „Rechtskraft“ der (zu vollstreckenden) „Entscheidung“ knüpft (Abs. 6), bereits die grundsätzliche Frage gerechtfertigt, ob diese Vorschrift auf die gemäß § 68f StGB mit Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes, also unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen ohne weiteres - und damit ohne eine der Rechtskraft fähige gerichtliche „Anordnung“, aber auch ohne eine „einleitende“ Maßnahme der Vollstreckungsbehörde - (schlicht) eintretende Maßregel der Führungsaufsicht überhaupt anwendbar ist. Eine dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften (vgl. BGH NJW 2006, 2339) zuwiderlaufende verzögerte „Vollstreckungseinleitung“ im eigentlichen Sinne, etwa durch Untätigkeit der Behörden ist deshalb in diesem Fall von vornherein ebensowenig zu befürchten, wie ein unter den Gesichtspunkten von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit alleine wegen zeitlichen Abstandes nicht mehr angemessener bzw. gebotener „Eintritt“ der Führungsaufsicht. Hinzu kommt, dass namentlich dem zuletzt genannten Aspekt gerade die auf das Rechtsinstitut der Führungsaufsicht zugeschnittenen (Spezial-)Regelungen der §§ 68c ff StGB zu deren (Höchst-) Dauer (= Befristung), Beendigung, Ruhen etc. bis hin zur unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich möglichen Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb diesen spezielleren Regelungen zumindest in den vom Wortlaut des § 79 StGB (s. o.) nicht unmittelbar erfassten Fällen der (nicht gerichtlich „verhängten“, sondern) kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht der Vorrang zukommen muss. Dementsprechend kommt im vorliegenden Fall ein Verjährungseintritt schon wegen der in § 68g Abs. 1 S. 2 StGB (vorrangig) geregelten Ablaufhemmung für die Führungsaufsicht während der Fortdauer einer - auch in anderer Sache - angeordneten Bewährungszeit nicht in Betracht (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2011, 1 Ws 77/11, m. w. N.): Wird ein Verurteilter während laufender Führungsaufsicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, dann endet nach der genannten Vorschrift die Führungsaufsicht nicht vor Ablauf der - hier noch andauernden - Bewährungszeit. Nach der zitierten Entscheidung und h. M. soll die Vorschrift des § 68g Abs. 1 StGB die Verjährung gem. § 79 Abs. 4 StGB vor Ablauf der neuen Bewährungszeit sogar weitergehend in allen Fällen der Führungsaufsicht ausschließen (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68g Rdnr. 6; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., § 68g Rdnr. 15, jeweils m. w. N.), letztlich also ein allgemein geregeltes Vollstreckungshindernis durch eine den Vollzug der konkreten Maßnahme betreffende Fristenregelung verdrängt werden. Soweit die überwiegende Auffassung § 79 (Abs. 4) StGB ungeachtet der insoweit fehlenden gesetzlichen Regelung eines Verjährungsbeginns auch auf den Fall der nach § 68f StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht anwenden und für den Beginn der Verjährungsfrist - ohne Begründung - auf den Zeitpunkt der Entlassung abstellen will (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 79 Rdnr. 3; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Bosch, a. a. O., § 79 Rdnr. 3), führt dies zu dem befremdlichen Ergebnis, dass der Beginn der kraft Gesetzes eintretenden Maßnahme selbst und damit auch der hierfür gesondert geregelten Höchstfrist von 5 Jahren (§ 68c Abs. 1; vgl. Fischer a. a. O., § 68c Rdnr. 16) mit dem Beginn der - bei Anwendung des § 79 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls 5 Jahre betragenden - Verjährungsfrist zusammenfallen würde, was insbesondere angesichts nicht aufeinander abgestimmter Ruhens- und Unterbrechungstatbestände beider Fristen die - sich allerdings auch in anderen Konstellationen stellende - Frage der Sinnhaftigkeit einer solchen konkurrierenden Regelung aufwirft. Ungeachtet des Vorstehenden scheidet die vom Landgericht festgestellte Verjährung im vorliegenden Fall schließlich auch deshalb aus, weil nach vorzugswürdiger Ansicht die Verjährungsfrist jedenfalls nicht läuft, solange die Führungsaufsicht vollzogen wird (vgl. zutr. Mainz, NStZ 1989, 62; Fischer, a. a. O., § 79a Rdnr. 5; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Bosch, a. a. O., § 79a Rdnr. 8). Denn den Vorschriften über die Verjährung der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme kann schon von ihrer ratio legis und ihrem Adressatenkreis her nur für die Zeiten Relevanz zukommen, in denen eine Vollstreckung der betroffenen Sanktion bzw. Maßregel nicht stattfindet (vgl. MK-Mitsch, a. a. O., §§ 79a, 79b Rdnr. 1; a. A. LK-Schmid, StGB, 12. Aufl., § 79 Rdnr. 7). Nur durch das Unterlassen bzw. Unterbleiben der an sich anstehenden und durchführbaren Vollstreckung wird eine Sachlage geschaffen, die es rechtfertigt, die weitere Vollstreckung (der Führungsaufsicht) wegen Zeitablaufs entfallen zu lassen (Mainz, a. a. O.).