Beschluss
1 St 292 OJs 2/14 (2)
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Sachliche Zuständigkeit in Altfällen der Abgeordnetenbestechung.
Tenor
1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Jena vom 12.11.2014 (Aktenzeichen: 292 OJs 2/14) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
2. Das Hauptverfahren wird vor dem Amtsgericht - Strafrichter - ... eröffnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sachliche Zuständigkeit in Altfällen der Abgeordnetenbestechung. 1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Jena vom 12.11.2014 (Aktenzeichen: 292 OJs 2/14) wird zur Hauptverhandlung zugelassen. 2. Das Hauptverfahren wird vor dem Amtsgericht - Strafrichter - ... eröffnet. Die Entscheidung beruht auf §§ 203, 207 Abs. 1, 209 Abs. 1 StPO. 1. Der Angeklagte ist der ihm mit der Anklage vom 12.11.2014 zur Last gelegten Straftat der Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB a. F. hinreichend verdächtig. 2. Allerdings war das Verfahren abweichend von dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem nach §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG, 7 StPO sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht - Strafrichter - ... zu eröffnen. a) Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats, die sich allein aus dem mit Wirkung zum 01.09.2014 - im Zusammenhang mit der grundlegenden Erweiterung und Neufassung des § 108e StGB - neu eingefügten § 120b GVG ergeben könnte, ist nicht begründet. Dies folgt aus dem allein an die neue Gesetzesüberschrift des § 108e StGB anknüpfenden Wortlaut des § 120b GVG i. V. m. dessen Entstehungsgeschichte sowie dem Fehlen einer anderenfalls mehr als naheliegenden Übergangsregelung für zuvor bereits anhängige und eröffnete oder gar bereits verhandelte und (erstinstanzlich) entschiedene Verfahren der „Abgeordnetenbestechung“ (§ 108e StGB a. F.). Nach § 120b GVG sind in Strafsachen die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). Die Zuständigkeitszuweisung bezieht sich ihrem Wortlaut nach allein auf den neu gefassten § 108e StGB, der mit der entsprechenden gesetzlichen Überschrift (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) zum 01.09.2014 in Kraft getreten ist. Dass die - in ihrer Begründung durchaus bemerkenswerte (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 108e Rdnr. 57) - Neuregelung bzw. Einführung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts sich auch auf die gem. § 108e StGB a. F. zu beurteilenden „Altfälle“ der als Abgeordnetenbestechung strafbaren Taten erstrecken soll, wie sie dem Angeklagten mit der hiesigen, auf Vorgänge aus dem Jahr 2011 gestützten Anklage zur Last gelegt wird, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und stünde auch im Widerspruch zu der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Vorstellung des Gesetzgebers, einen „neuen Straftatbestand“ zu „schaffen“, dessen „Besonderheiten“ die neue Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug rechtfertigten und eine solche Konzentration auch außerhalb der echten Staatsschutzdelikte als sinnvoll erscheinen ließen (vgl. u. a. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 18/607). Nach § 108e StGB a. F. war nur der Stimmenverkauf und -kauf bei Wahlen und Abstimmungen im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder oder der Gemeinden strafbar. Als strafwürdig angesehenes korruptives Verhalten außerhalb konkreter Abstimmungen wurde von dem Tatbestand nicht erfasst. Damit erfüllte er nicht die verbindlichen Vorgaben internationaler Vereinbarungen, insbesondere des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption vom 27.01.1999 (ER-Strafrechtsübereinkommen), nach dem „das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils“ an inländische und ausländische Parlamentarier sowie an Mitglieder parlamentarischer Versammlungen einer internationalen Organisation „als Gegenleistung dafür, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Handlung“ vornehmen oder unterlassen, unter Strafe zu stellen war. Den dort gestellten Anforderungen sollte durch „Schaffung eines neuen Straftatbestandes in § 108e StGB“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 18/607, zu A.) entsprochen werden, „der strafwürdige korruptive Verhaltensweisen von und gegenüber Mandatsträgern erfasse und zugleich dem Grundsatz des freien Mandats der Abgeordneten und den Besonderheiten parlamentarischer Willensbildung Rechnung trage“ (Beschlussempfehlung/Bericht, a. a. O.; Gesetzentwurf, BT-Drucksache 18/476 v. 11.02.2014, zu A.). Der Gesetzgeber handelte mithin, wie die Begründung des Gesetzentwurfs, die hierzu am 14.02.2014 geführte Debatte im Bundestag und die in die Gesetzesfassung übernommene Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses belegen, in der Absicht und der Vorstellung, unter der neu gefassten gesetzlichen Überschrift des § 108e StGB auch einen inhaltlich neuen Straftatbestand zu schaffen, mit einer durch die auch in §§ 299 Abs. 1, 331 f StGB verwendeten Tatbestandsmerkmale umschriebenen Tathandlung und einer auf „ungerechtfertigte Vorteile“ beschränkten Tatbestandsmäßigkeit; letzteres im Hinblick darauf, dass „Mandatsträgern keine Amtsträgern vergleichbare Pflichten auferlegt seien“ (Beschlussempfehlung/Bericht, a. a. O.) und sichergestellt werden sollte, dass „insbesondere allgemein als zulässig anerkannte Verhaltensweisen im politischen Raum nicht unter Strafe“ gestellt werden (Gesetzesentwurf, Begründung zu A.). Dabei rechtfertigte die „Besonderheit der in Rede stehenden Delikte“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 18/607, zu B., zu Nr. 2) nach Einschätzung des Gesetzgebers die Begründung einer neuen erstinstanzlichen Gerichtszuständigkeit der Oberlandesgerichte in Strafsachen „für den Straftatbestand des neuen § 108e StGB“ (Beschlussempfehlung/Bericht a. a. O.). Gerade dessen gegenüber § 108e StGB a. F. grundlegend veränderter inhaltlicher Ausgestaltung sollte durch die neue Zuständigkeitskonzentration Rechnung getragen werden, um so zu gewährleisten, dass die mit „Vorwürfen der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern befassten Justizorgane über die erforderliche Erfahrung ... und Sensibilität verfügen“ (Beschlussempfehlung/Bericht, a. a. O.). Diese vom Gesetzgeber formulierte, im Gesetzeswortlaut des § 120b GVG mit der Verwendung der neuen Gesetzesüberschrift des § 108e StGB zum Ausdruck gekommene Zielsetzung spricht maßgeblich dafür, dass die in Umsetzung der Beschlussempfehlung getroffene Regelung des § 120b GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nur dann begründet, wenn Tatvorwürfe nach § 108e StGB n. F. Gegenstand der Anklage sind. Die Annahme eines im vorstehenden Sinne „beschränkten“ Anwendungsbereichs des § 120b GVG auf die nach § 108e StGB n. F. zu beurteilenden Tatvorwürfe, also auf die nach Inkrafttreten der Neufassung begangenen Taten, wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber eine die Zuständigkeit betreffende Übergangsregelung für die nach § 108e StGB a. F. zu beurteilenden Altfälle, insbesondere für bereits (beim Amts- oder Landgericht) eröffnete oder in laufender Verhandlung befindliche Verfahren nicht getroffen und ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht einmal erwogen hat. Dies wäre allerdings in jedem Fall zu erwarten gewesen, wenn die Neuregelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit unterschiedslos auch die nach § 108e StGB a. F. zu beurteilenden Tatvorwürfe umfassen sollte. Insbesondere vor dem Hintergrund der für die Zuständigkeitsänderung gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber (auch) in schwebende Verfahren, die allein den Vorwurf einer vor Inkrafttreten des § 108e StGB n. F. begangenen „Abgeordnetenbestechung“ nach § 108e StGB a. F. betreffen, eingreifen und insoweit etwa den Abbruch und die Neuverhandlung bereits laufender oder gar (erstinstanzlich) entschiedener Verfahren (vgl. § 6 StPO) in Kauf nehmen wollte, obwohl deren Gegenstand noch nicht durch die deliktischen „Besonderheiten“ des § 108e StGB n. F. gekennzeichnet ist, in der der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer erstinstanzlichen OLG-Zuständigkeit begründet sah. b) Das Hauptverfahren war nach alledem vor dem gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG, 7 StPO sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht ... zu eröffnen. Eine Zuständigkeit des Landgerichts, die - ungeachtet einer insoweit auch nicht erfolgten Antragstellung der Staatsanwaltschaft - nur gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 letzte Var. GVG in Betracht zu ziehen wäre, ist nicht begründet, da die Sache nicht die hierfür erforderliche besondere Bedeutung aufweist. Notwendig wäre insoweit, dass sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der Strafverfahren heraushebt, die denselben Tatbestand betreffen (BGH, Beschl. v. 10.05.2001, Az. 1 StR 504/00; BVerfG, Beschl.v. 19.03.1959, Az. 1 BvR 295/58); das aber ist nicht der Fall. Dem Angeklagten, der Vorstandsmitglied der T... AG, M..., ist, wird vorgeworfen, im Sommer 2011 dem gesondert Verfolgten C. K. als seinerzeitigem Mitglied des Stadtrates der kreisfreien Stadt ... einen Betrag von (netto) 15.000,- € als Gegenleistung dafür gezahlt zu haben, dass der gesondert Verfolgte K. am 24.06.2011 einer - mit 18 Ja-Stimmen gegenüber 16 Nein-Stimmen angenommenen - Beschlussvorlage im Stadtrat zustimmte, mit der die im unmittelbaren finanziellen Interesse der T... AG bzw. deren Tochterfirmen liegende Ansiedlung eines Elektrofachmarktes in E... ermöglicht wurde. Dieser Sachverhalt hebt sich unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Geldbetrages und der nach dem Anklagevorwurf mit seiner Zahlung letztlich verfolgten (regionalen) Zielsetzung im Vergleich mit gleichgelagerten Delikten weder durch das Ausmaß der Rechtsverletzung noch durch die Auswirkungen der Straftat in besonderer Weise aus der Masse der durchschnittlichen Fälle hervor. Eine besondere Bedeutung kann ihm auch nicht allein deshalb zugeschrieben werden, weil er - wie die Anklageschrift mitteilt - bereits Gegenstand eines gegen den gesondert Verfolgten K. vor dem Landgericht M... wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit geführten Strafverfahrens war, dem - gerichtsbekannt - ein in der Person des dortigen Angeklagten begründetes erhebliches Interesse von Öffentlichkeit und (auch überregionalen) Medien entgegengebracht wurde. Belastbare Belege dafür, dass auch dem hiesigen „spiegelbildlichen“ Verfahren eine vergleichbare öffentliche und mediale Aufmerksamkeit gilt, sind nicht ersichtlich. Eine solche unterstellt, ließe sich hieraus gleichwohl keine besondere Bedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG herleiten. Das seinerzeitige öffentliche Interesse war in maßgeblichem Umfang auf den Bekanntheitsgrad des dortigen Angeklagten zurückzuführen, der seit 1995 in der Landespolitik tätig und von ... bis zu seinem Rücktritt im November ... Innenminister des ... ... war. Dass der Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorliegend angelasteten Tat durch die - bei Begehung bereits Jahre zurückliegende - Amtsinnehabung des mutmaßlich Bestochenen erhöht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der hiesige Angeklagte selbst schließlich hatte keine derart herausgehobene Stellung im öffentlichen Leben inne, die sich auf den Unrechtsgehalt seiner Tat hätte auswirken können. Sonstige Umstände, die eine besondere Bedeutung des Falles begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie sind auch von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht worden, die nach dem rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden auf die fehlende Anwendbarkeit des § 120b GVG davon abgesehen hat, durch ergänzende Antragstellung entsprechend § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG auf eine Verfahrenseröffnung vor dem Landgericht hinzuwirken. Im Rahmen der hiernach verbleibenden Zuständigkeit des Amtsgerichts obliegt die Verhandlung und Entscheidung gemäß § 25 Nr. 2 GVG dem Strafrichter; von einer die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründenden Erwartung einer höheren Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann - insbesondere angesichts der fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten - nicht ausgegangen werden.