Beschluss
1 Ws 37/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2014:0204.1WS37.14.0A
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Leitsätze
1. Die Strafvollstreckungskammer ist auch außerhalb der gesetzlichen Prüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB zur Prüfung und Bescheidung eines Antrags des Untergebrachten auf Beendigung (Aussetzung bzw. Erledigungserklärung) der Maßregel verpflichtet.(Rn.10)
2. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn eine Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB festgesetzt ist.(Rn.10)
Tenor
1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 20.12.2013 gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 20.12.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Strafvollstreckungskammer ist auch außerhalb der gesetzlichen Prüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB zur Prüfung und Bescheidung eines Antrags des Untergebrachten auf Beendigung (Aussetzung bzw. Erledigungserklärung) der Maßregel verpflichtet.(Rn.10) 2. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn eine Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB festgesetzt ist.(Rn.10) 1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 20.12.2013 gewährt. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 20.12.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen. I. Durch Urteil des Landgerichts Gera vom 21.03.2013 (Az. 433 Js 11749/11 1 KLs, rechtskräftig seit dem 13.09.2013) wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, da er im Zustand der Schuldunfähigkeit im Zeitraum vom 21.02.2011 bis 18.12.2012 eine gefährliche Körperverletzung sowie sieben vorsätzliche Körperverletzungen teils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung begangen hatte. Die Unterbringung wird seit Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils in der forensischen Psychiatrie des A vollzogen, nachdem der Beschwerdeführer zunächst seit dem 18.12.2012 vorläufig untergebracht war. Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat der Untergebrachte beantragt, die Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zu überprüfen, wobei er davon ausging, dass die Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB mit Anordnung der vorläufigen Unterbringung zu laufen begonnen hat. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin eine Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung angefordert, welche am 16.12.2013 beim Gericht einging. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ausgesprochen, dass "eine Entscheidung der Kammer mit vorheriger mündlicher Anhörung des Betroffenen zur Frage der Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus ... derzeit nicht veranlasst" sei. Gegen den ihm am 02.01.2014 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit an das Oberlandesgericht gerichtetem und hier am 07.01.2014 eingegangenem Schreiben vom 03.01.2014 "Widerspruch" eingelegt. Das unverzüglich, allerdings nur mit einfacher Post an das Landgericht Gera weitergeleitete Widerspruchsschreiben ist dort am 10.01.2014 eingegangen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2014 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zwar erst nach Ablauf der mit dem 09.01.2014 verstrichenen einwöchigen Beschwerdefrist beim Landgericht Gera eingegangen. Dem Untergebrachten war aber von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, nachdem das zwar beim falschen Gericht eingelegte Rechtsmittel jedenfalls im Falle seiner Weiterleitung per Fax noch innerhalb der Beschwerdefrist beim Landgericht hätte eingehen können. Dass hiervon wegen der bei herkömmlicher Postlaufzeit an sich auch noch ausreichenden Zeit für eine Weiterleitung mit einfacher Post abgesehen wurde, soll nicht zu Lasten des Verurteilten gehen. Die damit zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat vorläufigen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte es über den Antrag des Verurteilten auf Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sache entscheiden müssen. Nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder für erledigt zu erklären ist. Die Regelung des § 67e Abs. 1 StGB gewährleistet die Verhältnismäßigkeit des weiteren Maßregelvollzuges und ist unter der Geltung der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes selbstverständlich (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 348, 349 m. w. N.). Diese von einem Antrag unabhängige Überprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Strafvollstreckungskammer, wobei diese verpflichtet ist, Anhaltspunkten nachzugehen, die darauf hinweisen können, dass eine Erprobung im Sinne des § 67d StGB verantwortet werden kann. Neben dieser fristenunabhängigen Überprüfungsmöglichkeit besteht gemäß § 67e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StGB eine an den Ablauf bestimmter Fristen gebundene (obligatorische) Prüfungspflicht. Hiernach ist die Strafvollstreckungskammer bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer jährlichen Überprüfung der Fortdauer der Maßregel von Amts wegen verpflichtet, wobei der Fristenlauf frühestens mit mit Rechtskraft der einweisenden Entscheidung beginnt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 332, 333). Darüber hinaus ist die Strafvollstreckungskammer - wie der zwingende Umkehrschluss aus § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB zeigt - aber auch außerhalb der gesetzlichen Prüfungsfristen auf Antrag des Untergebrachten verpflichtet zu prüfen, ob die Maßregel zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht (im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen) auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. Die - damit stillschweigend vorausgesetzte - Zulässigkeit eines (jederzeitigen) Prüfungsantrages des Untergebrachten auch außerhalb der gesetzlichen Prüfungsfristen und die hierdurch ausgelöste Pflicht zur Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzugs (vgl. MüKo-Groß, StGB, 2. Aufl., § 67e Rdn. 4, 9) entfällt also nur dann, wenn das Gericht (etwa zur Abwehr querulatorischer oder aus krankheitsbedingter Uneinsichtigkeit resultierender Wiederholungsanträge) eine Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB festgesetzt hat. Im Übrigen darf die Prüfungspflicht auf Antrag nicht unter Hinweis auf die Prüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB umgangen bzw. ein vor Erreichen der Fristen des § 67 Abs. 2 StGB gestellter Antrag des Untergebrachten nicht ohne weiteres als bloße (formlose) Anregung zur Prüfung von Amts wegen verstanden werden; vielmehr ist ein entsprechender Antrag nach den dafür vorgesehenen Verfahrensvorschriften der StPO zu bescheiden (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe a. a. O.). Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer zwar eine Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung beigezogen, jedoch aufgrund dieser Stellungnahme die Durchführung des weiteren Prüfungsverfahrens - mündliche Anhörung des Untergebrachten nach 454 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 463 Abs. 1 StPO - nicht vorgenommen und eine Sachentscheidung ausdrücklich nicht getroffen ("ist derzeit nicht veranlasst"). Diese Verfahrensweise, die offenkundig auf der Auffassung beruht, dass der Antrag eines Untergebrachten keine obligatorische Prüfungspflicht auslöst, sondern sich seine Wirkung in einer Aktualisierung der Prüfungspflicht des § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB erschöpft, findet indessen im Gesetz keine Stütze (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag vorliegend bereits ca. zwei Monate nach Rechtskraft der Unterbringungsanordnung gestellt wurde und eine planmäßige Behandlung im Rahmen der rechtskräftigen Maßregel (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1985, 284, 285) zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung erst über einen Zeitraum von ca. drei Monaten durchgeführt werden konnte. Ob ein nur wenige Tage oder Wochen nach der zur Maßregelanordnung führenden Hauptverhandlung gestellter Prüfungsantrag im Einzelfall als mutwillig und deshalb unzulässig abgelehnt werden bzw. zumindest - was naheliegt - in einem solchen Fall von der Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung ausnahmsweise abgesehen werden kann, muss der Senat bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als ein halbes Jahr zurücklag, nicht entscheiden. Die angefochtene Entscheidung war nach alledem aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat aufgrund der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer gehindert. Für die weitere Behandlung der Sache wird darauf hingewiesen, dass es angezeigt ist, dem Untergebrachten einen Pflichtverteidiger zu bestellen.