Beschluss
1 Ws 467/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2014:0116.1WS467.13.0A
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Leitsätze
1. Fallen der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen zur Last, sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig.(Rn.12)
2. Wird nach Beauftragung eines Wahlverteidigers die vorausgegangene Bestellung eines Pflichtverteidigers deshalb nicht zurückgenommen, weil der Wahlverteidiger eine umfassende alleinige Verteidigung (unter Wahrnehmung aller Verhandlungstermine) nicht gewährleisten kann, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten eines Pflicht- und eines Wahlverteidigers dem Freigesprochenen nur in dem Umfang erstattet werden, in welchem sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen.(Rn.21)
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 11.09.2013 wird dahin abgeändert, dass die dem Antragsteller aus abgetretenem Recht des freigesprochenen Angeklagten K aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen (Wahlverteidigervergütung) auf 8.066,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2012 festgesetzt werden.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird die Gebühr um ¼ ermäßigt. Im Umfang der Ermäßigung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers und der Staatskasse.
4. Beschwerdewert wird auf 13.192,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fallen der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen zur Last, sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig.(Rn.12) 2. Wird nach Beauftragung eines Wahlverteidigers die vorausgegangene Bestellung eines Pflichtverteidigers deshalb nicht zurückgenommen, weil der Wahlverteidiger eine umfassende alleinige Verteidigung (unter Wahrnehmung aller Verhandlungstermine) nicht gewährleisten kann, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten eines Pflicht- und eines Wahlverteidigers dem Freigesprochenen nur in dem Umfang erstattet werden, in welchem sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen.(Rn.21) 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 11.09.2013 wird dahin abgeändert, dass die dem Antragsteller aus abgetretenem Recht des freigesprochenen Angeklagten K aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen (Wahlverteidigervergütung) auf 8.066,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2012 festgesetzt werden. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird die Gebühr um ¼ ermäßigt. Im Umfang der Ermäßigung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers und der Staatskasse. 4. Beschwerdewert wird auf 13.192,90 € festgesetzt. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 02.07.2011 wurde dem damaligen Beschuldigten K Rechtsanwalt U als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 15.09.2011 zeigte Rechtsanwalt B unter Vorlage einer Vollmacht vom 14.09.2011 an, dass er den Beschuldigten K vertrete und bat um Akteneinsicht. Am 14.10.2011 erhob die Staatsanwaltschaft Erfurt gegen die Beschuldigten K und U Anklage wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 16.11.2011 legte die zuständige Schwurgerichtskammer zunächst fünf Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 13.01.2012 fest. Nach elf weiteren Fortsetzungsterminen verurteilte das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 15.05.2012 den Mitangeklagten U wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sprach den Angeklagten K frei. Die notwendigen Auslagen des (früheren) Angeklagten K wurden der Staatskasse auferlegt. Soweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Geschädigten hinsichtlich des Angeklagten K abgesehen wurde, legte das Urteil fest, dass die Staatskasse die gerichtlichen Auslagen trägt und dass ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagte K und der Adhäsionskläger jeweils selbst tragen. Ihre gegen den Freispruch eingelegte Revision nahm die Staatsanwaltschaft wieder zurück. Durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 28.11.2012 wurden die Kosten der Revision und die dem Angeklagten K hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt U wurden ihm einschließlich eines am 11.01.2012 bewilligten Vorschusses 10.929,39 € als Pflichtverteidigervergütung (Gebühren und Auslagen) bewilligt. Die Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers erfolgte unter dem 12.10.2012. Mit Schriftsatz vom 05.10.2012 machte Rechtsanwalt B, an den der Angeklagte K unter dem 01.10.2012 seine Kostenerstattungsansprüche abgetreten hatte, notwendige Auslagen (Wahlverteidigergebühren, Postpauschale, Fotokopiekosten) in Höhe von insgesamt 18.057,06 € geltend. In ihrer Stellungnahme vom 11.12.2012 hielt die Bezirksrevisorin beim Landgericht Erfurt die Festsetzung eines Betrages von 3.737,23 € für gerechtfertigt. Dem Verteidiger stehe grundsätzlich nur ein Kostenanspruch in Höhe von 13.008,94 € zu. Die geltend gemachten Gebühren seien teilweise zu vermindern. Von diesem Anspruch seien die an Rechtsanwalt U gezahlten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 9.271,71 € in Abzug zu bringen. Die Kosten mehrerer Anwälte seien nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Daraus, dass die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt U nicht zurückgenommen worden sei, nachdem Rechtsanwalt B als Wahlverteidiger beauftragt wurde, könne nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass neben den Gebühren des Pflichtverteidigers die gesamten Kosten des Wahlverteidigers erstattungsfähig seien. Aus der Akte ergebe sich kein Hinweis, aus welchem Grund die Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung unterlassen wurde. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2013 setzte die Rechtspflegerin die zu erstattenden notwendigen Auslagen von Rechtsanwalt B entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 11.12.2012 fest. Dabei wurden allerdings zusätzlich zu den vorgenannten 3.737,23 € weitere Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.126,93 € festgesetzt, weil insoweit eine Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt U vom 19.08.2013 vorlag. Insgesamt wurden danach die zu erstattenden notwendigen Auslagen - Verteidigerkosten des Rechtsanwaltes B - auf 4.864,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.10.2012 festgesetzt. Gegen den am 16.09.2013 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt B mit am 19.09.2013 eingegangenem Schriftsatz "Erinnerung" eingelegt. Mit dem Rechtsmittel wird unter Bezugnahme auf die früheren Schriftsätze vom 05.10. und 31.12.2012 sowie vom 22.08.2013 geltend gemacht, dass die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung nicht in einem dem vormaligen Angeklagten oder seinem Wahlverteidiger zuzurechnenden Verhalten ihre Ursache gehabt habe, so dass die vorgenommene Anrechnung nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen seien die jeweils geltend gemachten Gebühren nicht unbillig, so dass diese in voller Höhe zu ersetzen seien. II. 1. Die "Erinnerung" des Rechtsanwaltes ist gemäß § 300 StPO als das nach §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdnr. 6). Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese folgt insbesondere nicht aus §§ 464b Satz 3 StPO, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 464b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur insoweit, als die Vorschriften der ZPO strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (BGHSt 48, 106, 107). Anschließend an diese Überlegung und die richtungsweisende Funktion der Entscheidungen des BGH wendet der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2006, 1 Ws 75/06, bei juris, m.w.N.). 2. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet. a) Rechtsanwalt B macht mit dem Antrag vom 05.10.2012 aus abgetretenem Recht des ehemaligen Angeklagten K die Kosten des Wahlverteidigers nach erfolgtem Freispruch geltend. Diese sind grundsätzlich erstattungsfähig. Allerdings ist die insoweit erfolgte Kürzung um die an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren nicht zu beanstanden. In dem angefochtenen Beschluss wird zutreffend ausgeführt, dass die Kosten mehrerer Anwälte - vom Fall eines notwendigen, vom Angeklagten nicht zu vertretenden Anwaltswechsels abgesehen - nur in dem Umfang erstattet werden, in welchem sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rn. 13). Dieser - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG NJW 2004, 3319f) - Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger; neben letzterem ist eine Wahlverteidigung regelmäßig nicht mehr "notwendig". Dementsprechend sieht das Gesetz in § 141 Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht bereits einen (Wahl-)Verteidiger hat. Die Kosten eines (zusätzlichen) Wahlverteidigers kann er im Falle einer ihm günstigen Kostenentscheidung insoweit nicht bzw. nur in Höhe der Differenz zu den entstandenen Pflichtverteidigerkosten gegen die Staatskasse geltend machen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317). Wurde - wie im vorliegenden Fall - zunächst der Pflichtverteidiger bestellt, so sind die Gebühren des später beauftragten Wahlverteidigers mithin regelmäßig um die an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren zu kürzen (KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464a Rn. 13). Der Grundsatz der Anrechnung von Pflichtverteidigerkosten auf die erstattungsfähigen Gebühren eines daneben tätigen Wahlverteidigers gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Insbesondere wird die ungekürzte Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigerkosten ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen, wenn das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidiger nicht der Sphäre des Angeklagten zuzuschreiben ist (KG StV 2003, 175), die (Aufrechterhaltung der) Beiordnung eines Pflichtverteidigers also nicht von dem Angeklagten oder seinem Wahlverteidiger zu vertreten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung, also aus verfahrensbezogenen Gründen, neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, Az. 2 Ws 383/04 bei juris; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1986, 518; KG NStZ-RR 2000, 163; Beschluss des Senats vom 14.12.1999, Az. 1 Ws 355/99) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen §143 StPO nicht zurückgenommen wird (so Hanseatisches OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KG StV 2003, 175; OLG Oldenburg NStZ RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287). Vorliegend kann indessen nach dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang und auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers keiner dieser Ausnahmefälle bejaht werden. Dem damaligen Beschuldigten war mit seinem ausdrücklichen Einverständnis bereits vom Ermittlungsrichter Rechtsanwalt U als Pflichtverteidiger bestellt worden. Dass dessen Beiordnung nach der späteren Beauftragung des Wahlverteidigers entgegen § 143 StPO (zu Unrecht) nicht zurückgenommen worden sei, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Nach § 143 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückzunehmen, wenn (demnächst) ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Wahlverteidiger die Vertretung des Angeklagten ohne Einschränkungen übernehmen und für das gesamte Verfahren zur Verfügung stehen kann. Ist etwa konkret zu befürchten, dass der Wahlverteidiger das Mandat wegen Mittellosigkeit des Angeklagten wieder niederlegen werde oder dass er aus anderen in seiner Sphäre liegenden Gründen (etwa durch anderweitige berufliche Aus- bzw. Überlastung) voraussichtlich nicht für das gesamte Verfahren zur Verfügung stehen, insbesondere nicht alle erforderlichen Verhandlungstermine wahrnehmen kann, ist für eine Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 StPO kein Raum. Hier beruft sich der Beschwerdeführer im Gegenteil ausdrücklich darauf, dass der Vorsitzende die Beiordnung von Rechtsanwalt U nach Rücksprache mit dem Wahlverteidiger "völlig zu Recht" nicht gemäß § 143 StPO aufgehoben habe, und führt hierzu (S. 2 des Schriftsatzes vom 22.08.2013, Bd. VI Bl. 1134 d. A.) weiter aus: "Deshalb hatte der Unterzeichner den Vorsitzenden seinerzeit nicht im Unklaren gelassen, dass angesichts der finanziellen Mittel der Familie K und des möglichen Umfanges dieses Verfahrens nicht gesichert sei, dass der Unterzeichner alle Termine wahrnehmen kann." Bereits im Schriftsatz vom 05.10.2012, mit dem die Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt wurde, heißt es: "Denn der Unterzeichner hatte dem Gerichtsvorsitzenden bereits vor Beginn mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die finanziellen Ressourcen der Familie K nicht verbindlich erklären könne, dass er an allen Terminen teilnehmen werde. Eine Umbeiordnung stand - dies sei auch kurz erwähnt - natürlich zu keinem Zeitpunkt zur Debatte. Dies weder beim Gerichtsvorsitzenden noch beim Unterzeichner. Hierfür gab es keinerlei Anlass". Diesen Sachverhalt hat der seinerzeit zuständige Kammervorsitzende auf telefonische Nachfrage des Senats bestätigt. Nach alledem bestand die nicht fernliegende Gefahr, dass der Wahlverteidiger das Mandat wegen Mittellosigkeit des Angeklagten alsbald wieder niederlegen bzw. nicht in vollem Umfang für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen würde. Damit liegen die der Rücknahme der Beiordnung von Rechtsanwalt U entgegenstehenden und für das Nebeneinander von Pflicht- und Wahlverteidiger maßgeblichen Gründe in der Sphäre des Angeklagten, der einen (zusätzlichen) Wahlverteidiger beauftragt hat, durch den eine umfassende alleinige Verteidigung indessen nicht gewährleistet werden konnte. In einem solchen Fall muss es nach Auffassung des Senats bei dem Grundsatz bleiben, dass die Kosten eines Pflicht- und eines Wahlverteidigers nur in dem Umfang erstattet werden, in welchem sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (vgl. auch OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Düsseldorf AnwBl 1983, 40; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, 2 Ws 383/04, bei juris; Burhoff-Volpert, RVG, 3. Auflage, Rn. 895 und § 52 Rn. 86). Dass die Verteidigerbestellung hier unabhängig von den vorgenannten Gründen allein zur Verfahrenssicherung aufrechterhalten, seitens des Vorsitzenden also die Beiordnung eines zweiten Verteidigers in jedem Fall zur Sicherung des Verfahrensfortgangs für erforderlich erachtet wurde, kann der Senat vorliegend schon deshalb ausschließen, weil auch der Mitangeklagte U, dem dieselbe Tat - ein gemeinschaftlich mit dem (früheren) Angeklagten K begangener versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - zur Last gelegt und der wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, im gesamten Verfahren nur durch einen Verteidiger vertreten, die Beiordnung eines zweiten Verteidigers also auch insoweit unterblieben war. b) Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als auch unter Berücksichtigung der Anrechnung von Pflichtverteidigerkosten insgesamt ein höherer Betrag erstattungsfähig ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist, worauf der Verteidiger zutreffend hinweist, dem Rechtspfleger und sodann dem Beschwerdegericht eine Nachprüfung der Gebührenbestimmung nur dahin eröffnet, ob sie von dem Rechtsanwalt unbillig getroffen worden ist. Eine unbillige Überhöhung der angesetzten Gebühren wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sie um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 192, 193; OLG Köln JurBüro 1994, 30; ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. Beschluss vom 08.08.2010, Az. 1 Ws 61/10). Vorliegend hat die Rechtspflegerin, soweit sie dem Antrag des Wahlverteidigers nicht gefolgt ist, in dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 11.12.2012 überwiegend Gebühren als angemessen angesehen, welche die geltend gemachten Gebühren, bezogen auf den jeweiligen Gebührentatbestand nach Nr. 4121, 4120 VV RVG, um mehr als 20 % unterschreiten. Auch wenn dies nicht ausdrücklich dargelegt wird, geht die Rechtspflegerin insoweit ersichtlich von einer Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühren für die Verteidigung des Freigesprochenen hinsichtlich eines Teils der Terminsgebühren aus. Sie war deshalb - jedenfalls hinsichtlich der Terminsgebühren - nicht grundsätzlich gehindert, die geminderten Gebühren festzusetzen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Hinsichtlich der Grundgebühr, der Vorverfahrensgebühr sowie der Terminsgebühren für den 01.12.2011 sowie den 25.01., 08.05. und 10.05.2012 schließt sich der Senat den Ausführungen im angefochtenen Beschluss in Verbindung mit der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Erfurt vom 11.12.2012 an. Insoweit sind die geltend gemachten Höchstgebühren unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG zu beachtenden Kriterien angemessen bzw. hinsichtlich der Terminsgebühr für den 08.05.2012 jedenfalls nicht unbillig. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung ist jedoch auch hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 4119, 4118 VV RVG dem Antrag des Wahlverteidigers zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der überragenden Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten, der im Falle der Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die überdurchschnittlich waren, und unter weiterer Berücksichtigung der leicht unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse ist die geltend gemachte Wahlverteidigerhöchstgebühr von 725,- € als angemessen anzusehen. Selbst wenn man jedoch der Argumentation des angefochtenen Beschlusses i. V. m. der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 11.12.2012 folgen würde, wäre die vom Verteidiger geltend gemachte Höchstgebühr jedenfalls nicht unbillig, denn die dort als angemessen angesehene Gebühr von 603.75 € liegt weniger als 20 % unter der Wahlverteidigerhöchstgebühr. Hinsichtlich der Terminsgebühren nach Nr. 4121, 4120 VV RVG geht der Senat entgegen den Ausführungen des angefochtenen Beschluss davon aus, dass die geltend gemachten Gebühren (Höchstgebühr für die Hauptverhandlungstermine vom 09. und 16.12.2011 sowie 05., 13., 25.01., 06. und 22.03.2012, sowie die reduzierten Gebühren für die Hauptverhandlungstermine vom 10.02., 30.03., 02.04.und 08.05.2012) jedenfalls nicht unbillig sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Strafsache für den ehemaligen Angeklagten aufgrund des Schuldvorwurfs des versuchten Mordes und der damit im Raum stehenden langjährigen Freiheitsstrafe außergewöhnlich hoch war. Die Hauptverhandlungstermine, für welche der Verteidiger die Wahlanwaltshöchstgebühr beantragt hat, haben entweder länger als durchschnittlich gedauert bzw. waren durch eine konzentrierte Beweisaufnahme über einen Zeitraum von mindestens fünf Stunden gekennzeichnet. Aufgrund der tatsächlichen Probleme des Verfahrens lag auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit über dem Durchschnitt. Die eher unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse des ehemaligen Angeklagten fallen demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht. Die Geltendmachung der Wahlverteidigerhöchstgebühren für die genannten Terminstage ist jedenfalls nicht unbillig. Entsprechendes gilt für die Terminstage des 10.02., 30.03., 02.04. sowie 08.05.2012, für die der Verteidiger Gebühren von 650,-, 900,-, 850,- bzw. 750,- € geltend macht. Hingegen ist die beantragte Gebühr von 750,- € für den letzten Fortsetzungstermin vom 15.05.2012, in dem ausschließlich das Urteil sowie Nebenentscheidungen verkündet wurden, nicht in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Insoweit ist trotz der erheblichen Bedeutung der Sache aufgrund der weiteren, hier durchweg unterdurchschnittlichen Kriterien eine Gebühr, welche die Mittelgebühr unterschreitet, gerechtfertigt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an und erachtet eine Gebühr von 434,- € als angemessen. Schließlich hat der Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren eine über der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG in Höhe von 700,- € geltend gemacht. Insoweit war auch weiterhin von einer großen Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten auszugehen. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren waren hingegen weit unterdurchschnittlich. Die seitens der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil eingelegte Revision wurde nicht mehr begründet. Der Verteidiger hat lediglich mit Schriftsatz vom 20.08.2012 darauf hingewiesen, dass das Urteil keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung enthalte, ohne sich allerdings mit einem Vorbringen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen zu müssen. Es ist deshalb angemessen, die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG um 20 % von 515,- € auf 412,- € zu mindern. Weiterhin hat der Wahlverteidiger Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff , RVG, 21 . Aufl. VV RVG 4141 Rn. 39), wovon auch der angefochtene Beschluss ausgeht, sowie auf die geltend gemachten Auslagen. Dem Beschwerdeführer steht somit - aus abgetretenem Recht - die Erstattung folgender Gebühren und Auslagen zu: Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG 375,00 € Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG 312,50 € Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG 725,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (01.12.2011) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (09.12.2011) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (16.12.2011) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (05.01.2012) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (13.01.2012) 850,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (25.01.2012) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (10.02.2012) 650,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (06.03.2012) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (22.03.2012) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (30.03.2012) 900,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (02.04.2012) 850,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (08.05.2012) 750,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (10.05.2012) 975,00 € Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG (15.05.2012) 434,00 € Gebühr für das Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV RVG 412,00 € Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG 412,00 € Pauschalen nach Nr. 7002 VV RVG für das Verfahren erster und zweiter Instanz (2 x 20,00 €) 40,00 € Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG 59,50 € Gesamtbetrag 14.570,00 € 19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG 2.768,30 € Gesamtbetrag 17.338,30 € Abzüglich der an den Pflichtverteidiger gezahlten Vergütung in Höhe von 9.271,71 € ist mithin noch ein Betrag von 8.066,59 € aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu erstatten. Gem. § 464b StPO ist dieser Betrag antragsgemäß in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Anbringung des Festsetzungsantrages zu verzinsen. Die weitergehende Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen. c) Der Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen dem bereits vom Landgericht festgesetzten Betrag von 4.864,16 € und dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Gesamtbetrag von 18.057,06 €; er beträgt mithin 13.192.90 €. d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Ausgehend von dem vorstehenden Beschwerdewert und dem aufgrund der sofortigen Beschwerde zusätzlich zugesprochenen Erstattungsbetrag von (8.066,59 € - 4.864,16 € =) 3.202,43 € hat das Rechtsmittel etwa zu etwa einem Viertel Erfolg.