Beschluss
1 Ws 451/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:1211.1WS451.13.0A
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Leitsätze
Eine nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass eines Verlängerungsbeschlusses begangene, in die zwischenzeitlich verlängerte Bewährungszeit fallende Straftat kann jedenfalls dann zum Anlass für den Bewährungswiderruf genommen werden, wenn der Verurteilte aufgrund einer in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen Straftat (auch) mit der Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste und von dem mit der Bewährungsüberwachung befassten Gericht ausdrücklich auf die wegen des neuen Strafverfahrens bzw. der (mutmaßlichen) neuen Straftat erforderliche Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass hingewiesen wurde (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung und Anschluss an OLG Hamm, 20. Oktober 2009, 3 Ws 386/09, NStZ-RR 2010, 127).(Rn.9)
(Rn.14)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 15.10.2013 wird aufgehoben.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass eines Verlängerungsbeschlusses begangene, in die zwischenzeitlich verlängerte Bewährungszeit fallende Straftat kann jedenfalls dann zum Anlass für den Bewährungswiderruf genommen werden, wenn der Verurteilte aufgrund einer in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen Straftat (auch) mit der Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste und von dem mit der Bewährungsüberwachung befassten Gericht ausdrücklich auf die wegen des neuen Strafverfahrens bzw. der (mutmaßlichen) neuen Straftat erforderliche Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass hingewiesen wurde (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung und Anschluss an OLG Hamm, 20. Oktober 2009, 3 Ws 386/09, NStZ-RR 2010, 127).(Rn.9) (Rn.14) 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 15.10.2013 wird aufgehoben. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. I. Durch das seit dem 15.10.2010 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom selben Tage, Az. 181 Js 21369/10 50 Ds, wurde der Verurteilte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre bemessen. Wegen einer am 02.01.2012, also in der laufenden Bewährungszeit, begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr erhob die Staatsanwaltschaft Meiningen, Az. 332 Js 3527/12, im Juni 2012 gegen den Verurteilten Anklage zum Amtsgericht Eisenach. Daraufhin teilte das Amtsgericht Erfurt dem Verurteilten mit Schreiben vom 20.09.2012 mit, dass die in vorliegender Sache an sich anstehende Entscheidung über einen Straferlass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 332 Js 3527/12 zurückgestellt wird. Wegen der Trunkenheitsfahrt vom 02.01.2012 verurteilte das Amtsgericht Eisenach den Verurteilten am 12.12.2012 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Landgerichts Meiningen vom 23.04.2013, welches am 01.05.2013 Rechtskraft erlangte, verworfen. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 07.06.2013 und nach Anhörung des Verurteilten verlängerte das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 06.08.2013 die Bewährungszeit in dem vorliegenden Verfahren um ein Jahr, also bis zum 14.10.2013. Anfang Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Erfurt mit dem Tatvorwurf einer am 02.04.2013 begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB erneut Anklage gegen den Verurteilten. Im Hinblick hierauf hat die Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem 24.09.2013 beantragt, den Erlass der Freiheitsstrafe in vorliegender Sache (erneut) bis zur Entscheidung über die neue Anklage zurückzustellen. Auf Grund eines Bewährungswiderrufs in anderer Sache, Verfahren 830 Js 12562/06 der Staatsanwaltschaft Meiningen, befindet sich der Verurteilte seit dem 15.08.2013 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in der JVA U. Mit Beschluss vom 15.10.2013 hat die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 15.10.2010 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen, da Gründe für einen Widerruf der Strafaussetzung nicht bekannt geworden seien. Gegen diesen am 18.10.2013 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Erfurt am 22.10.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.10.2009, Az. 3 Ws 386/09, die Auffassung vertreten wird, dass - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats, deren Überprüfung angeregt werde - ein Widerruf der Strafaussetzung auch auf solche Straftaten gestützt werden könne, die nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass eines diese Bewährungszeit verlängernden Beschlusses begangen wurden. Zwischenzeitlich ist beim Amtsgericht Eisenach ein weiteres Strafverfahren gegen den Verurteilten wegen einer am 15.05.2013 begangenen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig (Anklage der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 16.10.2013). Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfurt beigetreten und hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 15.10.2013 aufzuheben. II. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Straferlass ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, weil wegen der dem Verurteilten zur Last gelegten neuerlichen Straftaten vom 02.04. und 15.05.2013 noch der Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. An der - in Rechtsprechung und Literatur bislang vorherrschenden (Nachweise bei Fischer, StGB, 60. Aufl. § 56f Rdnr. 3a) und erkennbar auch der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden - gegenteiligen Auffassung, wonach der Widerruf grundsätzlich nicht auf solche Straftaten gestützt werden könne, die nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass eines diese Bewährungszeit verlängernden Beschlusses begangen wurden (u. a. Senatsbeschlüsse vom 30.01.2007 in NStZ-RR 2007, 220 und vom 06.07.2009 in VRS 117, 344), hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht fest. 1. Gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB erlässt das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit, wenn es die gewährte Strafaussetzung nicht widerruft. Der Straferlass setzt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2011, Az. 1 Ws 561/11; BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478f.; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage, § 56g Rdnr.1) voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen. Wenn - etwa aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens - der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Erlass der Strafe vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.; BGH, a. a. O.; OLG Zweibrücken, a. a. O.), bis Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können. Die Regelung in § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB steht dem nicht entgegen. Darin ist keine Frist für die Entscheidung über den Erlass der Strafe vorgesehen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89, 365f.). Dagegen ist nach allgemeiner Auffassung auch nach Ablauf der Bewährungszeit der Widerruf der Strafaussetzung zulässig. Eine bestimmte Höchstfrist für die nachträgliche Widerrufsentscheidung besteht nicht; die Vorschrift des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss, a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O.). Unzulässig wird ein Widerruf erst dann, wenn die Entscheidung ohne sachliche Rechtfertigung ungebührlich lange hinausgezögert worden ist und der Verurteilte mit ihr nicht mehr zu rechnen braucht (ständige Rechtsprechung des Senats). 2. Hiervon ausgehend erweist sich der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Straferlass als verfrüht, weil dem Verurteilten mit den Tatvorwürfen vom 02.04. und 15.05.2013 neue Straftaten zur Last gelegt werden, die im Falle ihres Nachweises gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. a) Beide dem Verurteilten zur Last gelegten neuen Taten fielen "in die Bewährungszeit". Zwar endete die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit von zwei Jahren zunächst am 14.10.2012. Diese wurde jedoch wegen einer vor ihrem Ablauf - am 02.01.2012 - begangenen erneuten Straftat und alsbald nach der (abzuwartenden) Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung durch das Amtsgericht Eisenach vom 12.12.2012, Az. 332 Js 3527/12 2 Ds, mit Beschluss vom 06.08.2013 bis zum 14.10.2013 verlängert. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. u. a. Beschluss vom 06.07.2009, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 56f Rdnr. 17c), schließt sich eine nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit an. Die nach Ablauf der (ursprünglichen) Bewährungszeit bis zur Entscheidung über die Verlängerung verstrichene Zeit ist deshalb auf die neue Frist anzurechnen. Damit steht jedenfalls nach Rechtskraft eines entsprechenden Verlängerungsbeschlusses fest, dass die in der Zeit zwischen Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangenen Straftaten "in die Bewährungszeit" fallen. Da dieser Zeitraum dem Verurteilten vollständig auf die (verlängerte) Gesamtdauer der Bewährungszeit angerechnet wird, erscheint es konsequent und sachgerecht, diesen Zeitraum auch im Übrigen als "echten" Bewährungszeitraum zu behandeln, in dem jedenfalls neue Straftaten zum Anlass für einen Widerruf wegen Bewährungsversagens genommen werden können. b) Die vorrangig auf Vertrauensschutzgesichtspunkte gestützte, bislang herrschende gegenteilige Auffassung, wonach derartige Taten nur "formal" in die Bewährungszeit fielen und wegen des Rechtsstaatsgebotes bzw. des Rückwirkungsverbotes nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden dürften (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30.01.2007, NStZ-RR 2007, 220; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221f), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen und läuft auf eine nicht gerechtfertigte Begünstigung des wiederholt mit neuen Straftaten auffallenden Verurteilten hinaus, dem einerseits der fragliche Zeitraum zwischen (vorläufigem) Bewährungsende und Verlängerungsbeschluss voll auf die Bewährungszeit angerechnet wird, ohne dass er sich andererseits in diesem Zeitraum (durch das bloße Unterlassen von Straftaten!) bewähren müsste. § 56f StGB unterscheidet nicht danach, ob eine Tat nur "formal" in die Bewährungszeit fiel, bzw. nach dem Zeitpunkt, wann sich (hier durch den Verlängerungsbeschluss) ergab, dass eine Tat in die Bewährungszeit fiel (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 127). Das Argument des Vertrauensschutzes kann jedenfalls in den Fällen nicht überzeugen, in denen der Verurteilte aufgrund einer (ggf. auch mehrerer) von ihm in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen Straftat(en) ohnehin mit bewährungsrelevanten Maßnahmen (insbes. Widerruf bzw. Verlängerung der Bewährungszeit) rechnen muss und ihm dies durch die ausdrückliche gerichtliche Mitteilung, dass wegen des neuen Strafverfahrens der an sich anstehende Straferlass vorerst zurückgestellt wird, auch (nochmals) bewusst gemacht worden ist. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (NStZ 1995, 437) bereits 1995 entschieden, dass es den Gerichten jedenfalls aus Gründen der Verfassung nicht verwehrt ist, die zwischen dem (vorläufigen) Ende der Bewährungszeit und deren Verlängerung liegende neue Straftat zum Anlass für einen späteren Widerruf zu nehmen. Ein Vertrauen darauf, dass von einem Widerruf wegen einer in sog. "bewährungsfreier Zeit" begangenen Straftat abgesehen werde, sei durch das auch im dortigen Ausgangsverfahren versandte gerichtliche Mitteilungsschreiben über die Zurückstellung des Straferlasses wegen des neuen Strafverfahrens und die damit gegebenenfalls verbundenen weiteren Bewährungsmaßnahmen von vornherein zerstört worden. Damit habe der Verurteilte - "wie jedermann verständlich" - ohne weiteres davon ausgehen müssen, dass er sich weiterhin zu bewähren haben werde (BVerfG a. a. O.). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, zumal der Verurteilte bereits im Zusammenhang mit der Strafaussetzung selbst über die möglichen Folgen neuer Straftaten in der Bewährungszeit belehrt wird (§§ 268a Abs. 3, 454 Abs. 4 StPO), zu denen neben dem Widerruf grundsätzlich - als milderes Mittel - auch die Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungszeit zählt. Schon deshalb erscheint ein schutzwürdiges Vertrauen eines in laufender Bewährungszeit bereits erneut straffällig gewordenen Verurteilten darauf, dass er trotz insoweit schwebenden Verfahrens und deshalb drohender Nachtragsentscheidungen zur Strafaussetzung nach zwischenzeitlichem (formalen) Ablauf der Bewährungszeit bis zu einer Entscheidung über deren Verlängerung neue (zusätzliche) Straftaten begehen darf, ohne daraus Nachteile für seine noch nicht durch Straferlass beendete Bewährung befürchten zu müssen, höchst fragwürdig. Das Argument, auch der Verurteilte, dessen Strafe gerade wegen einer in laufender Bewährungszeit begangenen Straftat noch nicht erlassen ist, dürfe bei der Begehung weiterer (auch vorsätzlicher) Straftaten bis zur Entscheidung über die Verlängerung in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass diese Straftaten jedenfalls nicht zum Anlass für einen Bewährungswiderruf genommen werden, wird in rechtstreuen Kreisen schwerlich zu vermitteln sein und kann letztlich nicht überzeugen. Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) steht der Berücksichtigung derartiger - nach rechtskräftiger Verlängerung in die Bewährungszeit fallender - Straftaten als Widerrufsgrund nicht entgegen. Es greift in Konstellationen wie der vorliegenden bereits seinem Wortlaut nach nicht ein (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Denn es geht nicht um die rückwirkende Begründung der (ohnehin feststehenden) Strafbarkeit der neuen Tat, sondern allein um deren Auswirkungen auf die Fortdauer der Aussetzung der Vollstreckung einer bereits früher für eine andere Tat rechtskräftig verhängten Strafe. Entsprechendes gilt für die von der Gegenmeinung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Bedenken, denen durch die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1995, 437) gleichermaßen die Grundlage entzogen ist und die darüber hinaus durch die gesetzgeberische Entscheidung entkräftet werden, den Widerruf der Strafaussetzung in durchaus vergleichbaren Fallkonstellationen selbst bei eindeutig nicht in die Bewährungszeit fallenden (neuen) Straftaten zuzulassen. So sieht § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB die Möglichkeit des Widerrufs auch bei neuen Straftaten vor, die zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen werden. Da die Bewährungszeit erst mit der Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung beginnt (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB), liegen die davor begangenen Straftaten nicht in der Bewährungszeit, können bei späterer Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung aber dennoch deren Widerruf rechtfertigen. Es wird also auch dem nicht rechtskräftig Verurteilten, der noch auf einen Freispruch in der Rechtsmittelinstanz hofft bzw. hoffen kann und der faktisch nicht unter Bewährung steht, ohne Zubilligung eines Vertrauensschutzes "zugemutet", in dem Schwebezeitraum bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss keine neuen Straftaten zu begehen, da er anderenfalls nicht nur eine Bestrafung wegen der neuen Tat, sondern darüber hinaus auch den Widerruf der Strafaussetzung riskiert. Eine ähnliche, ebenfalls an Straftaten außerhalb der Bewährungszeit anknüpfende Widerrufsmöglichkeit sieht § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB vor. Durchgreifende, aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitende Bedenken gegen diese gesetzlich erweiterten Widerrufsmöglichkeiten bei Straftaten außerhalb der Bewährungszeit werden - soweit ersichtlich - nicht erhoben. Um so weniger erscheinen sie gerechtfertigt, wenn die als Widerrufsgrund in Betracht kommenden Anlasstaten aufgrund einer von dem Verurteilten zu vertretenden und für ihn im Grundsatz vorhersehbaren nachträglichen Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit tatsächlich in den Bewährungszeitraum fallen. c) Nach alledem ist im Anschluss an eine im Vordringen befindliche (strengere) Auffassung (OLG Hamm a. a. O.; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010, 2 Ws 197/10 bei juris) und in Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung festzuhalten, dass eine nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass eines Verlängerungsbeschlusses begangene, in die zwischenzeitlich verlängerte Bewährungszeit fallende Straftat jedenfalls dann zum Anlass für den Bewährungswiderruf genommen werden kann, wenn der Verurteilte aufgrund einer in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen Straftat (auch) mit der Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste und von dem mit der Bewährungsüberwachung befassten Gericht ausdrücklich auf die wegen des neuen Strafverfahrens bzw. der (mutmaßlichen) neuen Straftat erforderliche Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass hingewiesen wurde. So liegt der Fall hier. Der Verurteilte wurde mit Schreiben des für die Bewährungskontrolle zuständigen Amtsgerichts Erfurt vom 20.09.2012 darauf hingewiesen, dass der Straferlass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 332 Js 3527/12 zurückgestellt wird. Das Schreiben enthält zwar keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass (auch) eine Verlängerung der Bewährungszeit in Rede steht. Für den Verurteilten war aber, insbesondere unter Berücksichtigung der ihm im Verfahren erteilten Belehrung nach § 268a StPO, hinreichend erkennbar, dass im Falle seiner Verurteilung wegen der neuen Tat auch die Strafaussetzung neu zu bewerten sein und gegebenenfalls der Widerruf oder als mildere Folge eine Verlängerung der Bewährungszeit erfolgen wird. Mit einer solchen Maßnahme musste der Verurteilte rechnen. d) Da die dem Verurteilten in den noch anhängigen Strafverfahren zur Last gelegten Straftaten vom 02.04. und 15.05.2013 mangels schutzwürdigen Vertrauens auf die Beendigung seiner Bewährungszeit weiterhin als Widerrufsgründe in Betracht kommen, ist der bereits ausgesprochene Straferlass auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Entscheidung über den Straferlass gemäß § 56g Abs. 1 StGB zurückzustellen. Erst wenn sich das die Bewährung überwachende Gericht Gewissheit darüber verschafft hat, ob die den neuen Verfahren zugrunde liegenden Taten den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, kann über den Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 15.10.2010 erneut befunden werden. 3. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat abgesehen.