Beschluss
1 Ss 55/13 (180), 1 Ss 55/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0807.1SS55.13.180.0A
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO durch deutsche Gerichte trotz der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 17. Januar 2013, 4 StRR (A) 18/12, StV 2013, 301).(Rn.8)
Tenor
Die Revision wird auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO durch deutsche Gerichte trotz der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 17. Januar 2013, 4 StRR (A) 18/12, StV 2013, 301).(Rn.8) Die Revision wird auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Kosten des Angeklagten verworfen. I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen - Strafrichter - vom 19.12.2012 wegen Diebstahls in 4 Fällen zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Hiergegen legte er form- und fristgerecht Berufung ein. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Meiningen - Berufungskammer - zeigte der Verteidiger des Angeklagten unter Vollmachtsvorlage dessen Vertretung an. Mit Verfügung vom 04.02.2013 bestimmte der Vorsitzende der Berufungskammer Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 14.05.2013, 9.00 Uhr, und bestellte den Verteidiger des Angeklagten als dessen Pflichtverteidiger. Zu dem Termin wurde der zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte am 10.04.2013 in der Justizvollzugsanstalt G ordnungsgemäß geladen. Zum Hauptverhandlungstermin erschien der Angeklagte, der am 24.04.2013 aus der Haft entlassen worden war, ohne Angabe von Gründen nicht. Hierauf beantragte sein im Termin anwesender Verteidiger, der keine Kenntnis über den Verbleib des Angeklagten hatte, im Hinblick auf das andere Strafverfahren die Einstellung des hiesigen Verfahrens nach § 154 StPO und hilfsweise die Vertagung der Berufungshauptverhandlung. Nachdem der Angeklagte auch um 9.38 Uhr noch nicht erschienen war, verwarf das Landgericht Meiningen seine Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO. Gegen das seinem Verteidiger am 24.05.2013 zugestellte Verwerfungsurteil hat der Angeklagte am 31.05.2013 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers am 21.06.2013 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Er rügt insbesondere einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) und verweist hierzu auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 08.11.2012. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16.07.2013 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die nach § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. a) Auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge kann das angefochtene Verwerfungsurteil, das als Prozessurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat, nur darauf überprüft werden, ob seinem Erlass fehlende Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse entgegen gestanden haben. Dies ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die nach § 248a StGB zur Verfolgung einiger der abgeurteilten Diebstahlstaten erforderlichen form- und fristgerechten Strafanträge vor. b) Auch die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge der konventionswidrigen Anwendung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der EGMR mit Urteil vom 08.11.2012 (30804/07) entschieden, dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK vorliege, wenn die Berufung eines trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigungsgrund der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen wird, obwohl ein verteidigungsbereiter Verteidiger erschienen ist. Diese Entscheidung gibt jedoch keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Verwerfung der Berufung eines unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung unzulässig und verfahrensfehlerhaft sei. aa) Die Entscheidungen des EGMR legen den Inhalt einer Garantie der - formell im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehenden - MRK für einen bestimmten Beschwerdegegenstand verbindlich fest und sind grundsätzlich bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen. Solange das deutsche Recht Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet, sind die Gerichte verpflichtet, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Zulässigkeit einer konventionskonformen Auslegung endet aber wegen der Gesetzesbindung der Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennbar wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Anh. 4 MRK Rn. 4a und 4b m.w.N.). Die Gewährleistungen der MRK und die hierzu ergangenen Entscheidungen des EGMR haben danach für die (konventionskonforme) Auslegung deutschen Rechts nur im Rahmen methodisch (noch) vertretbarer Gesetzesauslegung Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04, bei juris; OLG München StV 2013, 301; jeweils m.w.N.). bb) Eine methodisch noch vertretbare Auslegung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auf der Grundlage der durch das Urteil des EGMR vom 08.11.2012 und durch die vorhergehenden Entscheidungen des Gerichtshofs zu ähnlichen Vorschriften anderer Rechtsordnungen vorgenommenen Ausdeutung des Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK unmöglich, da sie mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Denn nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Berufung des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen, aber vertretenen Angeklagten nur dann nicht zu verwerfen, wenn einer der in der deutschen Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehenen (seltenen) Ausnahmefälle einer zulässigen Vertretung eines nicht anwesenden Angeklagten, etwa nach § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO, vorliegt. Dementsprechend ist selbst bei einer unterstellten Konventionswidrigkeit (bzw. Verbindlichkeit der vom EGMR vorgenommenen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK) die Vorschrift des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts von den verfassungsmäßig an das geltende innerstaatliche Recht gebundenen deutschen Gerichten weiterhin anzuwenden und eine auf die Konventionswidrigkeit dieser Vorschrift gestützte Revision offensichtlich unbegründet. Dieser auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006, a.a.O.) beruhenden Einschätzung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, III-1 RVs 41/12, bei juris; OLG Düsseldorf StV 2013, 299) schließt sich der Senat für seinen Zuständigkeitsbereich ausdrücklich an. Auf die in den genannten Entscheidungen enthaltenen Ausführungen, nach denen die vom EGMR vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK - die ausweislich der Vielzahl abweichender Voten auch innerhalb des Gerichtshofs heftig umstritten ist - insbesondere das Regelungsgefüge des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und die Stellung des Verteidigers im deutschen Strafprozessrecht verkennt, wird verwiesen. Dieser - zutreffende - Befund ändert sich im Übrigen nicht dadurch, dass der EGMR im Urteil vom 08.11.2012 seine Auffassungen wiederholt hat. 2. Ungeachtet des Vorstehenden dürfte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c MRK bei der konkreten Fallgestaltung im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil der in der Hauptverhandlung erschienene Verteidiger, der nach eigenen Angaben keine Kenntnis über den Verbleib des Angeklagten hatte und deshalb (lediglich) eine Vertagung der Verhandlung beantragte, nicht als verteidigungsbereiter Verteidiger i. S. der dargestellten Rechtsprechung des EGMR angesehen werden kann. Dass er befugt und in der Lage gewesen wäre, den Angeklagten bei Durchführung der Hauptverhandlung in dessen Abwesenheit zu vertreten und zu verteidigen, wird auch mit der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht, die im Gegenteil ausdrücklich darauf abstellt, dass die Kammer dem Verlegungsantrag hätte entsprechen müssen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.