OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 111/12

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2012:0507.1WS111.12.0A
1mal zitiert
4Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur gesetzlichen Zulässigkeit der Konzentration der Zuständigkeit für Berufungen gegen Strafrichterurteile in Wirtschaftsstrafsachen bei der kleinen Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts für mehrere Landgerichtsbezirke.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur gesetzlichen Zulässigkeit der Konzentration der Zuständigkeit für Berufungen gegen Strafrichterurteile in Wirtschaftsstrafsachen bei der kleinen Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts für mehrere Landgerichtsbezirke.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. I. Durch Urteil vom 3.5.2011 hat das Amtsgericht – Strafrichterin - Erfurt gegen die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 70,00 € verhängt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Erfurt als auch die Angeklagte, jeweils beschränkt auf das Strafmaß, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 14.6.2011 hat die Staatsanwaltschaft Erfurt die Akten dem Landgericht Mühlhausen über die dortige Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Mühlhausen zuständige Kammer hat sich mit der angefochtenen Entscheidung für unzuständig erklärt und das Verfahren an die allgemeine Berufungskammer bei dem Landgericht Erfurt abgegeben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Zuweisung von Berufungen gegen Urteile der Strafrichter von Amtsgerichten eines anderen Landgerichtsbezirks an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen nach § 12 Abs. 2 der Dritten Verordnung des Thüringer Ministers für Justiz- und Europaangelegenheiten zur Änderung der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (3. ÄndVO zur ThürGerZustVO) vom 27.Juli 1995 (ThürGVBl 1995, 272) sei von der Ermächtigungsnorm des § 74c Abs. 3 GVG nicht gedeckt, weil diese für die Möglichkeit der Konzentration von Wirtschaftsstrafsachen bei einem Landgericht die landgerichtliche Zuständigkeit voraussetze, nicht aber zu begründen legitimiere. Gegen den ihr am 22.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen am 23.12.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 26.3.2012 mit dem Antrag beigetreten ist, den angefochtenen Beschluss vom 15.12.2011 aufzuheben. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen einen Beschluss, mit dem die Wirtschaftsstrafkammer im Berufungsverfahren eine Strafsache an eine allgemeinen Strafkammer verweist, wird analog § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft für statthaft erachtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.1981, Az.: 1 Ws 339/81, bei juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.2.2004, Az.: 2 Ws 436/03 und 453/03, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 74c GVG Rz. 6; derselbe NStZ 1981, 168, 172). Dem hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8.12.2011 (Az.: 1 Ws 474/11) angeschlossen. Das Gesetz enthält in §§ 209, 209a, 225a Abs. 4 StPO, 74c und 74e GVG eingehende Bestimmungen darüber, wie vor Beginn der Hauptverhandlung in erster Instanz zu verfahren ist, wenn das angegangene Gericht höherer Ordnung bzw. die Wirtschaftsstrafkammer sich nicht für zuständig hält und die Strafsache an ein Gericht niederer Ordnung bzw. die allgemeine Strafkammer verweist. Ein solcher Verweisungsbeschluss ist dann nach § 210 Abs. 2 StPO anfechtbar. Für den entsprechenden Fall der Unzuständigkeitserklärung und Verweisung im Berufungsverfahren gibt es keine gesetzliche Regelung, obwohl sich diese von dem gesetzlich geregelten Fall nicht maßgeblich unterscheidet. Dementsprechend sind die §§ 209, 209a und 225a StPO im Berufungsverfahren für das Verhältnis zwischen Wirtschaftsstrafkammer und allgemeiner Strafkammer analog anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, Az.: 1 Ws 474/11; OLG Düsseldorf, wistra 1995, 362; OLG Stuttgart a. a. O.; Kissel-Mayer, GVG, 6. Aufl., § 74c Rz. 10; Meyer-Goßner, a.a.O.; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 74c GVG Rz. 10). Dies bedingt dann auch in der Berufungsinstanz die Anwendung des § 210 Abs. 1 StPO. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Es wurde formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) und innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat auch die erforderliche Anfechtungsberechtigung nach § 296 Abs. 1 StPO. Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat. Dies gilt jedenfalls für solche Entscheidungen, die im Zwischen- oder Hauptverfahren ergehen. Das Berufungsverfahren ist Teil des Hauptverfahrens. Es besteht selbst für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Vordergericht nicht mit derjenigen bei dem Rechtsmittelgericht identisch ist, keine Veranlassung, in Analogie zur Handhabung im Vorverfahren eine Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft bei dem Vordergericht anzuerkennen. Zwar hat diese die Sache durch das vorinstanzliche Verfahren geführt. Das weitere Verfahren liegt aber nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsmittelgericht nach § 321 Satz 1 StPO bei dieser. Sie hat zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist. Außerdem hat sie die für die Entscheidung über die Berufung zuständige allgemeine oder besondere Strafkammer zu bezeichnen und die für den weiteren Fortgang des Verfahrens erforderlichen Anträge bei dem Berufungsgericht zu stellen (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, Az.: 1 Ws 474/11; Frisch, in: SK-StPO, 3. Aufbaulieferung, § 321 Rz. 3). Vor diesem Hintergrund ist dann auch die Rechtsmittelbefugnis dieser Staatsanwaltschaft sachgerecht. 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Landgericht Mühlhausen vertretene Auffassung, es sei als (kleine) Wirtschaftsstrafkammer nicht für das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten anderer Landgerichtsbezirke zuständig, ist nicht nur – wie die Staatsanwaltschaft Mühlhausen meint - für ab dem 1.1.2012 beim Landgericht Mühlhausen eingegangene Verfahren, sondern auch für solche Verfahren, die im Jahre 2011 dort eingegangen sind, zutreffend. Der aufgrund des Artikels 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.9.1990 (BGBl. II S.885–925) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag als Ermächtigungsgrundlage erlassene § 12 Abs. 2 der Dritten Verordnung des Thüringer Ministers für Justiz- und Europaangelegenheiten zur Änderung der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 27.7.1995 (ThürGVBl 1995, 272, im Folgenden: 3. ÄndVO zur ThürGerZustVO), der die Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht Mühlhausen enthält, war mit Inkrafttreten des Artikels 208 § 1 Abs. 1 Nr. 1 a aa des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereichs des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 (BGBl I 2006, 866, im Folgenden: 1. BMJBBG) am 25.4.2006 mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar und nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes deshalb nicht mehr anzuwenden. Durch Artikel 208 § 1 Abs. 1 Nr. 1 a aa 1. BMJBBG ist bestimmt worden, dass Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag und damit die Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs. 2 der 3. ÄndVO zur ThürGerZustVO nicht mehr anzuwenden ist. Zwar bewirkt ein nachträgliches Erlöschen der Ermächtigungsgrundlage nicht zwangsläufig das Außerkrafttreten einer nach ihr erlassenen Rechtsverordnung (h.M., vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 80 Rz. 24; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Hopfauf, GG, Art. 80 Rz. 52; a.A. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 80 Rz. 15 m.w.N.). Dies schließt aber nicht aus, dass die Rechtsverordnung mit der neuen Gesetzeslage unvereinbar ist (BVerwG NJW 1990, 849, das für diesen Fall annimmt, die Rechtsverordnung trete dann außer Kraft, ohne dass es einer besonderen Aufhebung durch den Verordnungsgeber bedürfe; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Hopfauf, a.a.O; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O.) und deshalb nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes nicht mehr anzuwenden ist. So verhält es sich hier. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat von der durch § 13a GVG eröffneten Möglichkeit, durch Landesrecht - d.h. durch ein förmliches Landesgesetz (Kissel-Mayer, a.a.O., § 13a Rz. 1) - einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen, bislang für die hier in Rede stehenden Strafsachen keinen Gebrauch gemacht. § 12 Abs. 2 der 3. ÄndVO zur ThürGerZustVO muss sich deshalb an den Voraussetzungen des § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG messen lassen. Mit dieser Vorschrift ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8.12.2011 zum Az.: 1 Ws 447/11 ausgeführt hat – § 12 Abs. 2 der 3. ÄndVO zur ThürGerZustVO unvereinbar. Dies ergibt die Auslegung des § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG. Der Senat hat dies in seiner Entscheidung vom 8.12.2011 zum Az.: 1 Ws 447/11 wie folgt ausgeführt: „Der Wortlaut der Norm ist insoweit zwar offen und deshalb grundsätzlich für die Annahme geeignet, sie decke auch eine Zuständigkeitskonzentration für Berufungen gegen strafrichterliche Urteile. Hierfür sprechen auch teleologische Erwägungen. Die Konzentrationsermächtigung will es den Landesregierungen ermöglichen, den besonderen Anforderungen der rechtlichen Beurteilung sogenannter Wirtschaftsstrafsachen durch die Bildung von Spezialstrafkammern besser gerecht zu werden (vgl. zu diesem Normzweck den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 29.5.1971, BT Drucks. VI/2257, S. 1). Solche Spezialstrafkammern können mit richterlichen Fachkräften besetzt werden, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Wirtschaftsleben und damit für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität verfügen. Deren Kenntnisse und Erfahrungen können durch die mit der Konzentration verbundene Erweiterung des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und die damit verbundene Erhöhung der Zahl der zu behandelnden Wirtschaftsstrafsachen weiter ausgebaut werden. Dieser Normzweck greift auch bei Berufungen gegen strafrichterliche Urteile. Ihr steht insoweit auch nicht entgegen, dass eine vergleichbare Konzentration im ersten Rechtszug vor dem Strafrichter nicht erfolgt. Die Ermächtigung in § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG erstreckt sich nämlich unstreitig auch auf Berufungen gegen schöffengerichtliche Urteile, für die eine vergleichbare Konzentration in erster Instanz ebenfalls nicht zugelassen ist. Die systematische und die historische Auslegung sprechen aber für die vom Landgericht Mühlhausen in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung. Systematisch steht § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG im Zusammenhang mit § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG. Dort ist die Zuständigkeit der Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer für Strafsachen in zweiter Instanz lediglich insoweit angeordnet, als es sich um das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts, nicht aber solche des Strafrichters handelt. Anknüpfend daran ermächtigt dann § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG die Landesregierungen, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren im Wege der Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise solche Strafverfahren zuzuweisen, welche die in § 74c Abs. 1 GVG bezeichneten sogenannten Wirtschaftsstrafsachen zum Gegenstand haben. Entscheidend gegen die Annahme, § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG ermächtige die Landesregierungen dazu, auch Berufungen gegen strafrichterliche Urteile bei einem Landgericht zu konzentrieren, spricht der Wille des historischen Gesetzgebers. Entstehungsgeschichtlich enthielt der durch Gesetz vom 8.9.1971 (BGBl. 1971 I S. 1513) eingefügte § 74c GVG in seinem Absatz 1 allein die Ermächtigung der Landesregierungen, die katalogmäßig aufgezählten Straftaten einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Dabei sah der zu Grunde liegende Gesetzentwurf des Bundesrates eine solche Konzentrationsermächtigung nur für die erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren vor (BT Drucks. Vl/670, Anlage 1). In ihrer Stellungnahme regte die Bundesregierung dann an, diese Beschränkung im weiteren Gesetzgebungsgang zu überdenken (BT Drucks. VI/670, Anlage 2). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages griff die Anregung auf und schlug seinerseits vor, die Konzentrationsermächtigung nicht auf erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht zu beschränken, sondern auf alle Verfahren vor der großen Strafkammer zu erstrecken (BT Drucks. VI/2257, Seite 1 f., 5). Diese Erweiterung sollte nach dem Willen des Rechtsausschusses allerdings nur Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts betreffen, die nach der damals maßgeblichen Fassung von § 76 GVG noch vor der großen Strafkammer verhandelt wurden. Berufungen gegen strafrichterliche Urteile sollten demgegenüber von der Konzentrationsermächtigung nicht erfasst werden. Dem lag die Überzeugung des Rechtsausschusses zu Grunde, Wirtschaftsstrafsachen würden regelmäßig nicht vor dem Einzelrichter, sondern allein vor dem Schöffengericht angeklagt beziehungsweise eröffnet. Wörtlich heißt es im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses vom 29.5.1971: 'Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht eine Konzentrationsermächtigung nur für die erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren vor. Einem Vorschlag der Bundesregierung folgend ist der Rechtsausschuss der Auffassung, dass die Konzentrationsermächtigung auf alle landgerichtlichen Verfahren vor der Großen Strafkammer zu erstrecken ist, also auch auf die Berufungsverfahren und die zurückverwiesenen Strafsachen. Die Verfahren vor der Kleinen Strafkammer fallen nicht unter die Konzentrationsermächtigung, weil die Wirtschaftsstrafsachen, wie sie in dem vorgeschlagenen Katalog aufgeführt sind, in aller Regel nicht vor dem Einzelrichter und damit als Berufungssache vor die Kleine Strafkammer gelangen können ...' (BT Drucks. VI/2257, S.1). Diese Vorstellung des historischen Gesetzgebers vom Geltungsbereich der Konzentrationsermächtigung für solche Verfahren, in denen das Landgericht entweder erstinstanzlich tätig ist oder über Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts entscheidet, wurde auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen nicht korrigiert. Das gilt insbesondere für Art. 2 Nr. 7 Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (BGBl. 1978 I S. 1645). Dadurch wurde die ursprüngliche Konzentrationsermächtigung in eine echte Spezialzuständigkeit umgewandelt (§ 74c Abs. 1 GVG in der seither geltenden Fassung). Die Konzentrationsermächtigung wurde freilich zusätzlich beibehalten (§ 74c Abs. 3 GVG in der seither geltenden Fassung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber gelegentlich dieser Gesetzesänderung den nach der Schaffung der Zuständigkeitsnorm verbleibenden Anwendungsbereich der Konzentrationsermächtigung auch auf Berufungsverfahren gegen strafrichterliche Urteile erweitern wollte (vgl. hierzu BT Drucks. VIII/976). Abschließend weist der Senat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – darauf hin, dass die hier vertretene Lesart offenbar auch von den Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer geteilt wird. In Schleswig-Holstein etwa ist von der Konzentrationsermächtigung in § 74c Abs. 3 GVG ausdrücklich nur insoweit Gebrauch gemacht worden, als das Landgericht erstinstanzlich oder für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts zuständig ist (§ 1 der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Wirtschaftsstrafsachen vom 21.7.2005). In Baden-Württemberg und Bayern beschränkt sich die Konzentration in Wirtschaftsstrafsachen sogar auf die erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafkammern bei den Landgerichten (§ 40 der baden-württembergischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16.11.2004; § 17 der bayerischen Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz vom 20.11.1998)“ Hinzu kommt Folgendes: Die Übergangsregelungen zur Gerichtsorganisation der neuen Bundesländer im Einigungsvertrag ließen zur Erleichterung des Aufbaus einer rechtsstaatlichen Justiz in den neuen Bundesländern für eine Übergangszeit vom Gerichtsorganisationsrecht des GVG und der jeweils einschlägigen Prozessordnungen Ausnahmen zu. Das angestrebte und inzwischen nahezu vollständig erreichte Ziel war jedoch stets eine bundeseinheitliche Gerichtsorganisation. Daraus folgt, dass die in Anwendung der Übergangsregelungen geschaffenen Sonderstrukturen nicht zementiert werden sollten. Mit der Aufhebung derartiger Übergangsregelungen durch Artikel 208 des am 25.4.2006 in Kraft getretenen 1. BMJBBG, mit dem die Unanwendbarkeit bestimmter Maßgaben des Einigungsvertrages angeordnet worden ist - darunter in Artikel 208 § 1 Nr.1 a aa des 1. BMJBBG die Maßgabe Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag - ist deshalb der in ihrer Anwendung geschaffene Ausnahmezustand nicht mehr legitimiert, es sei denn, das aufhebende Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes, was hier jedoch nicht der Fall ist. Zwar waren die Verfasser der Begründung zu Artikel 17 Nr. 1 des 1. BMJBBG ersichtlich der Auffassung, dass die aufgrund der Maßgabe Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag durchgeführten Konzentrationen in den Beitrittsländern durch die Aufhebung der Maßgabe unberührt bleiben (vgl. BT Drucks. 16/47 S. 49). Im Gesetz niedergeschlagen hat sich diese Auffassung aber nicht. Im Übrigen verkennt sie, dass die Regel der Anwendbarkeit einer Verordnung auch nach Wegfall ihrer Ermächtigungsgrundlage u.a. wegen der oben aufgezeigten Besonderheiten des Einigungsvertrages hier eine Ausnahme erfährt. Unzuträglichkeiten für die Praxis sind damit nicht verbunden; es war und ist dem Thüringer Landesgesetzgeber unbenommen, von der Ermächtigung des § 13a GVG Gebrauch zu machen und die Zuständigkeit für Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen weiterhin bei einem bestimmten Landgericht zu konzentrieren. Die von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vorgelegte Stellungnahme des Thüringer Justizministeriums vom 20.3.2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Verwendung des Begriffs „Straftaten“ in § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG und § 74c Abs. 1 GVG berührt die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG nicht. Selbst unterstellt, dass der Bundesgesetzgeber bei Kenntnis der Verteilung der Eingänge in Wirtschaftsstrafsachen in Thüringen auf Schöffengerichte und Strafrichter in § 74c Abs. 1 GVG den Anwendungsbereich bei Verfahren vor dem Amtsgericht nicht auf das Schöffengericht beschränkt hätte, bleibt festzustellen, dass § 74c Abs. 1 GVG eben diese Beschränkung enthält. Gerade die Einführung des § 13a GVG durch Artikel 17 Nr. 1 des 1. BMJBBG, das zugleich in Art. 208 Abs. 1 Nr. 1 a aa die Unanwendbarkeit der Maßgabe Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag und damit der Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs. 2 3. ÄndVO zur ThürGerZustVO anordnet, spricht dafür, dass die Zuständigkeitskonzentration nach vorgenannter Vorschrift nur noch auf Grundlage eines förmlichen Landesgesetzes erfolgen dürfen soll. Aus den der Stellungnahme des Thüringer Justizministeriums beigefügten Auskünften der Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer ergibt sich nicht, dass die Ausführungen des Senatbeschlusses vom 8.12.2011 zum Az.: 1 Ws 474/11 zur Lesart des § 74c Abs. 3 GVG in den Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer unzutreffend wäre. 3. Dieselbe Rechtslage gilt für seit dem 1.1.2012 beim Landgericht Mühlhausen eingegangene Verfahren. § 12 der am 1.1.2012 in Kraft getretenen Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ThürGerZustVO) vom 17.11.2011 (ThürGVBl 2011, 511), ist wie oben ausgeführt, mit § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG unvereinbar, und von der Ermächtigung des § 13a GVG, die ein förmliches Landesgesetz erfordert, ist bislang nicht Gebrauch gemacht worden. 4. Legt die Staatsanwaltschaft – wie hier – ein Rechtsmittel weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten, sondern allein in Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein, Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht auf ihre Wirkungen für den Verurteilten mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, so trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rz. 17 m.w.N.).