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Beschluss

1 Ws 100/10

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2010:0629.1WS100.10.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in Thüringen auf kostenlose Versorgung mit Medikamenten und sonstigen medizinischen und ärztlichen Leistungen.(Rn.28) Die entsprechende Anwendung der Versorgungsausschlusstatbestände des § 34 SGB V und der Richtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V im Maßregelvollzug hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Untergebrachten ab; diese muss individuell festgestellt werden.(Rn.34) (Rn.40)
Tenor
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 27.01.2010 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin zur Erstattung eines 12,95 € übersteigenden Betrages verpflichtet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in Thüringen auf kostenlose Versorgung mit Medikamenten und sonstigen medizinischen und ärztlichen Leistungen.(Rn.28) Die entsprechende Anwendung der Versorgungsausschlusstatbestände des § 34 SGB V und der Richtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V im Maßregelvollzug hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Untergebrachten ab; diese muss individuell festgestellt werden.(Rn.34) (Rn.40) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 27.01.2010 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin zur Erstattung eines 12,95 € übersteigenden Betrages verpflichtet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 300 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 05.01.1994 in Maßregelvollzug, zurzeit in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Antragsgegnerin in Stadtroda. Er benötigt künstliche Tränenflüssigkeit (Vidisept, Hylo Gel) sowie ein Mittel zur Schleimlösung. Diese Medikamente hatte er bislang kostenlos erhalten. Nachdem ihm seitens der Klinik mitgeteilt worden war, dass derartige Medikamente nicht mehr bezahlt würden, musste der Antragsteller die Kosten für folgende, ihm ärztlicherseits verordnete Medikamente selbst tragen: - Vidisept (Augentropfen), verordnet am 08.12.2008, Kosten 12,95 €, - Vidisept, verordnet am 07.01.2009, Kosten 8,95 €, - Vidisept, verordnet am 15.02.2009, Kosten 8,95 €, - Mucosolvan-Saft (Hustensaft), verordnet am 15.02.2009, Kosten 5,90 €, - Vidisept, verordnet am 14.04.2009, Kosten 8,95 €, - Hylo Gel (Augentropfen), verordnet am 05.08.2009, Kosten 14,88 €. Der Antragsteller bat daraufhin die Antragsgegnerin mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2009 um Klärung des Sachverhalts. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 20.08.2009 die Kostenerstattung unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) ab, wonach Krankenhilfevorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen nunmehr entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt seien. Das dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Taschengeld und die Arbeitstherapieentlohnung seien finanzielle Mittel, aus denen neben dem übrigen Bedarf auch derartige Hilfsmittel, die die Gesundheit förderten und dem Wohlbefinden dienten, finanziert werden könnten. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Gera vom 03.09.2009, der dort am 03.09.2009 einging, hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der Kosten für die oben aufgeführten Medikamente in Höhe von insgesamt 60,58 erstrebt. Vor dem Landgericht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass zumindest die Kosten der vor Inkrafttreten des § 31 Abs. 2 ThürPsychKG empfangenen und bezahlten Medikamente zu erstatten seien. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, § 31 Abs. 2 ThürPsychKG betreffe schon dem Wortlaut nach nicht Medikamentenkosten. Davon abgesehen sei die Regelung verfassungswidrig, weil Sie die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen schlechter stelle als Strafgefangene und auch den Unterschied zu gesetzlich versicherten Personen in Freiheit unberücksichtigt lasse. Der Antragsteller hat beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller Kosten in Höhe von 60,58 € zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat der Sache nach beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Sie hat an ihrer bereits vorgerichtlich vertretenen Ansicht festgehalten, wonach gemäß § 31 Abs. 2 ThürPsychKG freiverkäufliche Hilfsmittel wie künstliche Tränenflüssigkeit und schleimlösende Mittel aus der Leistungspflicht herausgenommen seien und damit in die Obliegenheit des Patienten fielen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera hat dem Antrag mit Beschluss vom 27.01.2010 entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 60,58 EUR zurückzuerstatten. Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer im Wesentlichen an, dass kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Strafgefangenen, bei denen die kostenfreie Versorgung auch mit verschreibungsfreien Medikamenten anerkannt sei, und Untergebrachten im Maßregelvollzug bestehe. Auch im Maßregelvollzug verböten die Besonderheiten der zwangsweisen Unterbringung, insbesondere die finanzielle Lage der im Maßregelvollzug Untergebrachten, eine Verweisung auf den Einsatz eigener Mittel für die Erlangung der notwendigen medizinischen Versorgung. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.02.2010 und der Antragsgegnerin am 12.02.2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.03.2010, der am 09.03.2010 beim Landgericht Gera einging, hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 27.01.2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Diese Rüge wird wie folgt näher ausgeführt: § 31 ThürPsychKG regele die medizinische Versorgung von Maßregelvollzugspatienten entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Einschränkung für Untergebrachte im Maßregelvollzug ergebe sich aus dieser Vorschrift nicht. Insbesondere sei auch das SGB V anwendbar und der Umfang der Leistungspflicht für Arznei- und Heilmittel ergebe sich aus den §§ 31, 34 SGB V. Das Landgericht habe versäumt festzustellen, ob die hier in Rede stehenden Medikamente überhaupt verordnungsfähig seien. Zudem handele es sich bei den Medikamenten Vidisept und Hylo Gel nicht um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Untergebrachte Taschengeld im Sinne des § 35 Abs. 2 SGB XII erhalte und er außerdem eine Unfallrente in Höhe von 275 EUR monatlich und eine Arbeitstherapieentlohnung beziehe. Es sei dem Antragsteller durchaus zuzumuten, die für die hier in Rede stehenden Medikamente regelmäßig anfallenden Kosten von seinen Einnahmen zu bezahlen, denn es handele sich dabei um nicht einmal 10 € monatlich. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 09. Februar 2010 (gemeint 27.01.2010) den Antrag des Untergebrachten auf Erstattung eines Betrages von 60,58 EUR für die Medizinprodukte Vidisept und Hylo Gel und für das Arzneimittel Mucosolvan zurückzuweisen. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vertritt die Auffassung, der für die Entscheidung des Landgerichts tragende auf die medizinische Versorgung bezogene Vergleich zwischen Maßregelvollzugspatienten und Strafgefangenen sei nicht sachgerecht. Die Insassen des Maßregelvollzugs seien in erster Linie Patienten, die an psychischen oder Sucherkrankungen leiden. Aus diesem Grund sei es ein Anliegen des Gesetzgebers gewesen, die medizinische Versorgung von Maßregelvollzugspatienten der Versorgung von gesetzlich Versicherten gleichzustellen. Im Übrigen erscheine es nicht sachgerecht Maßregelvollzugspatienten eine großzügigere medizinische Behandlung zuzugestehen als gesetzlich Versicherten außerhalb des Maßregelvollzugs. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller Taschengeld im Sinne des SGB XII beziehe, also Sozialhilfeempfänger sei. Das beteiligte Ministerium beantragt der Sache nach, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus macht er geltend, § 31 Abs. 2 ThürPsychKG sei auch wegen inhaltlicher Unbestimmtheit verfassungswidrig. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil die Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Die Frage, ob und in welchem Umfang § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V – grundsätzliches Verbot der Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente - auf Untergebrachte im Thüringer Maßregelvollzug Anwendung finden, ist bisher obergerichtlich nicht geklärt. 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde einen zumindest vorläufigen Teilerfolg. a) Soweit die Antragsgegnerin zur Erstattung der Kosten für das am 08.12.2008 verordnete Medikament Vidisept von 12,95 € verpflichtet worden ist, folgt die Erstattungspflicht der Antragsgegnerin mittelbar aus § 33 Abs. 4 ThürPsychKG in der bis zum 30.12.2008 geltenden Fassung. Danach trägt das Land die Kosten einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 ThürPsychKG, soweit der Untergebrachte keinen Kostenbeitrag nach § 10 der Justizverwaltungskostenordnung zu leisten hat. Da die Antragsgegnerin vom Land mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehen ist, sind Ansprüche des Untergebrachten auf Kostenübernahme gegen die Antragsgegnerin zu richten. Die Kosten für ärztlich verordnete und damit notwendige Medikamente gehören zu den Kosten der Unterbringung im Sinne des § 33 Abs. 4 ThürPsychKG a.F. b) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der nach dem 30.12.2008 verordneten Medikamente hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand, da ihm eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde liegt. aa) Die Strafvollstreckungskammer geht zutreffend davon aus, dass seit 31.12.2008 gesetzliche Grundlage des Anspruchs eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in Thüringen auf Versorgung mit Medikamenten und sonstigen medizinischen und ärztlichen Leistungen § 31 Abs. 2 ThürPsychKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2009 ist. Danach hat der Patient Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag, Drucksache 4/4221 Seite 45) beabsichtigte der Landesgesetzgeber mit dieser am 31.12.2008 in Kraft getretenen Neuregelung die Konkretisierung der in § 40 Abs. 5 ThürPsychKG bestimmten Kostentragungspflicht des Landes für die Unterbringung im Maßregelvollzug in Bezug auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistung und sonstige medizinische Maßnahmen. Bei den Medikamenten, deren Kosten der Antragsteller von der Antragsgegnerin erstattet begehrt, handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch sowie nach der Terminologie des Sozialrechts um Gegenstände der Krankenhilfe, denn sie zählen zu den Arzneimitteln. Mit der Bezugnahme in § 31 Abs. 2 ThürPsychKG auf die „Grundsätze und Maßstäbe der gesetzlichen Krankenversicherung“ kommt hinsichtlich der Versorgung mit Arzneimitteln § 31 SGB V zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift haben in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Darunter fallen unter anderem grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die hier in Rede stehenden Medikamente Vidisept, Hylo Gel und Mucosolvan-Saft sind nicht verschreibungspflichtig. bb) Der Senat teilt nicht die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach die Einschränkungen des SGB V hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Medikamente durch die gesetzliche Krankenversicherung auf in Thüringen im Maßregelvollzug untergebrachte Personen von vornherein keine Anwendung finden. (1) Eine solche einschränkende Auslegung des § 31 Abs. 2 ThürPsychKG kann weder den Wortlaut dieser Vorschrift noch den sich aus den Gesetzesmaterialen ergebenden Willen des Gesetzgebers für sich in Anspruch nehmen. Der gesetzgeberische Wille war vielmehr auf eine Angleichung des Leistungsanspruchs an denjenigen gesetzlich Krankenversicherter gerichtet (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag, Drucksache 4/4221 Seite 45). (2) Ein Vergleich mit der Rechtsstellung von Strafgefangenen in Bezug auf die Krankenhilfe und die Berücksichtigung der Besonderheiten des Maßregelvollzugs führen zu keinem anderen Ergebnis. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Rechtslage nach dem geschriebenen Recht für Untergebrachte im Maßregelvollzug in Thüringen und für Strafgefangene im Wesentlichen gleich ist. Ähnlich wie § 31 PsychKG für Untergebrachte im Maßregelvollzug bestimmt § 61 StVollzG für Strafgefangene, dass für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen gelten. Auch für Strafgefangene gelten demnach grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe nur Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 61 m.w.N.). Ebenso hat die Strafvollstreckungskammer darin Recht, dass die Verweisung auf „die Grundsätze und Maßstäbe der gesetzlichen Krankenversicherung“ in § 31 Abs. 2 ThürPsychKG bzw. auf die „entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen“ in § 61 StVollzG keine bedingungslose, ungeprüfte Anwendung dieser Grundsätze, Maßstäbe und Vorschriften gebietet oder auch nur rechtfertigt. Vielmehr können diese nur insoweit Geltung beanspruchen, als die Besonderheiten des Maßregelvollzugs bzw. des Strafvollzugs keine Abweichungen erfordern. Welche Abweichungen diese Besonderheiten gebieten, lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch – zumindest für den Maßregelvollzug - nicht allgemein bestimmen. Ein kategorischer Ausschluss der Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB V ist entgegen der Ansicht des Landgerichts durch die Besonderheiten des Maßregelvollzugs nicht geboten; ob für den Strafvollzug etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Hinweis des Landgerichts darauf, dass der Antragsteller als im Maßregelvollzug Untergebrachter wie ein Strafgefangener in seiner Handlungsfreiheit grundlegend eingeschränkt sei, er sich die von ihm benötigten Medikamente nicht in der nächsten Apotheke kaufen könne, er vielmehr darauf angewiesen sei, dass ihm vom Anstaltsarzt auch ansonsten freiverkäufliche Arzneimittel verordnet würden, würde eine Abweichung von den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann rechtfertigen, wenn gerade der Umstand der zwangsweisen Freiheitsbeschränkung dazu führt, dass dem Untergebrachten medizinisch notwendige Arzneimittel vorenthalten bleiben. Die aufgrund der zwangsweisen Freiheitsentziehung gesteigerte Fürsorgepflicht des Staates gebietet es, dem Untergebrachten die aus medizinischer Sicht notwendigen medizinischen Leistungen zukommen zu lassen. Wenn und soweit ein im Maßregelvollzug Untergebrachter hingegen durch ihm zumutbaren Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Lage ist, benötigte Medikamente, die gem. § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind, selbst zu bezahlen, besteht für die Nichtanwendung der mit § 31 Abs. 2 ThürPsychKG in Bezug genommenen Grundsätze und Maßstäbe der gesetzlichen Krankenversicherung keine Rechtfertigung. Es lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht pauschal sagen, dass die finanzielle Lage eines im Maßregelvollzug Untergebrachten eine entsprechende Kostentragung generell verbiete. Dazu sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen zu uneinheitlich. (3) Der hier vertretenen Rechtsauffassung zum Regelungsgehalt des § 31 Abs. 2 ThürPsychKG stehen nach Ansicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Ihr Regelungsgehalt lässt sich durch Auslegung feststellen. Das Sozialstaatprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG; 44 Abs. 1 Thüringer Landesverfassung) gebietet eine umfassende Versorgung von Personen im Maßregelvollzug ohne Rücksicht auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ebenso wenig, wie es die umfassende unentgeltliche Versorgung von in Freiheit lebenden bedürftigen Menschen vorschreibt. Auch in Freiheit lebenden Personen, die lediglich Grundsicherung erhalten, wird grundsätzlich zugemutet, die von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommenen Medikamente und Heilmittel selbst zu bezahlen. Zwar übersteigen die finanziellen Mittel, die einer Grundsicherung beziehenden Person zur Verfügung stehen, in der Regel diejenigen, über die ein Untergebrachter im Maßregelvollzug verfügt. Erstere hat jedoch aus ihren Bezügen den gesamten Lebensbedarf, mit Ausnahme der Wohnungskosten, zu bestreiten, während der im Maßregelvollzug Untergebrachte umfassend unentgeltlich versorgt wird. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 Thüringer Landesverfassung) ist ebenfalls nicht verletzt. Das gilt selbst dann, wenn - wovon das Landgericht Gera unter Hinweis auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29.05.2006 (3 Ws 47/06, NStZ 2006, 700 und bei juris) ausgeht - Strafgefangenen gem. § 61 StVollzG ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch die dem Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssten. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte, von verschieden Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich (siehe nur BVerfGE 21, 54, 68; 76, 1, 73; 79, 127, 158; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf/Kannengießer, GG, 11. Aufl., Artikel 3 Rn. 13; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rn. 8a). § 61 StVollzG ist eine vom Bundesgesetzgeber in dessen Zuständigkeit erlassene Rechtsnorm, während § 31 Abs. 2 ThürPsychKG ein vom Thüringer Landtag verabschiedetes Gesetz ist. cc) Hängt die entsprechende Anwendung der Versorgungsausschlusstatbestände des § 34 SGB V und der Richtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V im Maßregelvollzug mithin von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Untergebrachten ab, muss diese individuell festgestellt werden. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat - bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zu Recht – keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum wirtschaftlich in der Lage war, die Kosten für die benötigten Medikamente in Höhe von monatlich durchschnittlich weniger als 10 € selbst aufzubringen. So wird die Höhe des Taschengeldes und der Arbeitstherapieentlohnung nicht mitgeteilt. Ebenso wenig finden sich Feststellungen zu einer von der Antragsgegnerin mit 275 € monatlich bezifferten und vom Antragsteller dem Grunde nach nicht in Abrede gestellte Unfallrente. Da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, kann der Senat nicht abschließend in der Sache entscheiden, sondern hat sie im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Gera zurückzuverweisen. 3. Es besteht keine Pflicht des Senats, die Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof wegen einer Abweichung von der oben genannten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vorzulegen. Weder hat Hanseatische Oberlandesgericht über die Auslegung des § 31 Abs. 2 ThürPsychKG entschieden, noch ist die Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu § 61 StVollzG vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Falles.