Beschluss
1 Ws 538/09
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2010:0115.1WS538.09.0A
6mal zitiert
12Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB gilt nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus.(Rn.33)
Der Senat geht bei der Bestimmung des absoluten Höchstmaßes der Bewährungszeitverlängerung von dem durch § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Regelhöchstmaß von fünf Jahren aus und hält dessen Überschreitung um die Hälfte der ursprünglich (im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit für zulässig (Klarstellung zu Senatsbeschluss OLG Jena, vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei juris). Eine innerhalb der Grenzen des § 56a StGB auf zunächst 5 Jahre verlängerte Bewährungszeit von ursprünglich zwei Jahren kann danach erneut bis auf maximal sechs Jahre, eine solche von ursprünglich drei Jahren bis auf maximal sechseinhalb Jahre verlängert werden.(Rn.41)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 23.10.2009 wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Gera vom 07.07.2009, die mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 4 Ds) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird abgelehnt.
3. Die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 4 Ds) i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts Gera vom 02.03.2005 (Az.: 1 Qs 99/05) wird um 1 ½ Jahre, d.h. bis zum 20.07.2010 verlängert.
4. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 7/10 ermäßigt.
Die notwendigen Auslagen des Verurteilten und ihre eigenen Auslagen trägt die Staatskasse zu 7/10.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB gilt nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus.(Rn.33) Der Senat geht bei der Bestimmung des absoluten Höchstmaßes der Bewährungszeitverlängerung von dem durch § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Regelhöchstmaß von fünf Jahren aus und hält dessen Überschreitung um die Hälfte der ursprünglich (im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit für zulässig (Klarstellung zu Senatsbeschluss OLG Jena, vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei juris). Eine innerhalb der Grenzen des § 56a StGB auf zunächst 5 Jahre verlängerte Bewährungszeit von ursprünglich zwei Jahren kann danach erneut bis auf maximal sechs Jahre, eine solche von ursprünglich drei Jahren bis auf maximal sechseinhalb Jahre verlängert werden.(Rn.41) 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 23.10.2009 wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Gera vom 07.07.2009, die mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 4 Ds) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird abgelehnt. 3. Die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 4 Ds) i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts Gera vom 02.03.2005 (Az.: 1 Qs 99/05) wird um 1 ½ Jahre, d.h. bis zum 20.07.2010 verlängert. 4. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 7/10 ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten und ihre eigenen Auslagen trägt die Staatskasse zu 7/10. I. Am 03.07.2003 verurteilte das Amtsgerichts Gera den Beschwerdeführer im Verfahren 371 Js 9226/03 4 Ds wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Das Urteil ist seit dem 21.01.2004 rechtskräftig. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Verurteilte angewiesen, 80 Stunden unentgeltliche gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der zuständigen Gerichtshilfe abzuleisten. Die Arbeitsauflage hat der Verurteilte bis zum 10.07.2004 vollständig erfüllt. In der Folgezeit wurde der Verurteilte erneut mehrfach straffällig. Deshalb verlängerte das Landgericht Gera mit Beschluss vom 02.03.2005 (Az.: 1 Qs 99/05) die Bewährungszeit betreffend die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 – 4 Ds) um zwei Jahre, somit bis zum 20.01.2009 (bei dem im Beschluss genannten Datum 24 .01.2009 handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen) und unterstellte den Verurteilten darüber hinaus für die Dauer von 2 Jahren, beginnend ab Beschlussdatum, der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers. Anschließend erfolgten weitere Verurteilungen zu Geldstrafen. Ab dem 09.01.2006 verbüßte der Verurteilte eine gegen ihn bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 29.10.2001 (Az.: 231 Js 19501/00 4 Ds) wegen Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen (Datum der letzten Tat: 28.03.2000) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten in der JVA G. Durch seit dem 08.04.2006 rechtskräftigen Beschluss vom 24.03.2006 (Az.: 4 StVK 221/06) setzte das Landgericht Meiningen nach Ablauf von zwei Dritteln dieser Gesamtfreiheitsstrafe die Reststrafe von 61 Tagen zur Bewährung aus, bestimmte die Bewährungszeit auf 3 Jahre, mithin zunächst bis zum 07.04.2009, und unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Am 08.05.2006 wurde der Verurteilte aus der JVA G entlassen. Mit Verfügung vom 07.07.2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Gera, die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 4 Ds) zu widerrufen. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten widerrief das Landgericht Meiningen durch Beschluss vom 23.10.2009 (Az.: 4 StVK 612/09) die mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und rechnete die Ableistung von 80 Stunden gemeinnützige Tätigkeit dergestalt an, dass 12 Tage der Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Gegen diesen ihm am 27.10.2009 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit beim Landgericht am 29.10.2009 eingegangenem Schreiben vom 28.10.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Zu der sofortigen Beschwerde hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 22.12.2009 mit dem Antrag Stellung genommen, den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 22.10.2009 (Az.: 4 StVK 612/09) aufzuheben und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g Abs. 1 StGB zu erlassen. II. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache den tenorierten Teilerfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 4 Ds) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung liegen an sich vor. Es reicht jedoch aus, die Bewährungszeit zu verlängern. Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Von dem Widerruf sieht das Gericht jedoch ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen oder die Bewährungsunterstellungszeit zu verlängern, § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB. Nach der mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 02.03.2005 (Az.: 1 Qs 99/05) angeordneten Verlängerung der Bewährungszeit um 2 Jahre bis zum 20.01.2009 ist der Verurteilte erneut und wiederholt straffällig geworden. Gegen ihn sind deshalb mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Annaberg vom 16.01.2008 (Az.: 3 Ds 57 Js 798/05) sowie des Amtsgerichts Gera vom 14.10.2008 (Az.: 740 Js 32104/08 10 Cs) und vom 18.12.2008 (Az.: 280 Js 17380/08 4 Ds) jeweils Geldstrafen verhängt worden. Sämtliche durch die vorerwähnten Strafbefehle rechtskräftig geahndeten Taten hat der Verurteilte im Zeitraum zwischen dem 31.05.2006 und Oktober 2007 und damit in der Bewährungszeit begangen. Die weitere Voraussetzung des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, dass der Verurteilte dadurch gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, liegt ebenfalls vor, denn die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, ist, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB. Gleichwohl ist vom Widerruf abzusehen, denn es reicht aus, die Bewährungszeit zu verlängern, wodurch die nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerlegte Aussetzungsprognose wiederhergestellt ist. Zugunsten des Verurteilten spricht der Inhalt der Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 10.02.2009 in dem Verfahren 4 StVK 649/06 LG Meiningen i.V.m. dem Bericht der Bewährungshelferin vom 12.10.2009 in dem Verfahren 4 StVK 221/06 LG Meiningen. Danach lebt der Verurteilte mittlerweile in geordneten Verhältnissen und hat sich auch beruflich – jedenfalls die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 18.12.2008 zugrunde liegende Anlasstat beging er im Zusammenhang mit seiner mittlerweile aufgegebenen Berufstätigkeit – verändert. Seit September 2008 ist er als Subunternehmer für die R-Handelskette bundesweit tätig. Nach eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 28.10.2009 beabsichtigt die Lebensgefährtin des Verurteilten, mit der er ein gemeinsames Kind hat, einen R-Lebensmittelmarkt zu übernehmen, in dem er dann fest angestellt werden soll. Die Termine bei der Bewährungshilfe hat der Verurteilte stets eingehalten. Bei den Gesprächen mit der Bewährungshilfe hat der Verurteilte sich mit seinen früheren Straftaten auseinandergesetzt und sein Fehlverhalten eingesehen. Mit der Tilgung der gegen ihn wegen der Anlasstaten verhängten Geldstrafen hat der Verurteilte bereits begonnen. Die mit der Bewährungsaussetzung durch das Amtsgericht Gera verbundene Arbeitsauflage über 80 unentgeltliche gemeinnützige Arbeitsstunden hat der Verurteilte fristgerecht und ohne Beanstandungen erfüllt. Art und Schwere der Anlasstaten, wegen derer gegen den Verurteilten im Übrigen auch lediglich Geldstrafen verhängt worden sind, gebieten nicht zwingend den Bewährungswiderruf. Mit dem seit dem 05.02.2008 rechtskräftigen Strafbefehl vom 16.01.2008 (Az.: 3 Ds 57 Js 798/05) hat das Amtsgericht Annaberg gegen den Verurteilten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 25,-- € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Verurteilte seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nicht mehr nachgekommen war. Dem seit dem 31.10.2008 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 14.10.2008 (Az.: 740 Js 32104/08 10 Cs) liegt ein am 31.05.2006 begangenes Vergehen der Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Grunde, das mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,-- € geahndet worden ist. Wegen Betruges – der Verurteilte hatte in der Endphase seines mittlerweile aufgegebenen Geschäftsbetriebs von einem Lieferanten im Oktober 2007 Waren zum Preis von 403,92 € bestellt, erhalten und nicht bezahlt – ist gegen den Verurteilten mit seit dem 13.01.2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 18.12.2008 (Az.: 280 Js 17380/08 4 Ds) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 15,-- € verhängt worden. Gemeinsam ist diesen Anlasstaten, dass sie ihren Grund in der damals angespannten finanziellen Situation des Angeklagten hatten, die wiederum auf seine erfolglose selbständige Tätigkeit zurückzuführen gewesen ist. Diese Tätigkeit hat der Verurteilte mittlerweile aufgegeben. Auch unter Berücksichtigung der gegen den Verurteilten sprechenden Gesichtspunkte rechtfertigen es die bereits ausgeführten für den Verurteilten sprechenden Umstände von einem Bewährungswiderruf abzusehen und stattdessen die Bewährungszeit zu verlängern. Zwar ist der Verurteilte vielfach vorbestraft; die letzte mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden gewesene Tat liegt aber bereits 6 ¼ Jahre zurück. Das vor den Anlasstaten liegende Bewährungsversagen des Verurteilten, das zu dem seit dem 17.06.2005 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Gera (Az.: 4 BRs 228/02) geführt hat, mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 24.10.2001 (Az.: 231 Js 19501/00) widerrufen worden ist, liegt ebenfalls bereits 6 ¼ Jahre zurück. Der Tatvorwurf aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 05.10.2009 (Az.: 280 Js 25181/09) ist für diese Entscheidung nicht von Bedeutung, denn zum einen steht die Begehung dieser dem Verurteilten vorgeworfenen Straftat des Betrugs wegen Nichtausgleichs zweier Rechtsanwaltsrechnungen über insgesamt 504,09 € nicht fest und zum anderen liegt der Tatzeitpunkt, der 12.03.2009, außerhalb der Bewährungszeit, die am 20.01.2009 abgelaufen war. Entgegen der Auffassung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist eine (erneute) Verlängerung der Bewährungszeit um weitere eineinhalb Jahre, also bis zum 20.07.2010, nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach in den Fällen des § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden darf, steht dem nicht entgegen. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist deren Spannungsverhältnis zu § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigen, der eine Verlängerung der Bewährungszeit schon bei Anlässen unterhalb der Widerrufsschwelle ohne zeitliche Begrenzung zulässt, soweit hierdurch das gesetzliche Höchstmaß von fünf Jahren nicht überschritten wird. § 56f Abs. 2 enthielt in der Fassung des 20. StrRÄndG den Halbsatz „das Höchstmaß der Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 Satz 2) kann überschritten werden, jedoch darf in diesem Fall die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte verlängert werden“. Diese Formulierung, die das Verhältnis der Vorschrift zu § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB noch ausdrücklich regelte, ist bei der Neufassung des § 56f Abs. 2 StGB durch das 23. StrRÄndG in Wegfall gekommen. Eine inhaltliche Änderung war dabei jedoch nicht beabsichtigt. Dafür lässt sich den Gesetzesmaterialien nichts entnehmen. Es wäre auch nicht sinnvoll, allgemein eine Verlängerung der Bewährungszeit vor deren Ablauf bis auf fünf Jahre zu gestatten (§ 56a Abs. 2 StGB), aber gerade in den Fällen, in denen wegen erheblicher Verfehlungen des Verurteilten sogar ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommt, die Möglichkeit der Verlängerung dieser Höchstfrist noch zusätzlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wirkt sich die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB – soweit es um die Bestimmung der zulässigen Gesamtdauer der Bewährungszeit geht - daher nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus aus (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Stuttgart, OLGSt, StGB § 56f Nr. 38; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Celle StV 1987, 496, 497 und NStZ 1991, 206; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Düsseldorf StV 1990, 118 und StV 1996, 218; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 34; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f Rdnr. 17b; MüKo/Groß, StGB, § 56f Rdnr. 22). Dass § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich eine Verlängerung der Bewährungszeit auch über die in § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmte Höchstgrenze hinaus ermöglicht, ergibt sich nicht nur aus der bereits zitierten Fassung des § 56f Abs. 2 StGB des 20. StrRÄndG, dessen inhaltliche Änderung – wie bereits ausgeführt – ausweislich der Gesetzesmaterialien bei der Neufassung des § 56f Abs. 2 durch das 23. StrRÄndG nicht beabsichtigt war, sondern auch aus § 57a Abs. 3 StGB, der für den Fall der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe die Dauer der Bewährungszeit mit 5 Jahren vorschreibt und dennoch in seinem Satz 2 (auch) auf die Verlängerungsmöglichkeit des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB verweist. Zu welchem „absolutem Höchstmaß“ dann aber die Begrenzung auf nicht mehr als die Hälfte „der zunächst bestimmten Bewährungszeit“ führt, wird nicht einheitlich beantwortet. Eine Auffassung stellt bei Anwendung der „Hälfteregelung“ ausschließlich auf das Regelhöchstmaß ab und hält daher in allen Fällen – unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit – eine Verlängerung bis auf maximal siebeneinhalb Jahre für zulässig (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 185). Dem ist der Wortlaut des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB entgegenzuhalten, der mit der Wendung „zunächst bestimmten Bewährungszeit“ an die jeweils im Einzelfall festgelegte Dauer, nicht aber an das Regelhöchstmaß anknüpft. Nach anderer Auffassung erlaubt § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über 5 Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die 5-Jahres-Grenze nicht überschreitet (OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 38 f.). Nach dieser Ansicht kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit über die 5-Jahresgrenze also dann nicht in Betracht, wenn die im ersten Bewährungsbeschluss bestimmte Bewährungszeit nicht mehr als 3 Jahre und 4 Monate beträgt. Der Senat teilt auch diese Auffassung nicht. Sie hätte zur Folge, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei vergleichsweise günstig zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (siehe Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331 f. m.w.N.). Der Senat geht bei der Bestimmung des 'absoluten Höchstmaßes' der Bewährungszeitverlängerung von dem durch § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Regelhöchstmaß von fünf Jahren aus und hält dessen Überschreitung um die Hälfte der ursprünglich (im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit für zulässig (so schon Senatsbeschluss vom 26.08.2005, a.a.O.; OLG Celle StV 1990, 117, 118; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Hamburg NStZ-RR 1999 330, 332). In dem Senatsbeschluss vom 26.08.2005 ist missverständlich vom „Anderthalbfachen“ die Rede; gemeint war aber auch dort die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit. Eine innerhalb der Grenzen des § 56a StGB auf zunächst 5 Jahre verlängerte Bewährungszeit von ursprünglich zwei Jahren kann danach erneut bis auf maximal sechs Jahre, eine solche von ursprünglich drei Jahren bis auf maximal sechseinhalb Jahre verlängert werden. Die – wie bereits ausgeführt – ohnehin nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus geltende zeitliche Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB steht auch einer mehrfachen Verlängerung der Bewährungszeit nach Überschreiten der 5-Jahres-Grenze nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, a.a.O.). Der Gefahr, dass es bei einer Kette von Verlängerungsentscheidungen zu überlangen Bewährungszeiten kommt, wird dadurch begegnet, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer nach § 56a StGB (5 Jahre) als absolute Obergrenze für Bewährungszeiten zu verstehen ist; entsprechend beträgt (auch bei wiederholter Verlängerung) die maximale Gesamtbewährungszeit 7 ½ Jahre, wenn bereits im ersten Bewährungsbeschluss die Bewährungszeit auf 5 Jahre bestimmt war. Vorliegend war mit dem seit dem 21.01.2004 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2003 (Az.: 371 Js 9226/03 Ds) die Bewährungszeit zunächst auf 3 Jahre festgesetzt worden. Mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 02.03.2005 (Az.: 1 Qs 99/05) ist diese Bewährungszeit um 2 Jahre auf insgesamt 5 Jahre verlängert und festgesetzt worden, dass sie am 20.01.2009 endet. Sie konnte daher jetzt noch um die Hälfte der ursprünglich auf 3 Jahre bestimmten Bewährungszeit also um 1 ½ Jahre bis zum 20.07.2010 verlängert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.