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Beschluss

1 UF 42/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.(Rn.9) 2. Es ist in den Vergleichsvorschlag die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, aufzunehmen.(Rn.11) 3. Dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen.(Rn.12)
Tenor
1. Die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 23.8.2017 wird aufgehoben. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.(Rn.9) 2. Es ist in den Vergleichsvorschlag die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, aufzunehmen.(Rn.11) 3. Dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen.(Rn.12) 1. Die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 23.8.2017 wird aufgehoben. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG). I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers haben sich die Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs gemäß §§ 113 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO in der Hauptsache geeinigt und hinsichtlich der Kosten vereinbart, dass die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten alleine trägt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Der Senat hat den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 2.800 € festgesetzt. Gemäß § 1 FamGKG werden in Familiensachen einschließlich der damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahren die Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 FamGKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des FamGKG. Auf der Grundlage des durch den Senat festgesetzten Beschwerdewertes sind in der vorliegenden Kostenrechnung zwei Gerichtsgebühren nach Ziffer 1224 der Anlage 1 zum FamGKG mit insgesamt 216 € zutreffend errechnet. Hinzuzuaddieren ist die Sachverständigenvergütung nach Ziffer 2005 der Anlage 1 zum FamGKG mit 3.228,59 €. Einwendungen dagegen sind auch nicht vorgebracht. Mit Schreiben vom 8.9.2017 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Kostenansatz vom 8.9.2017, da ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 4.10.2017 und 10.10.2017 (Bl. 528 - 529 und 531 d A) Stellung genommen. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. 2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg. Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin als Übernahmeschuldnerin ist durch § 26 Abs. 3 und 4 FamGKG ausgeschlossen. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird. Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Ziffern 1 - 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 26 FamGKG, Rn. 78). Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die Gerichtskostenübernahme seitens der Antragsgegnerin ist in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG). Der Senat hat entsprechend der Ziffer 2 der gesetzlichen Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung den Beteiligten vorgeschlagen. Es fehlt im Ergebnis auch nicht die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg, FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, a.a.O., Rn. 68, 69; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 768; OLG Celle, FamRZ 2013, 63-64 m w N). Eine solche ausdrückliche Feststellung, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen. Die von den Beteiligten vereinbarte Kostenregelung bedeutet, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten übernommen hat. Der Vergleich, einschließlich der Verteilung der Kosten, beruht auf einem Vorschlag des Gerichts. Der Senat hat mit der Verfügung vom 10.7.2017 zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin sämtliche Kosten mit Ausnahme der des Vergleichs, die gegeneinander aufzuheben wären, zu tragen habe, weil sie bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre. Dass die Antragsgegnerin unterlegen ist, ergibt sich auch aus dem Verfahrensverlauf: Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift beantragt, den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Jena vom 14.11.2013, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Juli 2014 keinen Unterhalt mehr schuldet. Ziffer 1 des geschlossenen Vergleichs lautet: „Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Ziffer 1) des Vergleiches des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.11.2013, Az. 1 UF 370/13 in Verbindung mit dem Vergleich des Amtsgerichts A... vom 02.03.2010, (Az: 2 F 581/08) und dem Vergleich des Amtsgerichts A... vom 23.05.2013 (Az: 2 F 661/10) ab dem 01.07.2014 abgeändert wird und der Antragsteller wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Nachscheidungsunterhalt mehr schuldet“ und weiter in Ziffer 1, 3. Absatz: „Nach dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. K... vom 17.11.2015 kann der Antragsteller wegen psychischer Erkrankung, aufgrund psychosozialer familiärer Konfliktsituationen, als Sicherheitsbeauftragter, verbunden mit leichten Gartenarbeiten, nur noch 4 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche arbeiten. Die Leistungsminderung liegt nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.11.2016 spätestens seit Dezember 2013 vor. Daneben bestehen beim Antragsgegner behauptete rheumatische Erkrankungen und Erkrankungen im Verdauungstrakt“. Der Vergleichstext enthält zwar keine wörtliche Feststellung dazu, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Der Senat hat jedoch durch Hinweise deutlich erkennen lassen, dass der Antrag des Antragstellers in voller Höhe Erfolg hat. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.4.2017 die Antragsgegnerin aufgefordert, den Antrag des Antragstellers aus der Antragsschrift anzuerkennen. Damit war allen Beteiligten völlig klar, dass im Falle einer streitigen Entscheidung des Senates die Kosten des Verfahrens zu 100 % von der Antragsgegnerin zu tragen sein werden. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 10.7.2017 auch vorgeschlagen, dass die Antragsgegnerin neben den Gerichtskosten die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers übernimmt. Ausgenommen werden sollten die Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden. Zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers war die Antragsgegnerin aber nicht bereit. Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers in Ziffer 1. des Vergleiches nach Einholung eines Sachverständigengutachtens anerkannt hat, war eine ausdrückliche Feststellung im Sinne einer wortwörtlichen Formulierung dieser sicheren Prognose zur Kostenentscheidung in dem Vergleichstext ausnahmsweise entbehrlich. Denn dem Zweck des Gesetzes war im Einzelfall auch ohne eine förmliche Feststellung der zu erwartenden Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 17.9.2017, Az. 1 W 357/17). Der Senat nimmt den vorliegenden Fall jedoch zum Anlass, die Prognose der zu erwartenden Kostenregelung im Falle der streitigen Entscheidung künftig unter Verwendung der Formulierung des § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG niederzulegen (vgl. OLG Jena, a.a.O.). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 57 Abs. 7 FamGKG).