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Beschluss

1 UF 432/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, jedoch ist der Auskunftsanspruch - auch im Hinblick auf den Normenzusammenhang mit der Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB - strikt auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne zu fixieren.(Rn.124) 2. Wer ein positives Anfangsvermögen geltend macht, muss dessen Bestand beweisen. Ebenso muss bewiesen werden, dass Verbindlichkeiten nicht bestehen. Beweisbedürftig sind nur Umstände, die konkret streitig sind.(Rn.115)
Tenor
1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§§ 68 Abs. 2 Satz 3, 117 Abs. 3 FamFG). 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2017.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, jedoch ist der Auskunftsanspruch - auch im Hinblick auf den Normenzusammenhang mit der Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB - strikt auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne zu fixieren.(Rn.124) 2. Wer ein positives Anfangsvermögen geltend macht, muss dessen Bestand beweisen. Ebenso muss bewiesen werden, dass Verbindlichkeiten nicht bestehen. Beweisbedürftig sind nur Umstände, die konkret streitig sind.(Rn.115) 1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§§ 68 Abs. 2 Satz 3, 117 Abs. 3 FamFG). 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2017. I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Scheidung der am 18.09.1992 geschlossenen Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anspruch genommen. Der Scheidungsantrag ist am 10.1.2015 zugestellt worden. Die Antragstellerin ist am 15.9.2014 aus dem ehelichen Einfamilienhaus ausgezogen. Die Antragstellerin hat am 14.6.2014 dem Antragsgegner den nachfolgenden Vorschlag schriftlich unterbreitet: „1. Wir übertragen beide unser Eigentum am Hausgrundstück unserem Sohn Florian in dessen Alleineigentum. 2. Es war sowohl der Wunsch meiner Eltern als auch, wie ich weiß, der Wunsch meines Großvaters, dass schließlich mein Elternhaus in Familienbesitz bleibt. Deshalb kommt nur unser gemeinsamer Sohn Florian in Betracht. 3. Der noch bestehende gemeinsame Kredit wird von uns beiden hälftig bedient. Dafür bewohnen wir die obere Etage mietfrei“. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 23.4.2015 zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört. Die Antragstellerin hat erklärt, sie habe am 22.3.2013 festgestellt, dass ihr Mann mit einer anderen Frau ein Wochenende in Polen in Breslau verbracht habe. Sie habe einen Hotelbeleg gefunden und daraufhin ihren Mann angerufen, um ihm zu sagen, dass sie sich scheiden lassen wolle. Der Antragsgegner habe aber den Zettel zerrissen. Sie habe auch danach für alle eingekauft und Essen gekocht; ihr Mann habe das Essen gegessen. Die Wäsche habe sie auch für alle gemeinsam gewaschen. Sie habe auch danach Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann so alle zwei Monate gehabt. Sie habe Geburtstage der Enkelkinder gemeinsam mit ihrem Mann besucht. Sie sei auch mit ihrem Mann im Herbst 2013 in Urlaub nach K... gefahren. Sie habe sehr unter der Situation gelitten und sei psychisch krank geworden. Der Antragsgegner hat beantragt, den Scheidungsantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat angeführt, er habe im Herbst 2013 einen weiteren Urlaub mit seiner Frau für 2014 im selben Hotel in K... geplant. Nachdem im Mai 2014 offensichtlich geworden sei, dass seine Ehefrau eine Bekanntschaft zu einem anderen Mann pflegte, die sie im August 2014 nach einer Kur intensivierte, habe er sich im September 2014 in anwaltliche Beratung begeben. II. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 4.2.2015 (Akte ESch, Bl. 17 ff. ) Auskunft zu den Stichtagen 18.9.1992 sowie 10.1.2015 erteilt und mit Schriftsatz vom 23.5.2016 (Akte GÜ, Bl. 56 ff. ) Auskunft nebst Belegen dahingehend erteilt, dass der Antragsgegner während der Ehe eine Erbschaft gemacht habe, die sein Anfangsvermögen um 20.260,14 € erhöhe. Die Antragstellerin hat in der Folgesache Zugewinn vorgetragen, der Antragsgegner habe bisher die verlangte chronologische Auskunft nach Aktiva und Passiva zu den drei Stichtagen nicht vorgelegt. Der Antragsgegner möge Belege vorlegen. Da der Antragsgegner den Trennungszeitpunkt bestritten habe, sei die Feststellung des Trennungszeitpunktes geboten. Der Antragsgegner habe am 13.5.2014 vom Girokonto Nr. 1... bei der Sparkasse S..., einen Betrag in Höhe von 12.000 € abgehoben. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 8.4.2015 beantragt, 1. der Antragsgegner wird verpflichtet, vollständig Auskunft zu den drei Stichtagen - Eheschließung (also zum Anfangsvermögen) 18.09.1992 sowie - Trennungszeitpunkt 22.3.2013 und - Ehezeitende 10.1.2015, zu erteilen a) durch Vorlage eines schriftlichen, chronologischen Bestandsverzeichnisses, aufgegliedert nach Aktiva und Passiva, wobei bei Sachgesamtheiten wiederum, falls das in Betracht kommt, z. B. zu einer Sammlung gehörende Gegenstände einzeln aufzuführen sind und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu machen sind, b) die Bezifferung der Werte aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesen 3 Zeitpunkten. Es sind folgende Unterlagen (beispielhaft aufgeführt) beizufügen: - sämtliche Kontoauszüge von allen Konten zum Stichtag 18.9.1992, 22.3.2013 sowie 10.1.2015 (jeweils Belege aller Buchungstage vor und nach dem Stichtag, wenn nicht auf dem Kontoauszug das Datum der Stichtage ersichtlich ist), - amtlich bestätigte Mitteilungen über Zeitwert (nicht Rückkaufswert) von Lebensversicherungen sowie Bausparverträgen, Aktien, etc., offene Forderungen aus Darlehensverträgen ebenfalls zu den jeweils chronologisch geordneten drei Stichtagen. 2. Der Antragsgegner ist außerdem verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Unterlagen beizufügen über die Vermögenswerte, die er in die Ehe eingebracht hat - privilegiertes Vermögen. Nach vollständiger, chronologischer, belegpflichtiger Auskunftserteilung bleibt der nach der Auskunft zu stellende Antrag über den Zugewinnausgleich vorbehalten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23.5.2016 beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, a) Auskunft zu erteilen über den Bestand Anfangsvermögen am 18.9.1992, Endvermögen am 15.9.2014 (Trennungszeitpunkt) und Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung am 10.1.2015 (Ehezeitende) b) durch Vorlage eines schriftlichen und von ihr persönlich unterzeichneten Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva zu erteilen, wobei die Sachgesamtheit (Sammlung; Bibliotheken etc.) und die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufgeführt und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen wertbildenden Faktoren gemacht werden, c) die Bezifferung der Werte aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesen drei Zeitpunkten. Es sind folgende Unterlagen (beispielhaft aufgeführt) beizufügen: Sämtliche Kontoauszüge von allen Konten zum Stichtag 18.9.1992, 15.9.2014 und 10.1.2015 (jeweils Belege oder Buchungstage vor und nach dem Stichtag, wenn nicht auf dem Kontoauszug als Datum der Stichtag ersichtlich ist), amtlich bestätigte Mitteilungen über Zeitwerte (nicht Rückkaufswerte) von Lebensversicherungen sowie Bausparverträgen, Aktien etc., offene Forderungen aus Darlehensverträgen ebenfalls zu den jeweils chronologisch geordneten drei Stichtagen. 2. Die Antragstellerin ist außerdem verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Unterlagen beizufügen über die Vermögenswerte, die sie in die Ehe eingebracht hat - privilegiertes Vermögen. 3. Nach vollständiger, chronologischer, belegpflichtiger Auskunftserteilung bleibt der nach Auskunft zu stellende Antrag über Zugewinnausgleich vorbehalten. Die Antragstellerin hat im Termin vom 26.5.2016 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.4.2015 gestellt, den Auskunftsantrag des Antragsgegners zum Stichtag 18.9.1992 und 10.1.2015 anerkannt und im Übrigen beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Auskunftsantrag abzuweisen und den eigenen Auskunftsantrag aus dem Schriftsatz vom 23.5.2016 gestellt. Der Antragsgegner hat den Erlass eines Teilanerkenntnisbeschlusses beantragt. Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragstellerin sei bisher dem Auskunftsersuchen nicht nachgekommen. Es sei weder eine Auskunft über das Anfangsvermögen noch das Endvermögen zum Trennungs- bzw. Ehezeitende durch die Antragsgegnerin erteilt noch eine Berechnung des Zugewinnausgleichs durch die Antragsgegnerin vorgelegt worden. Eine Vorlagepflicht der Kontoauszüge durch den Antragsgegner für den jeweiligen Stichtage Anfangsvermögen bestehe nicht, vor allem dann, wenn die Beschaffung der Kontoauszüge vom 18.9.1992 unmöglich sei, nachdem diese seitens des Kreditinstituts aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren schon vernichtet seien. Zudem enthalte die Auskunft in Form des Kontoauszuges keinen wertbildenden Faktor zwecks Wertermittlungsanspruch, so dass sich auch kein Anspruch unter dem Auskunftsanspruch auf Wertangabe ergebe. Dass der Antragsgegner Verfügungen von seinem Konto bei der Sparkasse S... vor dem Trennungszeitpunkt am 15.9.2014 vorgenommen habe, habe im Zusammenhang mit dem damaligen niedrigen Goldpreis gestanden. Er habe mittels des Geldes im Schließfach immer wieder Gold kaufen wollen, welches er im Umkehrschluss im Schließfach deponiert habe. Da es sich um Verfügungen seitens des Antragsgegners vor der Trennung handele, könnten diese dahinstehen, zumal sie nicht grob unbillig waren, in dem der Antragsgegner an Stelle das Geld auf einem Konto nunmehr in einem Schließfach deponiert habe, wobei es der freien Entscheidung des Einzelnen unterliege, sein Geld anzulegen, zu verwalten oder gar nachhaltige gewinnbringende Investitionen zu tätigen. Einer Vermögensminderung oder gar Vermögensverschwendung finde damit nicht statt. Dass sich der Antragsgegner illoyal verhalten und von daher für seine Handlungen vor dem Trennungszeitpunkt weitere Auskünfte in Form von Belegen gegenüber der Antragstellerin vorzulegen habe, sei ausgeschlossen, da bei Hinterlegung von Geldbeträgen im Schließfach durch die Banken kein Belege ausgestellt werde. Das Amtsgericht hat durch Teilbeschluss vom 7.7.2016 zu 1.) festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 15.09.2014 erfolgt ist und zu 2.) den Antrag der Antragstellerin auf Auskunft im Rahmen der Folgesache Zugewinnausgleich zurückgewiesen. zu 3.) auf den Widerantrag des Antragsgegners hin die Antragstellerin verpflichtet, Auskunft zu folgenden Stichtagen zu erteilen: 18.9.1992, 10.1.2015 und 15.9.2015 durch Vorlage eines schriftlichen und von ihr persönlich unterzeichneten Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva zu erteilen und die für die einzelnen Gegenstände erforderlichen wertbildenden Faktoren zu benennen sowie die Bezifferung der Werte aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesen drei Zeitpunkten. Es sind folgende Unterlagen vorzulegen: sämtliche Kontoauszüge von allen Konten zum Stichtag 18.9.1992, 15.9.2014 und 10.1.2015 (jeweils Belege oder Buchungstage vor und nach dem Stichtag, wenn nicht auf dem Kontoauszug als Datum der Stichtag ersichtlich ist), amtlich bestätigte Mitteilungen über Zeitwerte (nicht Rückkaufswerte) von Lebensversicherungen sowie Bausparverträgen, Aktien etc., offene Forderungen aus Darlehensverträgen ebenfalls zu den jeweils chronologisch geordneten drei Stichtagen. Die Antragstellerin ist außerdem verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Unterlagen beizufügen über die Vermögenswerte, die sie in die Ehe eingebracht hat - privilegiertes Vermögen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt bestehe dem Grunde nach, allerdings habe die Antragstellerin als Auskunftsgläubigerin den von ihr angegebenen und vom Antragsgegner bestrittenen Zeitpunkt der Trennung darzulegen und zu beweisen. Dies sei der Antragstellerin nicht gelungen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2015 habe die Antragstellerin vielmehr zu Protokoll gegeben, dass sie auch nach dem angegebenen Trennungszeitpunkt am 22.3.2013 regelmäßig mit ihrem Mann geschlechtlich verkehrt habe. Sie hat in der Anhörung erklärt, dass zu Hause alles so gelaufen sei wie in der gesamten Ehezeit. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 7.7.2016, S. 3 (Bl. 79 d A). Da der Antragsgegner zu den beiden übrigen Zeitpunkten bereits vor Antragstellung ausreichend Auskunft erteilt habe, sei der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Dem Widerantrag sei insgesamt stattzugeben. Im Hinblick auf den Ehebeginn als auch das Eheende habe die Antragstellerin den Auskunftsantrag anerkannt. Im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt 15.9.2014 werde ein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB zugesprochen. In der Rechtsprechung sei streitig, ob dem Antragsgegner nicht sogar ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, bis die Ehefrau ihrerseits Auskunft erteilt. Die Einwendungen der Antragstellerin, sie könne keine Auskunft erteilen, da sie keine Unterlagen über das streitgegenständliche Haus habe, könne dahinstehen, da der Anspruch auf Auskunftserteilung nunmehr teilweise anerkannt wurde. Im Übrigen seien die Einlassungen nicht nachvollziehbar, da sie Miteigentümerin des Hauses sei und Mitdarlehensnehmerin. Gegen den am 15.7.2016 zugestellten Beschluss vom 7.7.2016 richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.8.2016. Die Antragstellerin wiederholt ihren Vortrag, der richtige Trennungszeitpunkt sei der 22.3.2013. Die Antragstellerin habe definitiv an diesem Tage ihre Trennungs- und Scheidungsabsicht mitgeteilt. Bereits am 13.5.2014 habe der Antragsgegner vom Girokonto Nr. 1... bei der Sparkasse S..., ca. 12.000 € ohne Kenntnis der Antragstellerin und ohne Absprache abgehoben und weitere Vermögensdispositionen getroffen. Die Frage, wann der Trennungszeitpunkt vorliege, könne nicht mittels eines Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsbeschlusses geklärt werden, weil der entsprechende Antrag nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Der Feststellungsbeschluss sei unzulässig und aus rechtlichen Gründen aufzuheben. Da der Antragsgegner über vorstehendes Konto verfügte, jedoch im Schriftsatz vom 4.2.21015, S. 5 unter Vermögen des Antragsgegners, ohne der Belegpflicht nachzukommen, z. B. ein Anfangsvermögen von 67.573,38 € angebe, was bestritten werde, sei das belegpflichtige Auskunftsverlangen weiterhin geboten. Die Notarurkunde sei außerdem nicht der Nachweis für die Behauptung, 55.909,77 € in die Ehe eingebracht zu haben. Schlichtweg werde dann behauptet, dass Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt seien. Auch die Behauptung des Antragsgegners, er hätte Barvermögen von 11.500 € deponiert ohne Angabe des Kontos oder er habe bei Auflösung der Bankverbindung sein Geld im Schließfach untergebracht, stelle keine belegpflichtige Auskunft dar. Die Anlage AG 4 sei dem Schriftsatz vom 4.2.2015 nicht beigefügt. Die behauptete Verkehrswerteinschätzung zum Mobiliarvermögen sei ebenso nicht beigefügt. Zur Solaranlage seien keine Unterlagen beigefügt, die einer Belegpflicht entsprechen würden. Eine Belegpflicht über die Lebensversicherung sei ebenfalls nicht erfüllt. Es könne der Auffassung des Vorgerichts nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdegegner eine vollständige Auskunft erteilt hätte. Die Fahrzeugunterlagen hätte der Beschwerdegegner nicht herausgegeben. Der Wert sei aber inzwischen ermittelt worden. Sie habe mit der Beschwerdebegründung bereits vollständig Auskunft zu den unbestrittenen Stichtagen erteilt. Sie habe die häusliche Gemeinschaft längst vor dem 15.9.2014 aufgegeben. Es sei ein notarieller Beurkundungstermin bereits für den 25.6.2014 zur Auseinandersetzung über das elterliche Grundstück der Antragstellerin vorgesehen gewesen. Am 13.5.2014 habe der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 12.000 € vom Girokonto 1..., S..., abgehoben. Sie kündigt folgende Antragstellung an: 1. Unter Abänderung des Teil-Beschlusses des AG J... bleibt der Beschwerdegegner verpflichtet, vollständige Auskunft zu den unbestreitbaren Stichtagen - Eheschließung 18.9.1992 sowie - Ehezeitende 10.1.2015 zu erteilen a) durch Vorlage eines schriftlichen chronologischen Bestandsverzeichnisses, aufgegliedert nach Aktiva und Passiva und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu machen b) die Bezifferung der Werte aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesen vorstehend genannten Stichtagen vorzunehmen und folgende Belege, ebenfalls chronologisch geordnet beizufügen - sämtliche Kontoauszüge von allen Konten zum Stichtag 18.9.1992 und 10.1.2015 (jeweils Belege der Buchungstage vor und nach dem Stichtag, wenn nicht auf dem Kontoauszug das Datum des Stichtages ersichtlich ist) - amtlich bestätigte Mitteilungen über Zeitwerte (nicht Rückkaufswerte) von Lebensversicherungen sowie Bausparverträgen, Aktien usw. - offene Forderungen aus Darlehensverträgen, ebenfalls zu den jeweils chronologisch geordneten 2 Stichtagen 2. Der Beschwerdegegner bleibt außerdem verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Unterlagen beizufügen über die Vermögenswerte, die er in die Ehe eingebracht hat. 3. Nach vollständiger, chronologischer belegpflichtiger Auskunftserteilung bleibt der zu stellende Antrag über Zugewinnausgleich vorbehalten. 4. Ziffer 3 des Teil - Beschlusses über Auskunftserteilung der Beschwerdeführerin zum Stichtag 15.9.2014 wird zurückgewiesen. 5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B..., J..., bewilligt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung I. Instanz. Eine Auskunft enthalte keinen Anspruch auf Bewertung. Der Antragsgegner müsse nur Angaben zu den wertrelevanten Angaben machen. Dies sei im Schriftsatz vom 4.2.2015 erfolgt. Der Antragsgegner habe Auskunft zu den Stichtagen Eheschließung und Ehezeitende (Anfangs- und Endvermögen) erteilt. Das Amtsgericht habe dazu in der Begründung völlig korrekt ausgeführt, dass der Antragsteller im Schriftsatz ein Verzeichnis der zum jeweiligen Vermögen gehörenden Gegenstände, übersichtlich in Aktiva und Passiva unterteilt, vorgelegt hat, d. h. eine Auskunft erteilt. Wertangaben bzw. Bewertungen schulde der Antragsgegner nicht. Er müsse allerdings für die Bewertung wertrelevante Angaben tätigen. Auch dies sei im Schriftsatz vom 4.2.2015 nachweislich erfolgt. Der Auskunft seien die erforderlichen Belege beigefügt gewesen. Soweit der Antragsgegner diese Auskunft im Hinblick auf privilegiertes Vermögen (anfallende Erbschaft) ergänzt habe, sei dies auch kein Grund, die Auskunft zu erneuern. Bei Ergänzung einer einmal erteilten Auskunft müsse kein neues Gesamtverzeichnis erstellt werden. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, zwischen der Auskunftserteilung und der Vorlage von Belegen zu unterscheiden. Die Antragstellerin hätte die Belege korrekt bezeichnen müssen. Die Vorhalte der Antragstellerin im Beschwerdeschriftsatz hätten nicht annähernd etwas mit einer Auskunftserteilung zu tun. Der Antragsgegner habe Auskunft zum Anfangsvermögen erteilt. Die Auskunftsstufe müsse als Vorstufe zum Zugewinnausgleich erst abgeschlossen werden, bevor überhaupt ein Leistungsantrag gestellt werde. Inwieweit die von der Antragstellerin erteilten Auskünfte vollständig und richtig seien, nachdem die Antragstellerin die vom Antragsgegner geforderte Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen zu den Stichtagen 18.9.1992 und 10.1.2015 anerkannt habe, sei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Dies bliebe einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder aber dem Leistungsantrag vorbehalten. Zum Trennungszeitpunkt werde auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verweisen. Die Antragstellerin habe dem Antragsgegner am 22.3.2013 weder ihre Trennungs- noch ihre Scheidungsabsicht mitgeteilt. Ob der Antragsgegner am 13.5.2014 - während des Bestehens der Ehe der Beteiligten - 12.000 € von seinem Konto abgehoben habe oder nicht, habe mit der Frage, wann die Beteiligten sich getrennt haben, nichts zu tun. Im Übrigen sei der Antragstellerin offensichtlich entgangen, dass der Antragsgegner in seiner Auskunft zum Endvermögen ein Barvermögen in Höhe von 11.500 € (im Schließfach) angegeben habe. Das Geld habe sich also nicht in Luft aufgelöst, Vermögensverfügungen durfte der Antragsgegner - ohne Zustimmung der Antragstellerin - von seinem Konto vornehmen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Der Antragstellerin war daher Verfahrenskostenhilfe zu verweigern. 1. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerdebegründung ihren Auskunfts-, Wertbezifferungs- und Beleganspruch gegen den Antragsgegner - zu den Stichtagen 18.9.1992 und 10.1.2015 weiter. Sie beantragt weiter, Ziffer 3 des Teilbeschlusses über die Verpflichtung der Antragstellerin zur Auskunftserteilung zum Stichtag 15.9.2014 (abzuändern und den Antrag) zurückzuweisen. 2. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit den Schriftsätzen vom 4.2.2015 und 23.5.2016 genügt hat. Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die nötig ist, damit der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Zugewinnanspruch berechnen kann. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die grundsätzlich vom dem Schuldner der Auskunft persönlich abgegeben werden muss (OLG Jena, FamRZ 2013, 665 - 667). Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1580 BGB S. 2, § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB auch Belege über die Höhe der Vermögenswerte vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können. Allerdings darf der Anspruch auf Vorlage von Belegen nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 1, Rn. 1176). Der Auskunftsberechtigte hat Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht (vgl. BGH, NJW 1983, 2243, 2244; OLG München, FamRZ 1996, 307; Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10, Rn. 346). An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese „zu einem geschlossenen Werk zusammen zu fügen" (BGH, FamRZ 1983, 1232; Wendl/Dose/ Schmitz, a.a.O.). Der Antragsteller hat zwar Auskunft mit Schriftsatz vom 4.2.2015 (zu den Stichtagen 18.9.1992 sowie 10.1.2015) erteilt und mit Schriftsatz vom 23.5.2016 (Akte GÜ, Bl. 56 ff. ) Auskunft zu dem privilegierten Erwerb erteilt. Die Streitfrage, ob der Auskunftspflichtige eine eigene schriftsätzliche Erklärung abgeben muss, hat der BGH zwischenzeitlich in dem Sinne entschieden, dass diese nicht die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfüllen muss. Sie kann auch durch einen Dritten als Boten erfolgen, muss aber aus sich heraus erkennen lassen, dass sie vollinhaltlich von dem Auskunftspflichtigen herrührt und verantwortet werden soll („meine Partei erteilt Auskunft zu den Einkommensverhältnissen wie folgt“), vgl. Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § § 10, Rn. 347. Der schriftsätzliche Vortrag des Antragstellers genügt daher den förmlichen Anforderungen, die an eine Auskunftserteilung zu stellen ist, da sie erkennbar von ihm stammt, auch wenn der anwaltliche Vertreter sie erteilt hat. Die für die Erfüllung relevanten Einkünfte sind zwar auf zwei Schriftsätze verteilt. Der Senat hält es aber für überzogen, jede Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft zum Anlass zu nehmen, von dem Pflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft zu verlangen. Zur Vermeidung unnötiger Förmeleien erscheint vielmehr eine flexible Haltung geboten, so dass je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern nur auch danach noch eine ausreichend klare „Gesamterklärung" geschaffen wird (OLG Hamm, FamRZ 2006, 865-866). Im vorliegenden Fall fehlt es daher nicht an einer derartigen ausreichend klaren „Gesamterklärung" angesichts der Zergliederung der vom Antragsgegner erteilten Auskunft. Der Antragsgegner hat lediglich zwei Auskünfte erteilt, die einen jeweils abgrenzbaren Sachverhalt erfassen. 3. a. Der Antragsgegner ist seiner Auskunftspflicht hinsichtlich des auf S. 6 oben des Schriftsatzes vom 4.2.2015 aufgeführten Grundstückes nachgekommen. Bei Grundstücken ist der Auskunftsschuldner verpflichtet, die Angabe ihrer Lage (katasteramtliche Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück), Größe, Art der Bebauung und Nutzung darzutun. Notwendig ist es dagegen nicht, dass der Auskunftsverpflichtete die Grundbuchbezeichnungen angibt (OLG Celle, NJW 1975, 1568). Sämtliche Angaben wie Größe, die Art der Bebauung mit einem Einfamilienhaus, die kataster- und grundbuchmäßige Bezeichnung und die Höhe des erzielten Kaufpreises ergeben sich aus der Auskunft des Antragsgegners und dem beigefügten Auszug der notariellen Urkunde der Notarin N... (UR.-Nr. 17...). Der Antragsgegner hat weiter dargelegt, dass der Kaufpreis in Höhe von 55.909,77 € (entspricht 121.500 DM) im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht geflossen war. b. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, Angaben zu Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Wer ein positives Anfangsvermögen geltend macht, muss dessen Bestand beweisen. Ebenso muss bewiesen werden, dass Verbindlichkeiten nicht bestehen (Klein/Bomhard/Hauer, Handbuch Familienvermögensrecht, Kapitel 2, Rn. 1725). Beweisbedürftig sind nur Umstände, die konkret streitig sind. Die Antragstellerin muss eine konkrete Verbindlichkeit, die das Anfangsvermögen belastet habe, behaupten. Dann obliegt es dem Inhaber des Anfangsvermögens zu beweisen, dass diese Schuld nicht oder nur in bestimmter anderer Höhe bestanden habe (Brauer, Der Zugewinnausgleich, Rn. 371). Eine konkrete Verbindlichkeit hat die Antragstellerin aber nicht dargetan. c. Die Anlage AG 4 lag dem Schriftsatz vom 4.2.2015 betreffend das Girokonto Nr. 1... bei der Sparkasse S mit einem Guthaben in Höhe von 939,80 € (Akte EheSch, Bl. 45 ) bei. d. Bezüglich der C... Lebensversicherung hat der Antragsgegner als Anlage AG 5 den ihm zuletzt übersandten Kontoauszug überreicht und Angaben zum Stichtag 1.3.2014 sowie zur monatlichen Entwicklung der Versicherung gemacht und insoweit seiner Auskunftsverpflichtung genügt. Für Lebensversicherungen, die in den Zugewinn fallen, können Angaben über das Jahr des Abschlusses, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Höhe der Leistung sowie die Höhe der monatlichen Prämie verlangt werden (Klein/Bomhard, a.a.O., Rn. 2248). Ist der Wert der Lebensversicherung jedoch aus dem Rückkaufswert und den Überschussanteilen zu bemessen, sind Angaben über diese Positionen zu erteilen (BGH, FamRZ 2003, 1267). e. Der Antragsgegner hat auch seiner Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der W...straße in D... genügt. Die wertbildenden Faktoren des Hauses, das im hälftigen Miteigentum der Eheleute steht, wurden mitgeteilt. Es wurde auch eine Wertangabe gemacht. Aus der Antragstellung ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner darüber hinaus eine Verkehrswerteinschätzung im Sinne einer Wertermittlung schuldet (Klein/Bomhard, a.a.O., Rn. 2264). Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Wertermittlung kein Anspruch auf Wertfeststellung ist (BGH, Urteil vom 06. Mai 1982, - IX ZR 36/81 -, BGHZ 84, 31-36). f. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, eine Bescheinigung über den Inhalt seines Schließfaches vorzulegen. Es ist nicht nachvollziehbar, wer als Aussteller einer solchen Bescheinigung in Betracht kommt. 4. Die Antragstellerin ist weiter verpflichtet, Auskunft zu dem Stichtag 15.9.2014 zu erteilen. Der (Zwischen-)Feststellungsantrag des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig. Insbesondere besteht durchaus ein beachtliches Interesse des Antragsgegners daran, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2013, Az. 10 UF 74/12 - zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs zur Auskunftserteilung über das Trennungsvermögen inzident bzw. als Vorfrage notwendig der Tag der Trennung als Stichtag zu benennen ist, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Denn die Entscheidung zur Auskunft unter Bezeichnung des maßgeblichen Stichtages entfaltet weder eine innerprozessuale Bindungswirkung noch erwächst der in der Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft (OLG Brandenburg, NJW - RR 2014, 519). Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, jedoch ist der Auskunftsanspruch - auch im Hinblick auf den Normenzusammenhang mit der Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB - strikt auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne zu fixieren. Der Anspruchsteller kann sich aus einer zurückliegenden Trennungszeit, wenn Unsicherheit über den genauen Trennungszeitpunkt besteht, nicht ein Datum auswählen, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben. Zudem trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das im Rahmen des Auskunftsantrages behauptete Trennungsdatum. Andererseits darf sich der Auskunftspflichtige nicht mit dem bloßen Bestreiten des behaupteten Trennungsdatums begnügen. Er muss seine Sicht des Trennungsvorgangs (zeitlich) im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast vortragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 5.5.2015, Geschäftszeichen: 2 UF 227/13, juris; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1379 Rn. 5). Getrenntleben der Ehegatten besteht, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung am 23.04.2015 angegeben, dass sie für den Antragsgegner bis zu ihrem Auszug eingekauft, gekocht und Wäsche gewaschen hat. Der Antragsgegner hat auch mit ihr gegessen. Sie ist auch mit ihm im Herbst 2013 noch in Urlaub nach K... gefahren. Sie hat ihm im März 2014 mitgeteilt, dass sie einen anderen Mann kennen gelernt hat und die Ehewohnung unstreitig erst zum 15.09.2014 verlassen. Auch in ihrem Brief vom 14.6.2014 an den Antragsgegner geht die Antragstellerin weiter davon aus, dass die Eheleute den noch bestehenden gemeinsamen Kredit hälftig bedienen und dafür die obere Etage mietfrei bewohnen. In dieser Situation kommt der Erkennbarkeit des Trennungswillens der Antragstellerin objektive Bedeutung zu. Hierzu hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Antragstellerin am 15.09.2014 die Ehewohnung verlassen hat, wobei ihr diejenige Person, zu der sie gezogen ist, beim Umzug geholfen hat. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dieser Zeitpunkt als der nach außen hin erkennbare Trennungszeitpunkt anzusehen ist. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich ein Streit um etwaige illoyale Vermögensminderungen zwischen Trennung und Beendigung des Güterstandes abzeichnet (§ 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 BGB) gewinnt der Zeitpunkt der Trennung besondere Bedeutung. De Antragstellerin war daher Verfahrenskostenhilfe zu versagen.