Beschluss
1 WF 536/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:1030.1WF536.15.0A
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Leitsätze
1. Meint eine Partei aus Äußerungen des Sachverständigen während seiner Untersuchung auf dessen Befangenheit schließen zu können, so hat sie dies unverzüglich geltend zu machen.(Rn.12)
2. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von 2 Wochen.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Meint eine Partei aus Äußerungen des Sachverständigen während seiner Untersuchung auf dessen Befangenheit schließen zu können, so hat sie dies unverzüglich geltend zu machen.(Rn.12) 2. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von 2 Wochen.(Rn.12) 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs, das sie gegen die gerichtlich bestellte Sachverständige angebracht hatte. Die Antragstellerin strebt im Ausgangsverfahren die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder an. Das Amtsgericht hat zur Herstellung eines Einvernehmens der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten angeordnet und als Sachverständige Frau Dipl. psych. M. B. ernannt. Ein erstes Gespräch hat die Sachverständige mit der Antragstellerin am 3.2.2015 geführt. Ein weiteres Gespräch hat am 15.2.2015 stattgefunden. Mit den Eltern gemeinsam hat die Sachverständigen in ihrem Büro ein Gespräch geführt und ihnen eine Elternvereinbarung vorgeschlagen. Ein zweites Elterngespräch fand am 24.3.2015 im Haushalt der Antragstellerin statt. In diesem Gesprächstermin wurde ein von der Sachverständigen vorbereiteter schriftlicher Entwurf einer Elternvereinbarung diskutiert und den Eltern übergeben. Die Antragstellerin wollte den Entwurf noch einmal in Ruhe durchlesen und mit ihrer Anwältin besprechen sowie der Sachverständigen innerhalb einer Woche ihre Meinung mitteilen. Mit Schriftsatz vom 7.5.2015, eingegangen am 11.5.2015, hat die Antragstellerin ein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige angebracht. Sie stützt ihre Ablehnungsgründe auf die oben genannten Gesprächstermine und den Entwurf der Elternvereinbarung. Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 7.5.2015 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Befangenheitsantrag sei nicht verfristet. Ihr sei diese Möglichkeit erst bewusst geworden, nachdem sie mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 24.4.2015 Rücksprache genommen habe. Sie habe der Verfahrensbevollmächtigten viele kleine Irritationen durch die Sachverständige berichtet und auf Bitten der Verfahrensbevollmächtigen umfangreich den Inhalt und Ablauf der Gespräche sowie Eindrücke in einer 8-seitigen Mail vom 28.4.2015 geschildert. Daraufhin habe die Verfahrensbevollmächtigte ihren 15-seitigen Befangenheitsantrag am 7.5.2015 zur Post gegeben. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 5.8.2015 verworfen. Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, da es nicht unverzüglich gestellt worden sei. Hiergegen richtet sich die am 14.9.2015 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, sie habe die Befangenheit der Sachverständigen nicht eher erkennen können. Es sei von einer längeren Frist auszugehen, da der Ablehnungsgrund erst nach umfangreicher Prüfung zusammengetragen werden musste. Die letzte Handlung der Sachverständigen sei am 17.4.2015 erfolgt. Sie habe die Verfahrensbevollmächtigte überzeugen wollen, dass diese auf die Kindesmutter einwirke, die von dieser nicht akzeptierte Elternvereinbarung zu unterzeichnen. Aufgrund des sehr engen Terminkalenders der Verfahrensbevollmächtigten habe eine Rücksprache mit der Kindesmutter erst am 24.4.2015 erfolgen können. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 30 Abs. 1 und analog § 6 Abs. 2 FamFG in Verb. mit §§ 406 Abs. 1 und Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Ablehnung der gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Begutachtung, ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. § 121 Rn. 3). Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von 2 Wochen (OLG Jena OLG-NL 2000, 37). Nach diesen Grundsätzen wurde der Ablehnungsantrag zu spät gestellt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war keine Überlegungsfrist bis zum Eingang des Ablehnungsantrags am 11.5.2015 erforderlich. Insbesondere mussten die angeführten Ablehnungsgründe nicht erst noch zusammengetragen werden. Die Antragstellerin leitet ihre Ablehnungsgründe aus Äußerungen der Sachverständigen her, die jene aus Anlass und im Zusammenhang mit den persönlichen Gesprächen in den einzelnen Terminen gemacht haben soll. Die angeführten Ablehnungsgründe, die auf eine Gesamtschau vieler kleiner Irritationen gestützt werden, waren ihr als solche jeweils nach dem betreffenden Gesprächstermin, spätestens aber nach dem letzten Gespräch mit der Sachverständigen am 24.3.2015 bekannt. In diesem Termin wurde den Beteiligten auch ein Schriftstück ausgehändigt, dass den Vorschlag der Sachverständigen und damit deren Meinung zur Lösung des Verfahrens wiedergibt. Unter diesen Umständen hätte sie das Ablehnungsgesuch nach einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist spätestens Mitte April 2015 anbringen müssen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 93-94; OLG Köln, Beschluss vom 29.8.2008, 5 W 39/08; höchstens ein Monat). Dass sie rechtsunkundig ist und die entworfene Elternvereinbarung erst mit ihrer Rechtsanwältin erörtern wollte, vermag daran nichts zu ändern. Sie hätte sich um frühzeitigere Klärung bemühen müssen und auch unschwer können, denn sie war und ist anwaltlich vertreten. Letzte maßgebliche Handlung der Sachverständigen war auch nicht das Telefonat mit der Verfahrensbevollmächtigten am 17.4.2015, da hieraus kein Ablehnungsgrund abgeleitet wurde. Auch bewirkte die Ankündigung eines Ablehnungsantrags in der mündlichen Verhandlung des Ordnungsmittelverfahrens vom 24.4.2015 keine Fristverlängerung, sondern ist allenfalls ein weiteres Indiz dafür, dass die Antragstellerin das Ablehnungsgesuch tatsächlich auch früher hätte anbringen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert wird gemäß §§ 3 ZPO, 33 RVG entsprechend dem Wert der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget a. a. O. § 3 Rn. 16 - Ablehnung) auf 3.000 € festgesetzt. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.