Beschluss
1 WF 46/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0121.1WF46.15.0A
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Leitsätze
Die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet werden, der Antragsteller sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrensführung durch Zahlung von Raten beteiligt worden. Angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens ist es unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.(Rn.8)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 02.12.2014 in Absatz 1 aufgehoben.
Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss vom 07.05.2014.
II.
Die Beschlüsse vom 02.12.2014 und 07.05.2014 werden wie folgt gefasst:
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird Rechtsanwalt Kirchner beigeordnet.
Es wird angeordnet, dass die Antragstellerin eine Einmalzahlung in Höhe von 838 € zahlt.
III.
Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet werden, der Antragsteller sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrensführung durch Zahlung von Raten beteiligt worden. Angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens ist es unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.(Rn.8) I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 02.12.2014 in Absatz 1 aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss vom 07.05.2014. II. Die Beschlüsse vom 02.12.2014 und 07.05.2014 werden wie folgt gefasst: Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird Rechtsanwalt Kirchner beigeordnet. Es wird angeordnet, dass die Antragstellerin eine Einmalzahlung in Höhe von 838 € zahlt. III. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. I. Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 07.05.2014 (Az. 1 F 98/14) Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Meiningen mit Schriftsatz vom 14.05.2014 nach § 127 Abs. 3 ZPO iVm § 113 Abs. 1 FamFG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht belegt. Die Bezirksrevisorin hat zuletzt am 19.08.2014 die Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe von 838 € gemäß der Anlage 2 zu Nr. 1.3 DB-PKH (Mindestverfahrenswert 3000 €) beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.12.2014, zugestellt am 08.12.2014, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 07.05.2014 aufgehoben und angeordnet, dass die Antragstellerin eine Einmalzahlung in Höhe von 838 € zahlt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2015, die ersucht, klarzustellen, dass es bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe verbleibt. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 FamFG), insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb der Monatsfrist erhoben. Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss vom 02.12.2014 war in Absatz 1 aufzuheben. Da die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht gegen die Bewilligung von VKH dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet sein kann, die Antragstellerin sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrens durch Raten oder Zahlung eines Einmalbetrages beteiligt worden, ist es angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von VKH aufzuheben (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Beschluss vom 25.02.2013, Aktenzeichen: L 6 AS 1902/10 B, juris). Das Beschwerderecht der Staatskasse ist auf den Fall beschränkt, dass Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Dieses Beschwerderecht soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Interesse der Länderhaushalte dienen (vgl. BT-Drucks. 10/6400 S. 48); es soll die zunächst zu Unrecht unterbliebene Anordnung von Zahlungen nach § 120 ZPO erreicht werden können. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH, NJW-RR 2010, 494 Rn. 3 mwN). Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH, FamRZ 2013, 123 - 124). Zulässig und geboten ist daher, eine angemessene Einmalzahlung zum Ausgleich der unzutreffenden VKH-Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung mit dem Ziel vollständiger Selbstbeteiligung an den Kosten erster Instanz festzusetzen. Die Höhe der Einmalzahlung von 838 € wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Diese wendet sich lediglich dagegen, dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben hat. Insoweit war der angefochtene Beschluss nur in Absatz 1 aufzuheben und im Übrigen in Verbindung mit dem Beschluss vom 07.05.2014 klarstellend neu zu fassen. Insoweit bedurfte es auch nicht einer weiteren Stellungnahmefrist für die Beteiligten. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (KV FamGKG Ziffer 1912) und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.