Beschluss
1 WF 43/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0119.1WF43.15.0A
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Leitsätze
1. Verfahrenskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für den/die Antragsgegner/in, der/die dem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge entgegentritt.(Rn.19)
2. Im vereinfachten Sorgeverfahren ist einem Antragsgegner derzeit regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage Schwierigkeiten auf, weil in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht hinreichend geklärt ist, welche Anforderungen an die Erheblichkeit der gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachten Gründe zu stellen sind.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 24.11.2014, Az. 3 F 387/14, zugestellt am 08.12.2014, aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahrenskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für den/die Antragsgegner/in, der/die dem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge entgegentritt.(Rn.19) 2. Im vereinfachten Sorgeverfahren ist einem Antragsgegner derzeit regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage Schwierigkeiten auf, weil in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht hinreichend geklärt ist, welche Anforderungen an die Erheblichkeit der gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachten Gründe zu stellen sind.(Rn.28) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 24.11.2014, Az. 3 F 387/14, zugestellt am 08.12.2014, aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für ihre Rechtsverteidigung gegen einen Antrag im vereinfachten Sorgeverfahren. Mit Antrag vom 16.07.2014 hat der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für die am 09.07.2008 geborene M. P. und den am 11.09.2011 geborenen P. P. beantragt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 hat die Antragsgegnerin beantragt, keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen. Der Antragsteller sei sich der Tragweite einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bewusst. Er nehme regelmäßig das Zusammentreffen mit der Kindesmutter anlässlich der Umgänge zum Anlass, die Kindesmutter zu beschimpfen oder anderweitig zu diskreditieren. Sie erwarte für die beiden Kinder im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge einen zuverlässigen Vater, der vereinbarte Umgänge einhalte, sich mit den Kindern nicht nur spielend und in der Freizeit beschäftige, sondern eben auch mal Hausaufgaben mache und für beide Kinder ein zuverlässiger Ansprechpartner sei. Zwischen den Eltern bestehe augenscheinlich ein erhebliches Kommunikationsproblem. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohle der Kinder sei dann nicht gegeben, wenn es bereits an der Kommunikation auf der Elternebene scheitere. Zugleich hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe begehrt. Nachdem das Amtsgericht am 21.11.2014 Anhörungstermin auf den 28.01.2015 bestimmt hat, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.01.2015 ein Anerkenntnis abgegeben und beantragt, den Anhörungstermin aufzuheben. Sie hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie war und sei bemüht, dass sich der Antragsteller der Verantwortung für die beiden Kinder bewusst werde und die Sorge um die Kinder mittrage. Sie habe versucht, dies dem Kindesvater vorgerichtlich mit Hilfe des Jugendamtes deutlich zu machen. Leider sei ihr dies nicht gelungen. Mit Beschluss vom 13.01.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge für die am 09.07.2008 geborene M. P. und den am 11.09.2011 geborenen P. P. für begründet erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2014, zugestellt am 08.12.2014, hat das Amtsgericht - Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Vater sei bisher nicht in die Verantwortung genommen worden. Erst mit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei er gefordert, diese zu übernehmen. Gründe, die dagegen sprächen, seien nicht vorgebracht worden. Die von der Beteiligten vorgebrachten Einwände könnten dieses Recht nicht einschränken. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass sie vorgerichtlich versucht habe, den Kindesvater zu bewegen, sich mehr um seine Kinder zu kümmern. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben; der Kindesvater habe notwendige Termine beim Jugendamt verstreichen lassen. Er habe gegenüber der Kindesmutter immer geäußert, dass er dies gerichtlich klären wolle. Sie habe sich in das Verfahren gedrängt gefühlt; ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung zu. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2015 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Mutter der Kinder habe den Antragsteller laufend an seine Verantwortung gegenüber den Kindern erinnert, ohne ihm die Chance einzuräumen, rechtliche Verantwortung zu übernehmen. Sie hätte die Verfahrenskosten weitgehend sparen können, wenn sie spätestens nach dem Hinweis des Gerichts vom 14.10. 2014 sich nicht gegen eine gemeinsame elterliche Sorge gesperrt hätte. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ist auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 76 FamFG in Verbindung § 114 ZPO). Grundsätzlich gilt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht aufgrund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, gegebenenfalls eine Regelung treffen muss und es sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen ( OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1528; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013, Aktenzeichen 8 WF 118/13). Ausgehend von diesen Maßstäben durfte das Familiengericht vorliegend am 24.11.2014 die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigern, nachdem es am 21.11.2014 Anhörungstermin auf den 28.01.2015 bestimmt hatte. Das Amtsgericht hat durch die Terminsanordnung zum Ausdruck gebracht, dass es sich einen persönlichen Eindruck durch Anhörung der Beteiligten verschaffen wollte, um im Anschluss zu beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB (Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage, § 155 a FamFG, Rn. 6). Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (BGH FamRZ 2012, 1290 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist einem Antragsgegner im vereinfachten Sorgeverfahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn für den Antragsgegner weist die Rechtslage Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG auf (OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1045 - 1046). Im vereinfachten Sorgeverfahren werden an das Vorbringen des dem Antrag entgegentretenden Elternteils besondere Anforderungen gestellt. Insbesondere findet gemäß §§ 155 a Abs. 4 FamFG, 1626 a Abs. 2 S. 2 BGB nur dann eine mündliche Verhandlung statt, wenn die Antragsgegnerseite Gründe vorträgt, die der Übertragung der elterlichen Sorge entgegenstehen können, oder wenn solche Gründe sonst ersichtlich sind. Der Vortrag muss konkrete Gründe dafür enthalten, die im Bezug zum gemeinsamen Kind, zum Eltern-Kind-Verhältnis und/oder konkret zum Verhältnis der beteiligten Eltern und somit im Zusammenhang mit der Einrichtung des Sorgerechts stehen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 18 WF 147/14). Enthalten die vorgebrachten Gründe keinen kindbezogenen Bezug, sind sie unbeachtlich (Hamdan in jurisPK-BGB, 7. Auflage, 2014, § 1626 a BGB, Rn. 34). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11048, S. 18) sind beispielhaft als nichtrelevante Gründe aufgeführt, die Kindesmutter trage vor, sie wolle lieber auch in Zukunft allein entscheiden; sie habe bereits mit dem Vater eines früher geborenen Kindes schlechte Erfahrungen mit dem gemeinsamen Sorgerecht gemacht oder es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater von ihr mit Vollmachten ausgestattet sei und in naher Zukunft ohnehin keine wichtigen Entscheidungen anstünden. Derartige Gründe, die ohne Bezug zu dem Kindeswohl stehen, sind von der Kindesmutter nicht vorgetragen worden. Sie hat vielmehr angeführt, der Kindesvater müsse die Sorge um die Kinder in allen Bereichen mittragen (Hausaufgaben betreuen, Ansprechpartner sein) und zwischen den Eltern bestehe ein Kommunikationsproblem. Auch in der Rechtsprechung (OLG Koblenz, FamRZ 2014, 319-320; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1374) wird vertreten, dass eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Rahmen der gebotenen individuellen Kindeswohlprüfung ein gewichtiger Grund bleibt, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind alleine zu belassen, damit dieses durch die Konflikte der Eltern keinen Schaden nimmt. Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen (BT-Dr aaO S. 17). Dennoch hat, wenn - jedenfalls im Ansatz - Gründe vorgetragen werden, die im Bezug zum gemeinsamen Kind, zum Eltern-Kind-Verhältnis und/oder konkret zum Verhältnis der beteiligten Eltern und somit im Zusammenhang mit der Einrichtung des Sorgerechts stehen können (s. auch Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, 155a Rn. 25: keine hohen Anforderungen) das Familiengericht Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 und 3 FamFG durchzuführen und das Jugendamt zu beteiligen. Ob die genannten Gründe die gesetzliche Vermutung nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB letztlich erschüttern können, muss für die Frage der Verfahrensart unerheblich sein und der materiell-rechtlichen Prüfung vorbehalten bleiben (vgl. Prütting/Helms, a.a.O., 155 a Rn. 27; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1797 - 1798). Welche Anforderungen an die Erheblichkeit der gegen die gemeinsame Sorge vorgebrachten Gründe zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht hinreichend geklärt (OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1045-1046). Werden wie von der Antragsgegnerin - jedenfalls im Ansatz - konkrete kindbezogenen Gründe vorgetragen, bedarf es nach Auffassung des Senates der Klärung durch Anhörung der Beteiligten. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und des Vortrages der Antragsgegnerin erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 Abs. 2 FamFG geboten ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angebracht, weil die Antragsgegnerin im Nachhinein den Antrag des Antragstellers am 08.01.2015 anerkannt hat, da insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss am 24.11.2014 abzustellen ist (h.M., vgl. BGH, NJW 1982, 1104). Danach ist auch im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Anwalts geboten. Da bislang die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin vom Familiengericht nicht geprüft wurde, ist eine Zurückverweisung der Sache in die 1. Instanz zur nochmaligen Entscheidung über den VKH-Antrag sachgerecht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.