Beschluss
1 UF 64/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:1007.1UF64.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs ist gerechtfertigt, wenn die Beteiligten für längere Zeit von einander getrennt gelebt haben und in dieser Zeit keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet haben (hier: 130 Monate des Zusammenlebens bei 98 Monaten der Trennung).(Rn.71)
2. Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind.(Rn.81)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 09.01.2013 (Az. 9 F 52/08 VA) wird abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,3147 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,4162 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,3 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Tarif 2002 i. V. m. der Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen in der Fassung der 7. Änderungsatzung vom 16.04.2010), bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (VSNR.: ) unterbleibt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2760 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs ist gerechtfertigt, wenn die Beteiligten für längere Zeit von einander getrennt gelebt haben und in dieser Zeit keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet haben (hier: 130 Monate des Zusammenlebens bei 98 Monaten der Trennung).(Rn.71) 2. Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind.(Rn.81) I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 09.01.2013 (Az. 9 F 52/08 VA) wird abgeändert: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,3147 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,4162 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,3 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Tarif 2002 i. V. m. der Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen in der Fassung der 7. Änderungsatzung vom 16.04.2010), bezogen auf den 31.03.2008, übertragen. 4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (VSNR.: ) unterbleibt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2760 € festgesetzt. I. Die Eheleute haben am 19.04.1989 vor dem Standesamt in W. unter der Heiratsregister Nr. geheiratet. Der Antragsteller ist am 10.05.1967 und die Antragsgegnerin am 19.06.1968 geboren. Der Antragsteller ist freischaffender Musiker; die Antragsgegnerin ist Verwaltungsangestellte. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder Th., geboren am 04.06.1988, F., geboren am 04.10.1989, C., geboren am 04.11.1990 und G., geboren am 04.12.2000 hervorgegangen. Die Beteiligten haben sich Anfang 2000 zuletzt getrennt. Auch zuvor gab es mehrere Trennungen, u. a. 1996, nachdem der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen war. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Eheschließung Student. In Anschluss an das Studium hat er vorübergehend im Rahmen einer Fördermaßnahme des Arbeitsamtes im „C-K.“ gearbeitet. Im Übrigen arbeitete der Antragsteller als Musikpädagoge (Honorarkraft) für das Jugendblas- und Showorchester sowie die Musikschulen in E. und E.. Im Wesentlichen lebt er von seinen Auftritten mit verschiedenen Bands, mit denen er auch auf Tour geht. Der Antragsteller hat im Jahr 2007 acht Bewerbungen, im Jahre 2006 eine Bewerbung, im Jahre 2003 eine Bewerbung, im Jahre 2002 eine Bewerbung sowie im Jahre 2001 eine Bewerbung vorgelegt. Die Bewerbung im Jahre 2007 wurde durch den Antragsteller abgesagt. Die Antragsgegnerin hat 1987 ihr Abitur abgelegt und ein Chemiestudium in L. begonnen. Bereits im ersten Semester ist die Antragsgegnerin schwanger geworden. Die erste Tochter der Parteien, Th., wurde geboren. Nach der Babypause hat die Antragsgegnerin das Studium abgebrochen. 1989 wurde die zweite Tochter der Parteien F. und dann 1990 C. geboren. Nach der Geburt der drei Kinder hat die Antragsgegnerin vom 01.10.1993 bis 30.09.1996 ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung absolviert. Mit dessen Abschluss erfüllte die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst in der Verwaltung. Während des Studiums erhielt die Antragsgegnerin monatlich 1200,- € netto zuzüglich Kindergeld. Im Februar 2003 hat die Antragsgegnerin ihre berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und arbeitet seither in Vollzeit. Die Antragsgegnerin hat ab 1997 zunächst für die drei älteren Kinder Leistungen nach dem UVG in Anspruch genommen. Insoweit hat ein gesetzlicher Anspruchsübergang stattgefunden. Im Jahre 2000 wurde das vierte Kind G. geboren, weshalb die Antragsgegnerin bis Februar 2003 beruflich ausgesetzt hat. Bis zum Februar 2003 hat der Antragsteller 700 DM/350 € für die Kinder überwiesen. Der Antragsteller hat keinen Unterhalt mehr gezahlt, nachdem die Antragsgegnerin wieder zu arbeiten begonnen hat. Die Antragsgegnerin nimmt seit Einleitung des Scheidungsverfahrens Unterhaltsvorschuss für G. in Anspruch. Das Amtsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 9.12.2008 die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Das Amtsgericht hat weiter mit Urteil vom gleichen Tage auf den der Antragsgegnerin am 12.04.2008 zugestellten Antrag des Antragstellers die am 19.04.1989 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie sei während der Ehe - trotz der Geburt von vier Kindern - regelmäßig einer beruflichen Tätigkeit über Jahre hinweg nachgegangen und habe Einzahlungen in die Rentenversicherung geleistet. Der Antragsteller habe letztmals im Monat Dezember 1998 einen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Im Anschluss habe der Antragsteller weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt noch privat für das Alter vorgesorgt. Während der Zeit des Studiums sei Th. in die Schule gekommen und die kleineren Kinder seien im Kindergarten untergebracht gewesen. Sie habe während des Zusammenlebens mit ihren Einkünften, von denen vorab die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgegangen seien, die Familie voll finanziert. Während der Ehe habe es getrennte Haushalte gegeben, insbesondere seit dem Jahre 1996. Ab 1996 habe keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattgefunden. Die fixen Kosten sei von ihr bezahlt worden. Auch nach der Trennung habe sie den Bar- und den Naturalunterhalt der vier Kinder aufgebracht. Schon vor 1993 habe sich der Antragsteller immer wieder „Auszeiten“ von der Ehe genommen und sei vorübergehend ausgezogen. Im Jahre 1993 hätten die Beteiligten die Wohnung in der St. bezogen, wo die Antragsgegnerin heute noch wohne. Nur drei Jahre nach dem Einzug im Jahre 1996 sei der Antragsteller endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Im März 1997 habe er sich in die G. 3 (ehemalige Wohnung der Eltern), dann an die Anschrift H. 8 (Haus seines Bruders), sodann an die Anschrift A. 27, anschließend für einige Monate nach B. bei B./B., sodann zurück nach W. an die Anschrift J. und schließlich an die heutige Anschrift in der P.Str. umgemeldet. Der Antragsteller habe sich in den Jahren 1996 bis 2000 teure Instrumente gekauft. Auch seien bei dem Antragsteller Reisekosten angefallen (SS vom 28.01.2009, Bl. 106 d A VA). Zu berücksichtigen sei auch die lange Trennungszeit. Von der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit fielen allein acht Jahre in die Zeit der Trennung. Eine längere Trennungszeit könne zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen, insbesondere dann, wenn diese zu einer Verselbständigung der Ehegatten auf wirtschaftlichem Gebiet geführt habe. Selbst die lange Trennungszeit habe den Antragsteller nicht bewogen, für sein Alter vorzusorgen. Sie habe nach der Geburt von G. ihre berufliche Tätigkeit für 2 Jahre unterbrochen und arbeite seit 2003 in Vollzeit. Der Antragsteller sei kein Hausmann gewesen. Die Kinder seien in Vollzeit betreut worden. Einschlägig sei der Ausschlussgrund des § 1587 c Nr. 2 BGB. Danach finde der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte durch aktives Tun oder Unterlassen einer an sich gebotenen Handlung bewusst das Entstehen von ansonsten in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechten verhindert habe. Vorstehend habe der Antragsteller bis zum Jahre 1998 lediglich geringfügige Pflichtbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, obwohl die Antragsgegnerin ihn auf eine Altersabsicherung in Anbetracht der Selbständigkeit hingewiesen habe. Dieses treuwidrige Verhalten sei dem Antragsgegner zuzurechnen. Jedenfalls erfüllt sei der Ausschlussgrund des § 1587 c Nr. 3 BGB. Der Antragsteller habe zum laufenden Unterhalt der Familie während des ehelichen Zusammenlebens und während der Trennungsphase nicht beigetragen. Der Antragsteller habe im Einzelnen gezahlt: April 2000 600,- € / Monat August bis Dezember 2000 je 600,- € / Monat Januar bis Dezember 2001 je 700,- € / Monat Januar bis Dezember 2002 und Januar und Juni 2003 je 358,- € / Monat In den Jahren 2000 bis 2002 sei sukzessive der Unterhalt für die älteren Kinder durch Erreichen des 12. Lebensjahres weggefallen. Die Antragsgegnerin habe den Unterhalt der Kinder sichergestellt. Schließlich sei auch die allgemeine Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB erfüllt. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse wäre es grob unbillig, wenn die Antragsgegnerin zum Ausgleich der Rentenanwartschaften herangezogen würde. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, beide Beteiligte hätten - so gut sie es konnten - zum Unterhalt beigetragen. Er sei mit Zustimmung der Antragsgegnerin selbständig gewesen. Auch eine längere Trennungszeit rechtfertige eine Verkürzung nicht. Der Antragsgegnerin habe es frei gestanden, bereits früher einen Scheidungsantrag einzureichen. Der Antragsteller habe durch seine freiberufliche Tätigkeit auch die Möglichkeit gehabt, die Kinder zu betreuen, so dass die Antragsgegnerin zur Arbeit gehen konnte. Die Antragsgegnerin habe bis zum Juni 2008 weder für sich noch die Kinder Unterhalt gefordert, so dass dem Antragsteller auch kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. Die Honorartätigkeit in E. und E. habe der Antragsteller aufgegeben, weil die Einkünfte zu gering waren und nicht einmal die Fahrtkosten erstattet wurden. Er habe sich immer wieder bemüht, eine Anstellung zu finden und Bewerbungen nach E., B. L., Sch., S., L. etc. versandt. Sein letztes Instrument habe er 1990 gekauft. Übernachtungen bei Konzerten seien von der Konzertagentur getragen worden bzw. vom jeweiligen Veranstalter. Die Antragsgegnerin habe ihre Ausbildung erst nach der Geburt des dritten Kindes begonnen. Davor habe die Antragsgegnerin nur die Jahre 1994 oder 1995 als Verwaltungsangestellte gearbeitet. Nach der Geburt von G. habe sie noch mal ein Jahr Erziehungszeit genommen. Er habe sich mit seinen Einkünften an sämtlichen Ausgaben beteiligt. Aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit habe er den Haushalt führen und die Kinder versorgen können, solange sich die Antragsgegnerin in der Ausbildung befand. Er habe nur an zwei Abenden in der Woche Konzerte gegeben und meistens am Wochenende. Er habe Mittag gekocht, wenn die Kinder aus der Schule kamen und habe auch die kleine Tochter C. vom Kindergarten abgeholt. Die Antragsgegnerin sei regelmäßig von der Ausbildung erst spät abends und mit Aufnahme ihrer Berufstätigkeit am frühen Nachmittag nach Hause gekommen. Erst im Jahre 2000 sei die Ehe endgültig gescheitert. Er habe drei Jahre in die Künstler Sozialkasse eingezahlt. Dann habe die Pflichtversicherung geendet und er habe sich freiwillig versichern lassen können. Er habe davon abgesehen, da in der Familie das Geld dringend benötigt wurde. Für den gezahlten Unterhaltsvorschuss werde er in Anspruch genommen. Die Trennungszeit gehe von 2000 bis 2008, d.h., acht Jahre bei einer 19-jährigen Ehe. Er habe sich in dem Zeitraum 2001 bis 2007 einige Male um eine feste Anstellung bemüht und entsprechend beworben. Das Amtsgericht hat in dem abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich am 12.12.2010 Auskünfte über die ehezeitlichen Rentenanwartschaften eingeholt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2011 das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin verfüge über Anwartschaft bei einer Zusatzversorgungskasse. Insoweit könne derzeit keine abschließende Auskunft erteilt werden, da die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich zunächst auf eine verfassungskonforme Regelung hinsichtlich der Berechnung der Startgutschriften verständigen müssten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.06.2011 zurückgenommen. Nachdem die Zusatzversorgungskasse Thüringen mit Schriftsatz vom 29.05.2012 mitgeteilt hat, dass unter Berücksichtigung der Neuberechnung der rentenfernen Startgutschrift die Auskunft vom 13.12.2010 weiterhin Gültigkeit behalte, hat das Amtsgericht hat am 09.01.2013 beschlossen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde und zur Begründung ausgeführt, dass dieser im vorliegenden Fall grob unbillig wäre. Die Antragsgegnerin habe die Hauptlast der Betreuung der vier gemeinsamen Kinder der Beteiligten getragen und den Unterhalt sichergestellt. Der Antragsteller habe sich nur geringfügig an der Erbringung von Unterhaltsleistungen beteiligt und sei jung genug gewesen, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen. Nach Kapitalwerten habe ein Ausgleich in Höhe von 55842,43 € zu Lasten der Antragsgegnerin stattzufinden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 31.01.2013. Er wiederholt sein Vorbringen I. Instanz. Er führt an, die Voraussetzungen für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleiches gemäß § 27 VersAusglG lägen nicht vor. Selbst wenn der Antragsteller während der Ehezeit nicht kontinuierlich gearbeitet und der Antragsgegnerin trotz ihrer Berufstätigkeit die Versorgung des Haushaltes und der Kinder übertragen habe, reiche dies für den angestrebten Ausschluss nicht aus. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht als „gröblich“ könne erst angenommen werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen. Die Antragsgegnerin habe den Familienunterhalt aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit selbst wahren können. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin bei ihrer Erwerbstätigkeit bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung unterstützt. Zum Beispiel habe die Antragsgegnerin ihre Ausbildung nach der Geburt des dritten Kindes nur beginnen können, weil der Antragsteller freiberuflich tätig gewesen sei und er sich um den Haushalt gekümmert und die drei Kinder versorgt habe, solange die Antragsgegnerin sich in der Ausbildung befunden habe. Der Antragsteller sei jetzt 45 Jahre alt und werde bis zum Rentenalter keine im Verhältnis zur Antragsgegnerin hohen eigenen Anwartschaften erwerben. Die Ausgleichspflichtige sei dagegen auf die ehezeitliche Versorgung nicht dringend angewiesen bzw. ihre Anwartschaften werden sich weiter erhöhen, da sie sich immer noch in derselben Anstellung befinde. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt an, sie habe die Hauptlast der Betreuung und Versorgung der vier gemeinsamen Kinder getragen. Sie habe auch die laufenden Kosten der Familie übernommen. Die Beteiligten lebten seit dem Jahre 2000 „durchgängig“ getrennt. Dies sei inzwischen 13 Jahre her. Mithin hatte und habe der Antragsteller die Möglichkeit, bis zum Eintritt der Altersrente (noch 20 Jahre) für sein Alter vorzusorgen. Hierauf habe die Antragsgegnerin den Antragsteller schon während bestehender Ehe hingewiesen. Der Senat hat die beteiligten Versorgungsträger mit Vfg. vom 02.04.2013 auf die Rspr. des BGH hingewiesen, der durch Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) und 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11) entschieden hat, dass „ - die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI im Versorgungsausgleich stets allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen ist sowie - im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davorliegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln sind. Der Senat hat die Beteiligten weiter darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Trennungszeit außergewöhnlich lang ist und der Ausgleichsberechtigte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der durch die Ehe gewährten Versorgung hat, es gerechtfertigt sein kann, allein aufgrund der zu langen Trennungsdauer von einer unbilligen Härte i. S. des § 27 VersAusglG auszugehen (vgl. BGH, FamRZ 1993, 302-304). Diese Voraussetzungen könnten vorliegend anzunehmen sein. Die Beteiligten haben am 19.04.1989 geheiratet. Sie haben sich Anfang 2000 endgültig getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages ist am 12.04.2008 erfolgt. Demnach haben die Beteiligten mehr als zehn Jahre zusammen gelebt und waren mehr als neun Jahre getrennt. Dann wäre es angemessen, den Ausgleich auf die Zeit bis zum Ablauf des Trennungsjahres, dem 31.01.2001 zu beschränken. Die Beteiligten haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Der Senat hat die beteiligten Versorgungsträger in der Folgezeit aufgefordert, eine Auskunft für beide geschiedene Ehegatten für eine Ehezeit vom 01.04.1989 bis 31.01.2001 zu erteilen. Dabei ist die in der gesamten Versicherungszeit bis zum Ehezeitende erworbene Rentenanwartschaft um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der konkret auf die Trennungszeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten entspricht. Der Antragsteller hat gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.04.2013 und vom 21.05.2013 in der Ehezeit vom 11.04.1989 bis 31.03.2008 in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 2,6293 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert in Höhe von 1,3147 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit Auskunft vom 21.05.2013 entsprechende Werte für den Zeitraum vom 01.04.1989 bis 31.01.2001 mitgeteilt und den korrespondierenden Kapitalwert zum 31.01.2001 mit 5881,58 € und zum 31.03.2008 mit 6654,89 € mitgeteilt. Die Antragsgegnerin hat gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.04.2013 in der Ehezeit vom 01.04.1989 bis 31.03.2008 in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 20,8534 Entgeltpunkten (Ost), einem Ausgleichswert in Höhe von 10,4267 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 52778,97 € entspricht, erworben. Von diesen Entgeltpunkten (Ost) entfallen gemäß der Auskunft vom 21.05.2013 10,0211 Entgeltpunkte auf die außer Acht zu lassenden, in der Ehezeit liegenden Beiträge beziehungsweise Zeiten (Zeitraum vom 01.02.2001 bis 31.03.2008). Demnach sind für die Zeit vom 01.04.1989 bis 31.01.2001 10,8323 Entgeltpunkte (Ost), die einem Ausgleichswert von 5,4162 Entgeltpunkten (Ost), die einem Kapitalwert von 27416,29 € entsprechen, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Zusatzversorgungskasse Thüringen hat mit Auskunft vom 03.06.2013 für die Antragsgegnerin mitgeteilt, von dem Ehezeitanteil für die Ehezeit vom 01.04.1989 bis 31.03.2008 in Höhe von 39,11 Versorgungspunkten wird der Ehezeitanteil für die Ehezeit vom 01.02.2001 bis 31.03.2008 in Höhe von 27,52 VP abgezogen. Dies ergibt einen Ehezeitanteil in Höhe von 11,59 VP, welcher die bis zum 31.01.2001 erworbenen Anrechte berücksichtigt. Von dem Ausgleichswert werden Teilungskosten in Höhe von 209,40 € abgezogen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt gemäß § 47 Abs. 1 VersAusglG 1774,78 €. Zum Ende der Ehezeit bestand ein Anrecht auf Betriebsrente aus der Freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung. Als Ausgleichswert aus der freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung werden von der Zusatzversorgungskasse Thüringen insoweit 0,00 Versorgungspunkte vorgeschlagen, welche die ab der Eheschließung bis zum 31.01.2001 erworbenen Anrechte berücksichtigt. II. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht maßgeblich. Die Senatsentscheidung richtet sich in dem vom Familiengericht mit Beschluss vom 09.12.2008 abgetrennten und am 23.02.2011 ausgesetzten und am 13.07.2011 wieder aufgenommenen Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersAusglG nach dem seit dem 1. 09.2009 geltenden materiellen und Verfahrensrecht (vgl. auch BGH FamRZ 2011, 635). Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- u. fristgerecht eingelegt worden; sie hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Voraussetzungen nicht für einen vollständigen, sondern nur für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen vor. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abzuweichen (OLG Hamm, FamFR 2012, 132). Diese Voraussetzungen lassen sich vorliegend feststellen. Die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs kann im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 839). Die Härteklausel des § 27 VersAusglG stellt wie § 1587 c BGB a.F. ein Gerechtigkeitskorrektiv in Fällen dar, in denen die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfallen der Ausgleichspflicht soll aber nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs, sondern nur bei besonders groben Verstößen in Betracht kommen. Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben (OLG Hamm, a.a.O.). Die Durchführung des Versorgungsausgleiches muss daher dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen (BT-Drucks. 16/10144, S. 167; Johannsen/Henrich/ Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 1). Anders als § 1587 c Nr. 1 - 3 BGB enthält § 27 VersAusglG keine enumerativ aufgeführten Gründe eines Härtefalls, die aufgrund einer sich daraus ergebenden groben Unbilligkeit eine Kürzung bzw. einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches rechtfertigen können, sondern regelt nur den allgemein gefassten Tatbestand einer groben Unbilligkeit, der durch das Wort „ausnahmsweise“ die enge tatbestandliche Fassung der Härteklausel unterstreicht (Borth, a. a. O., 6. Kapitel, Rn. 840). § 27 Satz 2 VersAusglG hebt hervor, dass dabei sämtliche Umstände des Einzelfalles bei der Würdigung der groben Unbilligkeit einzubeziehen sind (BT-Drucks. 16/10144, S. 67 f.). Nach der ehemals geltenden Regelung des § 1587 c Nr. 2 BGB a. F. fand ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung durch ein Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften auf eine Versorgung nicht entstanden sind. Hierzu hat der BGH entschieden, dass dadurch nur solche Verhaltensweisen erfasst werden, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewusst zu seinen Gunsten beeinflusst; hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des Berechtigten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, FamRZ 1986, 658, 659; FamRZ 1984, 467, 469). Es liegt auf der Hand, dass einer Entscheidung des Ehemannes, anderweitige berufliche Möglichkeit zwischen den Jahren 1989 bis 2001 nicht zu nutzen, jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt. Ob ein Unterlassen, das wegen des Fehlens eines zeitlichen Bezugs zur Scheidung der Regelung in § 1587c Nr. 2 BGB nicht unterfällt, gleichwohl als Härtegrund nach § 1587c Nr. 1 BGB herangezogen werden kann und damit einen Ausschluss rechtfertigen könnte, erscheint nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 467, 469) fraglich, kann aber offenbleiben. Denn die Entscheidung eines Musikers, etwaige objektiv mögliche und ihm subjektiv gebotene Chancen nicht zu nutzen, ist als seine freie Willensentscheidung zu respektieren. Wenn er solche Möglichkeiten nicht aufgreift, muss auch der Ehegatte die damit verbundene weitere Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft einschließlich der Auswirkungen auf die Altersversorgung hinnehmen. Selbst wenn er dazu auf Dauer nicht bereit ist und das zutage getretene Desinteresse seines Ehegatten an einer möglichen beruflichen Entwicklung zum späteren Scheitern der Ehe führt, so kann nach gesetzlicher Vorschrift ein solcher Umstand nicht allein deshalb als Härtegrund berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, wird durch den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die selbst während einer beiderseitigen vollen Erwerbstätigkeit im Grunde (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden (BGHZ 74, S. 38, 47). Eine unerträgliche Verletzung kann weiter regelmäßig dann vorliegen, wenn der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine im Rahmen der ehelichen Arbeitsteilung übernommenen Pflichten zur Gestaltung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, insbesondere im Bereich des Familienunterhalts, verletzt oder beharrlich während einer längeren Zeitspanne überhaupt nicht erfüllt hat. Nach § 1587 c Nr. 3 BGB a.F. konnte der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Diese Fallgruppe wird von § 27 VersAusglG erfasst, weil die Vornahme des Versorgungsausgleichs auf dem Prinzip der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in der Ehe beruht und im Falle der Störung dieses Grundsatzes eine Sinnverfehlung des Versorgungsausgleichs gegeben sein kann (Borth, a.a.O., Rn. 881). Dass dem Antragsteller eine solche Verletzung ehelicher Pflichten vorliegend vorgeworfen werden kann, hat der Senat jedoch nicht festzustellen vermocht. Soweit die Antragsgegnerin dazu vorgetragen hat, aus ihrem Einkommen seien der Lebensunterhalt der Familie einschließlich der Kinder bestritten worden, reicht dieser Umstand für den erstrebten Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG nicht aus. Ein Verstoß gegen die Unterhaltspflicht führt nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn er „gröblich", d. h. in besonderem Maße rücksichtslos ist. Hierfür genügt nicht, dass die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten hinter denen des anderen zurückbleiben. Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als „gröblich" in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen, z. B. wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (BGH, FamRZ 1986, 658, 660; 1987, 49). Die Beteiligten haben am 19.04.1989 geheiratet. Der Antragsteller hat während der Ehezeit nur bis zum 31.12.1998 Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland/Bund entrichtet. Demgegenüber war die Antragsgegnerin berufstätig und hat im Oktober 1996 ihre berufliche Tätigkeit begonnen. Im Jahre 1996 ist der Antragsteller bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; auch wenn die Ehe erst im Jahre 2000 endgültig gescheitert ist. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 28.01.2009, S. 6 oben, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit ihren Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit die Familie voll finanziert hat. Sie hat für die finanziellen Ausgaben der Familie Sorge getragen. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich daher, dass die Familie gerade nicht in eine Notlage geraten ist, so dass ein Ausschluss insoweit ausscheidet. In den Ausgleich einzubeziehen sind indes nicht sämtliche von den Parteien im Zeitraum 01.04.1989 bis 31.03.2008 erworbenen Anrechte. Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind vielmehr nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2007, 868): Der Versorgungsausgleich trägt dem Gedanken Rechnung, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim auch Versorgungsgemeinschaft ist. Deshalb werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß ihrem Zweck der gemeinsamen Alterssicherung im Fall der Scheidung aufgeteilt. Die rechtfertigende Grundlage für den Versorgungsausgleich fehlt aber, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist und beide für sich selber sorgen (BGH, FamRZ 2004, 1181 m.w. Nachw.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist in allen Fällen, in denen eine Versorgungsgemeinschaft wegen vollzogener Trennung und wirtschaftlicher Verselbstständigung der Ehegatten über längere Zeit nicht mehr bestanden hat, zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Anspruchs erfolgen muss, der sich unter Einbeziehung der Trennungszeit ergibt (BGH, FamRZ 2004, 1181, 1183; FamRZ 1993, 302, 303; Johannsen/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 29; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 15). An diesen Grundgedanken hat sich durch die Regelungen des VersAusglG in der Sache nichts geändert. Für die Frage, wann eine langdauernde Trennung anzunehmen ist, ist die Dauer der Trennung ins Verhältnis zur Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens zu setzen. Hier stehen 130 Monaten des Zusammenlebens (April 1989 bis Januar 2000) rund 98 Monate der Trennung (Februar 2000 bis März 2008) gegenüber, in denen beide Parteien ihren Unterhalt selbst bestritten haben. Die Trennungszeit umfasst also 43 % der gesamten Ehezeit, was die Voraussetzungen einer langdauernden Trennung unzweifelhaft erfüllt (OLG Celle, FamRZ 1993, 208; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1322). In diesen Fällen erscheint es grundsätzlich sachgerecht, aufgrund der Trennung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entflechtung, die nach den Angaben der Beteiligten bereits 1997 eingetreten ist, den Versorgungsausgleich auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühesten möglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 654). Da die Trennung hier im Januar 2000 erfolgt ist, hätte jedenfalls im Januar 2001 Scheidungsklage erhoben werden können, welche im Februar 2001 zugestellt worden wäre; Ehezeitende wäre dann der 31.01.2001 gewesen. Der Wertunterschied der von den Parteien in der Ehezeit 01.04.1989 bis 31.01.2001 ohne Berücksichtigung der (aus obigen Gründen außer Betracht bleibenden) Anrechte im Zeitraum 01.02.2001 - 31.03.2008 stellt sich wie folgt dar: 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,6293 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,3147 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.881,58 €. 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,8323 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,4162 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.416,29 €. 3. Bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,59 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,3 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.774,78 €. Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 23.309,49 € zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,3147 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,4162 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,3 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beträgt 1774,78 €. Damit ist es nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit. Zum Ende der Ehezeit im Jahre 2008 betrug die aktuelle Bezugsgröße 2.485 €, 120 % ergeben einen Betrag in Höhe von 2.982 €. Da es sich bei § 18 Abs. 2 FamFG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen. Der Gesetzgeber hat eine Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Vorschrift des § 18 FamFG im Interesse der Vermeidung der Entstehung von Splitteranrechten mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand geschaffen (BGH, FamRZ 2012, 192 ff). Ein Ausnahmetatbestand kann vorliegen, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Ausgleich der Anrechte wünschen und/oder der Ausgleichsberechtigte dringend selbst auf diese Bagatellbeträge angewiesen ist. Dass der Antragsteller dringend auf diesen Bagatellbetrag angewiesen ist, hat er vorgetragen. Der Antragsteller hat bisher lediglich eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 82,32 € erworben. Der Versorgungsausgleich ist daher insoweit durchzuführen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150 Abs. 5 S. 2, 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG (4 Anrechte à 690 € =) 2760 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).