Beschluss
1 UF 648/11
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0412.1UF648.11.0A
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Leitsätze
1. § 767 ZPO ist gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auf die Vollstreckung in Familienstreitsachen anwendbar.(Rn.48)
2. Der Pfändungsbeschluss ist auch bei einem Verstoß gegen ein Pfändungsverbot nicht wirkungslos oder nichtig, sondern nur anfechtbar; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (Anschluss BGH, 23. Oktober 2008, VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211).(Rn.54)
3. Den Drittschuldner schützt § 836 Abs. 2 ZPO; zu seinen Gunsten gilt der zu Unrecht erlassene Überweisungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung als rechtsgültig.(Rn.56)
4. Der Drittschuldner kann bei seiner Inanspruchnahme die Unpfändbarkeit der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung nur eingeschränkt geltend machen, wenn diese nicht auf eine prozessuale Bestimmung gestützt wird, sondern in dem materiellen Schuldverhältnis ihren Grund hat.(Rn.57)
5. Der Drittschuldner kann im Prozess mit dem Gläubiger die Unpfändbarkeit des gepfändeten Anspruchs nicht geltend machen, wenn dieser lediglich gemäß §§ 850b Abs. 2, 850c ZPO relativ unpfändbar ist.(Rn.58)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Salzungen vom 10.11.2011, Az. 1 F 278/11, wird abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bad Salzungen vom 29.04.2011, Az. 1 F 478/10, wird für unzulässig erklärt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Amtsgericht zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 767 ZPO ist gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auf die Vollstreckung in Familienstreitsachen anwendbar.(Rn.48) 2. Der Pfändungsbeschluss ist auch bei einem Verstoß gegen ein Pfändungsverbot nicht wirkungslos oder nichtig, sondern nur anfechtbar; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (Anschluss BGH, 23. Oktober 2008, VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211).(Rn.54) 3. Den Drittschuldner schützt § 836 Abs. 2 ZPO; zu seinen Gunsten gilt der zu Unrecht erlassene Überweisungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung als rechtsgültig.(Rn.56) 4. Der Drittschuldner kann bei seiner Inanspruchnahme die Unpfändbarkeit der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung nur eingeschränkt geltend machen, wenn diese nicht auf eine prozessuale Bestimmung gestützt wird, sondern in dem materiellen Schuldverhältnis ihren Grund hat.(Rn.57) 5. Der Drittschuldner kann im Prozess mit dem Gläubiger die Unpfändbarkeit des gepfändeten Anspruchs nicht geltend machen, wenn dieser lediglich gemäß §§ 850b Abs. 2, 850c ZPO relativ unpfändbar ist.(Rn.58) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Salzungen vom 10.11.2011, Az. 1 F 278/11, wird abgeändert: Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bad Salzungen vom 29.04.2011, Az. 1 F 478/10, wird für unzulässig erklärt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Amtsgericht zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5250,- € festgesetzt. I. Zwischen den Beteiligten war beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Salzungen zu dem Az. 1 F 478/10 ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Zahlung von Trennungsunterhalt rechtshängig. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Bad Salzungen am 29.04.2011 die Antragstellerin im Beschlusswege verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtshängigkeit des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung (16.11.2010) einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 750,- € für die Dauer von neun Monaten zu zahlen. Eine Gläubigerin des Antragsgegners, Frau B. A., hat beim Amtsgericht Salzungen zu dem AZ. 2 M 501/11 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der am 23.04.2011 ausgefertigt und der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 27.04.2011 zugestellt wurde. Gepfändet wurden von der Gläubigerin gegenüber der Antragstellerin als Drittschuldnerin Ansprüche des Schuldners auf Trennungsunterhalt und künftigen nachehelichen Unterhalt. Das vorläufige Zahlungsverbot ist der Antragstellerin am 11.04.2011 zugestellt worden Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde in Höhe eines Betrages von 24286,24 € ohne Hinweise auf Pfändungsschutzvorschriften erlassen. Die Antragstellerin hat, nachdem sie von dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 29.04.2011 Kenntnis erlangt hat, die Forderung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen in Höhe des rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 von (7 Monate à 750,- € =) 5250,- € erfüllt und den Betrag an die Gläubigerin am 07.05.2010 überwiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 20.05.2011 die Zwangsvollstreckung angedroht. Der Antragsgegner hat weiter durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 08.06.2011, Az. 2 M 730711, die Honorare der Antragstellerin bei der D. Z. R. GmbH in S. gepfändet. Das Amtsgericht Bad Salzungen hat mit Beschluss vom 07.06.2011 1. die erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens bei der Drittschuldnerin in Höhe eines Teilbetrages von 750,- € vorab wieder aufgehoben, 2. die Vollstreckung aus genanntem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich künftiger Ehegattenunterhaltszahlungen in Höhe von 750,- € einstweilen eingestellt. In der Begründung heißt es: „Dem Schuldner steht ein Pfändungsfreibetrag nach §§ 850a, 850c ZPO von 989,99 € monatlich zu. Da die Pfändung auch künftige Unterhaltszahlungen betrifft, war sie antragsgemäß in Höhe von 750,- € bis zur Endentscheidung einzustellen. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 29.04.2011 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5250,- € bis zu einer Endentscheidung vorläufig eingestellt (§§ 719, 707, 700 ZPO, Bl. 56 d A). Die Antragstellerin hat vorgetragen, nach § 836 ZPO sei ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, auch wenn er zu Unrecht erlassen wurde, weil z. B. Pfändungsschutzvorschriften nicht beachtet wurden, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig anzusehen, bis er aufgehoben werde und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelange. Sie habe den Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 29.04.2011 für den Zeitraum November 2010 bis einschließlich Mai 2011 erfüllt, weil die Forderung rechtswirksam gepfändet worden sei; der Antragsgegner könne nicht nochmals die Erfüllung von der Antragstellerin verlangen. Es werde bestritten, dass sie mit der Zeugin B. A. kollusiv in Schädigungsabsicht zusammengearbeitet habe. Das schädigende Verhalten habe derjenige zu beweisen, der sich darauf berufe. Möge die Zeugin A. gehört werden. Nachdem sie erfahren habe, dass der Antragsgegner versuche, gegen sie zu vollstrecken, sei der Geldbetrag für Juni 2011 beim Amtsgericht Bad Salzungen hinterlegt worden. Nicht etwa die Unpfändbarkeit sei nochmals mit Beschluss vom 10.06.2011 bestätigt worden, sondern nur die Unpfändbarkeit, soweit künftiger Ehegattenunterhalt verlangt werde. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen datiere vom 07.06.2011 und sei der Antragstellerin erst am 10.06.2011 zugestellt worden. Deshalb habe die Antragstellerin auch den Unterhalt für Juni 2011 auf das Konto des Antragsgegners überwiesen. Es habe vielmehr an dem Antragsgegner gelegen, wenn dieser offensichtlich nicht rechtzeitig die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt habe. Immerhin sei der Antragstellerin der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits am 27.04.2011 zugestellt worden. Es wäre doch für den Antragsgegner, der auch anwaltlich gewesen sei, ein leichtes gewesen, sich bereits unmittelbar, nachdem ihm der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, dagegen zu wehren. Der Antragsgegner müsse sich fragen, warum er erst am 24.05.2011, fast vier Wochen später hiergegen durch Anwaltsschriftsatz vorgegangen sei. Rechtlich sei es so, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung wirksam sei. Sowohl das Gericht als auch der Drittschuldner hätten ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie dieser nicht in dem dafür vorgesehenen Erinnerungsverfahren aufgehoben wurde. Somit könne der Drittschuldner sich auf ein prozessuales Pfändungsverbot berufen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Salzungen habe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu dem Az. 2 N 501/11 ohne Bedingung erlassen. Es sei zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden. Die nach § 850 d, f Abs. 2 pfändbaren Teile der Bezüge habe der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu bestimmen und zu bezeichnen. Unstreitig sei das hier nicht der Fall. Ansprüche seien gegenüber der Antragstellerin als Drittschuldnerin aus Unterhaltszahlungen und somit in ihrer Eigenschaft als Privatperson geltend gemacht worden. Soweit in früheren Zeiten diverse Gläubiger des Antragsgegners gegen sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin und als Drittschuldnerin vorgegangen seien, habe die Antragstellerin diese Angelegenheiten stets an ihren Steuerberater weitergeleitet. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht notwendig gewesen, weil die Antragstellerin nicht als Arbeitgeberin, sondern als Privatperson in Anspruch genommen wurde. Es sei Sache des Schuldners, hiergegen vorzugehen. Die Antragstellerin selbst als Drittschuldnerin in diesem Verfahren könne sich gegenüber der Gläubigerin nicht auf gesetzliche Pfändungsverbote berufen. Dies sei ihr verwehrt, solange der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch in der Welt sei. Der Antragsgegner habe gegen die Antragstellerin eine Strafanzeige erstattet, weil sie sittenwidrig und in Betrugsabsicht die Zahlung des rückständigen Unterhalts nicht an den Antragsgegner, sondern an den Gläubiger geleistet habe. Die Antragstellerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 29.04.2011, Az. 1 F 478/10, für unzulässig zu erklären, hilfsweise vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, 1. den Antrag abzuweisen, 2. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat angeführt, er gehe davon aus, dass seine ehemalige Freundin, Frau B. A. als Gläubigerin mit seiner jetzigen getrennt lebenden Ehefrau, der Antragstellerin, hier entsprechende Informationen ausgetauscht habe. Beide hätten kollusiv gegen ihn zusammengewirkt. Wie sonst hätte die Gläubigerin von den Unterhaltsansprüchen überhaupt Kenntnis haben können. Die Antragstellerin habe der Gläubigerin Mitteilung von den anstehenden Ansprüchen gemacht, so dass diese dann die entsprechende Pfändung ausgebracht habe (Beweis: Zeugnis der Frau B. A., b. g.). Es sei so, dass die Antragstellerin gewusst habe, was unpfändbares Einkommen darstelle. Die Antragstellerin habe die Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 850 b i. V. m. § 850 c ZPO ähnlich einem Arbeitgeber, der die Pfändungsfreibeträge zu beachten habe, berücksichtigen müssen. Hinzu komme, dass die Antragstellerin sogar vormals Arbeitgeberin ihres Ehemannes - des Antragsgegners - gewesen sei. Sie habe ein überragendes Wissen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners; dieses sei – ausführlich - in dem Unterhaltsverfahren Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Angesichts des Zahlbetrages in Höhe von 750,- € hätte sie nicht von einem pfändbaren Einkommen in irgendeiner Form ansatzweise ausgehen dürfen. Sie habe diesen Fehler im Nachgang auch eingesehen. Es werde Bezug genommen auf die anliegenden Schreiben vom 12.05.2011, 24.05.2011 und 24.05.2011. Die Tatsachen, dass die Antragstellerin am 06.05.2011 den Beschluss hinsichtlich des Unterhalts zugestellt erhalten habe, am selben Tag bereits die Herauszahlung an die Gläubigerin getätigt habe, sei ebenfalls ein Anschein dafür, dass hier schlicht in Schädigungsabsicht gehandelt wurde. Eine Strafanzeige sei bisher nicht erstattet worden. Das Amtsgericht Bad Salzungen hat mit Beschluss vom 10.11.2011 den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei gemäß § 767 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners sei gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unpfändbar. Die Antragstellerin sei daher nicht berechtigt gewesen, den Unterhalt für die Monate November 2010 bis Mai 2011 an die Gläubigerin des Antragsgegners zu überweisen. Sie habe hier die Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 850 b in Verbindung mit § 850 c berücksichtigen müssen. Gemäß § 394 BGB finde bei Unterhaltsansprüchen eine Aufrechnung grundsätzlich nicht statt. Durch ein Aufrechnungsverbot solle im öffentlichen Interesse verhindert werden, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde. Die Antragstellerin greift den Beschluss I. Instanz mit der Beschwerde an. Sie rügt, dem Amtsgericht sei durchaus zuzubilligen, dass es die Normen der §§ 850, 850 c ZPO und 394 BGB richtig wiedergegeben habe. Jedoch habe das Amtsgericht verkannt, dass ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 18.04.2011 (Az. 2 M 501/11), ausgefertigt am 21.04.2011 und zugestellt am 27.04.2011, über 24286,24 € vorlag. Gepfändet worden seien bei der Drittschuldnerin Ansprüche des Schuldners auf Trennungs- und künftigen nachehelichen Unterhalt (Bl. 6 d A). Grundlage für die Verwertung bilde allein die Verstrickung der Forderung, die unmittelbar mit dem Pfändungsakt entstehe. Nach den beiden derzeit in der Rechtsprechung vertretenen Theorien sei die Verwertung zulässig, sobald die Forderung wirksam gepfändet bzw. verstrickt sei. Das bedeute, dass die bloße Anfechtbarkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Einziehungsprozess nicht berücksichtigt werden könne, solange ein wirksamer Beschluss vorliege und die weitere Verwertung zulässig sei (BGH Z 66, 79). Dies gelte auch im Einziehungsprozess gegen den Drittschuldner. Somit sei ein Prozessgericht solange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wurde. Das Amtsgericht Bad Salzungen habe es verabsäumt, in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf vollstreckungsrechtliche Vorschriften, d. h. auf die Unpfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen nach § 850 b i. V. m. § 850 c ZPO hinzuweisen. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien Staatsakte. Auch wenn diese fehlerhaft seien bis zur Grenze der Nichtigkeit, seien diese dennoch wirksam und müssten folglich beachtet werden. Die Drittschuldnerin sei deshalb gehalten gewesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beachten. Sie sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, gegenüber der Gläubigerin die Unpfändbarkeit der Forderung einzuwenden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhalte ein Verbot, an den Schuldner zu zahlen. Hätte sie dennoch an den Schuldner gezahlt, dann könnte die Gläubigerin in einem Drittschuldnerprozess von der Drittschuldnerin nochmals die Erfüllung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verlangen. Das Amtsgericht Bad Salzungen habe die Ansprüche des Schuldners auf Trennungsunterhalt und künftigen nachehelichen Unterhalt gepfändet und keine Beschränkung nach den §§ 850 c, 850 aufgenommen. Dem Antragsgegner hätte es jederzeit freigestanden, die Pfändung seiner Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt unmittelbar nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 18.04.2011 im Erinnerungsverfahren zu verhindern. Die Antragstellerin habe sogar den Unterhaltsrückstand beim Amtsgericht in Bad Salzungen hinterlegen wollen. Dort sei die Hinterlegung nicht angenommen worden, weil ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vorliege. Erst als das Amtsgericht Bad Salzungen mit Beschluss vom 07.06.2011 die Pfändung in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 750,- € aufgehoben habe, habe die Antragstellerin die Zahlung direkt an den Antragsgegner geleistet. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 10.11.2011, Az. 1 F 278/11, zugestellt am 15.11.2011, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 29.04.2011, AZ. 1 F 478/10, für unzulässig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt an, die Antragstellerin habe treuwidrig gehandelt. Es liege ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Antragstellerin und der Zeugin A. vor. Die Antragstellerin habe als ehemalige Ehefrau und Arbeitgeberin eine überragende Kenntnis des Verdienstes des Antragsgegners gehabt und gewusst, dass er dringend auf Unterhaltsleistungen angewiesen sei. Die Antragstellerin habe übereilt wenige Tage nach Erhalt der Entscheidung im Trennungsunterhaltsverfahren den titulierten Betrag direkt an die Zeugin A. ausgekehrt. Auch dieses Vorgehen sei ein Indiz für das kollusive Zusammenwirken. Dass sie die nächste Zahlung ordnungsgemäß bedient habe, zeige, dass sie ihren Fehler selbst erkannt habe. Sie hätte bei ernsthaften Zweifeln die Beträge hinterlegen müssen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58, 111 Nr. 8, 63 Abs. 1, 112 Nr. 1, 117 FamFG zulässig und auch begründet. Einwendungen des Schuldners (hier der Antragstellerin) gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche sind mit der sogenannten Vollstreckungsabwehr- (oder Vollstreckungsgegen-) klage des § 767 ZPO geltend zu machen, gleichgültig, ob diese Einwendungen rechtsvernichtend (wie hier die Erfüllung) oder nur rechtshemmend sind. Die Klage nach § 767 ZPO ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Streitgegenstand ist allein die gänzliche oder teilweise endgültige Vernichtung der Vollstreckbarkeit. Der Klageantrag geht dahin, die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig zu erklären. § 767 ZPO ist gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auf die Vollstreckung in Familienstreitsachen anwendbar (OLG Saarbrücken, MDR 2011, 168 - 169; Zöller/ Feskorn, ZPO, 29. Auflage, § 95 FamFG, Rn. 1, 10). Zwischen den Beteiligten war beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Salzungen zu dem Az. 1 F 478/10 ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Zahlung von Trennungsunterhalt rechtshängig. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Bad Salzungen am 29.04.2011 die Antragstellerin im Beschlusswege verpflichtet, dem Antragsgegner ab Rechtshängigkeit des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung (16.11.2010) einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 750,- € für die Dauer von neun Monaten zu zahlen. Eine Gläubigerin des Antragsgegners, Frau B. A., hat beim Amtsgericht Salzungen zu dem AZ. 2 M 501/11 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der am 21.04.2011 ausgefertigt und der Antragstellerin am 27.04.2011 zugestellt wurde. Gepfändet wurden von der Gläubigerin gegenüber der Antragstellerin als Drittschuldnerin Ansprüche des Schuldners auf Trennungsunterhalt und künftigen nachehelichen Unterhalt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde in Höhe eines Betrages von 24286,24 € ohne Hinweis auf Pfändungsschutzvorschriften erlassen. Die Antragstellerin hat, nachdem sie von dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 29.04.2011 Kenntnis erlangt hat, die Forderung der Gläubigerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen erfüllt und den rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 in Höhe von (7 Monate à 750,- € =) 5250,- € an die Gläubigerin überweisen. Für die Monate November 2010 bis Mai 2011 beruft sich die Antragstellerin auf den eingetretenen Gläubigerwechsel aufgrund des am 27.04.2011 ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; sie hat insoweit am 07.05.2011 Zahlung an die Drittschuldnerin geleistet. Unstreitig ist, dass die Antragstellerin den Titel für die Monate Juni und Juli 2011 gegenüber dem Antragsgegner erfüllt hat. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 20.05.2011 die Zwangsvollstreckung angedroht. Der Antragsgegner hat weiter durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 08.06.2011, Az. 2 M 730711, die Honorare der Antragstellerin bei der D. Z. R. GmbH in S. gepfändet. Der Pfändungsbeschluss ist auch bei einem Verstoß gegen ein Pfändungsverbot nicht wirkungslos oder nichtig, sondern nur anfechtbar; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (BGH, NJW-RR 2009, 211; Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, 2. Kapitel, Rn. 750). Ein Pfändungsbeschluss kann ohne Wirkung sein, wenn die Zustellung an den Drittschuldner nicht erfolgt ist (§ 829 Abs. 3 ZPO) oder wenn die gepfändete Forderung nicht besteht. Eine Unwirksamkeit kann vorliegen, wenn der Vollstreckungsakt als solcher nichtig ist, z.B. bei Fehlen der funktionellen Zuständigkeit bei Erlass des Pfändungsbeschlusses oder wenn der Pfändungsgegenstand nicht hinreichend genug bestimmt ist (vgl. Zöller/Stöber, a. a. O., § 829, Rn. 23). Bei einem Verstoß gegen ein Pfändungsverbot oder eine Pfändungsbeschränkung, der keine Nichtigkeit bewirkt, ist lediglich die Anfechtung möglich (LG Lüneburg, JurBüro 2008, 497). Der anfechtbare Pfändungsbeschluss ist bis zu seiner Aufhebung wirksam. Den Drittschuldner schützt § 836 Abs. 2 ZPO; zu seinen Gunsten gilt der zu Unrecht erlassene Überweisungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung als rechtsgültig (Stöber, a. a. O., Rn. 750). Der Drittschuldner kann bei seiner Inanspruchnahme die Unpfändbarkeit der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung nur eingeschränkt geltend machen, wenn diese nicht auf eine prozessuale Bestimmung gestützt wird, sondern in dem materiellen Schuldverhältnis ihren Grund hat, d.h., in der eigenen materiellen Rechtsstellung des Schuldners“, z.B., wenn sie Forderung nach sachlichem Recht nicht abtretbar ist (§ 851 Abs. 1 ZPO; nicht übertragbar wie z.B. eine Mitgliedschaft in einem Verein). Der Drittschuldner kann im Prozess mit dem Gläubiger die Unpfändbarkeit des gepfändeten Anspruchs nicht geltend machen, wenn dieser lediglich gemäß §§ 850b Abs 2, 850c ZPO relativ unpfändbar ist (OLG Celle, NJW 1962, 1731). Auch der BGH hat entschieden, dass es offen bleiben kann, ob die Pfändung des streitgegenständlichen Anspruchs unter Verletzung pfändungsschutzrechtlicher Bestimmungen bewirkt worden ist und wie weit ein etwaiger Pfändungsschutz gereicht hätte. Entscheidend ist, dass der Drittschuldner sich auf einen etwaigen Pfändungsschutz nicht mit Erfolg berufen könnte (BGH, FamRZ 1998, 608 - 609; so auch Zöller/Stöber, § 829; Rn. 27: „Auf ein prozessuales Pfändungsverbot, z.B. §§ 850b, 850d, 850f Abs. 2, 3 ZPO kann sich der Drittschuldner im Rechtsstreit nicht selbständig berufen). Das OLG Bamberg hat entschieden, dass in einem sogenannten Drittschuldnerprozess lediglich noch zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe die gepfändete Forderung dem Schuldner zusteht; denn gepfändet und überwiesen wird stets nur die angebliche Forderung. Dagegen obliegt die Prüfung der Pfändbarkeit einer Forderung ausschließlich dem Vollstreckungsgericht (FamRZ 1988, 948-949; so auch BGHZ 66, 79 und OLG Celle, FamRZ 1986, 196). Nach Beendigung der Pfändung muss der Gläubiger das empfangene Geld dem Drittschuldner nicht zurückzahlen. Der Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe kollusiv mit der Drittschuldnerin zusammen gearbeitet, ist unsubstantiiert und rechtlich unerheblich. Dem Beweisantritt ist nicht nachzugehen. Bei der Drittschuldnerin handelt es sich im Übrigen gemäß der Vortrag des Antragsgegners um seine ehemalige Freundin. Der Antragsgegner ist im Übrigen nicht schutzlos gestellt. Der Gläubiger, der unter Verstoß gegen ein Vollstreckungs- oder Pfändungsverbot etwas erlangt hat, hat demnach das Erlangte dem Vollstreckungsschuldner herauszugeben (§ 812 BGB); denn anderenfalls könnte das Verbot keinerlei Schutzwirkung für den Schuldner entfalten. Solche Ansprüche sind im Klageweg zu verfolgen (Stöber, a.a.O., Rn. 714). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall anzunehmen sind, obliegt aber nicht der Beurteilung des Senates. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Es entspricht unter den gegenwärtigen Umständen der Billigkeit, dass der Antragsgegner als der Unterlegene die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt. Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit der Rechtskraft wirksam (§ 116 Abs. 3 S. 1 FamFG). Eines Ausspruches zur Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Entscheidung des Senates, wie nachstehend ausgeführt, rechtskräftig ist. Rechtskräftig ist eine Entscheidung, wenn sie nicht mehr mit einem Rechtsmittel oder dem Einspruch angefochten werden kann (Zöller/Lorenz, a. a. O., § 116 FamFG, Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).