Beschluss
1 OLG 161 SsBs 13/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Lässt sich die formgerechte Zustellung des Bußgeldbescheides nicht nachweisen oder ist er unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, reicht es für den zur Heilung der Zustellungsmängel erforderlichen tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten (hier: Verteidiger) nicht aus, dass er erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde; denn er muss von dem Inhalt des Bußgeldbescheides Kenntnis nehmen können. Andererseits muss ihm der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein. Ihm muss vielmehr bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat.(Rn.22)
2. Das Fehlen der Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion der Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG schließt die Erteilung einer nicht an die Einhaltung einer besonderen Form gebundenen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht mit im Einzelfall zu bestimmendem Umfang nicht aus.(Rn.24)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass die verhängte Geldbuße 400,- € beträgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich die formgerechte Zustellung des Bußgeldbescheides nicht nachweisen oder ist er unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, reicht es für den zur Heilung der Zustellungsmängel erforderlichen tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten (hier: Verteidiger) nicht aus, dass er erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde; denn er muss von dem Inhalt des Bußgeldbescheides Kenntnis nehmen können. Andererseits muss ihm der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein. Ihm muss vielmehr bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat.(Rn.22) 2. Das Fehlen der Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion der Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG schließt die Erteilung einer nicht an die Einhaltung einer besonderen Form gebundenen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht mit im Einzelfall zu bestimmendem Umfang nicht aus.(Rn.24) Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass die verhängte Geldbuße 400,- € beträgt. I. Mit Bußgeldbescheid vom 07.04.2015 setzte die Zentrale Bußgeldstelle in A gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs, er habe als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen: F... am 19.12.2014 um 08:29 Uhr auf der BAB ..., Gemarkung T..., bei km 193,5, Fahrtrichtung B... die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 130 km/h; festgestellte Geschwindigkeit - nach Toleranzabzug: 183 km/h) überschritten, eine Geldbuße in Höhe von 240,00 € fest und ordnete - verbunden mit der Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2 a StVG - gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Der Bußgeldbescheid wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 10.04.2015 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten unter seiner Kanzleianschrift zugestellt. Der Verteidiger hatte sich zuvor mit Faxschreiben vom 03.02.2015 bei der Zentralen Bußgeldstelle in A unter Angabe des Verwaltungsaktenzeichens gemeldet und unter ausdrücklichem Hinweis auf die beigefügte Vollmacht angezeigt, dass ihn der Betroffene mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Dem Faxschreiben beigefügt war die mit „Strafprozessvollmacht und Mandat“ überschriebene Vollmachtsurkunde, die den Namen des Bevollmächtigten nicht enthält und auf der sich über dem gedruckten Namen des Betroffenen ein handschriftliches nicht lesbares Kürzel befindet, zu dem die Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, dass es sich um ein „X“ als Markierung für das Feld handelt, wo der Betroffene hätte unterschreiben sollen. Offenkundig sei versehentlich die Vorlage für den Betroffenen anstelle einer Vollmacht zur Akte gereicht. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen am 23.04.2015 Einspruch ein und regte mit Schriftsatz vom 20.01.2016 an, das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, dass der am 10.04.2015 der Kanzlei zugestellte Bußgeldbescheid vom 07.04.2015 die Verjährung nicht (erneut) unterbrochen habe, weil eine wirksame Zustellung nicht vorliege. Bei Durchsicht der Akte habe er festgestellt, dass mit seinem Faxschreiben vom 03.02.2015 zwar eine Vollmachtsurkunde übersandt worden sei, diese aber weder einen bevollmächtigten Verteidiger ausweise, noch von dem Betroffenen unterschrieben worden sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 OWiG für eine Zustellung an den gewählten Verteidiger hätten daher nicht vorgelegen, weshalb die Zustellung nicht an den Verteidiger hätte erfolgen dürfen, sondern an den Betroffenen hätte erfolgen müssen. Am 16.11.2016 verurteilte das Amtsgericht Stadtroda den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 53 km/h zu einer Geldbuße von 400,00 €. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah das Amtsgericht mit der Begründung ab, dass der Betroffene im Sicherheitsgewerbe tätig, dort dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei und ihm Arbeitsverlust drohe, was eine besondere Härte bedeuten würde. Zudem seien seit dem Verstoß fast 2 Jahre vergangen. An der Hauptverhandlung hatten weder der Betroffene noch sein Verteidiger teilgenommen. Der Betroffene war auf Antrag seines Verteidigers von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Diesem Antrag hatte er eine Vollmacht beigefügt, die den Verteidiger als den Bevollmächtigten ausweist und vom Verteidiger selbst i. V. des Betroffenen unterzeichnet ist. Hierzu führt der Antragsschriftsatz aus, dass der Betroffene ortsabwesend sei und er ihn auch hierzu bevollmächtigt habe. Gegen das seinem Verteidiger in vollständig abgefasster Form am 22.12.2016 zugestellte Urteil, das - abweichend vom Inhalt des verkündeten und als Anlage zum Protokoll genommenen Tenors - die verhängte Geldbuße im Tenor mit 450,00 € (statt 400,00 €) beziffert, hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 29.12.2016 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er am 23.01.2017 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass der Tenor des schriftlichen Urteils wegen eines Schreibversehens auf 400,00 € zu korrigieren ist. Hierauf hat der Betroffene - zuletzt mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.10.2017 - erwidert. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt und ebenso begründet worden. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch - mit Ausnahme der vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmenden Korrektur eines offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehlers hinsichtlich der fehlerhaft mit 450,00 € bezifferten Geldbuße - keinen Erfolg. a) Das angefochtene Urteil ist nicht wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses aufzuheben und das Verfahren einzustellen. aa) Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse sind Umstände, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängt und die nicht nur im Interesse des Betroffenen, sondern auch im allgemeinen Interesse gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2000, Az. 2 StR 56/00, bei juris, m.w.N.). Das Vorliegen von Verfahrenshindernissen ist auf ein zulässiges Rechtsmittel durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen. Ist dem Rechtsmittelgericht aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels die Prüfung der angefochtenen Entscheidung eröffnet, untersucht es von Amts wegen nicht nur, ob im Anschluss an diese Entscheidung Verfahrenshindernisse eingetreten sind, sondern auch, ob der Tatrichter Verfahrenshindernisse übersehen oder zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, a. a. O.; BGHSt 16, 115). Für den besonderen Fall der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wird dies durch die Regelung des § 80 Abs. 5 OWiG bestätigt, der (nur) für die Fälle der zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde eine beschränkte Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen vorsieht. Aus dieser Ausnahmeregelung folgt, dass umgekehrt in den Fällen der nicht zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde - wie vorliegend - Verfahrenshindernisse (auf eine zulässige Rechtsbeschwerde) ohne Beschränkung zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2008, Az. Ss 337/08 bei juris, m. w. N.). bb) Das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung liegt nicht vor. Die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung war bei Erlass des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils nicht verjährt. Die für die vorliegende Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 3 StVG zunächst drei Monate betragende Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG hat am Tattag, dem 19.12.2014, zu laufen begonnen und ist durch die am 27.01.2015 erfolgte Anordnung der Bekanntgabe und Anhörung des Betroffenen mit der Folge unterbrochen worden, dass an diesem Tage gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG die dreimonatige Frist des § 26 Abs. 3 StVG erneut zu laufen begann. Nachfolgend ist sie noch vor dem 27.04.2015, nämlich jedenfalls durch die spätestens am 23.04.2015 eingetretene Heilung etwaiger Mängel der Zustellung des Bußgeldbescheides vom 07.04.2015 am 10.04.2015 an den Verteidiger des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen und zugleich nach § 26 Abs. 3 StVG auf sechs Monate verlängert worden (vgl. BGHSt 45, 261). Weitere Verjährungsunterbrechungen der nunmehr sechsmonatigen Verjährungsfrist vor Urteilserlass am 16.11.2016 sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 und 11 OWiG durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Stadtroda am 28.08.2015 und die nachfolgenden Terminsanberaumungen eingetreten. Nachdem am 16.11.2016 gegen den Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts ergangen ist, läuft die Verjährungsfrist nach § 32 Abs. 2 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz1 Nr. 9 OWiG, wonach der Erlass des Bußgeldbescheides die Verjährung unterbricht, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, vor. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz1 OWiG gelten für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 - 5 der Vorschrift nichts anderes bestimmen. Vorliegend hat die Bußgeldbehörde gem. § 3 ThürVwZVG die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde an den Verteidiger des Betroffenen angeordnet, für die gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG die Vorschriften der §§ 177 - 182 der ZPO entsprechend anzuwenden sind. Zwar ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 180 ZPO, wonach das Schriftstück - wie hier geschehen - in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, tatsächlich vorgelegen haben. Denn bei dem 10.04.2015 handelte es sich um einen Freitag, weshalb es nicht fernliegt anzunehmen, dass eine Übergabe des Bußgeldbescheides - wenn nicht an den Verteidiger persönlich, so doch an eine in seiner Kanzlei, die nach seinen Angaben an diesem Tag von 09.00 Uhr bis 16:00 Uhr durchgehend geöffnet und erreichbar war, beschäftigte Person, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht unmöglich gewesen ist. Dies kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob am 10.04.2017 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG für eine wirksame Zustellung beim Verteidiger vorlagen. Denn derartige Mängel wären jedenfalls nach §§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 OWiG, 9 ThürVwZVG rechtzeitig geheilt worden, weil spätestens am 23.04.2015 dem Verteidiger des Betroffenen der Bußgeldbescheid zugegangen und er zu diesem Zeitpunkt auch empfangsberechtigt gewesen ist. Nach den vorgenannten Vorschriften gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es den Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Für den tatsächlichen Zugang reicht einerseits nicht aus, dass der Verteidiger erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde; denn er muss von dem Inhalt des Bußgeldbescheides Kenntnis nehmen können. Andererseits muss ihm der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein. Ihm muss vielmehr bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2016, Az. 1 Owi 1 SsBs 9/15, bei juris, m. w. N.). Zu den Arbeitsabläufen in der Kanzlei des Verteidigers führt die Rechtsbeschwerde aus, es sei durchaus üblich, dass durch ihn eine Vielzahl von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide eingelegt bzw. die entsprechenden Einspruchsfaxe unterzeichnet würden, ohne dass er den vorangegangenen Bußgeldbescheid im Original in der Hand gehalten habe. Wahlweise nehme er dann entweder den Inhalt des Bußgeldbescheides lediglich in gescannter Form auf einem Laptop-Bildschirm wahr oder aber das Kanzleipersonal bereite - ohne vorangegangene anwaltliche Postbearbeitung - ein entsprechendes Einspruchsfax vor. Gleichwohl ist für den Senat durch den Akteninhalt belegt, dass der Bußgeldbescheid sich in der Kanzlei des Verteidigers befunden hat, er spätestens bei Einspruchseinlegung am 23.04.2015 hiervon wusste und er deshalb Zugriff auf das Dokument hatte. Denn ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Bußgeldbescheid am 10.04.2015 in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten eingelegt worden und der Einspruch vom 23.04.2015, in dem der Bußgeldbescheid richtig als vom 07.04.2015 stammend bezeichnet wird, vom Verteidiger selbst unterzeichnet worden. Der Verteidiger war zum (spätesten) Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Bußgeldbescheides an ihn am 23.04.2015 auch empfangsberechtigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorlagen. Denn das Fehlen der Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion der Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG schließt die Erteilung einer nicht an die Einhaltung einer besonderen Form gebundenen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht mit im Einzelfall zu bestimmendem Umfang nicht aus (vgl. BGH NStZ 1997, 293; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 51 Rdnr. 44a m. w. N.). Die Gesamtschau der für die anzustellende Einzelfallprüfung maßgeblichen Umstände ergibt hier, dass Rechtsanwalt K den Betroffenen im Bußgeldverfahren als mit (rechtsgeschäftlicher) Zustellungsvollmacht versehener Verteidiger vertreten sollte und wollte. So zeigte er mit Schriftsatz vom 03.02.2015 ausdrücklich an, dass er vom Betroffenen mit dessen Verteidigung beauftragt worden sei. Wie ein Verteidiger teilte er mit, dass der Betroffene auf seinen Rat hin vorerst von dem Schweigerecht Gebrauch mache, beantragte, das Verfahren einzustellen und ihm Akteneinsicht durch Aktenübersendung zu gewähren. Auch das weitere Verhalten von Rechtsanwalt K im Verfahren macht deutlich, dass er die Verteidigung des Betroffenen übernommen hatte. So akzeptierte er bspw. die Zustellung des Bußgeldbescheides, ohne die Bußgeldstelle auf die etwaige fehlende Bevollmächtigung hinzuweisen und unterzeichnete - ebenso ohne Beanstandungen - die Empfangsbekenntnisse zu den Terminsladungen zum 11.02. und 23.06.2016, in denen es vorgedruckt jeweils heißt: „Ich bin zur Entgegennahme der Zustellung legitimiert (z. B. bei Rechtsanwälten § 172 ZPO, §§ 30, 52 BRAO)“. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die mit dem Mandatsanzeigeschriftsatz übersandte Vollmacht, die ausdrücklich zur Verteidigung in Bußgeldsachen einschließlich der Vorverfahren ermächtigt, den Betroffenen (auch als Vollmachtsgeber) bezeichnet und die konkrete Angelegenheit („OWi-Vorwurf vom 19.12.2014“) bezeichnet, weder einen bevollmächtigten Verteidiger benennt noch ein Ausstellungsdatum ausweist und jedenfalls zweifelhaft ist, ob sie von dem Betroffenen unterschrieben worden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen nur „versehentlich“ die Vorlage für den Betroffenen anstelle einer Vollmacht zur Akte gereicht worden sein soll, die mit dem Auftrag zur Verteidigung erfolgte Erteilung einer nicht an die Einhaltung einer besonderen Form gebundenen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht also gar nicht in Abrede gestellt wird; deren Vorhandensein wird auch dadurch belegt, dass der Verteidiger seinem Antrag vom 20.06.2016, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, eine vom selben Tage datierende Verteidigervollmacht beigefügt hat, die den Verteidiger als den Bevollmächtigten ausweist und vom Verteidiger selbst „i. V.“ des Betroffenen unterzeichnet ist. Nach alldem hat der Senat keinen Zweifel, dass Rechtsanwalt K zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Bußgeldbescheides kraft rechtsgeschäftlich erteilter Zustellvollmacht empfangsberechtigt gewesen ist. Darin liegt auch keine „Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Betroffenen aus Art. 7 Abs. 1 EMRK, Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB“. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass das Amtsgericht weder einen neuen Straftatbestand gebildet noch einen vorhandenen Straftatbestand zu Lasten des Betroffenen verschärft oder erweitert hat. Wie von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angemerkt, kann es deshalb auch dahinstehen, ob es sich bei der vorliegenden Vorgehensweise einer umfassenden Mandatsanzeige unter - deren Inhalt widersprechender - Beifügung einer „unvollständigen“ Vollmachturkunde um ein bloßes (und nicht gehäuft vorkommendes) Versehen oder eine - für jeden seine Stellung in der Rechtspflege (§ 1 BRAO) ernst nehmenden Rechtsanwalt unwürdige - Trickserei (Stichwort: „Verjährungsfalle“) handelt. dd) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist nicht veranlasst. Die Rechtsfigur der „rechtsgeschäftlichen Zustellvollmacht“ ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs längst anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.1997, Az. 1 StR 772/96, bei juris = NStZ 1997, 293), weshalb eine Vorlage schon deswegen ausscheidet, weil sich der Senat insoweit dem Bundesgerichtshof anschließt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 8). Ob deren Voraussetzungen vorliegen, ist typische Einzelfallentscheidung. Soweit sich die Verteidigung wegen der fehlenden Heilung der Zustellung auf die Entscheidung des OLG Celle vom 30.08.2011, Az. 311 SsRs 126/11, bezieht, liegt dieser nicht nur insoweit ein abweichender Sachverhalt zugrunde, als im dortigen Fall die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgte; sie unterscheidet sich von der vorliegenden Fallgestaltung auch dadurch, dass nicht - wie hier - der bevollmächtigte Verteidiger, der als Zustellungsadressat auch tatsächlich Kenntnis von dem Eingang des Bußgeldbescheides in seiner Kanzlei und von dessen Inhalt erlangt hatte, sondern der Betroffene selbst den Einspruch eingelegt hatte. b) Die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch zur äußeren und inneren Tatseite. Ausweislich der Urteilsgründe befuhr der Betroffene am 19.12.2014 um 08:29 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: F..., die BAB ... in Fahrtrichtung B... und wurde in Höhe des km 193,5 bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h mit einer gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 183 km/h durch das geeichte Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ PoliScan M1HP erfasst. Von der hier aber tatsächlich ermittelten Geschwindigkeit von 189 km/h wurde eine Messtoleranz in Höhe von 6 km/h in Abzug gebracht. Hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung stützt sich das Amtsgericht auf das Ergebnis der mittels standardisiertem und automatisiertem Messverfahren Typ PoliScan M1HP durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen, so dass - nachdem die Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung bieten - bereits die vorgenommene Mitteilung von Verfahren, Messergebnis und Messtoleranz den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt. Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugführers beruht auf der Feststellung, dass der Betroffene eingeräumt hat, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Zu Gunsten des Betroffenen ist das Tatgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Das Tatgericht hat die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 240,00 € unter Verzicht auf ein Fahrverbot auf 400,00 € erhöht und dabei den Umständen Rechnung getragen, dass seit der Tat zwei Jahre vergangen waren und der Betroffene im Sicherheitsgewerbe tätig und dort - bei ansonsten drohendem Arbeitsplatzverlust - auf seinen Führerschein angewiesen ist. Andere Anknüpfungspunkte lagen dem Gericht nicht vor. 3. Bei der von dem verkündeten Tenor („400,00 €“) abweichenden Bezifferung der verhängten Geldbuße im Tenor des vollständig abgefassten Urteils („450,00 €“) handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler, den der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - zugunsten des Betroffenen - klarstellend berichtigt hat. 4. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.