Beschluss
11 UF 37/24
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0424.11UF37.24.00
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Leitsätze
1. Die gegen einen familiengerichtlichen Beschluss wegen Kindesunterhalts eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht bei der gem. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorgesehenen elektronischen Poststelle des Gerichts, sondern beim unzuständigen Empfänger eingeht, hier: dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts.(Rn.19)
2. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form trägt grundsätzlich der Absender, der die automatisierte Eingangsbestätigung auch daraufhin zu überprüfen hat, ob eine falsche Auswahl des Empfangsgerichts vorliegt. Die erforderliche Kontrollpflicht umfasst auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist.(Rn.20)
(Rn.25)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.01.2024, Az. 4 F 320/23, unzulässig ist.
2. Es wird angeregt, die Beschwerde aus Kostengründen bis zum 06.05.2024 zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gegen einen familiengerichtlichen Beschluss wegen Kindesunterhalts eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht bei der gem. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorgesehenen elektronischen Poststelle des Gerichts, sondern beim unzuständigen Empfänger eingeht, hier: dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts.(Rn.19) 2. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form trägt grundsätzlich der Absender, der die automatisierte Eingangsbestätigung auch daraufhin zu überprüfen hat, ob eine falsche Auswahl des Empfangsgerichts vorliegt. Die erforderliche Kontrollpflicht umfasst auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist.(Rn.20) (Rn.25) 1. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.01.2024, Az. 4 F 320/23, unzulässig ist. 2. Es wird angeregt, die Beschwerde aus Kostengründen bis zum 06.05.2024 zurückzunehmen. I. Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners und verfolgten in dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren die Abänderung von vollstreckbaren Jugendamtsurkunden, in denen sich der Antragsgegner verpflichtet hatte, den Antragstellern jeweils 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB zu bezahlen. Mit Beschluss vom 25.01.2024 änderte das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm die Urkunden antragsgemäß ab und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragsteller jeweils 200% des jeweiligen Mindestunterhalts nach § 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Verfahrensbevollmächtigten am 29.01.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 wurde seitens des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Familiengericht - vom 25.01.2024 Beschwerde eingelegt. Dieser Schriftsatz enthielt eine einfache elektronische Signatur (Vor- und Nachname des Rechtsanwalts und die Bezeichnung Rechtsanwalt) und wurde von dem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Rechtsanwalts aus übersandt. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zum Az. 11 UF 37/24 vom 02.04.2024 ging bei der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts - besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung - am 02.04.2024 um 21:43:03 Uhr ein. Die Verwaltungsabteilung übersandte die Beschwerdebegründung vom 02.04.2024 per Email an die Geschäftsstelle des 11. Senats - und damit die organisatorisch getrennte Gerichtsabteilung - am 03.04.2024 um 15:09 Uhr mit dem Betreff „Eingang in der eVerwAkte.“ Die weitergeleitete Beschwerdebegründung enthält eine einfache elektronische Signatur (Vor- und Nachname des Rechtsanwalts und die Bezeichnung Rechtsanwalt) und gelangte als reines pdf-Dokument - von der Verwaltungsabteilung an die Gerichtsabteilung per Email - zur Gerichtsakte. Als Eingangsdatum ist unter Eigenschaften in der eAkte zu der Beschwerdebegründung einsehbar der 03.04.2024 um 15:09 Uhr, als Veraktungsdatum der 04.04.2024 um 11:24 Uhr, als Absender die Beschäftigte der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts, die die Weiterleitung per Email durchführte. Aus diesem Grund ist auch nicht nachvollziehbar, ob der Schriftsatz aus dem persönlichen beA-Postfach des Rechtsanwalts versendet wurde oder von der Kanzlei, also dem im Schriftsatz auf der ersten Seite angegebenen Sekretariat. In letzterem Fall hätte er dem Erfordernis der qualifiziert elektronischen Signatur unterlegen. Auf der Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart gibt es unter Startseite - Kontakt folgenden wichtigen Hinweis veröffentlicht: Klagen, Anträge, Rechtsmittel und sonstige Prozesserklärungen können schriftlich, per Telefax, zur Niederschrift vor der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder seit 1. Januar 2018 auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Die einzelnen Schritte zur elektronischen Einreichung sowie alle notwendigen Informationen hierfür finden Sie auf www.ejustice-bw.de. Auf der Homepage https://ejustice-bw.justiz-bw.de/pb/,Lde/9761608 ist unter Startseite - Berufsträger Folgendes abzurufen: Warum haben Gerichte und Staatsanwaltschaften auch ein beBPo? Die ab dem 1. Januar 2022 geltende aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gilt auch für die Justizbehörden selbst, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege, sondern in der Funktion als Verwaltungsbehörde tätig werden. Allen Gerichten und Staatsanwaltschaften der baden-württembergischen Justiz wurde ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) eingerichtet, das zur Teilnahme dieser Dienststellen am elektronischen Rechtsverkehr in Verwaltungsangelegenheiten genutzt wird. Im SAFE-Verzeichnis, dem „Adressbuch“ des EGVP, lässt sich dieses beBPo von dem allgemeinen, bereits bestehenden EGVP-Postfach eines jeweiligen Gerichts wie folgt unterscheiden: Die Bezeichnung des beBPo im SAFE-Verzeichnis lautet stets: „- Verwaltungsabteilung“, also zum Beispiel „Oberlandesgericht Stuttgart - Verwaltungsabteilung“ oder „Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Verwaltungsabteilung.“ Dieses zweite Postfach stellt jedoch kein (auch nicht etwa zusätzliches) weiteres elektronisches Postfach für die bei dem Gericht geführten Verfahren dar. Diesbezügliche Schriftsätze sind ausschließlich an die bereits jetzt vorhandenen allgemeinen elektronischen Postfächer (jeweils ohne den Zusatz „- Verwaltungsabteilung“) zu richten. Auf denselben Hinweis gelangt man, wenn man die in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses des Familiengerichts angegebene Homepage www.ejustice-bw.de aufruft, die erklärt, wie man bei Gericht Rechtsbehelfe elektronisch einreichen kann. Der Antragsgegner beantragt, der Beschluss des Amtsgerichtes Ulm vom 25.01.2024 wird aufgehoben und die Anträge zur Abänderung des Unterhaltes der Antragsteller Ziffer 1 und 2 werden zurückgewiesen. Der Senat wies darauf hin, dass die Beschwerde unzulässig - geworden - ist. Die Beschwerdebegründung sei zwar am letzten Tag der Frist um 21.43 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen, es fehle aber eine qualifizierte Signatur. Die Begründung sei damit nicht unterschrieben. Hierauf übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners - wiederum an die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart - einen Schriftsatz vom 04.04.2024, der von der Verwaltungs- an die Gerichtsabteilung weitergereicht und zur Akte genommen wurde. Der Antragsgegner machte Ausführungen zur Signatur, auf die Bezug genommen wird. II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist unzulässig, weil nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist formgemäß begründet. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.01.2024 richtet sich nach §§ 113 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG und ist binnen eines Monats zu erheben. Die Beschwerdebegründung ist in einer Familienstreitsache binnen zwei Monaten ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses einzureichen gem. § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG, vorliegend mithin spätestens am 29.03.2024, wegen des bundesweiten Feiertags (Karfreitag) an diesem Tag, des Wochenendes und des sodann noch folgenden weiteren bundesweiten Feiertags (Ostermontag) ist das Fristende erst am Dienstag, 02.04.2024 um 24:00 Uhr, § 113 Abs. 1 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in einer Ehesache und - in einer hier vorliegenden - Familienstreitsache zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet. Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2023, XII ZB 351/21). Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Dabei genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Gem. 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 130a ZPO ist die Beschwerdebegründung qualifiziert elektronisch signiert (Abs. 3 S. 1) oder einfach signiert und zugleich auf einem sicheren Übermittlungsweg (Abs. 3, Abs. 4) einzureichen. Die Beschwerdebegründung ging beim unzuständigen Empfänger, nämlich im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung am 02.04.2024 um 21:43:03 Uhr ein, jedoch erst am Folgetag, 03.04.2024 um 15:09 Uhr - nach Weiterleitung - bei der Gerichtsabteilung, nämlich der Geschäftsstelle des 11. Senats. Damit liegt ein Zugang bei dem Beschwerdegericht erst am 03.04.2024 und damit nach Fristablauf vor. Die Beschwerdebegründung wurde an den falschen Empfänger versandt, nämlich nicht an die gem. § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO vorgesehene elektronische Poststelle des Gerichts, sondern die Verwaltungsabteilung des Gerichts, ein sog. besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) und damit nicht an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form trägt grundsätzlich der Absender, der die automatisierte Eingangsbestätigung u.a. auch daraufhin zu überprüfen hat, ob ggfls. eine falsche Auswahl des Empfangsgerichts vorliegt. Dass die Verwaltungsabteilung nicht der richtige Empfänger sein kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a.E. ZPO, wonach ein Übermittlungsvorgang zwischen beA „und der elektronischen Poststelle des Gerichts“ stattfindet. Zusätzlich ist in der Rechtsmittelbelehrung ein Hinweis auf die korrekte Durchführung gegeben, der zu der oben zitierten Homepage führt, wonach das beBPO kein (auch nicht etwa zusätzliches) weiteres elektronisches Postfach für die bei dem Gericht geführten Verfahren darstellt. Diesbezügliche Schriftsätze sind ausschließlich an die bereits jetzt vorhandenen allgemeinen elektronischen Postfächer (jeweils ohne den Zusatz „- Verwaltungsabteilung“) zu richten. Wegen des Risikos der mit einfachem Mausklick erfolgten falschen Auswahl des Empfangsgerichts sollte anhand der automatisierten Eingangsbestätigung stets auch überprüft werden, ob das elektronische Dokument beim gewünschten Gericht eingegangen ist. Dies gilt umso mehr, als beispielsweise die Gerichte in Baden-Württemberg neben dem jeweiligen elektronischen Postfach für Gerichtspost (z.B. „Verwaltungsgericht Karlsruhe“) auch über ein im Verzeichnisdienst aufgeführtes Postfach für Verwaltungsanliegen gegenüber dem jeweiligen Gericht verfügen, die zusätzlich mit „Verwaltungsabteilung“ gekennzeichnet sind (z.B. „Verwaltungsgericht Karlsruhe Verwaltungsabteilung“) und nicht der Klageerhebung dienen (Ulrich in: Ory/Weth, jurisPK-ERV VwGO, Band 3, 2022, § 147, Rn. 45). Das Risiko eines rechtzeitigen Zugangs des elektronischen Dokuments in der technisch vorgeschriebenen Form trägt grundsätzlich der Absender (Nielen in Cepl/Voß Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2022, ZPO, § 130a, Rn. 17). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA ist - ebenso wie im vergleichbaren Fall der Übermittlung mittels Telefax - zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß nach § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschluss vom 11.5.2021, VIII ZB 9/20 in NJW 2021, 2201 Rn. 46-48). Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11.5.2021, VIII ZB 9/20 in BGH NJW 2021, 2201). Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 30.11.2022, IV ZB 17/22 in NJW-RR 2023, 351). Der Antragsgegner konnte auch nicht davon ausgehen, dass die entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG beim falschen Empfänger, nämlich der Verwaltungsabteilung des Gerichts, eingegangene fristgebundene Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird. Denn dagegen spricht bereits der zeitliche Ablauf. Die Beschwerdebegründung ging bei der Verwaltungsabteilung am Dienstag, 02.04.2024 um 21:43:03 Uhr ein, somit bereits nach den üblichen Geschäftszeiten. Für den Absender war damit erkennbar, dass im ordentlichen Geschäftsgang keine Weiterleitung mehr innerhalb der Frist an den richtigen Empfänger stattfinden kann und wird. Insofern durfte auch nicht ohne weiteres erwartet und darauf vertraut werden, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingeht. Auch vor diesem Hintergrund erlangt die oben ausgeführte Prüfungs- und Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Übermittlung eine besondere Bedeutung. Bei der Beschwerdebegründung fehlte im Übrigen die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person gem. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO, eine einfache Signatur war hingegen vorhanden. Nachdem nicht nachvollziehbar ist, wer Absender der Beschwerdebegründung ist, ist nicht mehr aufklärbar, ob die Beschwerdebegründung dem Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur unterlag. III. Mangels fristgerechter Einreichung einer Beschwerdebegründung ist das Rechtsmittel des Antragsgegners damit unzulässig, so dass angeregt wird, die Beschwerde zurückzunehmen. Der Senat weist darauf hin, dass bei Nichtrücknahme des Rechtsmittels beabsichtigt ist, dieses ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.