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Beschluss

15 WF 132/21

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0808.15WF132.21.00
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Leitsätze
1. Einem Dritten können Verfahrenskosten nur auf erlegt werden, wenn er das Verfahren ohne rechtfertigenden Grund veranlasst oder seinen Verlauf durch falsche oder irreführende Angaben beeinflusst hat.(Rn.16) 2. Die Kostentragungspflicht des Dritten ist davon abhängig, dass diesen ein grobes Verschulden am Tätigwerden des Gerichts trifft.(Rn.17) 3. Ist der Dritte eine juristische Person, sind die Kosten nicht dieser, sondern der natürlichen Person aufzuerlegen, die verantwortlich für die juristische Person gehandelt hat. Dies ergibt sich aus dem Charakter der Kostenauferlegung als verschuldensbezogene Sanktion.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der ...STIFTUNG... sowie des S. e. V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 30.06.2021 wie folgt abgeändert: Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Dritten können Verfahrenskosten nur auf erlegt werden, wenn er das Verfahren ohne rechtfertigenden Grund veranlasst oder seinen Verlauf durch falsche oder irreführende Angaben beeinflusst hat.(Rn.16) 2. Die Kostentragungspflicht des Dritten ist davon abhängig, dass diesen ein grobes Verschulden am Tätigwerden des Gerichts trifft.(Rn.17) 3. Ist der Dritte eine juristische Person, sind die Kosten nicht dieser, sondern der natürlichen Person aufzuerlegen, die verantwortlich für die juristische Person gehandelt hat. Dies ergibt sich aus dem Charakter der Kostenauferlegung als verschuldensbezogene Sanktion.(Rn.17) 1. Auf die Beschwerden der ...STIFTUNG... sowie des S. e. V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 30.06.2021 wie folgt abgeändert: Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wenden sich als Drittbeteiligte gegen die ihnen auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Aus der nichtehelichen Beziehung der beteiligten Kindesmutter und dem am 31.10.2022 verstorbenen Kindesvater ist das gemeinsame Kind T. R., geboren am ....2013, hervorgegangen, für das eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben worden war. Im Juli 2019 hatte die Kindesmutter ein Verfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für T. beim Amtsgericht eingeleitet. Die Kindesmutter hatte gegenüber dem Kindesvater den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil T. geäußert. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater war allerdings von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 16.01.2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ende Juli 2019 hatte der Kindesvater einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt. Mit Beschluss vom 01.08.2019 hat das Amtsgericht von Amts wegen ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Überprüfung einer etwaigen akuten Kindeswohlgefährdung eingeleitet und mit Beschluss vom gleichen Tag den Eltern Teile des Sorgerechts entzogen und das Jugendamt ... zum Ergänzungspfleger bestellt. Das Hauptsacheverfahren wurde, wie bereits in der Verfügung vom 15.07.2019 mitgeteilt, sodann als Kindeswohlgefährdungsverfahren von Amts wegen geführt. Die Kindesmutter hatte gegenüber dem Kindesvater zudem den Verdacht geäußert, er habe die im März 2018 verstorbene Halbschwester M. ermordet. Das Amtsgericht hatte in der Folgezeit mehrere Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (Beschluss vom 23.07.2019: familienpsychologisches Gutachten, Dr. S.; Beschluss vom 01.10.2019: Durchführung einer Polygrafie-Methode, Dipl. Psych. K.; Beschluss vom 10.10.2019: rechtsmedizinische Gutachten bezüglich des im Jahr 2009 verstorbenen P. R., Vater der verstorbenen Halbschwester M. sowie der am 03.03.2018 verstorbenen M., Prof. Dr. M.; Beschluss vom 06.11.2019: medizinisches Gutachten zur Frage, ob bei T. nicht indizierte Operationen durchgeführt worden seien, Prof. Dr. P.; Beschluss vom 06.11.2019: psychiatrisches Sachverständigengutachten hinsichtlich etwaiger psychischer Erkrankungen der Kindeseltern, Dr. H.; Beschluss vom 28.04.2020: Sachverständigengutachten wegen etwaiger Traumatisierung T., Dipl. Psych. F., Aufhebungsbeschluss vom 21.05.2021). Daneben hat das Amtsgericht umfangreiche Zeugenvernehmungen durchgeführt, u.a. auch im Hinblick auf die verstorbene Halbschwester M. vor dem Hintergrund eines möglichen Münchhausen-by-proxy-Syndoms und deren Tod. Die Kindesmutter ließ sich seit Frühjahr 2019 von dem weiteren Beteiligten zu 2, der S. e. V., einer Opferschutzorganisation, beraten. Daneben nahm die Kindesmutter auch die Unterstützung der weiteren Beteiligten zu 1, der ...STIFTUNG... in Anspruch. Der S. e.V. übernahm für die Kindesmutter u.a. die Kosten einer Diplompsychologin, die ein Schreiben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater verfasst hatte. Die ...STIFTUNG bezahlte u.a die Kosten für einen privaten Begutachtungstermin im Zusammenhang mit dem im Raum stehenden Münchhausen-by-proxy-Verdacht. Die Geschäftsführerin der ...STIFTUNG schrieb im Juli 2019 einen Brief an das Jugendamt ..., in dem sie ihre Sorge um das Wohlergehen des Kindes T. zum Ausdruck brachte. Auch die Leiterin des S. e.V. brachte in einem persönlichen Schreiben Ende Juli 2019 gegenüber der Verwaltungsleiterin des Amtsgerichts Schwäbisch Hall und dem zuständigen Jugendamtsmitarbeiter ihre Sorge um T. zum Ausdruck. Mit Beschluss vom 21.05.2021 hat das Amtsgericht aufgrund der vorliegenden Gutachten dem später verstorbenen Kindesvater die Sorge für T. übertragen. Die Kostenentscheidung hat das Amtsgericht ausweislich Ziffer 3 des Beschlusses einem gesonderten Beschluss vorbehalten. Mit angefochtenem Beschluss vom 30.06.2021, der der ...STIFTUNG am 06.07.2021 und dem S. e.V. am 02.07.2021 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht der Kindesmutter und den beiden Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt. Zur Begründung der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer gem. § 81 Abs. 4 FamFG hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass diese durch ihre Mitglieder aktiv versucht hätten, auf den Wahrheitsfindungsprozess des Gerichts bzw. der Sorgerechtsentscheidung Einfluss zu nehmen. Die beiden Beschwerdeführer hätten weder die Angaben der Kindesmutter noch deren Motivlage hinterfragt. Wenn Opferschutzorganisationen einem in Wirklichkeit nicht besorgten, sondern entfremdenden Elternteil einen „Machtapparat“ zur Seite stellen würden, um den Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens losgelöst von der Fakten- und Beweislage zu beeinflussen bzw. um eine Eltern-Kind-Entfremdung zu forcieren, entspreche dies rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht mehr. Über deren Satzungszwecke hinaus sei das Agieren der „Opferschutzorganisationen“ mitursächlich für den enormen Ermittlungsaufwand des Gerichts, einschließlich der umfangreichen Beweisaufnahme gewesen. Mit ihren am 11.07.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden wenden sich der S. e.V. und die ...STIFTUNG gegen die Auferlegung von Kosten des Verfahrens. Ein Fall des § 81 Abs. 4 FamFG liege nicht vor. Den beiden Beschwerdeführern sei grobes Verschulden nicht vorzuwerfen. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung habe offenkundig einen Straf- und Sanktionscharakter. Der „enorme Ermittlungsaufwand“ sei nicht auf das Verhalten bzw. auf Veranlassung der beiden Beschwerdeführer, sondern auf den persönlichen negativen Ehrgeiz der Amtsrichterin zurückzuführen. Als Opferschutzorganisationen seien die Beschwerdeführer nicht zur Neutralität verpflichtet. Vielmehr würden sie ihre Aufgabe zum Wohl des Kindes wahrnehmen. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden des S. e.V. und der ...STIFTUNG führen zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschusses. 1. Die nach Erlass der Entscheidung am 21.05.2021 ergangene Kostenbeschluss ist zwar in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen. Eine einheitliche Kostenentscheidung ist veranlasst. a. Allerdings hat das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 82 FamFG nicht in der Endentscheidung über die Kosten zu befunden, sondern diese Entscheidung einem gesonderten Beschluss vorbehalten. § 43 FamFG sieht eine nachträgliche Kostenentscheidung vor, wenn der Ausgangsbeschluss eine Entscheidungslücke aufweist, weil das Gericht eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung - unbeabsichtigt - nicht getroffen hat (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 43 Rn. 3). Ein Antrag ist nur „übergangen", wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist. Ist dagegen, - wie hier - ausweislich des Tenors der Entscheidung vom 21.05.2021 eine Entscheidung bewusst unterblieben (vgl. BGH, Beschl. v. 06.03.2014 - V ZB 17/14, BeckRS 2014, 7720 Rn. 4, beck-online; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 16, juris zur Kostenentscheidung) scheidet eine Ergänzung aus. b. Gleichwohl ist die isolierte, mit dem Gesetz allerdings nicht konforme Kostenentscheidung ein Teilbeschluss und als letztlich das Verfahren abschließende (Schluss-)Entscheidung mit dem zulässigen Rechtsmittel anfechtbar, um die getroffene Kostenentscheidung eigenständig überprüfen zu können (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2019 - 8 W 131/19 -, FGPrax 2019, 239). 2. Die getroffene Kostenentscheidung, die insgesamt einheitlich zur Prüfung durch den Senat angefallen ist, führt zur Abänderung im tenorierten Umfang. a. Zunächst kommt eine Kostentragungspflicht der beiden Beschwerdeführer nach § 81 Abs. 4 FamFG nicht in Betracht. aa. Nach § 81 Abs. 4 FamFG können einem Dritten die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Eine Tätigkeit des Gerichts muss von einer nicht am Verfahren beteiligten Person verursacht worden sein. Sie muss nicht den Anstoß zum Verfahren gegeben haben; es genügt, dass sie ein Teilstück (z.B. eine Beweisaufnahme, eine Begutachtung) veranlasst hat. Es reicht daher aus, dass der Dritte durch falsche Angaben einen Teil des gerichtlichen Verfahrens beeinflusst (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 29; LG Hamburg FamRZ 2018, 773). In Betracht kommt damit auch die Veranlassung eines gerichtlichen Verfahrens ohne rechtfertigenden Grund (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 29; LG Duisburg FamRZ 2021, 371). In von Amts wegen einzuleitenden Verfahren genügt es, dass der Dritte die Anregungen zum Einschreiten des Gerichts gegeben hat. Zwischen seinem Verhalten und dem Tätigwerden des Gerichts muss also ein Kausalzusammenhang bestehen. Wenn die Angaben des Dritten hinreichenden Anlass für die Verfahrenseinleitung gegeben haben, das Gericht das Verfahren jedoch auch ohne die Angaben des Dritten zum selben Zeitpunkt auf Grund anderer Erkenntnisse eingeleitet hätte, fehlt es in wertender Betrachtung an der Veranlassung. Denn in diesem Fall wären die Kosten auf Grund des aus anderen Gründen gebotenen Einschreitens ebenfalls entstanden, sodass es an der inneren Rechtfertigung für die Kostenüberwälzung auf den Dritten als Sanktion für sein grobes Verschulden fehlt (MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 81 Rn. 69). Mitveranlassung genügt allerdings, wenn es ohne den Tatbeitrag des Dritten nicht zum Verfahren gekommen wäre (Sternal/Weber, 21. Aufl., FamFG § 81 Rn. 50). Die Kostentragungspflicht des Dritten ist davon abhängig, dass diesen ein grobes Verschulden am Tätigwerden des Gerichts trifft. Das grobe Verschulden muss zweifelsfrei festgestellt sein und gerade in Bezug auf das Verhalten des Dritten vorliegen, das das Gericht zur Verfahrenseinleitung veranlasst hat. Es setzt entweder Vorsatz oder ein fahrlässiges Verhalten voraus, das die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich großem Maß außer Acht lässt und das nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Solches liegt insbesondere vor, wenn der Dritte Verfahrenseinleitungen anregt und dabei leichtfertig falsche oder die wahren Tatsachen entstellende Behauptungen aufstellt (MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 81 Rn. 7). Handelt es sich bei dem Dritten um eine juristische Person, sind die Kosten nicht dieser aufzuerlegen, sondern der natürlichen Person, die verantwortlich für die juristische Person gehandelt hat. Dies ergibt sich aus dem Charakter der Kostenauferlegung als verschuldensbezogene Sanktion (MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 81 Rn. 71; Sternal/Weber, 21. Aufl., FamFG § 81 Rn. 57; Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, § 81 Rn. 21). bb. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich weder eine seitens der Beschwerdeführer verursachte amtswegige Verfahrenseinleitung noch ein grobes Verschulden feststellen, unabhängig davon, dass es bei den juristischen Personen auf die tatsächlich Handelnden ankommt. Das Amtsgericht hat das ursprünglich Anfang Juli 2019 eingeleitete Sorgerechtsverfahren in ein Kinderschutzverfahren übergeleitet, worauf das Amtsgericht bereits in der Verfügung vom 15.07.2019 hingewiesen hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch ihre an die jeweiligen Stellen gerichteten Schreiben das Kinderschutzverfahren eigenständig in Gang gebracht haben. Vielmehr sind bereits im Antragsentwurf der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter hinreichende Anhaltspunkte wegen einer Gefährdung des Kindes T. enthalten. Dabei ist es unerheblich, dass dem Antrag das vorgelegte Schreiben der Dipl. Psych. B. vom 27.04.2019, deren Kosten der S. e.V. übernommen hatte, als Anlage beigefügt gewesen ist. Allein eine außergerichtliche Kostenübernahme stellt keine, auch nicht mittelbare Verfahrenseinleitung dar. Bereits am 23.07.2019 hatte das Amtsgericht aufgrund der von den Kindeseltern wechselseitig erhobenen Vorwürfe (u.a. sexueller Missbrauch sowie Münchhausen-by-proxi-Syndrom) ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Weiterhin vermag der Senat aufgrund der Komplexität des Falles, aber auch aufgrund des Ermittlungseifers der Amtsrichterin nicht zu erkennen, dass durch die Beteiligungen der Opferschutzorganisationen weitere, von dem bisher eingeleiteten Verfahren nicht abhängige Beweisaufnahmen erforderlich geworden sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer als Opferschutzorganisation nicht zur absoluten Neutralität verpflichtet sind, vielmehr aus subjektiver Sicht die Interessen eines vermeintlich missbrauchten Kindes vertreten, mögen auch die gesamten Umstände für eine durchaus distanzierte Sichtweise sprechen. Nur in evidenten, von vorneherein aussichtslosen Fällen, die vorliegend nicht gegeben sind, kann überhaupt eine Kostenbeteiligung einer Opferschutzorganisation in Betracht gezogen werden, wobei dem Gericht ohnehin diesbezüglich ein Ermessen zusteht. Zudem fehlt es an einem groben Verschulden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer quasi wider besseres Wissen ein Verfahren mitinitiiert haben. Angesichts der langen Verfahrensdauer und der eingeholten Gutachten musste es gerade nicht jedem einleuchten, dass ein nicht erforderliches Verfahren eingeleitet worden wäre. Vielmehr hat das Amtsgericht aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten in einer sehr ausführlichen Entscheidung dem später verstorbenen Kindesvater die elterliche Sorge für T. übertragen. Aufgrund des Verschuldensprinzips hätten die juristischen Personen als solche ohnehin keine Kosten zu tragen. b. Weiterhin ist der Senat der Auffassung, dass auch die beteiligte Kindesmutter angesichts ihrer ohnehin bescheidenen finanziellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung des amtswegig geführten Verfahrens nicht an den Gerichtskosten zu beteiligen ist. Da T. Alleinerbin des verstorbenen Kindesvaters ist, entspricht es weiterhin der Billigkeit, auch insoweit von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Senat sieht von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ab. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (vgl. Kostenverzeichnis zum FamGKG Nummer 1912).