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Beschluss

17 UF 198/21

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0920.17UF198.21.00
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Leitsätze
1. Ändert das ausländische Recht seine Verweisungsnorm, ist es vorrangig Sache des rück- oder weiterverweisenden fremden Rechts, die intertemporale Geltung dieser Verweisungsnorm zu entscheiden. Enthält das ausländische Recht keine Übergangsregelung, ist für die ausländische IPR-Regelung von dem Grundsatz einer Nicht-​Rückwirkung auszugehen.(Rn.122) 2. Daher begründet Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPRG eine Güterrechtsspaltung. Denn im Hinblick auf das - nach dem 12. Dezember 2007 erworbene - unbewegliche Vermögen findet das Recht des Belegenheitsortes Anwendung, während für alle anderen Vermögenswerte, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, grundsätzlich das bei der Eheschließung bestehende gemeinsame Heimatrecht anzuwenden ist.(Rn.110) 3. Wird ein Verfahren mit Auslandsbezug vor den deutschen Gerichten geführt, wenden diese für das Verfahren die lex fori an. Die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage bestimmt sich somit nach § 254 ZPO. Insbesondere muss die begehrte Auskunft dazu dienen, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Hieran mangelt es, wenn der Antragsteller keinen Zahlungsantrag nach ausländischen Güterrecht, sondern auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend macht.(Rn.195) (Rn.201)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 28.05.2021, Az. 5 F 515/20, in Ziff. 1 - 3 der Entscheidungsformel abgeändert. 1. Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft bezüglich des Wohnhauses in der ... und der Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in ..., ist aufgehoben. 2. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird auf 292.838,00 € festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 279.262,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ändert das ausländische Recht seine Verweisungsnorm, ist es vorrangig Sache des rück- oder weiterverweisenden fremden Rechts, die intertemporale Geltung dieser Verweisungsnorm zu entscheiden. Enthält das ausländische Recht keine Übergangsregelung, ist für die ausländische IPR-Regelung von dem Grundsatz einer Nicht-​Rückwirkung auszugehen.(Rn.122) 2. Daher begründet Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPRG eine Güterrechtsspaltung. Denn im Hinblick auf das - nach dem 12. Dezember 2007 erworbene - unbewegliche Vermögen findet das Recht des Belegenheitsortes Anwendung, während für alle anderen Vermögenswerte, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, grundsätzlich das bei der Eheschließung bestehende gemeinsame Heimatrecht anzuwenden ist.(Rn.110) 3. Wird ein Verfahren mit Auslandsbezug vor den deutschen Gerichten geführt, wenden diese für das Verfahren die lex fori an. Die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage bestimmt sich somit nach § 254 ZPO. Insbesondere muss die begehrte Auskunft dazu dienen, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Hieran mangelt es, wenn der Antragsteller keinen Zahlungsantrag nach ausländischen Güterrecht, sondern auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend macht.(Rn.195) (Rn.201) I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 28.05.2021, Az. 5 F 515/20, in Ziff. 1 - 3 der Entscheidungsformel abgeändert. 1. Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft bezüglich des Wohnhauses in der ... und der Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in ..., ist aufgehoben. 2. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird auf 292.838,00 € festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 279.262,00 € festgesetzt. I. 1. a) Die Beteiligten streiten um güterrechtliche Ansprüche des Antragstellers. Die Beteiligten haben am ...1992 in Istanbul/Türkei die Ehe geschlossen; sie leben getrennt voneinander. Beide Beteiligte hatten bei Eheschluss die türkische Staatsangehörigkeit. Mittlerweile haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Zwischen den Beteiligten ist unter dem Az. 5 F 498/19 ein vom Antragsteller eingeleitetes Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Schorndorf anhängig, das derzeit nicht betrieben wird. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin ist in diesem Verfahren am 10.10.2019 erfolgt. Daneben führen die Beteiligten ein Scheidungsverfahren in der Türkei vor einem Familiengericht in Istanbul, das durch die Antragsschrift der Antragsgegnerin vom 03.09.2019 eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin eines Wohnhauses in der ..., eines Einfamilienhauses in der ... und einer Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in .... Des Weiteren ist die Antragsgegnerin Alleineigentümerin zweier Eigentumswohnungen in der Türkei im ... Istanbul. Das Wohnhaus in der ... ist im Jahr 2006, das Einfamilienhaus in der ... ist im Jahr 2008, die Gewerbeimmobilie in der ... ist im Jahr 2016 durch die Antragsgegnerin erworben worden. Der Antragsteller ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vorliegen. Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die Beteiligten sich am ...2019 getrennt hätten. Er hat weiter vorgetragen, die Antragsgegnerin habe einen erheblichen Zugewinn erzielt, während er keinen Zugewinn erzielt habe. Ihr Vermögen bestehe im Wesentlichen aus einem Einfamilienhaus in der ..., einem Mehrfamilienhaus in der ..., einer Gewerbeimmobilie in der ..., sowie aus zwei Wohnungen in Istanbul. Sie habe zum Zeitpunkt der Trennung ein Barvermögen von über 35.000,00 € gehabt. Dazu habe sie Diamanten und Schmuck im Wert von 100.000,00 € und zwei Rolex Uhren im Wert von 20.000,00 € besessen. Der Antragsteller ging davon aus, dass von der Antragsgegnerin Handlungen der in § 1365 BGB oder 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten seien; eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung von Ausgleichsforderungen sei zu besorgen. So habe die Antragsgegnerin eine der Wohnungen in der Türkei, die einen Verkehrswert von 150.000,00 € gehabt habe, zu einem Preis von 105.000,00 € verkauft. Sie sei darüber hinaus dabei, das Gewerbegrundstück in der ... zu verkaufen. Es lägen damit die Voraussetzungen gemäß § 1385 Nr. 2 BGB für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich vor. Zudem sei die Antragsgegnerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb auch die Voraussetzungen gemäß § 1385 Nr. 4 BGB vorlägen. Die Antragsgegnerin verweigere beharrlich, verlangte Auskünfte auch nur in groben Zügen zu erteilen. Im Scheidungsverfahren sei mit Schriftsätzen von 02.03.2020 und vom 22.05.2020 die Auskunft verlangt worden, was mit dem Vermögen sei und was mit dem Geld aus dem Verkaufserlös der Wohnung in der Türkei passiert sei. Mit Schreiben vom 13.10.2020 sei die Antragsgegnerin erneut zur Auskunft aufgefordert worden. Auskunft sei nicht erteilt worden. Nachdem der Antragsteller den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt habe, könne er von der Antragsgegnerin Auskunft gemäß § 1379 Abs. 1 BGB verlangen. Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug im Wege eines Stufenantrags beantragt: 1. Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft ist aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 16.06.1992 b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 10.01.2018 c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 10.10.2019 zu erteilen durch Vorlage schriftlicher Bestandsverzeichnisse, jeweils unterteilt nach Aktiva und Passiva und mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren, jeweils gesondert für die drei oben unter a) - c) genannten Stichtage, bezogen auf die einzelnen Vermögenspositionen, insbesondere Wohnhaus in ... Einfamilienhaus in ... Gewerbeimmobilie in ... zwei Wohnungen in der Türkei ... Istanbul Bankguthaben in Deutschland Bankguthaben in der Türkei, insbesondere bei der ... Bank Barvermögen d) die erteilte Auskunft bezüglich aller beauskunfteten Vermögensgegenstände zu belegen durch Grundbuchauszüge Kaufverträge der Immobilien Verkaufsverträge, wenn vorhanden Maklerverträge, wenn vorhanden Wertgutachten Kontoauszüge im Zeitraum 01.01.2017 bis zum 03.03.2020 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass der Antrag des Antragstellers nicht zulässig sei, da während eines in der Türkei laufenden Scheidungsverfahrens ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bei einem deutschen Gericht nicht geltend gemacht werden könne. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht vor. Gemäß § 1385 BGB müsste der Antragsteller in der Antragsschrift unter Beweis stellen, dass er derjenige Beteiligte ist, der ausgleichsberechtigt sei, was nicht erfolgt sei. Die Beteiligten lebten erst seit Mitte April 2019 und damit noch keine drei Jahre voneinander getrennt. Es seien von ihr auch keine Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten; eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung von Ausgleichsforderungen sei nicht zu besorgen. Sie habe die Istanbuler Wohnung nicht unter Wert verkauft. Sie habe die Wohnung im Jahr 2018 für ca. 100.000,00 € gekauft und am 01.10.2019 für ca. 105.000,00 € verkauft; das stelle einen angemessenen Preis dar. Vom Verkaufserlös habe sie ein Finanzierungsdarlehen für die Wohnung von 50.000,00 € und einen Kredit, den die Beteiligten für ein Auto in der Türkei aufgenommen hatten, in Höhe von 20.000,00 € zurückgeführt, Anwaltskosten beglichen und ihren Lebensunterhalt finanziert. Das Grundstück in der ... müsse verkauft werden, da der Antragsteller mit seiner Firma aus dem Gebäude ausgezogen sei und die Miete nicht mehr beglichen habe. Deshalb sei es der Antragsgegnerin nicht mehr möglich gewesen, den Finanzierungskredit für das Gebäude zurückzuführen. Der Antragsteller habe versucht, das Firmenvermögen zu verschieben. Die Antragsgegnerin habe keine Auskunftspflicht verletzt. Soweit der Antragsteller zu verschiedenen Stichtagen Auskunft verlangt habe, bestünde nur eine Auskunftsverpflichtung für den Stichtag der Eheschließung am 16.06.1992. Zu den übrigen Stichtagen bestehe überhaupt keine Auskunftsverpflichtung. Zum 10.01.2018, wie vom Antragsteller beantragt, habe die Trennung nicht stattgefunden. Da eine anderweitige Rechtshängigkeit des türkischen Scheidungsverfahrens vorliege und der hiesige Scheidungsantrag unzulässig sei, spiele der vom Antragsteller für das Ende der Ehezeit angenommene Stichtag für einen Auskunftsanspruch keine Rolle. b) Das Amtsgericht Schorndorf hat die Scheidungsakte 5 F 498/19 beigezogen. Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 28.05.2021 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht vorlägen. Die Beteiligten lebten noch nicht drei Jahre getrennt voneinander. Es sei nicht davon auszugehen, dass von der Antragsgegnerin Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten seien und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen sei. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert, den Antragsteller über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten. Werde der Antrag gemäß § 1385 BGB abgewiesen, entfalle der Leistungsantrag und das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Auskunft. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 2. Gegen den ihm am 22.06.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 22.07.2021 beim Amtsgericht Schorndorf eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und seine Beschwerde begründet, wobei dieser Schriftsatz am 28.07.2021 - nach Weiterleitung durch das Amtsgericht - beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen ist. Der Senat hat zu dem zunächst gestellten Beschwerdeantrag des Antragstellers mit Hinweisbeschluss vom 07.10.2021 darauf hingewiesen, dass - anders als von den Beteiligten und dem Amtsgericht im ersten Rechtszug angenommen - für das anzuwendende Recht gemäß Art. 15, 14 EGBGB a.F. die Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheschlusses maßgebend sei. Sollten die Beteiligten zu dem damaligen Zeitpunkt türkische Staatsangehörige gewesen sein, sei von der Anwendung des türkischen Güterrechts auszugehen. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass das türkische Internationale Privatrecht die Verweisung annehme, wobei eine Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 2 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht für unbewegliches Vermögen gelte, da sich insoweit güterrechtliche Ansprüche nach dem Recht des Ortes richten, an dem das unbewegliche Vermögen belegen ist. Der Senat hat, nachdem die Beteiligten vorgetragen hatten, bei Eheschluss türkische Staatsangehörige gewesen zu sein, mit weiterem Hinweisbeschluss vom 03.03.2022 darauf hingewiesen, dass bislang bei dem Antrag des Antragstellers eine Abgrenzung, inwieweit Ansprüche nach dem türkischen Güterrecht und nach deutschem Recht geltend gemacht werden, nicht ersichtlich sei, weshalb zu prüfen sei, ob der Beschwerdeantrag des Antragstellers ausreichend bestimmt sei. Es könne nicht dahingestellt bleiben, ob für die geltend gemachten Ansprüche jeweils türkisches oder deutsches Güterrecht anwendbar sei. Zu einer möglichen Güterrechtsspaltung wies der Senat noch darauf hin, dass für den Fall, dass von einer solchen auszugehen sei, ein etwaiges Rückwirkungsverbot zu prüfen sei, d.h. inwieweit das neue türkische IPR-Gesetz vom 27.11.2007, auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die bereits vor dessen Inkrafttreten stattgefunden haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.10.2021 gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Antragsteller hat nach den Hinweisen des Senats zuletzt vorgetragen, dass seiner Auffassung nach aufgrund einer Güterrechtsspaltung auf alle in Deutschland befindlichen Immobilien deutsches Güterrecht anzuwenden sei, weshalb bezüglich dieser Immobilien der Zugewinnausgleich durchzuführen sei. Dies sei unabhängig davon, ob die Immobilien vor oder nach dem Inkrafttreten des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht vom 27.11.2007 angeschafft worden seien. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes habe gegolten, dass bei Grundstücksangelegenheiten das Recht der Belegenheit anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft lägen vor. Denn mittlerweile lebten die Beteiligten in jedem Fall über drei Jahre getrennt, nachdem der Antragsteller am 10.01.2019 aus dem ehelichen Haushalt ausgezogen und bei seinem Bruder eingezogen sei. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin selbst einen Trennungszeitpunkt Mitte April 2019 genannt. Zudem habe das Amtsgericht verkannt, dass es bei einem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht darauf ankomme, ob ein Ehegatte eine Verfügung im Ganzen oder eine illoyale Vermögensverfügung vorgenommen habe, sondern, dass er seinen Antrag auf „Handlungen der Antragsgegnerin, die den Tatbestand des § 1385 BGB erfüllen“, stütze. Der Anspruch auf Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft werde darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin Handlungen vornehme, die die Besorgnis begründen, dass dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung des Antragstellers entstehe. Der Antragsteller hat nochmals darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bereits eine Wohnung in der Türkei verkauft habe, wobei sie über den Verbleib des Verkaufserlöses vor dem türkischen Gericht mehrfach falsche Angaben gemacht habe. Es gebe auch keinen wirtschaftlichen Grund, die Gewerbeimmobilie „unter der Hand“ zu verkaufen, um das Geld zu „verwässern“. Ob das noch vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen noch ausreiche, um einen Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten erfüllen zu können, sei nicht maßgebend. Für den Fall, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - davon auszugehen sei, dass auf die Immobilie in der ... türkisches Recht Anwendung finde, sei für diese Immobilie für Recht zu erkennen, dass die türkische Errungenschaftsgemeinschaft der Beteiligten mit Datum zum 03.09.2019 aufgehoben sei. Hierfür lägen die Voraussetzungen gemäß Art. 206 tZGB vor. Verfüge ein Ehegatte über Vermögensgegenstände und verweigere er die Auskunft über deren Schicksal, so gebe es die Sanktion der vorzeitigen Beendigung des Güterstands nach türkischem Recht (Art. 206 Nr. 4 tZGB). Im Übrigen sei auch die Voraussetzung des Art. 206 Nr. 2 tZGB erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin eine Wohnung in der Türkei verkauft und damit Vermögen vermindert habe, wobei sie die Auskunft über den Verbleib des Erlöses verweigere. Für den Fall, dass insgesamt keine Güterrechtsspaltung anzunehmen sei, müsse für alle in Deutschland belegenen Immobilien die Errungenschaftsgemeinschaft zum 03.09.2019 aufgehoben und auseinandergesetzt werden. Für das in der Türkei befindliche unbewegliche Vermögen sei türkisches Recht anzuwenden. Dieses Vermögen sei allerdings nicht Gegenstand der hier in Deutschland mit dem vorliegenden Antrag durchzuführenden güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dem Antragsteller stehe auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Bezüglich der in Deutschland belegenen Immobilien bestehe in jedem Fall ein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB. Der Auskunftsanspruch des Antragstellers sei hierbei nicht an den Gestaltungsantrag gemäß §§ 1385, 1386 BGB gebunden. Was die Auskunft zum Trennungszeitpunkt betreffe, habe der Antragsteller, um den Trennungszeitpunkt unstreitig zu stellen, in seinem Antrag den 01.04.2019 aufgeführt. Der 03.09.2019 (Auskunft zum Endvermögen) sei der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Im Übrigen stünde dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch auch nach türkischem Recht zu. Zwar kenne dieses an sich keinen Auskunftsanspruch, jedoch kenne es den Anspruch auf Inventarerrichtung nach Art. 216 ZGB, woraus ein Auskunftsanspruch abzuleiten sei. Sollte der Senat die Auffassung vertreten, dass das türkische Recht keinen Auskunftsanspruch kenne, so werde hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem nach dem türkischen Recht gegebenen Anspruch des Antragstellers auf Inventarerstellung nach Art. 216 tZGB nachzukommen. Der Antragsteller hat weiter - erstmals im Beschwerdeverfahren - vorgetragen, dass das Amtsgericht es versäumt habe, gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers auch einen Anspruch auf Ausgleich aus dem Recht der Innengesellschaft begründe. Der Aufbau des Vermögens der Ehegatten sei nur durch den Betrieb des Antragstellers möglich gewesen. Die Eheleute hätten einen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt, nämlich den der Vermögensbildung, indem sie eine Reihe von Immobilien gekauft hätten. Es sei die Vorstellung der Ehegatten gewesen, dass auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleineigentum der Antragsgegnerin das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehören solle. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Auskunfts- und Zahlungsanspruch sei rechtlich neben dem Anspruch aus § 1385 BGB auch aus dem Recht der Ehegatteninnengesellschaft begründet. Das Zusammenwirken der Ehegatten und die Innengesellschaft sei mit deren Trennung beendet. Dem Antragsteller stehe ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, durch den er so zu stellen sei, als bestünde ein Gesamthandsvermögen. Um diesen Zahlungsanspruch beziffern zu können, benötige der Antragsteller die Vermögensangaben zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und wie folgt zu entscheiden: 1. Die zwischen den Parteien bestehende Zugewinngemeinschaft hinsichtlich des Wohnhauses in der ..., des Einfamilienhauses in der ..., der Gewerbeimmobilie in der ..., ... ist aufgehoben. 2. Hilfsweise wird beantragt, für Recht zu erkennen, a) die zwischen den Beteiligten bestehende Errungenschaftsgemeinschaft bezüglich des Wohnhauses in der ... unter Anwendung des türkischen Familienrechts ist zum 03.09.2019 aufgehoben und auseinanderzusetzen. b) die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft hinsichtlich des Einfamilienhauses in der ..., der Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in ..., ist aufgehoben. 3. Höchsthilfsweise wird beantragt, für Recht zu erkennen, die zwischen den Beteiligten bestehende Errungenschaftsgemeinschaft hinsichtlich des Wohnhauses in der ..., des Einfamilienhauses in der ..., der Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in ..., ist zum 03.09.2019 aufgehoben und auseinanderzusetzen. 4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 16.06.1992 b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 01.04.2019, und c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 03.09.2019 zu erteilen durch Vorlage schriftlicher Bestandsverzeichnisse, jeweils unterteilt nach Aktiva und Passiva und mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren jeweils gesondert für die drei oben unter a) - c) genannten Stichtage, bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen, insbesondere Wohnhaus in ... Einfamilienhaus in ... Gewerbeimmobilie in ... zwei Wohnungen in der Türkei ... Istanbul Bankguthaben in Deutschland Bankguthaben in der Türkei, insbesondere bei der ... Bank Barvermögen d) die erteilte Auskunft bezüglich aller beauskunfteten Vermögensgegenstände zu belegen durch Grundbuchauszüge Kaufverträge der Immobilien Verkaufsverträge, wenn vorhanden Maklerverträge, wenn vorhanden Wertgutachten Kontoauszüge im Zeitraum 01.01.2017 bis zum 03.03.2020 5. Hilfsweise wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine den Vorgaben des Art. 216 tZGB entsprechendes Inventar zu errichten zu den Zeitpunkten 16.06.1992 und 03.09.2019 Die Antragsgegnerin beantragt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Sie weist darauf hin, dass der Antragsteller im ersten Rechtszug einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend gemacht habe, der Gegenstand des Verfahrens sei, nicht Ansprüche nach türkischem Recht auf eine Inventarerrichtung, insbesondere nicht zum 16.06.1992 und zum 03.09.2019. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass der Antragsteller zwischenzeitlich vor dem Familiengericht in Istanbul eine güterrechtliche Klage habe einreichen lassen. Ungeachtet dessen begehre er jetzt Auskunft über zwei Wohnungen in der Türkei sowie über Bankguthaben in der Türkei, obwohl in der Türkei ein Verfahren auf Auseinandersetzung des Vermögens anhängig sei. Dieses habe Vorrang; es könne in Deutschland kein zweites Verfahren anhängig gemacht werden. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehre, dass die Zugewinngemeinschaft bezüglich dreier in Deutschland belegener Immobilien beendet sei, ende die Zugewinngemeinschaft erst, wenn die Ehe durch richterliche Entscheidung geschieden sei. Über die Scheidung sei vor dem Gericht in Istanbul noch nicht entschieden worden. Darüber hinaus müsse zunächst in Deutschland ein Anerkennungsverfahren hinsichtlich eines türkischen Scheidungsurteils durchgeführt werden. Erst dann gelte die ausländische Entscheidung als anerkannt und damit ende dann auch die Zugewinngemeinschaft. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft lägen nicht vor. Zugewinnausgleichsansprüche könne der Antragsteller derzeit nicht stellen. Im Übrigen fehle es bei dem Antrag des Antragstellers auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich an jeglichem Vortrag, dass die Antragsgegnerin über ihr Vermögen als Ganzes verfügt habe. Soweit der Antragsteller nunmehr Auskunft zum 01.04.2019 verlange, habe er im Beschwerdeschriftsatz noch Auskunft über das Trennungsvermögen zum 10.01.2018 beantragt. Der Zeitpunkt der Trennung sei nicht der 01.04.2019 gewesen. Der Antragsteller habe den Trennungszeitpunkt taggenau dazulegen und zu beweisen. Soweit der Antragsteller nunmehr Auskunft über das Endvermögen zum 03.09.019 verlange, habe er im Beschwerdeschriftsatz noch Auskunft zum 10.10.2019 verlangt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin Auskunft zum 03.09.2019 erteilen solle. Soweit der Antragsteller vortrage, er habe auch einen Anspruch aus Ehegatteninnengesellschaft, fehle es an einem nachvollziehbaren Vortrag. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt sowie begründet worden (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG). III. Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. 1. a) Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Gemäß Art. 69 Abs. 1 EuGüVO finden die verfahrensrechtlichen Vorschriften der EuGüVO auf alle Verfahren Anwendung, die - wie hier - am 29.01.2019 oder danach eingeleitet worden sind. Bei Anwendung der EuGüVO richtet sich die internationale Zuständigkeit für güterrechtliche Verfahren vorrangig nach Art. 5 Abs. 1 EuGüVO. Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über eine Ehescheidung angerufen, so sind unbeschadet Art. 5 Abs. 2 EuGüVO die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig. Die Beteiligten haben sowohl ein Scheidungsverfahren vor den deutschen Gerichten (Verfahren Az. 5 F 498/19 vor dem Amtsgericht Schorndorf) als auch vor den türkischen Gerichten anhängig gemacht. Eine internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGüVO für den hiesigen güterrechtlichen Antrag scheidet aus, nachdem es sich bei den türkischen Gerichten nicht um Gerichte eines an der EuGüVO teilnehmenden „Mitgliedsstaats“ handelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte unter Berücksichtigung des Umstands, dass möglicherweise eine entgegenstehende Rechtshängigkeit des vor den türkischen Gerichten gestellten Scheidungsantrags vorliegt und das hiesige Scheidungsverfahren nicht (mehr) betrieben wird, aus Art. 5 Abs. 1 EuGüVO ergibt. Denn auch bei einer Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGüVO lägen in jedem Fall die Voraussetzungen des dann zu prüfenden Art. 6 lit. a EuGüVO und damit eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vor, nachdem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Amtsgerichts Schorndorf mit dem güterrechtlichen Antrag des Antragstellers gemäß Schriftsatz vom 02.03.2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. b) aa) Auf das hiesige güterrechtliche Verfahren ist im Ausgangspunkt türkisches materielles Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO sind die kollisionsrechtlichen IPR-Vorschriften der EuGüVO (Art. 20 - Art. 35 EuGüVO) nur auf Ehegatten anzuwenden, die am oder nach dem 29.01.2019 heiraten oder eine Rechtswahl zum Güterrecht treffen (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Nachdem diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen und es sich somit um einen „Altfall“ handelt, ist das anwendbare Güterrecht nach Art. 15, 14 EGBGB a.F. zu ermitteln (Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 EGBGB). Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. wird das anzuwendende Güterrecht durch das Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB a.F. zum Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt. Hiernach ist für das Güterrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. vorrangig das Recht des Staates anwendbar, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheschlusses angehörten (Johannsen/Henrich/Althammer/Henrich, 7. Aufl. 2020, EGBGB Art. 15 Rn. 3). Nachdem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung am 16.06.1992 türkische Staatsangehörige waren, gilt für das Güterrecht türkisches Recht. Da das Güterrecht - vorbehaltlich einer späteren Rechtswahl - unwandelbar ist, ist eine spätere Veränderung der für die Anknüpfung nach Art 14 EGBGB a.F. maßgebenden Verhältnisse - z.B. ein Staatsangehörigkeitswechsel - auf die gesetzliche Anknüpfung des Güterrechtsstatuts ohne Einfluss (Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, B. Rn. 431). Die Anwendung türkischen Rechts wird demnach nicht davon berührt, dass die Beteiligten später die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben. Wird somit gemäß Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. auf das türkische Recht verwiesen, liegt gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB eine Gesamtnormverweisung vor. Es wird auf das gesamte ausländische Recht verwiesen, d.h. nicht nur auf das materielle ausländische Recht, sondern auch auf das ausländische IPR. In dem türkischen IPR ist in Art. 15 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 vom 27.11.2007 (IPRG) Folgendes geregelt: (1) Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens ausdrücklich das Recht ihres Aufenthaltes oder eines ihrer im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Heimatrechte wählen; ist eine solche Wahl nicht getroffen worden, findet das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende gemeinsame Heimatrecht, wenn ein solches nicht gegeben ist, das im Zeitpunkt der Eheschließung am gemeinsamen Aufenthaltsort geltende Recht oder, falls auch ein solcher nicht vorhanden ist, das türkische Recht Anwendung. Das türkische IPR nimmt somit die Verweisung in das türkische Recht durch das deutsche IPR an. Es ist somit - grundsätzlich - das materielle türkische Recht für güterrechtliche Ansprüche anzuwenden. Dies gilt auch für den hiesigen Fall, nachdem die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen haben. bb) In Art. 15 Abs. 2 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 5718 vom 27.11.2007 (IPRG) ist allerdings weiter Folgendes geregelt: (2) Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung findet bei unbeweglichem Vermögen das Recht des Ortes der Belegenheit Anwendung. Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass Art. 15 Abs. 2 IPRG eine Güterrechtsspaltung begründet, weshalb auf in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Güterrecht anzuwenden sei, hält der Senat diese Rechtsauffassung - grundsätzlich - für zutreffend. Der Antragsteller hat hierzu ein Rechtsgutachten vorgelegt, das ... am 06.09.2016 in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Rottweil erstellt hat. Dieses kommt zum Ergebnis, dass Art. 15 Abs. 2 IPRG die Anwendbarkeit deutschen Güterrechts in Bezug auf in Deutschland belegene Grundstücke anordnet. Hiervon gehen in der Literatur etwa auch Cataltepe, Türkisches Eherecht, 2014, Rn. 2/62, Yarayan, NZFam 2016, 1147; BeckOGK/von Sachserbeck/Gessaphe, Stand: 15.04.2021, Art. 3a EGBGB Rn. 61.2, Odenthal, FamRZ 2009, 567 (569) und Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, B Rn. 428 aus. Ebenso haben das OLG Köln, Beschluss v. 21.07.2020, Az. 25 WF 149/20 in juris, und das OLG Bremen, NJOZ 2015, 1953 entschieden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass auf das im Jahr 2008 erworbene Grundstück in der ... und auf das im Jahr 2016 erworbene Grundstück in der ... deutsches Güterrecht anzuwenden ist. cc) Von dem Grundsatz, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 IPRG im Wege einer Güterrechtsspaltung von einer Anwendung deutschen Güterrechts für in Deutschland belegene Grundstücke auszugehen ist, ist allerdings eine Ausnahme insoweit vorzunehmen, soweit das betreffende Grundstück vor Inkrafttreten des türkischen IPRG am 12.12.2007 erworben worden ist. Unzutreffend ist hierbei im Ausgangspunkt die Annahme des Antragstellers, dass bereits vor Inkrafttreten des Art. 15 Abs. 2 IPRG das Recht der Belegenheit anzuwenden war und deshalb durch Art. 15 Abs. 2 IPRG keine Änderung eingetreten sei. Eine Art. 15 Abs. 2 IPRG entsprechende Vorschrift enthielt das bis zum 11.12.2007 geltende Recht nicht. Im Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 20.05.1982 (IPRax 1982, 252) fand sich unter Art. 14 folgende Regelung: Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens das Recht ihres Wohnsitzes oder eines ihrer im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Heimatrechte wählen; ist eine solche Wahl nicht getroffen worden, findet das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende gemeinsame Heimatrecht, wenn ein solches nicht gegeben ist, das im Zeitpunkt der Eheschließung am gemeinsamen Wohnsitz geltende Recht oder, falls auch ein solcher nicht vorhanden ist, das Recht desjenigen Ortes Anwendung, an welchem sich das eheliche Vermögen befindet. Es galt demnach unter Geltung des Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 20.05.1982 ein einheitliches Güterrecht für alle Vermögensgegenstände. Eine Güterrechtsspaltung entsprechend der Regelung in Art. 15 Abs. 2 IPRG war nicht vorgesehen (Odendahl, FamRZ 2009, 567, 569). Soweit der Antragsteller die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seinem Vortrag, bereits vor Inkrafttreten des Art. 15 Abs. 2 IPRG habe schon gegolten, dass bei Grundstücksangelegenheiten das Recht der Belegenheit anzuwenden sei, beantragt hat, kommt der Senat dem angesichts des Vorstehenden nicht nach. Bei der Ermittlung des fremden Rechts ist das Gericht nicht an die in der ZPO behandelten Beweismittel gebunden; vielmehr kann es im Wege des Freibeweises alle ihm zugänglichen Quellen benutzen. Gemäß § 293 S. 1 ZPO bedarf das in einem anderen Staat geltende Recht des Beweises nur insofern, als es dem Gericht unbekannt ist. Wenn sich ein Gericht - wie hier - durch andere, nach § 293 ZPO zugelassene Erkenntnisquellen Kenntnis über das anzuwendende ausländische Recht verschaffen kann und verschafft hat, kann es gemäß § 293 ZPO die Einholung des von einer Partei beantragten Sachverständigengutachtens ablehnen (BGH, NJW 1966, 296; Sommerlad, NJW 1991, 1377, 1379). Durch Art. 15 Abs. 2 IPRG wurde eine bislang bestehende ausländische Verweisungsnorm geändert. Ändert das ausländische Recht seine Verweisungsnorm, ist es vorrangig Sache des rück- oder weiterverweisenden fremden Rechts, die intertemporale Frage zu entscheiden. Das neue türkische IPRG enthält keine Übergangsregelung. Bleibt somit die Frage der Rückwirkung ungeklärt, ist zugrunde zu legen, dass auch für das ausländische IPR von dem Grundsatz einer Nicht-Rückwirkung auszugehen ist (Staudinger/Mankowski Art. 15 EGBGB Rn. 56). In dem vom dem Antragsteller vorgelegten Rechtsgutachten des ... führt dieser aus, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 IPRG durch das Rechtsstaatsprinzip gezogen werden. Hierbei sei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit zu nennen. So sei etwa in Art. 1 EinfG zum türkischen ZGB der allgemeine Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen enthalten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für ein vor dem 12.12.2007 erworbenes Grundstück, das in Deutschland belegen ist und das dem türkischen Güterrecht als dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten unterfiel, nicht durch die Änderung der ausländischen Verweisungsnorm nunmehr deutsches Güterrecht anwendbar ist. Davon, dass nur auf Erwerbe von in Deutschland belegenen Immobilien nach dem 12.12.2007 durch Ehegatten, die in einem türkischen Güterstand leben, deutsches Recht anzuwenden ist, geht auch ... (Das Ehegüterrecht nach türkischem Recht in der deutschen Rechtspraxis, NZFam 2016, 1147) aus. 2. Beschwerdeantrag Ziff. 1 Der Beschwerdeantrag Ziff. 1 ist teilweise begründet. a) Das Grundstück ... hat die Antragsgegnerin im Jahr 2006 erworben, d.h. zu einem Zeitpunkt, als das Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 20.05.1982 noch in Kraft war. Ebenso wie für das übrige Vermögen der Antragsgegnerin galt demnach gemäß ihrem im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden türkischen Heimatrecht auch für das Grundstück ... das Recht der Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand (Art. 218 ff. tZGB). Da bezüglich des Grundstückes in der ... kein deutsches Güterrecht, sondern türkisches Güterrecht, das eine Zugewinngemeinschaft nicht kennt, anzuwenden ist, kann bezüglich dieses Grundstücks keine Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werden, weshalb der Antrag Ziff. 1 insoweit unbegründet ist. b) Soweit es - wie hier - zu einer Güterrechtsspaltung kommt, hat dies zur Folge, dass einzelne Teile des Vermögens einem anderen Güterstatut unterliegen, als der Rest des Vermögens. Die güterrechtliche Spaltung führt zu einer isolierten Betrachtungsweise derart, dass bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ausschließlich das dem deutschen Güterstatut unterliegende Vermögen, d.h. hier die Grundstücke in der ... und der ..., zu betrachten ist (Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2020, § 20 Rn. 180). Bezüglich der dem deutschen Güterrecht unterliegenden Immobilien in der ... und der ... liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vor. Der Antragsteller hat in seinem zuletzt gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 1 beantragt, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft hinsichtlich des Wohnhauses in der ..., des Einfamilienhauses in der ... und der Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in ..., aufgehoben ist. Der Antragsteller strebt damit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1385, 1386 BGB an. Gemäß § 1385 Nr. 1 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Soweit die Antragsgegnerin eingewandt hat, dass nur ein ausgleichsberechtigter Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen könne und dass nicht feststehe, dass der Antragsteller der „ausgleichsberechtigte“ Ehegatte sei, gilt Folgendes: Gemäß § 1386 BGB kann jeder Ehegatte, d.h. der ausgleichspflichtige und der ausgleichsberechtigte Ehegatte, unter entsprechender Anwendung des § 1385 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Dass ein Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, den der Antragsteller mit dem unbezifferten Zahlungsantrag Ziff. 6 geltend macht, voraussetzen wird, dass dem Antragsteller ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht, d.h. dass er ausgleichsberechtigt ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Soweit die Antragsgegnerin eingewandt hat, einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft stehe das vor dem Familiengericht in Istanbul durchgeführte Scheidungsverfahren entgegen, ist dies unzutreffend. Das Scheidungsverfahren als solches kann keine entgegenstehende Rechtshängigkeit gegenüber einem güterrechtlichen Antrag bewirken, da es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt. Soweit nach dem - bestrittenen - Vortrag der Antragsgegnerin der Antragsteller nunmehr auch einen güterrechtlichen Antrag vor dem Familiengericht in Istanbul gestellt haben soll, wäre dieser Antrag auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin später als der hiesige güterrechtliche Antrag gestellt und kann daher schon vom zeitlichen Ablauf keine entgegenstehende Rechtshängigkeit begründen. Schließlich spielt es entgegen der Annahme der Antragsgegnerin für den Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auch keine Rolle, dass das Scheidungsverfahren in der Türkei noch nicht abgeschlossen und ein etwaiges Scheidungsurteil durch die Landesjustizverwaltung noch nicht anerkannt ist. Denn ein Verfahren auf einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns fällt nicht in den Scheidungsverbund, weil eine Entscheidung für den Fall der Scheidung gerade nicht zu treffen ist (Kohlenberg, NZFam 2018, 356 (358)), weshalb auch keine Abhängigkeit von dem Ausgang des Scheidungsverfahrens besteht. Die Beteiligten leben mindestens drei Jahre getrennt (§ 1385 Nr. 1 BGB). Zwar besteht im Beschwerdeverfahren Streit zwischen den Beteiligten über den genauen Trennungszeitpunkt. Während es sich bei dem Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB um einen stichtagsgenauen Anspruch handelt, kommt es für einen Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur darauf an, dass die Ehegatten (mindestens) drei Jahre getrennt leben, wobei der Tag der Trennung als solcher nicht maßgeblich ist. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin leben die Beteiligten jedenfalls seit „Mitte April 2019“ getrennt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 1385 Nr. 1 BGB erfüllt sind, nachdem die Dreijahresfrist spätestens zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt abgelaufen sein muss (BeckOGK/Szalai, 1.8.2022, BGB § 1385 Rn. 11). Ob daneben auch die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 Nr. 2, Nr. 4 BGB vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Zwingend erforderlich ist demnach ein Gestaltungsantrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, der mit einem Leistungsantrag auf den Zugewinnausgleich kombiniert werden kann (BeckOGK/Szalai, 1.8.2022, BGB § 1385 Rn. 51). So ist der Antragsteller hier verfahren, nachdem er mit seinem Beschwerdeantrag Ziff. 1, der zur Entscheidung ansteht, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und - im Wege eines Stufenantrags - mit seinem Beschwerdeantrag Ziff. 6 beantragt hat, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen. 3. Beschwerdeantrag Ziff. 2 a) Der Antragsteller hat für den Fall, dass der Senat bezüglich des Grundstücks in der ... davon ausgeht, dass dieses für die güterrechtliche Auseinandersetzung dem türkischen Recht unterliegt, hilfsweise beantragt, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Errungenschaftsgemeinschaft bezüglich des Wohnhauses in der ... zum 03.09.2019 aufgehoben und auseinanderzusetzen ist. Dieser Beschwerdeantrag ist unbegründet. Die hier vorliegende Güterrechtsspaltung hat - wie bereits oben ausgeführt - zur Folge, dass im Gegensatz zu den Immobilien in der ... und der ... das gesamte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin dem türkischen Güterstatut unterliegt. Für dieses Vermögen gilt das türkische Recht der Errungenschaftsbeteiligung, der gesetzliche Güterstand nach türkischem Recht (Art. 202 tZGB). Dieser Güterstand wird gemäß Art. 225 Abs. 2 tZGB beendet durch Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe oder durch die gerichtliche Anordnung der Gütertrennung. Die Beendigung des Güterstands wird jeweils im Zeitpunkt der Klageerhebung wirksam. Gemäß 206 tZGB kann auf Antrag eines Ehegatten das Gericht den Güterstand der Gütertrennung durch eine gerichtliche Entscheidung anordnen, mit der Folge, dass der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäß Art. 225 Abs. 2 tZGB beendet ist (Cataltepe, Türkisches Eherecht, 2014, Rn. 8/68). Der Güterstand der Gütertrennung kann angeordnet werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Wichtige Gründe sind gemäß Art. 206 Nr. 2 tZGB, wenn der andere Ehegatte die Interessen des Antragstellers oder der Gemeinschaft in Gefahr gebracht hat, gemäß Art. 206 Nr. 4 tZGB, wenn der andere Ehegatte dem Antragsteller die Auskunft über sein Vermögen, sein Einkommen, seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert. Der Güterstand der Gütertrennung kann indes angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 206 tZGB und des Sinns und Zwecks dieser Regelung nicht bezüglich einzelner beweglicher oder unbeweglicher Gegenstande angeordnet werden. Die Anordnung der Gütertrennung betrifft vielmehr das gesamte Vermögen eines Ehegatten (soweit dieses dem türkischen Recht unterfällt). Dementsprechend wird gemäß Art. 225 tZGB auch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung insgesamt und nicht nur bezüglich einzelner Gegenstände beendet. Die Errungenschaftsbeteiligung ist danach bezüglich des gesamten Vermögens (das dem türkischen Recht unterliegt) auseinanderzusetzen. Letztlich hat jeder Ehegatte vom Nettovermögen seiner Errungenschaft, dem sogenannten Wertzuwachs (Art. 231 Abs. 1 tZGB), die Hälfte dem anderen Ehegatten auszuzahlen; hierbei findet letztlich der Ausgleich der beiderseitigen Forderungen im Wege einer Verrechnung statt (Art. 236 Abs. 1 tZGB). Auch hieraus wird ersichtlich, dass eine Beendigung der Errungenschaftsbeteiligung nur bezüglich eines Gegenstands ausscheidet, da sich daran keine Auseinandersetzung anschließen kann, da das Vermögen beider Ehegatten in seiner Gesamtheit Gegenstand dieser Auseinandersetzung bildet. Schließlich scheidet eine Anordnung der Gütertrennung und eine Beendigung der Errungenschaftsbeteiligung bezüglich nur eines Vermögenswerts gemäß Art. 206 tZGB auch wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen aus, die vorliegen würden, wenn ein Gericht bezüglich eines Vermögenswertes die Voraussetzungen des Art. 206 tZGB annehmen, ein anderes Gericht bezüglich der übrigen, dem türkischen Recht unterliegenden Vermögenswerte, die Voraussetzungen des Art. 206 tZGB jedoch verneinen würde. 4. Beschwerdeantrag Ziff. 2b) Über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bezüglich der Grundstücke in der ... der ... wurde bereits zu Beschwerdeantrag Ziff. 1 entschieden, so dass über Beschwerdeantrag Ziff. 2b) nicht mehr zu entscheiden ist. 5. Beschwerdeantrag Ziff. 3) Auch über Beschwerdeantrag Ziff 3 ist nicht zu entscheiden, da bezüglich der Grundstücke in der ... und der ... die Bedingung, die Anwendung türkischen Rechts, nicht eingetreten ist und über die Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft bezüglich des Grundstücks in der ... bereits zu Beschwerdeantrag Ziff. 2a) entschieden worden ist. 6. Beschwerdeantrag Ziff. 4 Der Antragsteller hat unter Ziff. 4 einen Antrag auf Auskunft und Belegvorlage gestellt, den er sowohl auf das deutsche als auch auf das türkische Recht stützt. Dieser Beschwerdeantrag ist sowohl, was einen Auskunftsanspruch nach deutschem Recht, als auch, was einen Auskunftsanspruch nach türkischem Recht anbetrifft, unbegründet. a) Auskunftsanspruch bei Anwendung deutschen Rechts Bezüglich der Grundstücke in der ... und der ... ist jeweils deutsches Güterrecht und damit das Recht des Zugewinnausgleichs anwendbar. Mit dem Gestaltungsantrag nach § 1385 BGB kann - wie vom Antragsteller mit Beschwerdeantrag Ziff. 6, der als unbezifferter Leistungsantrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, vorgenommen - der Leistungsantrag auf Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags verbunden werden. Der Leistungsantrag auf Zugewinnausgleich kann - ebenfalls im Wege eines Stufenverhältnisses - mit einem Antrag auf Auskunft nach § 1379 BGB, der anwendbar ist, soweit deutsches Güterrecht gilt, verbunden werden. aa) Beschwerdeantrag Ziff. 4a) Soweit der Antragsteller beantragt, dass die Antragsgegnerin ihm Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 16.06.1992 zu erteilen hat, besteht ein Auskunftsanspruch zu diesem Zeitpunkt nicht. Gemäß § 1379 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB kann ein Ehegatte Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblich ist. Für das Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen zum Zeitpunkt des „Eintritts des Güterstands“ (der Zugewinngemeinschaft) maßgeblich. Zwar fällt dieser Zeitpunkt in Fällen ohne Auslandsbezug regelmäßig mit dem Zeitpunkt des Eheschlusses, der am 16.06.1992 erfolgt ist, zusammen. Hier kann der Güterstand (der Zugewinngemeinschaft) bezüglich im Inland belegener Grundstücke, die dem Zugewinnausgleich unterfallen, zweifelsfrei aber nicht vor dem Inkrafttreten des neuen türkischen IPRG zum 12.12.2007 im Zusammenhang mit der hierdurch eingeführten Güterrechtsspaltung (Art. 15 Abs. 2 IPRG) eingetreten sein, da bis zu diesem Zeitpunkt unter der Geltung des Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 v. 20.05.1982 noch ausschließlich türkisches Güterrecht galt. Nachdem zum 16.06.1992 ein „Eintritt des Güterstands“ nicht erfolgt ist, kann zu diesem Zeitpunkt keine Auskunft über das Anfangsvermögen verlangt werden, weshalb der Antrag des Antragstellers insoweit unbegründet ist. bb) Beschwerdeantrag Ziff. 4b) Soweit der Antragsteller beantragt, dass die Antragsgegnerin ihm Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 01.04.2019 zu erteilen hat, besteht ein Auskunftsanspruch auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Gemäß § 1379 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB kann ein Ehegatte Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Voraussetzung ist demnach, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und gemäß § 1567 BGB getrennt leben. Es handelt sich hierbei um einen stichtagsgenauen Anspruch. Der Trennungszeitpunkt ist genau festzustellen. Nicht ausreichend ist die Benennung bzw. Feststellung eines Datums, zu dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben. Die Darlegungs- und Beweislast für den Feststellungstermin trägt der den Auskunftsanspruch geltend machende Ehegatte. Es liegt kein schlüssiger für einen Trennungszeitpunkt zum 01.04.2019 entsprechend seinem Beschwerdeantrag vor. Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass das Trennungsdatum der 10.01.2019 gewesen sei. An diesem Tag sei er aus dem ehelichen Haushalt ausgezogen und bei seinem Bruder eingezogen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Trennungszeitpunkt zum 01.04.2019 zu belegen, weshalb der Antrag des Antragstellers insoweit unbegründet ist. cc) Beschwerdeantrag Ziff. 4c) Soweit der Antragsteller beantragt, dass die Antragsgegnerin ihm Auskunft über ihr Endvermögen zum 03.09.2019 zu erteilen hat, besteht ein Auskunftsanspruch nach dem Vortrag des Antragstellers auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Gemäß § 1379 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB kann ein Ehegatte Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten verlangen, soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Das Endvermögen ist gemäß § 1375 S. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der „Beendigung des Güterstands“ gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. In den Fällen der §§ 1385 und 1386 BGB, d.h. bei einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, tritt gemäß § 1387 BGB für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge „gestellt“ sind. Gemeint ist damit die Zustellung des Antrags gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 253 Abs. 1 ZPO (MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1387 BGB Rn. 1). Konkurrieren die Anträge aus § 1385 BGB bzw. § 1386 BGB mit einem Antrag auf Scheidung, so ist stets der Zeitpunkt des früheren Begehrens entscheidend (MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1387 BGB Rn. 3). Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wurde erst mit Schriftsatz des Antragstellers vom 02.03.2020, der der Antragsgegnerin am 25.03.2020 zugestellt worden ist, gestellt. Der Antrag des Antragstellers auf Scheidung der Ehe in dem Verfahren 5 F 498/19 wurde der Antragsgegnerin bereits am 10.10.2019 zugestellt. Der Antragsteller hatte mit seinem ursprünglichen Beschwerdeantrag Auskunft über das Endvermögen eben zum 10.10.2019 beantragt, wobei er auf die Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt hat, der der Stichtag für den vorzeitigen Zugewinnausgleich sei. Zuletzt hat er bezüglich seines geänderten Antrags, der Auskunft über das Endvermögen zum 03.09.2019 verlangt, vorgetragen, dass der 03.09.2019 der Tag „der Zustellung des Scheidungsantrags“ sei. Dies ist, bezogen auf das vor dem Amtsgericht Schorndorf geführte Scheidungsverfahren, unzutreffend, wie oben ausgeführt. Im Übrigen ist auch in dem vor dem Gericht in Istanbul durchgeführten Scheidungsverfahren eine „Zustellung“ des dort von der Antragsgegnerin gestellten Scheidungsantrags an den Antragsteller nicht am 03.09.2019 erfolgt. Der Antragsteller hat vielmehr im hiesigen Verfahren noch mit Schriftsatz vom 27.07.2020 vorgetragen, dass immer noch keine Zustellung des Scheidungsantrags in dem türkischen Verfahren an ihn erfolgt sei. Soweit der 03.09.2019 in dem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Schorndorf, Az. 5 F 498/19, von der Antragsgegnerin als der Tag bezeichnete worden ist, an dem ihr Scheidungsantrag (mit Bezahlung des Vorschusses) bei dem Gericht in Istanbul eingereicht (nicht: zugestellt) und damit nach türkischem Recht rechtshängig geworden sei, wurde dieser Vortrag von dem Antragsteller, der im hiesigen Verfahren, wie ausgeführt, gar nicht zu einer Einreichung des Antrags, sondern nur zu einer Zustellung des Antrags vorgetragen hat, im Übrigen gerade bestritten. Nachdem schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Voraussetzungen für die Annahme eines Stichtags für das Endvermögen am 03.09.2019 nicht vorliegen, kann es dahinstehen, ob es für einen Auskunftsanspruch, der sich nach deutschem materiellen Güterrecht richtet, bezüglich des Stichtags für das Endvermögen auf den Eintritt der Rechtshängigkeit in dem türkischen oder dem deutschen Scheidungsverfahren ankäme. Nachdem der Antragsteller mit seinen Anträgen, soweit deutsches Recht anzuwenden ist, die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft und - zur Vorbereitung eines Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich - Auskunft über das Anfangs-, Trennungs-, und Endvermögen verlangt hat, ist sein Vortrag zur Ehegatteninnengesellschaft, der das Nebengüterrecht und damit einen anderen Verfahrensgegenstand betrifft, nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche zu begründen. b) Auskunftsanspruch bei Anwendung türkischen Rechts aa) Bezüglich des gesamten Vermögens der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Grundstücke in der ... und der ... ist türkisches Güterrecht anwendbar. Der Senat geht - in Übereinstimmung mit dem Antragsteller - davon aus, dass einem Antragsteller auch bei Anwendung türkischen Rechts ein güterrechtlicher Auskunftsanspruch zusteht. Das auf einen Auskunftsanspruch als Annexanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach der Kollisionsnorm, dem der Hauptanspruch unterliegt (Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, Kap. 4 Rn. 346). Zwar ist im türkischen Recht ein stichtagsbezogener Auskunftsanspruch nicht vorgesehen, da im türkischen Recht für das güterrechtliche Ausgleichsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Es liegt damit ein Normenmangel vor. Bei einem Auseinanderfallen von Untersuchungsmaxime im ausländischen Recht und der Parteimaxime im deutschen Verfahrensrecht geht die h. M., der sich der Senat anschließt, davon aus, dass ein solcher Normenmangel über eine kollisionsrechtliche Anpassung dergestalt auszugleichen ist, dass dem sich nach ausländischem Recht richtenden Hauptanspruch als Hilfsanspruch ein Auskunftsanspruch nach der lex fori, d.h. hier nach § 1379 BGB analog, zur Seite zu stellen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 1749; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, Kap. 4 Rn. 346; Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, B. Güterrechtssachen Rn. 523; Henrich, Int. Scheidungsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 147 für das Unterhaltsrecht). Abweichungen gegenüber dem deutschen Recht können sich unter dem Gesichtspunkt, dass der Hilfsanspruch auf den Hauptanspruch abgestimmt sein muss, im Hinblick auf den Zeitpunkt ergeben, auf den die Auskunft über den Bestand des (End-)Vermögens zu beziehen ist (MüKoBGB/Looschelders, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 15 Rn. 37). bb) Der Beschwerdeantrag Ziff. 4 ist bei Anwendung türkischen Güterrechts aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig. Wird ein Verfahren mit Auslandsbezug vor den deutschen Gerichten geführt, wenden diese für das Verfahren die lex fori an. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 254 ZPO besteht im Wege einer objektiven Antragshäufung die Möglichkeit, dass ein Gläubiger eines Anspruchs auf Zahlung den Schuldner zunächst auf Auskunft in Anspruch nimmt, damit er später seinen Anspruch beziffern kann, wie dies nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Leistungsklage erforderlich ist. § 254 ZPO ermöglicht es damit, über einen Stufenantrag zusammen mit dem Antrag auf Auskunft schon einen zunächst unbezifferten Leistungsantrag rechtshängig zu machen. Der Senat hat vorstehend unter Ziff. 6 a) ausgeführt, dass dementsprechend - nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft - im Wege eines Stufenantrags ein Auskunftsantrag sowie ein noch unbezifferter Leistungsantrag auf Zahlung des vorzeitigen Ausgleichs des Zugewinns eingereicht werden können. Eine Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift aber nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Antragsteller sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2002, 2952 (2953)). Dient die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs, ist ein Stufenantrag unzulässig (BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 254 Rn. 4). Ein Zahlungsanspruch nach dem türkischem Recht nach der Beendigung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt dergestalt, dass jeder Ehegatte vom Nettovermögen seiner Errungenschaft, dem sogenannten Wertzuwachs (Art. 231 Abs. 1 tZGB), die Hälfte dem anderen Ehegatten auszuzahlen hat, wobei letztlich der Ausgleich der beiderseitigen Forderungen im Wege einer Verrechnung stattfindet (Art. 236 Abs. 1 tZGB). Dieser Zahlungsanspruch ist gesondert von dem nach deutschem Güterrecht bestehenden Anspruch auf (vorzeitigen) Zugewinnausgleich geltend zu machen. Der Antragsteller macht im hiesigen Verfahren indes keine Zahlungsansprüche nach türkischem Güterrecht, sondern auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend. Dementsprechend hat er in seinem unbezifferten Zahlungsantrag Ziff. 6 lediglich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller „einen Zugewinnausgleich“ in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen. Bezüglich des in der Türkei befindlichen unbeweglichen Vermögens der Antragsgegnerin hat der Antragsteller sogar ausdrücklich ausgeführt, dass dieses Vermögen nicht Gegenstand der hier in Deutschland durchzuführenden güterrechtlichen Auseinandersetzung sei. Nachdem der Antragsteller im Stufenverhältnis keinen Zahlungsantrag nach türkischem Güterrecht anstrebt bzw. rechtshängig gemacht hat, dient ein Auskunftsanspruch nach türkischem Recht nicht der Bestimmung eines noch unbezifferten Zahlungsanspruchs (nach türkischem Recht) in dem hiesigen Verfahren. Damit fehlt es an dem für einen Stufenantrag gemäß § 254 ZPO erforderlichen Zusammenhang zwischen Auskunftsantrag und (unbeziffertem) Zahlungsantrag, weshalb der Beschwerdeantrag Ziff. 4 unzulässig ist, soweit der Antragsteller damit Auskunft nach türkischem Güterrecht über Vermögenswerte anstrebt, die dem türkischen Güterrecht unterfallen und für die der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt. 7. Beschwerdeantrag Ziff. 5 Der Beschwerdeantrag Ziff. 5 wurde von dem Antragsteller unter der Bedingung gestellt, dass der Senat davon ausgeht, dass das türkische Recht keinen Auskunftsanspruch kennt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, so dass über diesen Antrag nicht zu entscheiden ist. Der Senat hat vorstehend unter Ziff. 6 b aa) vielmehr ausgeführt, dass er bei Geltung türkischen Güterrechts über eine Anpassung dem Grunde nach vom Vorliegen eines Auskunftsanspruchs ausgeht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch dieser Antrag aus den oben genannten Gründen nicht in zulässiger Weise gestellt wäre, da er in keinem Zusammenhang mit dem unbezifferten Leistungsantrag Ziff. 6 steht. 8. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unter Ziff. 4 auch den Antrag angekündigt hatte, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Vollständigkeit und Richtigkeit aller erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern und soweit er unter Ziff. 6 einen unbezifferten Zahlungsantrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich rechtshängig gemacht hat, handelt es sich um im Stufenverhältnis gestellte Anträge, die zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht anfallen. Der Antragsteller hatte allerdings bereits im ersten Rechtszug in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Anträge „im Verhältnis des Stufenantrags“ stellt. Ungeachtet dessen hatte das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers insgesamt, d.h. nicht beschränkt auf den dortigen Antrag Ziff. 1 auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und den Antrag Ziff. 2 auf Auskunftserteilung, zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts durch den Senat insoweit abgeändert, als dass die Zugewinngemeinschaft bezüglich der beiden Grundstücke in der ... und der ... vorzeitig aufgehoben wird. Hat der Gestaltungsantrag des Antragstellers somit (teilweise) Erfolg, kann sich an diesen nunmehr im Wege eines Stufenantrags ein Leistungsantrag auf vorzeitigen Zugewinn anschließen. Nachdem der Beschluss des Amtsgerichts insgesamt abgeändert worden ist, kann der Antragsteller nunmehr im ersten Rechtszug seinen bislang im Stufenverhältnis gestellten unbezifferten Leistungsantrag beziffern und in einer mündlichen Verhandlung stellen. 9. Nachdem das Amtsgericht nach Bezifferung noch über den Antrag Ziff. 6 des Antragstellers auf Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs zu entscheiden haben wird, ist der erste Rechtszug noch nicht abgeschlossen, weshalb die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs einer Schlussentscheidung vorbehalten bleibt. 10. Der Senat ändert den Verfahrenswert für den ersten Rechtszug gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr.2 FamGKG von Amts wegen ab. Wird - wie in erster Instanz unter Ziff. 1 - ein Gestaltungsantrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, ist der Wert des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 42 Abs. 1 FamGKG). Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Der Senat folgt hierzu der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1973, 133), der eine generelle Festlegung auf einen bestimmten Bruchteil des Ausgleichsanspruchs vornimmt. Der BGH hat ausgeführt, dass der Wert des Verfahrensgegenstands nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen sei, wobei das Interesse zu bewerten sei, dass ein Antragsteller an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft habe. Bei einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sei der Verfahrenswert in der Regel auf einen Betrag von 1/4 des zu erwartenden Zugewinnausgleichs festzusetzen. Er sei allerdings geringer zu bewerten, wenn bereits eine Ehescheidungsklage anhängig und zu erwarten sei, dass die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst werde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein Scheidungsverbundverfahren rechtshängig ist, setzt der Senat für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 1/5 der Hauptforderung fest. Der Antragsteller hat vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2020 eine Berechnung angestellt, die mit einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 976.126,00 € geendet hat. 1/5 hiervon sind 195.225,00 €. Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Antrag Ziff. 2 auf Erteilung von Auskunft. Diesen bemisst der Senat mit 1/10 von 976.126,00 €, d.h. mit 97.613,00 €. Insgesamt errechnet sich ein Verfahrenswert von 292.838,00 €. III. Der Senat entscheidet, worauf er gemäß § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen hat, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und - auch angesichts des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 92 Abs. 1 ZPO und richtet sich nach dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen, bezogen auf die jeweiligen Anträge. Der Senat geht hierbei davon aus, dass der Beschwerdeantrag Ziff. 1, der sich auf die drei in Deutschland belegenen Grundstücke bezieht, entsprechend der Aufstellung in dem Anwaltsschreiben vom 19.05.2020 mit 186.175,00 € anzusetzen ist (1.861.752,00 €/2)/5). Hiervon obsiegt der Antragsteller bezüglich der Grundstücke ... und ..., d.h. bezüglich eines Verfahrenswerts von 144.798,30 €. Dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 a) kommt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG kein eigener Beschwerdewert zu. Für die hilfsweise erhobenen Beschwerdeanträge Ziff. 2 b) und Ziff. 3 fällt kein Beschwerdewert an, da über sie nicht entschieden worden ist. Für den Beschwerdeantrag Ziff. 4 (Auskunftsantrag) setzt der Senat 1/10 des Hauptsachebetrags an, der sich nach den Erwartungen für den noch unbezifferten Leistungsantrag Ziff. 6 richtet, d.h. 93.087,00 € (1.861.752 €/2)/10). Insgesamt liegt damit ein nahezu gleichwertiges Obsiegen und Unterliegen beider Beteiligter vor, was eine Kostenaufhebung gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO rechtfertigt. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).