Beschluss
16 UF 136/20
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0423.16UF136.20.00
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Leitsätze
Die Zins- und Tilgungsleistungen für eine im Gemeinschaftseigentum stehende Immobilie sind keine Unterhaltsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 EStG, sofern es sich bei den erbrachten Zahlungen lediglich um eine Vermögensmehrung für beide Ehegatten handelt, indem der Unterhaltspflichtige die Gesamtschuld allein bedient und der unterhaltsbedürftige Ehegatte das Eigenheim nicht (mehr) selbst bewohnt (Anschluss BFH, Beschluss vom 8. März 1989 - X B 203/88).(Rn.22)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen an der Steige vom 30.09.2020 wie folgt
abgeändert:
1.
Das notarielle Schuldanerkenntnis vom 19.06.2019 (Notar …, UR 922/2019) wird ab dem 01.02.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Monate Februar bis einschließlich April 2020 in Höhe von jeweils 561,00 € (davon 105,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von jeweils 369,00 € (davon 68,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat Juli 2020 in Höhe von 342,00 € (davon 64,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat August 2020 in Höhe von 185,00 € (davon 35,00 € Altersvorsorgeunterhalt) und für den Monat September 2020 bis einschließlich 17.09.2020 in Höhe von 105,00 € (davon 20,00 Altersvorsorgeunterhalt) zu bezahlen. Ab dem 18.09.2020 wird kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet.
2.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 974,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020 zu bezahlen.
II.
Im Übrigen werden die Beschwerde und der Antrag des Antragstellers
zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils 50 %.
Von den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %.
Beschwerdewert: 3.979,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zins- und Tilgungsleistungen für eine im Gemeinschaftseigentum stehende Immobilie sind keine Unterhaltsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 EStG, sofern es sich bei den erbrachten Zahlungen lediglich um eine Vermögensmehrung für beide Ehegatten handelt, indem der Unterhaltspflichtige die Gesamtschuld allein bedient und der unterhaltsbedürftige Ehegatte das Eigenheim nicht (mehr) selbst bewohnt (Anschluss BFH, Beschluss vom 8. März 1989 - X B 203/88).(Rn.22) I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen an der Steige vom 30.09.2020 wie folgt abgeändert: 1. Das notarielle Schuldanerkenntnis vom 19.06.2019 (Notar …, UR 922/2019) wird ab dem 01.02.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Monate Februar bis einschließlich April 2020 in Höhe von jeweils 561,00 € (davon 105,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von jeweils 369,00 € (davon 68,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat Juli 2020 in Höhe von 342,00 € (davon 64,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat August 2020 in Höhe von 185,00 € (davon 35,00 € Altersvorsorgeunterhalt) und für den Monat September 2020 bis einschließlich 17.09.2020 in Höhe von 105,00 € (davon 20,00 Altersvorsorgeunterhalt) zu bezahlen. Ab dem 18.09.2020 wird kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 974,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020 zu bezahlen. II. Im Übrigen werden die Beschwerde und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils 50 %. Von den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %. Beschwerdewert: 3.979,00 € I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 26.08.2005 geheiratet und trennten sich Anfang 2019. Aus der Ehe ist die am 22.02.2007 geborene Tochter … hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Das Scheidungsverfahren wurde im Februar 2020 rechtshängig; seit dem 18.09.2020 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Durch ein notarielles Schuldanerkenntnis vom 19.06.2019 hatte sich der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Juli 2019 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 826,15 € zu bezahlen. Aus dem im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Familienheim zog zuerst der Antragsteller und zum 01.02.2020 dann die Antragsgegnerin aus. Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 01.02.2020 bis zum 17.09.2020 stand es leer. Der Antragsteller ist abhängig beschäftigt, bezahlt Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts nebst Mehrbedarf und bedient die Immobilienverbindlichkeiten sowie sonstige Hauskosten. Die Antragsgegnerin ist seit Mai 2020 wieder teilschichtig berufstätig. Auch sie beteiligt sich am Mehrbedarf für die Tochter. Vorliegend beantragte der Antragsteller die Abänderung des notariellen Schuldanerkenntnisses dahingehend, dass er ab Februar 2020 keinen Trennungsunterhalt mehr zu zahlen habe. Weiter verlangte er die Rückzahlung zu viel geleisteten Unterhalts in Höhe von insgesamt 3.099,11 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit des Antrags. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge. Durch Beschluss vom 30.09.2020 änderte das Familiengericht das notarielle Schuldanerkenntnis ab und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.099,11 € nebst Zinsen. Auf die Gründe der Entscheidung - auch wegen des weiteren Sachverhalts - wird verwiesen. Gegen den ihr am 06.10.2020 zugestellten Beschluss legte die Antragsgegnerin am 13.10.2020 Beschwerde ein und beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers. Dieser beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Senat hat weitere Unterlagen angefordert. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Beschwerdevorbringen des jeweils anderen Stellung zu nehmen. Hierauf wird Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache einen Teilerfolg. Der Abänderungsantrag des Antragstellers in Bezug auf das notarielle Schuldanerkenntnis vom 19.06.2019 ist gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässig und ebenfalls teilweise begründet. Damit korrespondiert auch der Rückzahlungsantrag des Antragstellers. Der Prüfungszeitraum für die Abänderung des titulierten Trennungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin ist die Zeitspanne vom 01.02.2020 bis einschließlich 17.09.2020, nachdem die Scheidung am 18.09.2020 rechtskräftig geworden ist. Der Anspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1361 BGB errechnet sich in diesem Zeitraum wie folgt, wobei der Beschwerdeführerin ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Februar 2020 auch Altersvorsorgeunterhalt zusteht (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB): 02-04/2020 05-07/2020 08-09/2020 Gehalt Mann netto 4.488,39 € 4.488,39 € 4.488,39 € Autorentätigkeit 0,00 € 0,00 € 0,00 € Steuererstattung 89,15 € 89,15 € 89,15 € Realsplittingvorteil abzgl. -nachteil 35,00 € 35,00 € 35,00 € abzgl. Berufsaufwand pauschal (inkl. Berufsverb.) -230,63 € -230,63 € -230,63 € abzgl. zus. Altersversorgung (inkl. VWL) -409,50 € -409,50 € -409,50 € abzgl. zus. KV -60,41 € -60,41 € -60,41 € abzgl. KU Kind -535,00 € -535,00 € -535,00 € abzgl. Mehrbedarf Kind -125,54 € -125,54 € -125,54 € Zwischensumme: 3.251,46 € 3.251,46 € 3.251,46 € abzgl. Erwerbsbonus 10% -325,15 € -325,15 € -325,15 € Zwischensumme: 2.926,32 € 2.926,32 € 2.926,32 € abzgl. Immodarlehen (Zins + Tilgung) -1.300,00 € -1.300,00 € -1.300,00 € abzgl. KfW-Kredit Heizung -21,14 € -21,14 € -302,34 € abzgl. Haus-Nebenkosten -113,24 € -113,24 € -113,24 € zzgl. Kapitalzinsen 23,71 € 23,71 € 23,71 € Ergebnis: 1.515,65 € 1.515,65 € 1.234,45 € Gehalt Frau netto 0,00 € 1.306,85 € 1.306,85 € abzgl. konkrete Fahrtkosten 0,00 € -180,49 € -180,49 € abzgl. zus. Altersvorsorge max. 0,00 € -67,57 € -67,57 € abzgl. zus. KV -15,47 € -15,47 € -15,47 € abzgl, Mehrbedarf Kind -50,37 € -50,37 € -50,37 € Zwischensumme: -65,84 € 992,95 € 992,95 € abzgl. Erwerbsbonus 10% 0,00 € -99,30 € -99,30 € zzgl. Kapitalzinsen 64,92 € 10,00 € 10,00 € Ergebnis: 0,00 € 903,66 € 903,66 € einzusetzendes Familieneinkommen (vorl.) 1.515,65 € 2.419,30 € 2.138,10 € hiervon die Hälfte = Bedarf 757,82 € 1.209,65 € 1.069,05 € ./. Einkommen der Frau = vorl. Unt.anspruch 757,82 € 306,00 € 165,40 € Berechnung AVU: fiktives Bruttoeinkommen 856,34 € 345,78 € 186,90 € Altersvorsorgeunterhalt der Frau 159,28 € 64,31 € 34,76 € Familieneinkommen neu 1.372,30 € 2.361,42 € 2.106,82 € hiervon die Hälfte = Bedarf 686,15 € 1.180,71 € 1.053,41 € ./. Einkommen der Frau = Elementarunterhalt 686,15 € 277,05 € 149,75 € insgesamt gerundet: 846,00 € 342,00 € 185,00 € Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers ergibt sich aus den für das gesamte Jahr 2020 vorgelegten Gehaltsbescheinigungen, die einen Jahresbruttoverdienst von 98.733,00 € ausweisen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge sowie seiner Aufwendungen für den Eigenanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung. Honorargelder aus seiner Autorentätigkeit sind nach der Auskunft des Antragstellers auch im Jahr 2020 nicht geflossen. Die in 2020 für das Veranlagungsjahr 2019 an ihn zurückerstattete Einkommensteuer ist ebenfalls - monatlich umgelegt - zu berücksichtigen. Ein Realsplittingvorteil wird lediglich auf der Grundlage der vom Antragsteller zugestandenen Unterhaltszahlungen, wie sie in seinem Schriftsatz vom 14.08.2020 dargestellt werden, zugrunde gelegt (BGH FamRZ 2007, 793). Zugleich ist dem Antragsteller jedoch der auf die Antragsgegnerin entfallende Steuernachteil, den der Antragsteller auszugleichen hat, gutzubringen, auch wenn die Steuerforderung erst im folgenden Jahr seitens der Finanzbehörde geltend gemacht werden wird. Bei der Einberechnung des Realsplittingvorteils handelt es sich um einen (fiktiven) Steuerfreibetrag für voraussichtliche Steuervorteile, die mit dem Nachteilsausgleichsanspruch belastet sind. Etwas anderes - nämlich das sogenannte In-Prinzip - kann dann gelten, wenn die Steuervorteile nachträglich im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einkommensteuer zwischen den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten verrechnet werden. Die Zins- und Tilgungsleistungen für die gemeinsame Immobilie sind keine Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung, wobei auch geldwerte Sachleistungen sowie die Zahlung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten zählen (BFH FamRZ 2000, 1360; BFH Beschluss vom 17.05.2006 - XI B 128/05 - veröffentlicht in ; BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04 - veröffentlicht in ; BFH Beschluss vom 08.03.1989 - X B 203/88 - veröffentlicht in ). Nachdem die Antragsgegnerin das vormalige Familienheim nicht mehr bewohnt, handelt es sich bei den vom Antragsteller erbrachten Zahlungen auf das Hausdarlehen und auf die Nebenkosten um eine Vermögensmehrung für beide Ehegatten, indem der Antragsteller die Gesamtschuld allein bedient. Solche Zahlungen sind nicht als Unterhalt zu werten (BFH Beschluss vom 08.03.1989 a.a.O.). Bei der Unterhaltsberechnung wird zwar durch die Einstellung der Gesamtschuld beim Unterhaltsverpflichteten der Zahlungsweg im Hinblick auf das Zusammenspiel von Gesamtschuldnerausgleich und Unterhalt abgekürzt. Voraussetzung für die Geltendmachung des begrenzten Realsplittings ist jedoch, dass es sich bei der Bedienung der Gesamtschuld um eine Unterhaltsleistung - wie im Steuerrecht definiert und oben dargestellt - handelt, was für Kreditverbindlichkeiten für eine gemeinsame Immobilie dann nicht gilt, wenn diese nicht mehr dem Wohnen des Unterhaltsberechtigten dient, sondern - wie hier - lediglich noch als ein gemeinsamer Vermögensgegenstand zu betrachten ist. Dieser Aspekt wird von der Antragsgegnerin übersehen. Zutreffend sind Beiträge zu Berufsverbänden in der Pauschale von 5 % enthalten. Der Antragsteller leistet für seine zusätzliche Altersvorsorge zusammen mit den gesetzlichen Vorsorgeaufwendungen weniger als die zulässigen 22,6 % des Bruttoeinkommens. Es sind die tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen abzuziehen. Der vom Antragsteller getragene Mehrbedarf für das Kind wurde ebenfalls als Durchschnittswert eingestellt. Die Abbuchung der KfW-Darlehensrate sowie die Begleichung der noch notwendigen Hauskosten für die leerstehende im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Immobilie von einem gemeinsamen Konto - wie vom Familiengericht errechnet - ist ebenfalls in Abzug zu bringen. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er zwischen Ende Mai 2019 bis Juni 2020 über 25.000,00 € auf dieses Konto von seinem Privatkonto einbezahlt hat. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass der Antragsteller auch für August und September 2020 weitere 3.214,00 € einbezahlt habe. Diese Gesamtsumme rechtfertigt allemal die geltend gemachten Aufwendungen für Zins und Tilgung sowie für die zu berücksichtigenden Nebenkosten, wobei es nicht - wie die Antragsgegnerin meint - auf die Einzahlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sondern auf diejenigen seit der übereinstimmend behaupteten „wirtschaftlichen“ Trennung Ende Mai 2019 ankommt. Die Kapitaleinkünfte des Antragstellers wurden dargelegt. Der Antragsteller hat darüber hinaus erklärt, weder über Mieteinkünfte noch über weitere Zinseinnahmen aus der im Jahr 2009 angefallenen Erbschaft zu verfügen. Dies ist aufgrund der vorgelegten Dokumente auch nachvollziehbar. Aus diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller das ererbte Grundeigentum an seinen Bruder übertragen hat (Testamenterfüllungs- und Übergabevertrag vom 06.04.2010). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Einkommensteuerbescheid für 2010 sind daher plausibel und widersprechen dem Vortrag des Beschwerdegegners, er verfüge aktuell über keine solchen, nicht. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 06.09.2010 gibt den auf den Antragsteller entfallenden Anteil (inklusive Grundvermögen) wieder; dieser betrug demnach rund 80.000,00 €. Nach der Darstellung des Antragstellers habe er allerdings seitens seines Bruders keine Zahlungen erhalten. Die Behauptung der Antragsgegnerin, es wären - sozusagen als Ausgleich für den übertragenen Immobilienanteil - an den Antragsteller dennoch höhere Geldbeträge geflossen, sind Mutmaßungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Insofern ist der Antragsteller seiner nach Auffassung der Beschwerdeführerin obliegenden sekundären Darlegungslast ohnehin nachgekommen. Das bei der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 einzusetzende Nettoeinkommen ist anhand der Gehaltsmitteilungen belegt. Die konkreten Fahrtkosten, die maximal zulässige zusätzliche Altersvorsorge (einschließlich VWL) und der von ihr tatsächlich geleistete Mehrbedarf für die Tochter sind als Durchschnittswerte eingestellt. Richtig ist, dass sich für die Monate Februar bis April 2020 im Ergebnis keine Einkünfte der Antragsgegnerin ergeben, da ihre Aufwendungen für die Zusatzkrankenversicherung und den Mehrbedarf für Sarah die Zinseinnahmen übersteigen. Die von ihr erwirtschafteten Kapitalzinsen aus der Erbschaft ihrer Eltern sind zu berücksichtigen, auch wenn das Erbe erst nach der Trennung der Ehegatten angefallen ist, da es die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten mindert. Ab Mai 2020 hat der Senat einen fiktiven Zinssatz von 0,3 % bei einem Kapitalbetrag von 40.000,00 € (= 120,00 € im Jahr bzw. 10,00 € monatlich) zugrunde gelegt, welcher sich unschwer aus den allgemein zugänglichen und einschlägigen Internetseiten entnehmen lässt. Im Übrigen traf die Antragsgegnerin keine Obliegenheit, weiterhin in der gemeinsamen Immobilie zu wohnen, nachdem der Antragsteller nach seinem Auszug - im Grundsatz korrekt - deutlich gemacht hat, bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nach Ablauf des Trennungsjahres und nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags den objektiven Mietwert von 1.300,00 € ansetzen zu wollen, was für die Antragsgegnerin zumindest zu diesem Zeitpunkt finanziell nicht zu leisten gewesen wäre. Es ist jetzt an beiden Miteigentümern, das Objekt einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung / Verwertung zuzuführen. Für die Monate Februar bis April wird allerdings nur ein Unterhalt in Höhe von jeweils 561,00 € geschuldet, da ansonsten der Selbstbehalt des Antragstellers von 1.280,00 € nicht gewahrt wäre. Für die Monate Mai und Juni beträgt der Unterhaltsanspruch jeweils 369,00 € nach der Berechnung des Amtsgerichts, da nur die Antragsgegnerin im Rechtsmittel ist. Für Juli sind 342,00 € und für August 185,00 € geschuldet. Der Unterhalt für September bemisst sich bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf anteilig 105,00 €. Die vom Beschwerdegegner im maßgeblichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsleistungen, die auch das Familiengericht seiner Berechnung - jedoch selbst im Hinblick auf die erstinstanzlich zuerkannten Unterhaltsbeträge zu hoch - zugrunde gelegt hatte, wurden im Schriftsatz des Antragstellers vom 14.08.2020 unwidersprochen dargestellt. Danach hat der Antragsteller für die Monate Februar bis April 3 x (826,15 € - 561,00 €) = 795,45 €, für Mai und Juni 2 x (503,00 € - 369,00 €) = 268,00 € und für Juli 503,00 € - 342,00 € = 161,00 € zu viel bezahlt, während für August noch 185,00 € - 40,09 € = 144,91 € sowie für September anteilig noch 105,00 € geleistet werden müssen. Im Ergebnis schuldet die Antragsgegnerin dem Antragsteller folglich 974,54 €. In Bezug auf die überzahlten Unterhaltsbeträge kann sich die Antragsgegnerin nicht auf Entreicherung berufen, § 241 FamFG. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus § 291 BGB; der Rückzahlungsanspruch wurde am 21.08.2020 der Antragsgegnerin zugestellt. Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, da hiervon kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG und richtet sich nach dem entsprechenden Obsiegen und Unterliegen der vormaligen Ehegatten. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 FamGKG.