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Beschluss

17 UF 254/20

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0223.17UF254.20.00
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Leitsätze
1. Hat in einem Unterhaltsverfahren ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, so ist das bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts bestehende Spannungsverhältnis zwischen Art. 3 lit. b EuUntVO und § 28 AUG gemäß der Rechtsprechung des EuGH durch eine Prüfung im Einzelfall aufzulösen (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 und EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-400/13, FamRZ 2015, 639 Rn. 47).(Rn.37) 2. Aufgrund der höheren Sachkunde der Konzentrationsgerichte, die zur Verwirklichung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zum Schutz der Interessen eines Unterhaltsberechtigten beiträgt (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 und EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-400/13, FamRZ 2015, 639 Rn. 45), ist im Regelfall die örtliche Zuständigkeit der Konzentrationsgerichte gemäß § 28 Abs. 1 AUG begründet. Hiervon ist nur in besonders gelagerten Fällen abzuweichen, wenn die geordnete Rechtsdurchsetzung und die Interessen der Beteiligten eine Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts nahelegen.(Rn.45) 3. Auch in Auslandsunterhaltsverfahren, in denen es um Kindesunterhalt geht und in denen deutsches Recht anzuwenden ist, bedarf es zur Lösung der dort häufig auftretenden Rechtsfragen einer besonderen Sachkunde.(Rn.43) 4. Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung fällt ins Gewicht, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst auf den ihm durch Art. 3 lit. b EuUntVO gewährten räumlichen Vorteil verzichtet, indem er bewusst seinen Antrag bei dem weiter entfernten Konzentrationsgericht einreicht.(Rn.49) 5. Der Vorteil der räumlichen Nähe verliert an Gewicht, wenn keine Privatperson, sondern - aufgrund einer Legalzession - eine Behörde den Unterhaltsanspruch geltend macht.(Rn.50)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.11.2020, Az. 21 F 1448/20, und das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. 3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der amtsgerichtlichen Entscheidung vorbehalten. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.257,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat in einem Unterhaltsverfahren ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, so ist das bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts bestehende Spannungsverhältnis zwischen Art. 3 lit. b EuUntVO und § 28 AUG gemäß der Rechtsprechung des EuGH durch eine Prüfung im Einzelfall aufzulösen (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 und EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-400/13, FamRZ 2015, 639 Rn. 47).(Rn.37) 2. Aufgrund der höheren Sachkunde der Konzentrationsgerichte, die zur Verwirklichung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zum Schutz der Interessen eines Unterhaltsberechtigten beiträgt (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 und EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-400/13, FamRZ 2015, 639 Rn. 45), ist im Regelfall die örtliche Zuständigkeit der Konzentrationsgerichte gemäß § 28 Abs. 1 AUG begründet. Hiervon ist nur in besonders gelagerten Fällen abzuweichen, wenn die geordnete Rechtsdurchsetzung und die Interessen der Beteiligten eine Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts nahelegen.(Rn.45) 3. Auch in Auslandsunterhaltsverfahren, in denen es um Kindesunterhalt geht und in denen deutsches Recht anzuwenden ist, bedarf es zur Lösung der dort häufig auftretenden Rechtsfragen einer besonderen Sachkunde.(Rn.43) 4. Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung fällt ins Gewicht, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst auf den ihm durch Art. 3 lit. b EuUntVO gewährten räumlichen Vorteil verzichtet, indem er bewusst seinen Antrag bei dem weiter entfernten Konzentrationsgericht einreicht.(Rn.49) 5. Der Vorteil der räumlichen Nähe verliert an Gewicht, wenn keine Privatperson, sondern - aufgrund einer Legalzession - eine Behörde den Unterhaltsanspruch geltend macht.(Rn.50) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.11.2020, Az. 21 F 1448/20, und das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. 3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der amtsgerichtlichen Entscheidung vorbehalten. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.257,00 € festgesetzt. I. 1. a) Gegenstand des Verfahrens ist die Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen in einem Auslandsunterhaltsfall. Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder D... S..., geb. ...2009, und N... S..., geb. ...2005, beide wohnhaft in R.... Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Der Antragsteller hat für das Kind D... im Zeitraum vom 01.05.2018 bis 30.09.2020 und für das Kind N... im Zeitraum vom 01.08.2019 bis 30.09.2020 Leistungen nach dem UVG erbracht. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 7 UVG geltend. Das Amtsgericht Stuttgart hat den Antragsteller mit Verfügung vom 28.09.2020 darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass nicht das Amtsgericht Stuttgart, sondern das Amtsgericht Reutlingen örtlich zuständig ist. Der Antragsteller hat seinen Antrag aufrechterhalten. b) Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2020 den Antrag des Antragstellers als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht geht davon aus, dass keine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart als Konzentrationsgericht gemäß § 28 AUG vorliege, da diese Vorschrift im Spannungsverhältnis zu Art. 3 lit. b EuUntVO stehe, wonach das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten örtlich zuständig sei. Vorliegend sei deutsches Unterhaltsrecht anwendbar, so dass es keiner Kenntnis des ausländischen Unterhaltsrechts bedürfe. Das Konzentrationsgericht sei weiter vom gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers entfernt als das Amtsgericht Reutlingen. Eine effektivere Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen würde durch eine Verhandlung beim Konzentrationsgericht Stuttgart gerade nicht begünstigt. Im Übrigen dürfte es nach Auffassung des Amtsgerichts schon an der internationalen Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b EuUntVO für die Unterhaltsvorschusskasse als eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung fehlen. Der BGH habe mit Beschluss vom 05.06.2019 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Behörde sich auf den Gerichtsstand des Art. 3 lit. b EuUntVO berufen könne. 2. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller geht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Zuständigkeitskonzentration grundsätzlich für eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geeignet sei, weil sie zur Entwicklung einer besonderen Sachkunde beitrage. Die Beurteilung, ob das Konzentrationsgericht örtlich zuständig sei, könne nicht alleine davon abhängen, ob deutsches Unterhaltsrecht anwendbar und ob das Konzentrationsgericht weiter entfernt seien. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände sei eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart gemäß § 28 AUG gegeben. Was die internationale Zuständigkeit anbetreffe, habe der EuGH mit Beschluss vom 17.09.2020 bereits entschieden, dass die deutschen Gerichte für Unterhaltsansprüche von Behörden aus übergegangenem Recht international zuständig seien. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). III. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Auf den Antrag des Antragstellers ist der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.11.2020 und das Verfahren aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Stuttgart zurückzuverweisen. 1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Es handelt sich um ein Verfahren mit Auslandsbezug, nachdem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat. Gemäß Art. 3 lit. b EuUntVO ist für Entscheidungen in (Auslands-) Unterhaltssachen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die „berechtigte Person“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob sich eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege von einem sich im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldner Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, auf eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte stützen kann, war streitig. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 EuUntVO kann nur eine natürliche Person als unterhaltsberechtigte Person angesehen werden, nicht dagegen eine regressnehmende öffentliche Einrichtung. Für das Zuständigkeitssystem der Verordnung folgt daraus, dass eine öffentliche Einrichtung nicht als „berechtigte Person“ im Sinne von Art. 3 lit. b EuUntVO angesehen werden kann und sie damit auch nicht befugt ist, den Gerichtsstand an ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. dem Behördensitz für sich in Anspruch zu nehmen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich eine öffentliche Einrichtung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des originär Unterhaltsberechtigten berufen kann (siehe zur Darstellung des bisherigen Meinungsstands BGH, FamRZ 2019, 1340). Der EuGH hat - auf die Vorlage des BGH - nunmehr mit Urteil vom 17.09.2020 (FamRZ 2020, 1722) entschieden, dass diese Frage zu bejahen ist, d.h. dass sich eine öffentliche Einrichtung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des originär Unterhaltsberechtigten berufen kann. Damit steht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung des Anspruchs des Antragstellers aus übergegangenem Recht außer Zweifel. 2. Das Amtsgericht Stuttgart ist nicht nur international, sondern auch örtlich zuständig. a) Gemäß Art. 3 lit. b EuUntVO sind die Gerichte „des Ortes“ zuständig, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch Art. 3 lit. b EuUntVO wird ausweislich seines eindeutigen Wortlauts nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, da das „Gericht des Ortes“ und nicht lediglich die Gerichte eines Mitgliedstaates aufgeführt sind (BeckOGK/Wurmnest, 1.12.2020, EU-UnterhaltsVO Art. 3 Rn. 62; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 37. Ed. 1.1.2021, VO (EG) 4/2009 Art. 3 Rn. 18). Gemäß § 28 AUG, dem deutschen Ausführungsgesetz zu der EuUntVO, entscheidet in Unterhaltsfällen, in denen ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, in den Fällen des Art. 3 lit. b EuUntVO das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. b) Angesichts des Vorstehenden hat das Amtsgericht Stuttgart zutreffend ausgeführt, dass Art. 3 lit. b EuUntVO und § 28 AUG in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen. Mit diesem Spannungsverhältnis war auf Vorlage deutscher Gerichte der EuGH befasst, der in seinem Urteil vom 18.12.2014 (FamRZ 2015, 639) hierzu Folgendes ausgeführt hat: Art. 3 lit. b EuUntVO solle eine Nähe zwischen der berechtigten Person und dem zuständigen Gericht garantieren. Es sei wichtig, dass von den zur Entscheidung in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten bestimmten Gerichten das Gericht zuständig sei, das eine besonders enge Verknüpfung zu dem Ort gewährleiste, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Allerdings stelle die räumliche Nähe nicht das einzige Ziel der EuUntVO dar. Eine Zuständigkeitsregel wie die des § 28 AUG könne auch geeignet sein, die Schaffung eines Instrumentariums zur effektiven Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Situationen, die Wahrung der Interessen der Unterhaltsberechtigten und die Förderung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, gleichzeitig zu erfüllen, da eine Zuständigkeitskonzentration zur Entwicklung einer besonderen Sachkunde beitrage. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Zuständigkeitskonzentration eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in grenzüberschreitenden Situationen einschränke, was eine konkrete Prüfung der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation durch die vorlegenden Gerichte voraussetze. Art. 3 lit. b EuUntVO sei nach alledem dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des § 28 AUG entgegenstehe, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht begründe, es sei denn, diese Regelung trage zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bei und schütze die Interessen der Unterhaltsberechtigten, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstige, was zu prüfen jedoch Sache der vorlegenden Gerichte sei. c) Der deutsche Gesetzgeber, der nach dem Urteil des EuGH § 28 AUG dahingehend änderte, dass dieser keine ausschließliche Zuständigkeit mehr regelt, § 28 AUG aber im Übrigen aufrechterhielt, bekräftigte „im Hinblick auf das Urteil des EuGH“ ausweislich der BT-Drucksache 18/5918 seine Entscheidung, die Zuständigkeit für Auslandsunterhaltssachen zur Verwirklichung der Ziele einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Effektivität der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zum Schutz der Unterhaltsberechtigten bei den Amtsgerichten, die für den Sitz eines Oberlandesgerichts zuständig sind, zu konzentrieren. Der Gesetzgeber treffe eine Wertung, die der EuGH als Grundlage einer zulässigen Konzentration gerichtlicher Zuständigkeiten bezeichnet habe, allerdings im Interesse einer klaren und bestimmten Rechtswegzuweisung sowie einer eindeutigen Bestimmung des gesetzlichen Richters in „generell-abstrakter Weise“. d) Wie konkret mit dem Urteil des EuGH vom 18.12.2014 unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgesetzgebers zu dem „neuen“ § 28 AUG umzugehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. So wird in der Literatur vertreten, dass das Urteil des EuGH dahingehend zu interpretieren sei, dass die Regelung des § 28 AUG nur ausnahmsweise anwendbar sei, nicht aber, wenn sie die effektive Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs nicht begünstige, sondern erschwere. Eine effektive Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sei anzunehmen, wenn ausnahmsweise nicht deutsches Recht, sondern ausländisches materielles Recht anwendbar sei und darum besondere Sachkunde verlangt werde (Henrich in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand Juli 2020, Kap. 31 Rn. 9; Henrich, FamRZ 2015, 1761). Insbesondere bei Verfahren über Kindesunterhalt werde regelmäßig deutsches Recht angewandt, weshalb hier eine besondere Sachkunde nicht gefordert sei und damit eine solche auch nicht in besonderem Maße die effektive Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs begünstigen könne (Mast, NJW 2017, 1720). Es wird auch bezweifelt, ob die Entwicklung einer besonderen Sachkunde bei spezialisierten Gerichten den für den Berechtigten durch die Zuständigkeitskonzentration entstehenden zeitlichen Mehraufwand überhaupt aufwiegen könne. Eine aus Sicht des Berechtigten effektive Unterhaltsdurchsetzung verlange vor allem einen schnellen und einfachen Zugang zu Gericht, der am ehesten dadurch gewährleistet werde, dass eine Zuständigkeit an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort eröffnet werde (Mayer, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18.12.2014 in FamRZ 2015, 639 ,641). Umgekehrt wird vertreten, dass die Konzentration im Regelfall als sachgerechte Zuweisung anzusehen sei, von der nur in besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn die geordnete Rechtsdurchsetzung und die Interessen der Beteiligten eine Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts nahelegen (BeckOGK/Wurmnest, 1.12.2020, EU-UnterhaltsVO Art. 3 Rn. 65). Das Oberlandesgericht Brandenburg (FamRZ 2017, 135) ging in einer generell-abstrakten Betrachtungsweise - in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung zu dem geänderten § 28 AUG - davon aus, dass § 28 Abs. 1 AUG einer ordnungsgemäßen Rechtspflege sowie den Interessen der Unterhaltsberechtigten diene, indem er durch die Zuständigkeitskonzentration eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch größere richterliche Sachkunde begünstige. e) aa) Dass eine generell-abstrakte Betrachtungsweise, wie auch vom deutschen Gesetzgeber gewünscht, die Behandlung der örtlichen Zuständigkeit in Auslandsunterhaltsfällen für die Rechtsanwender vereinfachen würde, steht außer Zweifel. Der Senat sieht sich jedoch durch die Ausführungen in dem Urteil des EuGH vom 18.12.2014 daran gehindert, § 28 AUG ohne die vom EuGH geforderte Einzelfallprüfung anzuwenden. Art. 3 lit. a und lit. b EuUntVO sind wegen Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Bei dem AUG handelt es sich um ein Ausführungsgesetz zur EuUntVO (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a AUG), das europarechtskonform anzuwenden ist. Dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den nationalen Gesetzgeber die Ziele der EuUntVO nicht in Frage stellen dürfe und dass eine europarechtskonforme Anwendung des § 28 AUG eine Einzelfallprüfung durch die deutschen Gerichte erfordert, hat der EuGH klar zum Ausdruck gebracht (so auch: Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, C Rn. 91; BeckOGK/Wurmnest, 1.12.2020, EU-UnterhaltsVO Art. 3 Rn. 65.). Der Senat schließt sich vor diesem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Jena (BeckRS 2020, 9931) an, wonach in einem Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Zuständigkeitskonzentration nach § 28 AUG eingreift. bb) Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist Folgendes zu berücksichtigen: Auch nach Ansicht des EuGH (FamRZ 2015, 639 Rn 45) trägt die in § 28 Abs. 1 S. 1 AUG festgelegte Zuständigkeitskonzentration zur Entwicklung einer besonderen Sachkunde bei, die die Effektivität der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erhöhen kann. Der Senat geht davon aus, dass eine besondere Sachkunde auf Seiten des zur Entscheidung berufenen Gerichts gerade auch im Interesse eines Unterhaltsberechtigten liegt, dem es darum geht, seine Unterhaltsansprüche in einem schwieriger gestalteten Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchsetzen zu können. Der Senat geht nicht davon aus, dass allein der Umstand, dass das deutsche materielle Unterhaltsrecht auf ein Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug anzuwenden ist, dazu führt, dass dieses keine besonderen, mit dem Auslandsbezug zusammenhängenden, Schwierigkeiten aufweist und deshalb schon im Ausgangspunkt keiner besonderen Sachkunde bedürfte. Das OLG Jena (BeckRS 2020, 9931) und der 15. ZS des OLG Stuttgart (FamRZ 2019, 1941) haben zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung deutschen Unterhaltsrechts bei Auslandsunterfällen besondere Problemfelder auftauchen, die sich von den Inlandsfällen unterscheiden und deren sachgerechte Lösung einer besonderen Sachkunde bedarf. Eine Schwierigkeit liegt etwa darin, dass bei im Ausland lebenden Unterhaltsverpflichteten unter Heranziehung von Kaufkraftparitäten eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen ist (BGH, FamRZ 2014, 1536 Rn. 32 ff.), die sich durchaus schwierig gestalten kann. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, hat ebenfalls unter Heranziehung von Kaufkraftparitäten eine Anpassung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten zu erfolgen (siehe zu den schwierigen Fragestellungen Unger, FPR 2013,19). Weiter sind bei Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug fehlerträchtige Besonderheiten bei der Zustellung ins Ausland zu beachten, wenn etwa zu unterscheiden ist, nach welchen Grundsätzen Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten, in Staaten mit einem völkervertraglichen Übereinkommen, wie dem HZÜ, oder bei einem vertraglosen Rechtshilfeverkehr zu erfolgen haben. Schwierigkeiten können im Übrigen auch darin bestehen, dass im Ausland bestehende weitere Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Der Senat geht angesichts des Vorstehenden daher davon aus, dass im Regelfall die Zuständigkeit eines Konzentrationsgerichts aufgrund der - bei der Behandlung einer Vielzahl von Auslandsunterhaltsfällen - dort anzutreffenden höheren praktischen Erfahrungen und Sachkunde zur Verwirklichung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege beiträgt und damit die Interessen des Unterhaltsberechtigten im besonderen Maße schützt, weshalb im Regelfall in Unterhaltsverfahren, in denen sich ein Beteiligter im Ausland befindet, die örtliche Zuständigkeit der Konzentrationsgerichte begründet ist, wovon nur in besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn die geordnete Rechtsdurchsetzung und die Interessen der Beteiligten eine Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts nahelegen (BeckOGK/Wurmnest, 1.12.2020, EU-UnterhaltsVO Art. 3 Rn. 65.). In dem hiesigen Verfahren ist zudem noch die folgende Besonderheit zu berücksichtigen: § 28 AUG wirkt nicht zum Nachteil eines Beteiligten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, denn diesem dürfte es egal sein, bei welchem Amtsgericht in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk das Verfahren stattfindet. In Bezug auf den Unterhaltsberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat der EuGH betont, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 3 lit b. EuUntVO einer Nähe zwischen berechtigter Person und zuständigem Gericht dienen soll (EuGH, FamRZ 2015, 639 Rn. 24). Die im Inland lebende berechtigte Person solle nicht den ihr durch Art. 3 lit b. EuUntVO gewährten Vorteil verlieren, das Verfahren an dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht führen zu können (EuGH, FamRZ 2015, 639 Rn. 33). Wenn aber - wie im hiesigen Verfahren - der Unterhaltsberechtigte selbst auf den ihm durch Art. 3 lit. b EuUntVO gewährten räumlichen Vorteil verzichtet, indem er seinen Antrag bei dem - zudem nur knapp 40 Kilometer entfernten - Konzentrationsgericht einreicht, gibt der Unterhaltsberechtigte selbst zu erkennen, dass er den etwas weiteren Weg zum Konzentrationsgericht in Kauf zu nehmen bereit ist und dass er auf den Vorteil einer räumlichen Nähe verzichtet, was bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung erhebliche Bedeutung hat (so auch OLG Stuttgart, 15. ZS., FamRZ 2019, 1941). Schließlich fließt noch mit ein, dass der Vorteil der räumlichen Nähe auch an Gewicht verliert, wenn keine Privatperson, sondern - aufgrund der Legalzession - eine Behörde den Unterhaltsanspruch geltend macht (OLG Jena, BeckRS 2020, 9931). cc) Der Senat geht im Ergebnis von einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart als Konzentrationsgericht und damit von einem zulässigen Antrag des Antragstellers aus. 3. Ausgehend von Vorstehendem hebt der Senat den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist das Verfahren gemäß § 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Stuttgart zurück. a) Zwar ist § 69 FamFG, der die Zurückverweisung an ein Amtsgericht regelt, auch auf Beschwerden in Familienstreitsachen anwendbar. Für die Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz wird § 69 Abs. 1 FamFG indes durch die in Familienstreitsachen speziellere Regelung des § 117 Abs. 2 FamFG iVm § 538 Abs. 2 ZPO verdrängt (Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 69 FamFG Rn. 3a; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, § 69 FamFG Rn. 3; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 69 FamFG, Rn. 14) . b) Gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Eine Zurückverweisung ist danach möglich, wenn das Erstgericht nur über die Zulässigkeit der Klage bzw. des Antrags entschieden hat und - wie hier - den Antrag in erster Instanz zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat (BeckOK ZPO/Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, § 538 ZPO Rn. 19). c) Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift die Zurückverweisung an das Amtsgericht Stuttgart zur Entscheidung über die Sachanträge beantragt. d) Der Senat, der hierzu sein Ermessen auszuüben hat, hält eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stuttgart für sachdienlich. Je näher die Entscheidungsreife des gesamten Prozesses gerückt ist und es deshalb keiner weiteren Sachaufklärung bedarf, desto eher bietet sich im Ausgangspunkt in den Fallgruppen des § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO eine abschließende zweitinstanzliche Entscheidung statt einer erstinstanzlichen an (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 76). Hier liegt keine Entscheidungsreife vor; vielmehr wird eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts und eine Verhandlung in der Sache selbst vor dem Gericht des ersten Rechtszugs erforderlich sein (Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, eine Entscheidung der sachlichen Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht immer dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen zu Unrecht an einer solchen Sachentscheidung gehindert geglaubt hat (BGH, NJW 1984, 126, 127), weil es hier den Verlust einer Tatsacheninstanz zu vermeiden gilt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO Rn. 7). Gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO ist das Verfahren „unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens“ an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 80). Das Amtsgericht wird daher - nach mündlicher Verhandlung - in der Sache selbst zu entscheiden haben. IV. Der Senat entscheidet - im Fall der Zurückverweisung - ohne mündliche Verhandlung. Der Senat entscheidet über die Nichterhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht vorbehalten (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 81). Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG.