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Beschluss

16 UF 53/20

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0910.16UF53.20.00
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Leitsätze
Ausgleich im Hinblick auf Zahlung einer monatlichen Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. (Rn.14)
Tenor
1. a. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 21.01.2020 in Ziffer 2 - 5. Absatz - wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Entscheidung und befristet bis zum 30.06.2021 an den Antragsteller eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 226,63 € - fällig jeweils monatlich im Voraus - zu bezahlen. b. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 21.01.2020 wird in Ziffer 2 - Absatz 4 - wie folgt berichtigt: „ ... bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Fachbereich Versorgung Frankfurt, ... .“ 3. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es. Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. 4. Der Beschwerdewert wird auf 2.700,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgleich im Hinblick auf Zahlung einer monatlichen Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. (Rn.14) 1. a. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 21.01.2020 in Ziffer 2 - 5. Absatz - wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Entscheidung und befristet bis zum 30.06.2021 an den Antragsteller eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 226,63 € - fällig jeweils monatlich im Voraus - zu bezahlen. b. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 21.01.2020 wird in Ziffer 2 - Absatz 4 - wie folgt berichtigt: „ ... bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Fachbereich Versorgung Frankfurt, ... .“ 3. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es. Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. 4. Der Beschwerdewert wird auf 2.700,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 26.01.1991 die Ehe geschlossen. Aus dieser Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen, die mittlerweile volljährig und wirtschaftlich selbständig sind. Die Eheleute trennten sich spätestens im November 2017. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 10.11.2018 zugestellt. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (01.01.1991 bis 31.10.2018) Anrechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben. Nach der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 22.05.2019 für den Ehemann beträgt der Ehezeitanteil 966,38 € monatlich und der entsprechende Ausgleichswert 483,19 €. Der Antragsteller bezieht seit 30.09.2009 bereits eine Versorgung. Die monatliche Pensionszahlung beläuft sich derzeit 1.774,39 € im Monat. Hierauf leistet der Antragsteller Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 196,22 €. Die Ehefrau besitzt eine ehezeitliche Anwartschaft bei der Anstalt für Post und Telekommunikation in Höhe von 1.199,77 € monatlich, wobei als Ausgleichswert ein monatlicher Betrag von 599,89 € vorgeschlagen wurde (Auskunft des Versorgungsträgers vom 29.04.2019). Auch die Antragsgegnerin bezieht bereits seit 31.01.2013 eine laufende Versorgung in Höhe von aktuell 1.538,65 €. Für ihre Kranken- und Pflegeversicherung wendet die Antragsgegnerin insgesamt 250,94 € auf. Darüber hinaus bestehen für die Ehegatten jeweils noch geringfügige Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragende Ausgleichswert bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versorgungsträger des Antragsgegners) beträgt 0,0839 Entgeltpunkte, derjenige zu Gunsten des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Versorgungsträger der Antragstellerin) 0,4612 Entgeltpunkte. Dies geht aus den jeweiligen Auskünften der Versorgungsträger vom 16.01.2019 und 05.03.2019 hervor. Schließlich bezieht die Antragsgegnerin seit dem 01.02.2013 aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der VPV-Lebensversicherungs-AG eine monatliche Rente in Höhe von aktuell 516,30 €. Bei der Hauptversicherung handelt es sich um eine private kapitalbildende Lebensversicherung. Die Dauer des Bezugs von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist abhängig vom Gesundheitszustand und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 21.01.2020 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden sowohl die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch diejenigen aus der Beamtenversorgung gemäß den eingeholten Auskünften wechselseitig ausgeglichen. Weiter ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, an den Antragsteller in Bezug auf ihre laufende Berufsunfähigkeitsrente bei der VPV-Lebensversicherungs-AG eine Ausgleichsrente von 257,45 € monatlich zu bezahlten. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen. Gegen den ihr am 22.01.2020 zugestellten Beschluss legte die Antragsgegnerin gegen die Folgesache Versorgungsausgleich am 24.02.2020 Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel richtet sich gegen die Ausgleichsverpflichtung aus der Berufsunfähigkeitsrente bei der VPV-Lebensversicherungs-AG sowie gegen die Übertragung der Anrechte aus der Versorgung bei der Anstalt für Post und Telekommunikation. Die Antragsgegnerin bestreitet - wie schon in der ersten Instanz -, dass beim Antragsteller Invalidität bestehe und somit die Voraussetzungen für einen Ausgleich ihrer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vorlägen. Außerdem wäre der Ausgleich ihrer Anwartschaften zu Gunsten des Antragstellers grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG. Der Antragsteller hätte sich während des Zusammenlebens der Eheleute von ihr aushalten lassen. Sie habe in gemeinsame Anschaffungen investiert. Ihr Anrecht bei der Anstalt für Post und Telekommunikation setze sich aus Kindererziehungszeiten zusammen; daran dürfe der Antragsteller nicht teilhaben. Im Übrigen wohne der Antragsteller mietfrei in einer eigenen Immobilie. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache ist es nur teilweise begründet. Grundsätzlich zu Recht hat das Familiengericht die laufende Berufsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers bei der VPV-Lebensversicherungs-AG gemäß § 28 VersAusglG im Wege einer laufenden monatlichen Zahlungsverpflichtung ausgeglichen. Danach ist ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Trotz der Verweisung in § 28 Abs. 3 VersAusglG auf die Vorschriften des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist der Ausgleich von Amts wegen im Verbundverfahren durchzuführen (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984). Die Antragsgegnerin ist Versicherungsnehmerin einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wobei der Versicherungsfall für die Antragsgegnerin während der Ehe - nämlich bereits im Jahr 2013 - eingetreten ist. Beim Antragsteller trat Dienstunfähigkeit schon im Jahr 2009 ein. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Leiterin der Dienststelle Südwest des Bundeseisenbahnvermögens vom 07.08.2009 in Verbindung mit dem Bericht des ärztlichen Dienstes des Bundeseisenbahnvermögens vom 13.07. / 15.07.2009, in dem der Antragsteller wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen (terminale Niereninsuffizienz, Dialyse, chronische Lumboischialgie, psychovegetative Erschöpfung) als dauerhaft dienstunfähig eingestuft wurde. Aus den Auskünften des Bundeseisenbahnvermögens in der Folgesache Versorgungsausgleich geht dies ebenfalls hervor. Der Antragsteller bezieht daher bereits eine Versorgung im Sinne des § 28 Abs. 1 VersAusglG. Es ist nicht erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte dieselben im Versicherungsvertrag des Ausgleichsverpflichteten ausbedungenen Voraussetzungen für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfüllt. Entscheidend, aber auch ausreichend ist, dass der Ausgleichsberechtigte wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner vollschichtigen Berufstätigkeit mehr nachgehen kann, wobei es genügt, wenn der Berechtigte nach den Bedingungen seines Versorgungssystems - also hier der Beamtenversorgung - als invalide oder konkret dienstunfähig gilt (Holzwarth in: Johannsen / Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 28 VersAusglG, Rz 5; Siede / Fricke in: BeckOGK-VersAusglG, Stand: 01.05.2020, Rz 83; Götsche in: Götsche / Rehbein / Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 28 VersAusglG, Rz 10). Diese Voraussetzung ist in der Person des Antragstellers erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 2 VersAusglG gilt das Anrecht in vollem Umfang als während der Ehezeit erworben. In Abzug zu bringen sind allerdings gemäß §§ 28 Abs. 3, 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die Aufwendungen der Antragsgegnerin für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung. Diese sind anteilmäßig im Verhältnis zu ihrer Beamtenversorgung zu errechnen. Auf die Berufsunfähigkeitsrente der VPV-Lebensversicherungs-AG entfallen daher quotal insgesamt 63,04 €. Dem Antragsteller stehen damit (516,30 € - 63,04 €) ./. 2 = 226,63 € monatlich im Voraus ab Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu (§ 224 Abs. 1 FamFG, §§ 28 Abs. 3, 20 Abs. 3 VersAusglG). Da unter Invalidität die Einschränkung der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu verstehen ist und der Antragsteller mit 65 Jahren und 9 Monaten diese Altersgrenze erreicht, ist der Anspruch entsprechend zum 30.06.2021 zu befristen (OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Versorgungsausgleich ist weder ganz noch teilweise nach § 27 VersAusglG auszuschließen. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war. In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH FamRZ 2017, 26 mwN). Nach diesen Maßstäben ist hier im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs keine grobe Unbilligkeit erkennbar. Beide Ehegatten sind während der Ehe relativ frühzeitig dienstunfähig geworden. Zwar hat die Ehefrau während der Ehezeit sowohl in der gesetzlichen als auch in der beamtenrechtlichen Altersversorgung geringfügig mehr Anrechte erworben, was sich dadurch erklären lässt, dass beim Antragsteller die Dienstunfähigkeit bereits fünf Jahre früher festgestellt wurde und der Antragsgegnerin die Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind. Beide Aspekte rechtfertigen es nicht, vom Grundsatz der Halbteilung abzuweichen. Hinzu kommt, dass auch die Antragsgegnerin offenbar Eigentümerin einer Immobilie ist, die jedenfalls bis Januar 2020 vermietet war. Wie aus der Aufstellung der Immobilienkredite hervorgeht, wird diesbezüglich auch weiterhin Vermögen gebildet. Darüber hinaus lassen sich aus dem im Übrigen unsubstantiierten Vortrag der Beschwerdeführerin keine Aspekte entnehmen, die für eine grobe Unbilligkeit sprächen. Dass die Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage sei, genügend für ihr Alter vorzusorgen, trifft auch auf den Antragsteller zu. Antragsgemäß ist die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in Ziffer 2, Absatz 4, in Bezug auf den Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Fachbereich Versorgung Frankfurt, nach § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen, da ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne die Durchführung eines weiteren Termins, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund § 150 Abs. 1 FamFG. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.