Beschluss
17 UF 25/19
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0505.17UF25.19.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die materiell-rechtliche Einwendung, es hätte einen Erlassvertrag gegeben, fällt nicht unter den Katalog des Art. 24 EuUntVO, der im Rahmen der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 34 EuUntVO aber allein maßgeblich ist. Materiell-rechtliche Einwendungen können bei Titeln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie vorliegend aus Polen nämlich nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur mit einem Vollstreckungsgegenantrag gemäß § 66 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), § 767 ZPO in einem separaten Verfahren erhoben werden.(Rn.36)
2. Ein Versagungsgrund gemäß Art. 24 EuUntVO kann nicht daraus resultieren, dass das Amtsgericht dem Antragsgegner den angefochtenen Beschluss nicht in polnischer Sprache zugestellt hat, obwohl er polnischer Staatsbürger ist. Die Zustellung des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses durch das Amtsgericht erfolgte innerhalb Deutschlands nach den Vorschriften für eine Inlandszustellung, sodass keine Übersetzung in die polnische Sprache erforderlich war.(Rn.37)
3. Bei dem anerkennungsrechtlichen ordre public handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die insbesondere in Unterhaltsfällen sehr restriktiv anzuwenden ist. Zudem ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Erststaats statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07, FamRZ 2009, 1816, juris Rn. 40 zum verfahrensrechtlichen ordre public). Über die vorrangige Einlegung eines Rechtsmittels im Erststaat im engeren Sinn hinaus ist wegen des Ausnahmecharakters des Art. 24 lit. a) EuUntVO auch die Wahrnehmung solcher Rechtsschutzmöglichkeiten jenseits des Rechtswegs geboten, die nicht von vornherein aussichtslos erscheinen und eine Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung bewirken können. Wegen des Verbots der „revision au fond" (Verbot der sachlichen Nachprüfung) gemäß Art. 42 EuUntVO kommt eine Abänderung des polnischen Unterhaltstitels im Rahmen des inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht in Betracht.(Rn.40)
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.12.2018 - 21 F 2010/18 - wird
zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner
3.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.588,00 Euro festgesetzt.
4.
Dem Antragsteller Bartlomiej Jovan D. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die materiell-rechtliche Einwendung, es hätte einen Erlassvertrag gegeben, fällt nicht unter den Katalog des Art. 24 EuUntVO, der im Rahmen der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 34 EuUntVO aber allein maßgeblich ist. Materiell-rechtliche Einwendungen können bei Titeln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie vorliegend aus Polen nämlich nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur mit einem Vollstreckungsgegenantrag gemäß § 66 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), § 767 ZPO in einem separaten Verfahren erhoben werden.(Rn.36) 2. Ein Versagungsgrund gemäß Art. 24 EuUntVO kann nicht daraus resultieren, dass das Amtsgericht dem Antragsgegner den angefochtenen Beschluss nicht in polnischer Sprache zugestellt hat, obwohl er polnischer Staatsbürger ist. Die Zustellung des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses durch das Amtsgericht erfolgte innerhalb Deutschlands nach den Vorschriften für eine Inlandszustellung, sodass keine Übersetzung in die polnische Sprache erforderlich war.(Rn.37) 3. Bei dem anerkennungsrechtlichen ordre public handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die insbesondere in Unterhaltsfällen sehr restriktiv anzuwenden ist. Zudem ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Erststaats statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07, FamRZ 2009, 1816, juris Rn. 40 zum verfahrensrechtlichen ordre public). Über die vorrangige Einlegung eines Rechtsmittels im Erststaat im engeren Sinn hinaus ist wegen des Ausnahmecharakters des Art. 24 lit. a) EuUntVO auch die Wahrnehmung solcher Rechtsschutzmöglichkeiten jenseits des Rechtswegs geboten, die nicht von vornherein aussichtslos erscheinen und eine Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung bewirken können. Wegen des Verbots der „revision au fond" (Verbot der sachlichen Nachprüfung) gemäß Art. 42 EuUntVO kommt eine Abänderung des polnischen Unterhaltstitels im Rahmen des inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht in Betracht.(Rn.40) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.12.2018 - 21 F 2010/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.588,00 Euro festgesetzt. 4. Dem Antragsteller Bartlomiej Jovan D. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für den inzwischen volljährigen Antragsteller im Urteil des polnischen Gerichts Sad Okregowy w Gdansku vom 14.02.2007 - II C 4833/06 -. Der am ... 2000 geborene Antragsteller Bartlomiej Jovan D. ist das Kind des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit Ilona D. Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen. Durch Scheidungsurteil des des polnischen Gerichts Sad Okregowy w Gdansku vom 14.02.2007 wurde der Antragsgegner verpflichtet, für Bartlomiej Jovan D. ab 08.03.2007 einen jeweils zum 10. eines jeden Monats fälligen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 600,00 PLN (polnische Zloty) zu zahlen. Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schriftsatz vom 04.12.2018 unter Hinweis auf seine Bevollmächtigung gemäß § 5 Abs. 5 AUG für den Antragsteller beantragt, ... das Scheidungsurteil des Sad Okregowy w Gdansku - II C 4833/06 - vom 14.02.2007, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, für Bartlomiej Jovan D. ab 08.03.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 PLN zu zahlen, insoweit für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG zu versehen ... Das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart hat sodann durch Beschluss vom 19.12.2018 - 21 F 2010/18 - entschieden: 1. Das Urteil des polnischen Gerichts Sad Okregowy w Gdansku -II C 4833/06 - vom 14.02.2007 ist hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt an den Antragsteller ab dem 08.03.2007 in Höhe von 600,00 PLN, monatlich jeweils zum 10. Eines Monats, mit der Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Auf den Beschluss vom 19.12.2018 wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 18.01.2019 zugestellt wurde, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 12.02.2019 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, dass ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts vorliege, weil dem Antragsgegner die Entscheidung nicht in polnischer Sprache zugestellt worden sei, obwohl er polnischer Staatsbürger sei. Darüber hinaus sei zwischen den Beteiligten ein wirksamer Prozessvertrag des Inhalts geschlossen worden, dass der Antragsgegner laufenden Unterhalt für den volljährigen Antragsteller bezahle, obwohl diesbezüglich gar kein Titel vorliege. Der Antragsteller habe im Gegenzug auf Unterhalt für die Vergangenheit verzichtet und habe sich zudem verpflichtet, den Antrag im vorliegenden Verfahren zurückzunehmen. Dies ergebe sich aus der vom Antragsteller unterschriebenen „Rücktrittserklärung" vom 04.02.2019 (Anlage B2 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 18.03.2019). Stattdessen kassiere der Antragsteller aber seit Januar 2019 laufenden Unterhalt in Höhe von 150,00 Euro, ohne sich an seinen Teil der Vereinbarung zu halten. Diese Vereinbarung wirke jedenfalls als Teil des ordre public, denn es würde weder ein deutsches noch ein polnisches Gericht in einem solchen Fall für den Antragsteller entscheiden, obwohl die Parteien außergerichtlich etwas Anderes gewollt hätten. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller sogar verpflichtet, den Antrag zurückzunehmen. Das polnische Urteil sei bereits rechtskräftig, hieran könne nichts mehr geändert werden. Zu Lasten des Antragstellers dürfte der Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, in allen Vertragsstaaten gelten. Ein Verfahren über die Aufhebung der polnischen Entscheidung sei zwischenzeitlich auch in Polen anhängig, der dortige Beschluss bzw. das Urteil sei aber noch nicht ergangen. Der Antragsgegner beantragt daher im Beschwerdeverfahren, den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 aufzuheben und den Antrag vom 10.12.2018 zurückzuweisen. Das Bundesamt für Justiz beantragt namens des Antragstellers, die Beschwerde des Antragsgegners Jovan D. vom 12.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - 21 F 2010/18 - vom 19.12.2018 zurückzuweisen. Es ist der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet sei, da der Antragsgegner keine Tatsachen vortrage, die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würden. Nach Artikel 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) dürfe die Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 24 aufgeführten Gründen erfolgen. Ein solcher Versagungsgrund werde mit der eingereichten Beschwerde nicht vorgetragen. Insbesondere könnten die Einwände des Antragsgegners in Bezug auf den angeblichen Verzicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine Berücksichtigung finden, da es sich um materiell-rechtliche Einwendungen handele, die nicht unter den Katalog des Art. 24 EuUntVO fallen würden, der im Rahmen der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 34 EuUntVO allein maßgeblich sei. Der vom Antragsgegner vorgetragene Verzicht stelle eine nachträgliche rechtsvernichtende Einwendung im Sinne von § 767 ZPO dar, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die Zustellung des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses durch das Amtsgericht sei in Deutschland nach den Vorschriften für eine Inlandszustellung erfolgt, sodass keine Übersetzung in die polnische Sprache erforderlich gewesen sei. Auch der vom Antragsgegner behauptete ordre public-Verstoß liege nicht vor. Die Entscheidung des Sad Okregowy w Gdansku vom 14.02.2007 sei rechtskräftig und stelle die Grundlage der Unterhaltsverpflichtung dar. Diese Grundlage bestehe solange fort, bis eine rechtskräftige Abänderungsentscheidung ergangen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Bereits aus diesem Grund liege kein ordre public-Verstoß vor, weil ein solcher nur angenommen werden könne, wenn die Person, gegen die die Entscheidung ergangen sei, alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Hierzu gehöre auch das in Polen zulässige Abänderungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind im vorliegenden Fall nach Art. 75 Abs. 2 lit. a) EuUntVO insbesondere die Art. 23 bis 43 EuUntVO anzuwenden. Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 2 lit. a) EuUntVO liegen hinsichtlich des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums vor. Das zu vollstreckende Urteil des polnischen Gerichts Sad Okregowy w Gdansku, das insoweit, wie das Bundesamt für Justiz zu Recht ausgeführt hat, zunächst in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen fiel, wurde am 14.02.2007 erlassen, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuUntVO am 18.06.2011, jedoch wurde das Vollstreckbarerklärungsverfahren erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet. b) Die Beschwerde des Antragsgegners ist hiernach gemäß Art. 32 EuUntVO in Verbindung mit § 43 AUG statthaft. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUntVO, § 43 AUG). 2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch unbegründet. a) Die deutschen Gerichte sind für das vorliegende Verfahren gemäß Art. 3 lit. a) EuUntVO international zuständig, da der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. b) Die formellen Voraussetzungen für die beantragte Vollstreckbarerklärung (Art. 28 Abs. 1 lit. a) und b) in Verbindung mit Art. 29 EuUntVO liegen vor. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Insbesondere liegen die nach Art. 28 Abs. 1 lit. a) EuUntVO erforderliche Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung des Ursprungsstaates, die nicht zwingend übersetzt werden muss (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EuUntVO) sowie das nach Art. 28 Abs. 1 lit. b) EuUntVO erforderliche und übersetzte Formblatt nach Anhang II der EuUntVO vor. c) Der Antragsteller Bartlomiej Jovan D. ist vollstreckungsberechtigt. Nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamts für Justiz ist er nach polnischem Recht nämlich sowohl materiell-rechtlicher Rechtsinhaber der Unterhaltsforderung als auch Vollstreckungsgläubiger. Die in einem polnischen Scheidungsurteil auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen enthaltene Titulierung des Kindesunterhaltsanspruchs wirkt nach Art. 58 § 1 Satz 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs vom 25. Februar 1964 für und gegen das unterhaltsberechtigte Kind (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Polen, Stand September 2010, 188. Lieferung, S. 57; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. A., § 9 Rn. 299). Vollstreckungsberechtigt ist nach polnischem Recht das unterhaltsberechtigte Kind selbst, welches bis zum Eintritt der Volljährigkeit bei Prozesshandlungen durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten wird (vgl. die vom Bundesamt für Justiz als Anlage 3 zur Antragsschrift vom 04.12.2018 vorgelegte Auskunft des polnischen Verbindungsrichters Leszek K.). Da der am 30.10.2000 geborene Antragsteller bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2018 bereits volljährig war, ist er im vorliegenden Verfahren selbst vollstreckungsberechtigt, einer gesetzlichen Vertretung bedarf es nicht mehr. d) Nach Art. 34 EuUntVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in Art. 24 EuUntVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Versagungsgründe nach Art. 24 EuUntVO sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Darlegungslast vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2012, XI ZB 183/09, juris Rn. 9): aa) Der Senat teilt die Auffassung des Bundesamts für Justiz, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der bestrittene Vortrag des Antragsgegners zutrifft, dass er mit dem Antragsteller eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen habe, dass dieser auf die Vollstreckung rückständigen Unterhalts verzichte, wenn er ihm laufenden Kindesunterhalt bezahle, und insoweit seinen Unterhaltsantrag zurücknehmen werde, was sich aus der vom Antragsteller unterschriebenen „Rücktrittserklärung“ vom 04.02.2019 (vorgelegt in Kopie mit Übersetzung als Anlage B2 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 18.03.2019) ergebe. Diese vom Antragsgegner vorgetragene, bestrittene Vereinbarung würde im Fall ihres Zustandekommens einen Erlassvertrag in Bezug auf den rückständigen Unterhalt darstellen. Es handelt sich folglich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nicht unter den Katalog des Art. 24 EuUntVO fällt, der im Rahmen der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 34 EuUntVO aber allein maßgeblich ist. Materiell-rechtliche Einwendungen können bei Titeln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie vorliegend aus Polen nämlich nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur mit einem Vollstreckungsgegenantrag gemäß § 66 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), § 767 ZPO in einem separaten Verfahren erhoben werden. bb) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann ein Versagungsgrund gemäß Art. 24 EuUntVO auch nicht daraus resultieren, dass das Amtsgericht dem Antragsgegner den angefochtenen Beschluss nicht in polnischer Sprache zugestellt hat, obwohl er polnischer Staatsbürger ist. Die Zustellung des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses durch das Amtsgericht erfolgte innerhalb Deutschlands nach den Vorschriften für eine Inlandszustellung, sodass keine Übersetzung in die polnische Sprache erforderlich war. Hierauf hat bereits das Bundesamt für Justiz im Schriftsatz vom 04.09.2019 zu Recht hingewiesen. cc) Ebenso wenig kann sich der Antragsgegner mit Erfolg darauf berufen, dass die Vollstreckbarerklärung wegen der von ihm behaupteten Verzichtsvereinbarung mit dem Antragsteller gegen den - anerkennungsrechtlichen - deutschen ordre public (Art. 24 lit. a) EuUntVO) verstoße, weil der Antrag auf Vollstreckbarerklärung angesichts des vereinbarten Verzichts auf Unterhaltsrückstände ein widersprüchliches Verhalten des Antragstellers und damit eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstelle. Ein zu berücksichtigender Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public scheidet im vorliegenden Fall nicht schon deswegen aus, weil die behauptete Verzichtsvereinbarung erst nach Erlass des Unterhaltstitels im Erststaat geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der für die Anwendung des ordre public maßgebliche Zeitpunkt nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung durch die deutschen Gerichte (BGHZ 138, 331, 335; BGH ZIP 2005, 478, 480; Zöller-Geimer, ZPO, 33. A., § 328, Rn. 235). Bei dem anerkennungsrechtlichen ordre public handelt es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die insbesondere in Unterhaltsfällen sehr restriktiv anzuwenden ist (Rauscher/Andrae/Schimrick, EuZPR/EuIPR, 4. A., Art. 24 EuUntVO, Rn. 5, 9). Zudem ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Erststaats statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH, FamRZ 2009, 1816, juris Rn. 40 zum verfahrensrechtlichen ordre public; Rauscher/Andrae/Schimrick, a.a.O. Rn. 4). Über die vorrangige Einlegung eines Rechtsmittels im Erststaat im engeren Sinn hinaus ist wegen des Ausnahmecharakters des Art. 24 lit. a) EuUntVO auch die Wahrnehmung solcher Rechtsschutzmöglichkeiten jenseits des Rechtswegs geboten, die nicht von vornherein aussichtslos erscheinen und eine Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung bewirken können. Der Senat teilt die Ansicht des Bundesamts für Justiz, dass hierunter auch die Möglichkeit der Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels im Erststaat fällt. Demgegenüber kommt wegen des Verbots der „revision au fond" (Verbot der sachlichen Nachprüfung) gemäß Art. 42 EuUntVO eine Abänderung des polnischen Unterhaltstitels im Rahmen des inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht in Betracht. Nachdem der Antragsgegner selbst vorträgt, dass inzwischen ein Abänderungsverfahren in Polen anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist er gehalten, dieses Verfahren weiterzuführen. Die Erhebung der Rüge des Verstoßes gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist hierzu nachrangig. e) Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu beanstanden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 4 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen. III. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners nach § 45 Abs. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung. Da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob die vom Antragsteller bestrittene Verzichtsvereinbarung zustande gekommen ist oder nicht, ist die vom Antragsgegner beantragte mündliche Verhandlung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers nicht geboten. Aus demselben Grund ist auch eine Aussetzung des Verfahrens, um die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers unter der schriftlichen Stellungnahme vom 04.06.2019 (Anlage zur Beschwerdeerwiderung des Bundesamts für Justiz vom 11.07.2019) zu prüfen, nicht erforderlich. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht nach § 45 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 4 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO. Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. V. Die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren folgt aus § 22 AUG und Art. 46 EuUntVO.