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Beschluss

15 UF 218/18

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0306.15UF218.18.00
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Leitsätze
1. Es gibt keinen Vertrauenstatbestand, wonach eine zugestellte beglaubigte Abschrift den wahren Inhalt der tatsächlich getroffenen Entscheidung wiedergibt.(Rn.15) 2. Bei Zustellung einer abweichenden beglaubigten Abschrift wird ein betroffener Beteiligter durch die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschützt, selbst wenn die Abweichung erst nach Jahren erkannt wird.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 18.11.2016 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 5.388,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keinen Vertrauenstatbestand, wonach eine zugestellte beglaubigte Abschrift den wahren Inhalt der tatsächlich getroffenen Entscheidung wiedergibt.(Rn.15) 2. Bei Zustellung einer abweichenden beglaubigten Abschrift wird ein betroffener Beteiligter durch die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschützt, selbst wenn die Abweichung erst nach Jahren erkannt wird.(Rn.17) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 18.11.2016 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 5.388,00 € I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit Anfang 2015 getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 F 3294/15 beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn anhängig. Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt seit August 2015 geltend. Mit angefochtenem Beschluss des Amtsgerichts vom 18.11.2016 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt von August 2015 bis Februar 2016 in Höhe von 2.766,00 € und von März bis November 2016 in Höhe von 2.997,00 € sowie ab Dezember 2016 zu laufendem monatlichen Unterhalt in Höhe von 333,00 € verpflichtet. Im Tenor des den Beteiligten in beglaubigter Abschrift zugestellten Beschlusses (vgl. Anlage in der Aktentasche), der überdies keine Entscheidungsgründe enthält, war der vom Antragsgegner geschuldete Unterhalt allerdings fehlerhaft angegeben, wonach der Antragsgegner rückständigen Trennungsunterhalt von August 2015 bis Februar 2016 in Höhe von 6000,00 € sowie laufenden monatlichen Trennungsunterhalt ab März 2016 in Höhe von 524,00 € schuldet. Die Antragstellerin nahm ihre gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde am 30.1.2017 zurück. Mit Senatsbeschluss vom 3.2.2017 wurde die Antragstellerin des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde für verlustig erklärt. Bis einschließlich September 2018 bezahlte der Antragsgegner Unterhalt in Höhe der insoweit fehlerhaften Tenorierung. Anlässlich eines Erörterungstermins im Scheidungsverfahren am 14.9.2018 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Tenor des in öffentlicher Sitzung am 18.11.2016 verkündeten Beschlusses von dem Tenor der den Beteiligten übersandten Entscheidung abweicht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.9.2018 wurde den Beteiligten der tatsächlich verkündete Beschluss nochmals förmlich zugestellt, der Antragsgegnerin am 24.9.2018. Mit am 23.10.2018 beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn eingegangenem Schriftsatz legte die Antragstellerin Beschwerde ein, den sie am 26.11.2018 begründet hat. Die Antragstellerin begehrt in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 18.11.2016 die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 600,00 € sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2015 bis 30.11.2018 in Höhe von 10.840,00 € (Bl. 299 d.A.; gemeint sind offensichtlich 1.840,00 €, Bl. 301 d.A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 19.9.2018 wurde (deklaratorisch) festgestellt, dass es sich bei dem ursprünglich zugestellten Beschluss um einen unvollständigen Beschlussentwurf gehandelt habe, der wirkungslos sei. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Antragstellerin mit ihrer (weiteren) Beschwerde, da das Amtsgericht einen zugestellten Beschluss nicht einseitig für wirkungslos erklären könne. Die Beschwerde gegen diese Zwischenentscheidung wurde mit Senatsbeschluss vom 20.11.2018 als unstatthaft zurückgewiesen. Der Antragsgegner beantragt (Bl. 306 d.A.), die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Mit Senatsbeschluss vom 28.1.2019 ist die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels wegen Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen worden. Die Antragstellerin hält an ihrer Beschwerde fest. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Eine Beschwerde kann zwar grundsätzlich auch nach Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Einlegungsfrist erneut eingelegt werden (BGH, NJW 1994, 737). Die Beschwerde ist allerdings verfristet, §§ 117 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Beschwerde war daher gemäß § 117 Absatz 1 Satz 4 FamFG, § 522 Absatz 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den eingehenden Senatsbeschluss vom 28.1.2019 Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die vom Senat zitierte Entscheidung des BGH vom 11.3.2015 (XII ZB 572/13) sei mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu vergleichen, da eine förmliche Zustellung an beide Beteiligte erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH vom 10.7.2013 (Az.: XII ZB 411/12) und vom 7.7.2004 (Az.: XII ZB 12/03) auf den Gesichtspunkt der fehlerhaften Zustellung abgestellt, wonach die fünfmonatige Beschwerdefrist auch dann zu laufen beginnt, wenn die zugestellten beglaubigten Abschriften vom Original abweichen. Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, selbst wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb dieses Zeitraums nicht oder nicht ordnungsgemäß gelingen sollte. Voraussetzung ist nur die ordnungsgemäße Verkündung der getroffenen Entscheidung ohne Verstoß gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse. Nur der Eintritt der formellen Rechtskraft einer ordnungsgemäß verkündeten Entscheidung wird den Bedürfnissen der Rechtspraxis einer ansonsten nicht tragbaren Rechtsunsicherheit gerecht. Ein Beteiligter ist auch nicht gehalten, in allen Fällen nach Ablauf von sechs Monaten rein vorsorglich eine Beschwerde einzulegen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.7.2004 ausgeführt, dass es einem Beteiligten zugemutet werden kann, sich beim Gericht, ggf. durch Akteneinsicht, danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist. Vorliegend hätte eine Nachfrage beim Gericht auch nahe gelegen, nachdem der zugestellte Beschluss keine Entscheidungsgründe enthalten hatte. Im Übrigen bleibt es den Beteiligten jedenfalls in Familienstreitsachen unbenommen, im anberaumten Verkündungstermin persönlich anwesend zu sein. Einen Vertrauenstatbestand, wonach die zugestellte beglaubigte Abschrift den wahren Inhalt der tatsächlich getroffenen Entscheidung wiedergibt, gibt es nicht. Dass die Amtsrichterin aus ihrer Sicht die Wirkungslosigkeit des in Umlauf gebrachten „Scheinbeschluss“ deklaratorisch als nicht anfechtbare Zwischenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss v. 20.11.2018, 15 WF 171/18) festgestellt hat, ist dabei nicht maßgeblich. Ersichtlich ging es nur um die nochmalige Klarstellung des Abweichens zwischen Originalfassung und zugestellter Fassung des Beschlusses vom 18.11.2016. Der jeweils betroffene Beteiligte wird allerdings bei Zustellung einer abweichenden beglaubigten Abschrift hinreichend durch die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschützt, selbst wenn die Abweichung erst nach Jahren erkannt wird. Bei einer Überzahlung wird der Gläubiger im Regelfall durch den Entreicherungseinwand geschützt, bei tatsächlich höher tituliertem Unterhalt bleibt dem Gläubiger das Recht auf Nachforderung vorbehalten. Einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag hat die Antragstellerin allerdings nicht gestellt. Sofern die Beschwerdebegründung vom 26.11.2018 einen konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag beinhalten sollte, worauf die Antragstellerin nunmehr abstellt, wäre dieser auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt worden. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 28.1.2019 ausgeführt, hatte die Antragstellerin positive Kenntnis von dem abweichenden Originalbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2018 erlangt, weshalb ein Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 28.9.2018 hätte gestellt werden müssen. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.