OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 AR 2/19

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0125.15AR2.19.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG Anwendung.(Rn.6) 2. Nur bei Verletzung rechtlichen Gehörs, Erlass der Entscheidung durch den gesetzlich nicht berufenen Richter oder objektiver Willkür entfaltet eine Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.(Rn.7) 3. Bei einem Unterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug ist § 28 AUG entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Luganer Übereinkommens von 2007 hat.(Rn.12) 4. Das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts besitzt in aller Regel die größere Sachkunde bei der Behandlung von Unterhaltsfällen mit internationalem Bezug, die eine effektive Behandlung des Falls gewährleistet.(Rn.19)
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG Anwendung.(Rn.6) 2. Nur bei Verletzung rechtlichen Gehörs, Erlass der Entscheidung durch den gesetzlich nicht berufenen Richter oder objektiver Willkür entfaltet eine Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.(Rn.7) 3. Bei einem Unterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug ist § 28 AUG entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Luganer Übereinkommens von 2007 hat.(Rn.12) 4. Das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts besitzt in aller Regel die größere Sachkunde bei der Behandlung von Unterhaltsfällen mit internationalem Bezug, die eine effektive Behandlung des Falls gewährleistet.(Rn.19) Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart bestimmt. I. Der minderjährige Antragsteller möchte im Wege des (Abänderungs-)Stufenantrags Kindesunterhalt gegenüber seinem Vater geltend machen. Der Unterhalt wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts S... der Republik Mazedonien vom 15.03.2014 festgesetzt, wonach der Antragsgegner monatlich 5.000,00 Denar (= ca. 81,00 €) zahlen muss. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Heilbronn gestellt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 30.08.2018 beide Beteiligten darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf § 28 Abs. 1 AUG für örtlich nicht zuständig zu halten und das Verfahren an das Amtsgericht Stuttgart abgeben zu wollen. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht Stuttgart abzugeben. Das Amtsgericht Heilbronn hat sich sodann mit Beschluss vom 10.09.2018 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart „verwiesen“. Der Beschluss wurde am 17.09.2018 abgefertigt. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.09.2018 entschieden, das Verfahren nicht zu übernehmen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Stuttgart ausgeführt, durch die Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn werde dem Antragsteller das wohnortnahe Gericht genommen, nach der Entscheidung des EuGH vom 18.12.2014 (NJW 2014, 683) sei eine Zuständigkeitskonzentration nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege beitrage und die Interessen des Unterhaltsberechtigten schütze, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstige. Dies sei im Einzelfall zu prüfen. Aufgrund dieser Einzelfallprüfung ergebe sich kein Grund zur Abweichung von der auch innerhalb der deutschen Justiz geltenden Zuständigkeitsregelung des Art. 3 lit. b EuUntVO. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass vorliegend ausländisches Recht anzuwenden sei. Das Amtsgericht Heilbronn hat mit Beschluss vom 27.12.2018 die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält sich nach wie vor für örtlich unzuständig und führt dazu aus, die Begründung des Amtsgerichts Stuttgart trage insoweit nicht, als der Antragsteller selbst den Antrag gestellt habe, die Sache an das Amtsgericht Stuttgart zu verweisen. Mit der Verweisung an das Amtsgericht Stuttgart werde gerade die ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet, da das Amtsgericht Stuttgart eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 28 AUG habe und somit Konzentrationsgericht sei. Die Beschlüsse der Gerichte wurden den Beteiligten jeweils formlos bekannt gegeben. II. Dem Ersuchen des Amtsgerichts – Familiengericht – Heilbronn ist zu entsprechen. Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart. 1. Die Zuständigkeitsbestimmung richtet sich - da eine Familienstreitsache vorliegt - über § 113 Abs. 1 FamFG nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sich das Verfahren im Stadium der Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Regelung jedoch bereits im Verfahren wegen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vor Zustellung der Antragsschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache anzuwenden (NJW-RR 1994,706 m. w. N.). 2. Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist das wirklich zuständige Gericht zu bestimmen. Hierbei sind nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten, so auch § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren fort (BGH NJW-RR 1993, 1091), wobei im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren abweichend von § 281 ZPO die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner genügt (NJW-RR 1994, 706). Daher ist im Falle des negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das zuerst verwiesen wurde (BGH MDR 2017, 1383; ZIP 2015, 1803 m.w.N.). Eine Bindungswirkung entsteht nur nicht für Beschlüsse, die unter Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen oder die objektiv willkürlich sind. Hiernach ist das Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart gemäß § 113 Abs. 1 FamFG § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO an den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Heilbronn gebunden. Keine der genannten Ausnahmen ist hier gegeben. a) Hinweise auf eine Unzuständigkeit der Richterin liegen nicht vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zur beabsichtigten Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Stuttgart, Stellung zu nehmen. Zwar hat das Amtsgericht Heilbronn den Abgabebeschluss schon vor Ablauf der Stellungnahmefrist (12.09.2018), nämlich am 10.09.2018 gefertigt. Hinausgegeben wurde der Beschluss jedoch erst am 17.09.2018, somit nach Ablauf der Stellungnahmefrist. Eine Äußerung des Antragsgegners war bis dahin (und in der Folgezeit) nicht eingegangen. b) Der Beschluss ist auch nicht objektiv willkürlich. Dies wird bejaht, wenn eine Entscheidung - hier der Verweisungsbeschluss - bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH ZIP 2015, 1803 m.w.N.). aa) Zwar ist § 28 AUG nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – anwendbar. § 28 Abs. 1 AUG gilt seinem Wortlaut nach in Unterhaltssachen des Art. 3 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EuUntVO). Diese gilt aber im Unterhaltsverhältnis der Beteiligten zueinander nicht. Denn der Antragsgegner lebt nicht in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EuUntVO, sondern in der Schweiz. In diesem Unterhaltsverhältnis ist vielmehr das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ 2007) maßgeblich. Die EuUntVO hat keinen Geltungsvorrang (Art. 64 Abs. 1 und 2 LugÜ 2007). Für die internationale und - dem Wortlaut nach - örtliche Zuständigkeit gilt Art. 5 Nr. 2 lit. a) i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 LugÜ 2007. Danach kann der Antragsteller in einer Unterhaltssache das Verfahren vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes betreiben. bb) Somit wäre eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Heilbronn gegeben. Der Umstand, dass das Amtsgericht dies nicht erkannt hat, lässt aber die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entfallen, zumal die Frage der örtlichen Zuständigkeit angesichts der ineinander greifenden Regelungen internationaler Abkommen schwierig zu entscheiden ist (vgl. dazu auch OLG Brandenburg FamRZ 2017, 135). cc) Allerdings sprechen auch nicht unerhebliche Gründe dafür, § 28 AUG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Denn die Zuständigkeitssysteme der EuUntVO und des LugÜ 2007 ergänzen sich (Prütting/Helms/Hau, FamFG, Anhang 4 zu § 110 Rn. 15). Ein sachlicher Unterschied zwischen LugÜ 2007 und EuUntVO besteht insoweit nicht (Dimmler FamRB 2015, 48 f.; Prütting/Helms/Hau, a.a.O.; a.A. OLG Karlsruhe B.v.09.01.2013 - 20 AR 5/12 -). Beide Abkommen regeln das Verfahren in grenzübergreifenden Unterhaltssachen. aaa) Die geltende Fassung von § 28 Abs. 1 AUG normiert eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts nicht mehr. Eine solche bestand nur in der ersten Fassung des Gesetzes, die bis 25.11.2015 gültig war. In der Folge der Entscheidung des EuGH vom 18.12.2014 – Rs. C-400/13 und C-408/13 – wurde das Gesetz geändert und die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit gestrichen. Seitdem hat die vom Amtsgericht Stuttgart im Ablehnungsbeschluss zitierte Einzelfallprüfung zu erfolgen. Die vom Amtsgericht Heilbronn zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.11.2012 – 17 UF 262/12 – erging noch zur alten Fassung des Gesetzes. bbb) Auch nach der gebotenen Einzelfallprüfung besteht eine sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart. Schon aufgrund der ehemals ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ist davon auszugehen, dass dort weiterhin die größere Sachkunde bei der Behandlung von Unterhaltsfällen mit internationalem Bezug besteht, die eine effektive Behandlung des Falls gewährleistet. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, in diesem Fall sei aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland deutsches Recht anwendbar. Auch in diesem Fall werden – gerade in der Auskunftsstufe – nicht ausschließbar Ermittlungen in der Schweiz, möglicherweise mit Besonderheiten des Schweizer Rechts, erforderlich sein können. Darüber hinaus muss ggf. die Anerkennungsfähigkeit des mazedonischen Urteils geprüft werden. Weiterer internationaler Bezug ist jedenfalls durch die erforderliche Bewertung der Einkünfte des Antragsgegners in der Schweiz im Verhältnis zu Einkünften in Deutschland gegeben. Dagegen erscheint der Umstand, dass der Antragsteller ein Interesse haben wird, das Verfahren am Wohnort nahen Gericht zu führen, nicht maßgeblich, zumal der Antragsteller mit seinem Verweisungs-/Abgabeantrag zu erkennen gegeben hat, dass er den etwas weiteren Weg zum Amtsgericht Stuttgart in Kauf zu nehmen bereit ist.