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Urteil

1 Not 2/17

OLG Stuttgart Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0309.1NOT2.17.00
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Leitsätze
1. Daraus, dass der betroffene Notar Akten, die Gegenstand der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen waren, in Erfüllung seiner gesetzlichen Vorlagepflichten herausgegeben hat, folgt kein Beweisverwertungsgebot. Darin liegt kein rechtswidriger Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit.(Rn.65) 2. Erkenntnisse aus Akten, die im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO gewonnen werden, dürfen im Disziplinarverfahren verwertet werden (BGH, 16. März 2015, NotSt (Brfg) 8/14).(Rn.66) 3. Das Disziplinargericht hat die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils seiner Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen und ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (BVerwG, 18. September 2017, 2 B 14/17).(Rn.71) 4. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege setzt der Unabhängigkeit des Notars bei der Bemessung seiner Gebühren Grenzen und verbietet eine Gebührenpraxis, die einer gefestigten Rechtsprechung offensichtlich zuwiderläuft (BGH, 25. November 1996, NotZ 48/95). Verstößt der Notar dagegen, liegt darin ein Dienstvergehen (OLG 21. Juni 2000, 2 X (Not) 8/99).(Rn.79) 5. Nimmt der Notar, der im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrages die Verwahrung von Fremdgeld übernommen hat, entgegen der ausdrücklich erteilten Verwahrungsanweisung die Auszahlung des Kaufpreises vorzeitig vor, begeht er ein Dienstvergehen (OLG Celle,11. Oktober 2000, Not 26/00).(Rn.84)
Tenor
1. Der Beklagte wird aus dem Amt als Notar entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ––––––––––––––––––––– Streitwert: 50.000 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Daraus, dass der betroffene Notar Akten, die Gegenstand der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen waren, in Erfüllung seiner gesetzlichen Vorlagepflichten herausgegeben hat, folgt kein Beweisverwertungsgebot. Darin liegt kein rechtswidriger Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit.(Rn.65) 2. Erkenntnisse aus Akten, die im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO gewonnen werden, dürfen im Disziplinarverfahren verwertet werden (BGH, 16. März 2015, NotSt (Brfg) 8/14).(Rn.66) 3. Das Disziplinargericht hat die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils seiner Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen und ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (BVerwG, 18. September 2017, 2 B 14/17).(Rn.71) 4. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege setzt der Unabhängigkeit des Notars bei der Bemessung seiner Gebühren Grenzen und verbietet eine Gebührenpraxis, die einer gefestigten Rechtsprechung offensichtlich zuwiderläuft (BGH, 25. November 1996, NotZ 48/95). Verstößt der Notar dagegen, liegt darin ein Dienstvergehen (OLG 21. Juni 2000, 2 X (Not) 8/99).(Rn.79) 5. Nimmt der Notar, der im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrages die Verwahrung von Fremdgeld übernommen hat, entgegen der ausdrücklich erteilten Verwahrungsanweisung die Auszahlung des Kaufpreises vorzeitig vor, begeht er ein Dienstvergehen (OLG Celle,11. Oktober 2000, Not 26/00).(Rn.84) 1. Der Beklagte wird aus dem Amt als Notar entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ––––––––––––––––––––– Streitwert: 50.000 EUR Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines Dienstvergehen (§ 95 BNotO) aus dem Amt als Notar zu entfernen (§ 97 Abs. 1 S. 1 BNotO). I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 BNotO statthaft und erfüllt die Sachurteilsvoraussetzungen gemäß § 96 BNotO i. V. m. § 52 BDG. Mängel des Disziplinarverfahrens, die der Klage entgegenstehen würden, bestehen nicht. a) Der im Disziplinarverfahren ermittelte Sachverhalt unterliegt keinem Verwertungsverbot. Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, das Ergebnis der Ermittlungen beruhe auf einer nach § 93 BNotO unzulässigen „flächendeckenden Dauerprüfung“ der Akten. Besteht der Verdacht eines Dienstvergehens, ergeben sich die Grenzen der Prüfungsbefugnisse nicht aus den allgemeinen Regeln über die laufende Prüfung der Amtsführung nach § 93 BNotO. Vielmehr orientieren sie sich an dem Zweck der Ermittlungen im Disziplinarverfahren, alle be- und entlastenden Umstände aufzuklären. Entsprechend haben sich die Ermittlungen auf alle in diesem Zusammenhang relevanten Geschäftsvorgänge zu erstrecken. Der Notar hat für das Verfahren bedeutsame Unterlagen herauszugeben (§ 93 Abs. 4 S. 1 BNotO und § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO i. V. m. § 26 S. 1 BDG). Dafür, dass die Aufsichtsbehörde ohne entsprechenden Verdacht Prüfungen vorgenommen hat, die nicht von den Befugnissen nach § 93 BNotO oder §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 26 S. 1 BDG gedeckt waren, gibt es keine Anhaltspunkte (so bereits Senat im Beschluss vom 6.3.2015 – 1 Not 5/14). Soweit der Beklagte die Akten, die Gegenstand der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen waren, in Erfüllung seiner gesetzlichen Vorlagepflichten herausgegeben hat, folgt daraus kein Beweisverwertungsgebot. Darin liegt kein rechtswidriger Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit des Beklagten. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27. April 2010 – 2 BvL 13/07 – ausgeführt hat, betreffen gesetzliche Vorlagepflichten den Kern der grundgesetzlich geschützten Selbstbelastungsfreiheit auch dann nicht, wenn die vorzulegenden Unterlagen auch zur Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet werden dürfen, soweit solche Mitwirkungspflichten zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dieser Grundsatz allgemein und nicht nur im Bereich des Steuerrechts, zu dem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Es kommt deshalb auch nicht auf die Reichweite des hier nicht tangierten Steuergeheimnisses (§ 30 AO) an. Die Vorlagepflichten des Notars finden ihre Rechtfertigung in der öffentlichen Aufgabe der staatlichen Aufsicht, ein funktionsfähiges und gesetzeskonform tätiges Notariat zu gewährleisten. Der vom Beklagten angeführte Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 – ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Entscheidung befasst sich mit der gesetzlichen Berichts- und Auskunftspflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SeeLG, nach der ein Seelotse verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde über jeden Unfall eines von ihm gelotsten Schiffes zu berichten und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben. Diese Auskunftspflicht kann in Konflikt mit dem strafverfahrensrechtlichen Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit geraten, wenn der Seelotse bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Berichts- und Auskunftspflichten Informationen preisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten bieten. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, dass der Beklagte aufgrund dienstlicher Auskunftspflichten ein Dienstvergehen zu offenbaren hatte. Er hatte lediglich die Prüfung seiner Amtstätigkeit durch die Dienstaufsicht zu dulden, die zur Wahrung eines gesetzmäßig funktionierenden Notariats geboten und gerechtfertigt ist. Erkenntnisse aus Akten, die im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO gewonnen werden, dürfen im Disziplinarverfahren verwertet werden (BGH vom 16. März 2015 – NotSt (Brfg) 8/14). b) Von welchen Erwägungen und Erwartungen die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beklagten getragen war, ist nicht erheblich, vielmehr ist entscheidend, dass der Sachverhalt zutreffend und unter Wahrung der Rechte des Beklagten ermittelt wurde. Dass das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren verletzt worden oder er in seinen Befugnissen, Einfluss auf den Gang und das Ergebnis der Ermittlungen zu nehmen, in irgendeiner Weise eingeschränkt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Den Beweisanregungen des Beklagten zu seiner Behauptung, die Ermittlungen seien vom Justizministerium wegen seiner Parteizugehörigkeit von Anfang an mit der Zielsetzung eingeleitet worden, ihn aus dem Amt zu entfernen, war deshalb nicht nachzugehen. II. Der Beklagte hat durch überhöhte Gebührenabrechnungen und die weisungswidrige Auszahlung verwahrter Fremdgelder schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (§ 95 BNotO). 1. Der Beklagte hat seine Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, vorsätzlich verletzt, indem er sich in 1661 Fällen der Gebührenüberhebung (§ 352 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt steht aufgrund des Strafurteils des Landgerichts K. vom 27.11.2014 - KLs 92 Js 3736/13, 16 AK 15/13 – fest, das im Umfang der Zurückweisung der Revision durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2015 – 1 StR 164/15 – Rechtskraft erlangt hat und damit gemäß § 57 BDG im Disziplinarverfahren bindend ist. a) Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Das Disziplinargericht hat die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils deshalb seiner Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen und ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (BVerwG vom 18. September 2017 – 2 B 14/17 –, Rn. 8, juris). Danach steht aufgrund der Bindung an das rechtskräftige Strafurteil fest, dass der Beklagte in der Zeit von 16.4.2010 bis 15.5.2013 in 1.661 Fällen vorsätzlich überhöhte Betreuungsgebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO abgerechnet hat, wobei sich die Überhöhung daraus ergab, dass er als Geschäftswert stets den vollen Kaufpreis ansetzte, anstatt gemäß § 30 Abs. 1 KostO abhängig von den Umständen des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen einen Teilbetrag des Kaufpreises der Kostenberechnung zugrunde zu legen. b) Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts kommt nicht in Betracht. Das Disziplinargericht darf die erneute Prüfung nur beschließen, soweit die Feststellungen im Strafurteil offenkundig unrichtig sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 BDG). Ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils, die das Disziplinargericht zum Lösungsbeschluss berechtigen, liegen nur dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (BVerwG vom 12.2.2003 – 2 WD 8/02). Das ist hier nicht der Fall. aa) Diese Beurteilung deckt sich mit der Entscheidung über die Revision im Strafverfahren. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten beruht die Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht auf einer eingeschränkten Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht. Vielmehr hat die Prüfung der Sache ergeben, dass die Revisionsrügen das Rechtsmittel offensichtlich nicht begründen können. In seiner begründeten Entscheidung vom 14.10.2105 führt der BGH aus, die aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts würden den Schuldspruch tragen. bb) Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, er habe rechtswidrig zu hohe Gebühren abgerechnet. Nach der im fraglichen Zeitraum gefestigten Rechtsprechung war der Geschäftswert einer neben der Beurkundungsgebühr anfallenden Betreuungsgebühr (§ 147 Abs. 2 KostO) nach der subsidiären Generalklausel des § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen, wobei der Notar zwar von dem Kaufpreis als Beziehungswert ausgehen durfte, der Geschäftswert aber unter Abwägung aller wertrelevanten Umstände zu bestimmen war und nicht schematisch der volle Kaufpreis als maßgeblicher Geschäftswert angesetzt werden durfte, sondern im Regelfall ein Bruchteil von 20% bis 30 % des Kaufpreises. Ein Ansatz von bis zu 50 % des Kaufpreises war bereits Tätigkeiten vorbehalten, deren Umfang und Bedeutung überdurchschnittlich sind. (OLG Düsseldorf vom 6.7.1995 – 10 W 41/95; OLG Köln vom 21.6.2000 – 2 X (Not) 8/99; OLG Hamm vom 5.6.2012 – 15 W 246/11; OLG Frankfurt vom 26.1.2006 – 20 W 61/05; OLG K. vom 2.12.2005 – 14 Wx 47/04; Rohs/Wedewer-Waldner, KostO. - Stand Dez. 2012 - Rn. 13aa zu § 147; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann-Bengel/Tiedtke, KostO. 18. Aufl., Rn. 3c zu § 147; Notarkasse München [Hg.], Streifzug durch die Kostenordnung, 8. Aufl., Rn. 1720, 1723). Danach kam ein Ansatz eines Geschäftswerts in Höhe von 100 % des Kaufpreises allenfalls unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Das Strafurteil konnte sich dabei auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2005 – V ZB 40/05 – stützen. Es trifft zwar zu, dass in der Entscheidung lediglich die Abrechnung einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, in der ein Gegenstandswert von 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt war, nicht beanstandet ist. Der Bundesgerichtshof hat den bei der Wertermittlung allgemein geltenden Maßstab aber im amtlichen Leitsatz dahin beschrieben, dass bei der Bemessung der Gebühr dem im Einzelfall geringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender Bruchteil desselben angesetzt wird. Entsprechend enthalten die Entscheidungsgründe auch eine Bezugnahme auf Kommentarliteratur, die einen Wertansatz von 20- bis 30 % oder auch 50 % des Kaufpreises noch als angemessen angesehen. Die Rechtsmeinung, wonach gemäß § 30 Abs. 1 KostO stets der volle Kaufpreis anzusetzen sei (OLG Braunschweig DNotZ 1963,498; LG Münster JurBüro 1962, 290; LG Mainz RPfleger 1974, 169; LG Krefeld JurBüro 1985, 117; Menzel DNotZ 1981, 168; Klein JurBüro 1987, 1746; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO. 13. Aufl. (1995), Rn. 3c zu § 147), war im Zeitpunkt der Gebührenrechnungen offenkundig überholt. Auch das vom Beklagten zu seiner Entlastung vorgelegte Kostengutachten von F. (Anlage B 5 zur Klagerwiderung) vom 14.3.2014 zeigt lediglich auf, dass die Frage in der Vergangenheit umstritten war. Rechtsprechungsnachweise zur Gegenauffassung neueren Datums finden sich darin nicht. Soweit auf den von F. verfassten Kommentar zur Kostenordnung (4. Aufl.) Bezug genommen wird, ist darin die herrschende Auffassung wie oben dargestellt wiedergegeben und betont, dass der volle Kaufpreis allenfalls aufgrund der Besonderheit von Einzelfällen in Ansatz gebracht werden könne (§ 30 Rn. 5 ff.). In den von F. zitierten Ausführungen von Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., S. 206 wird lediglich darauf hingewiesen, dass in Fällen außerordentlicher Bedeutung und besonderer Schwierigkeit ein Ansatz von 100 % des Kaufpreises gerechtfertigt sein könne (ebenso Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 30 KostO Rn.32). Das vermag den Beklagten aber nicht zu entlasten, dem nicht zur Last gelegt wird, er habe in Einzelfällen die Voraussetzungen, unter denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Geschäftswert von 100 % des Kaufpreises erreicht werden könne, verkannt. Ihm ist vielmehr vorzuwerfen, dass er ohne jede Besonderheit der Fallgestaltung, den vollen Kaufpreis als Geschäftswert angesetzt hat. Auch dem Kostengutachten kann demnach nicht entnommen werden, dass im fraglichen Zeitraum in Rechtsprechung oder Literatur noch die Auffassung vertreten wurde, wonach für den Geschäftswert der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO regelmäßig der volle Kaufpreis anzusetzen sei. Der schematische Ansatz des vollen Kaufpreises als Gegenstandswert der Betreuungsgebühren, den der Antragsteller nach den Feststellungen im Strafverfahren den beanstandeten Gebührenrechnungen zugrunde gelegt hat, steht damit in offenkundigem Widerspruch zum damals eindeutigen Standpunkt der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur und war deshalb rechtswidrig. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 4 BNotO) setzt der Unabhängigkeit des Notars bei der Bemessung seiner Gebühren Grenzen und verbietet eine Gebührenpraxis, die einer gefestigten Rechtsprechung offensichtlich zuwiderläuft (BGH vom 25.11.1996 – NotZ 48/95, BGHZ 134, 137). Verstößt der Notar dagegen, liegt darin ein Dienstvergehen (OLG Köln vom 21. Juni 2000 – 2 X (Not) 8/99 –, juris). cc) Der Angriff des Beklagten gegen die Feststellung des Landgerichts, dass ihm die Grundsätze der Wertermittlung spätestens seit Dezember 2005 bekannt waren, den er damit begründet, das Landgericht habe die Aussagen der Zeuginnen Ba. und Kr. unzutreffend gewürdigt, gibt keinen Anlass, die Beweisaufnahme insoweit zu wiederholen. Das Landgericht hat sich mit den Aussagen der Zeuginnen auseinandergesetzt, insbesondere auch mit der Aussage der Zeugin Kr., wonach von Seiten der Prüfungsbeamten nicht gesagt worden sei, der Beklagte habe „falsch“ abgerechnet. Es hat seine gegenteilige Überzeugung aber auf die Aussagen der Zeugen R und S und maßgeblich auf den Prüfungsbericht vom 12.12.2005 mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wertbemessung und die schriftliche Stellungnahme des Beklagten hierzu vom 3.7.2006 gestützt, in der der Beklagte ausgeführt hat: „Das Ergebnis (Teilwert) muss, da BGH, akzeptiert werden“. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und ist jedenfalls nicht offenkundig unrichtig, was erforderlich wäre, um die Bindung an die Feststellungen des Strafurteils entfallen zu lassen. dd) Gleiches gilt für die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe in den der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen kein Ermessen ausgeübt. Die Einführung der Kostenrechnungen und der zugehörigen Urkunden in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens erfolgte prozessordnungsgemäß. Die Feststellung, dass vom Beklagten in den der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen, die keinerlei Besonderheiten aufwiesen, ohne Ausübung eines Ermessens der volle Grundstückswert angesetzt wurde, hat das Landgericht auf die Aussagen der mit den Kostenprüfungen betrauten Zeugen sowie auf die Angaben exemplarisch vernommener Kostenschuldner gestützt. Fehler der Beweiswürdigung sind insoweit nicht erkennbar und lassen sich nicht daraus ableiten, dass der Beklagte in anderen Fällen auch Teilwerte abgerechnet hat. ee) Soweit der Beklagte meint, die Bindungswirkung entfalle, weil das Landgericht gegen ein bestehendes Verwertungsverbot verstoßen habe, kann auf die Ausführungen unter I.1. verwiesen werden. 2. Dem Beklagten fällt weiter zu Last, in drei Fällen zumindest grob fahrlässig Fremdgelder unter Verstoß gegen die Verwahrungsanweisungen ausgezahlt zu haben. a) Übernimmt der Notar gemäß § 54a BeurkG die Verwahrung fremder Gelder, ergeben sich Inhalt und Umfang der durch den Verwahrungsauftrag begründeten Amtspflichten insbesondere aus den an den Notar gerichteten Weisungen, die streng und mit peinlicher Genauigkeit zu befolgen sind. Bei der Verwahrung fremden Vermögens ist in besonderem Maße Korrektheit und wegen des ansonsten drohenden Haftungsrisikos ein streng an dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ausgerichtetes Handeln des Notars gefordert. Der Notar darf sich grundsätzlich auch dann nicht über den Wortlaut einer ihm erteilten Weisung hinwegsetzen, wenn er meint, nach dem zu vollziehenden Vertrag sei die wörtliche Befolgung der Weisung nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 16. März 2015 – NotSt (Brfg) 2/14 –, Rn. 17; vom 10. Februar 2000 – IX ZR 41/99 –, Rn. 9, juris). Nimmt der Notar, der im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrages die Verwahrung von Fremdgeld übernommen hat, entgegen der ausdrücklich erteilten Verwahrungsanweisung die Auszahlung des Kaufpreises vorzeitig vor, begeht er ein Dienstvergehen (OLG Celle vom 11. Oktober 2000 – Not 26/00 –, juris). b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte in drei Fällen zumindest grob fahrlässig bei der Auszahlung verwahrter Fremdgelder gegen Treuhandbestimmungen verstoßen. aa) Im Fall „M.“ (Disziplinarklage II.1.) hat der Beklagte den Kaufpreis zumindest leichtfertig unter Verstoß gegen die Treuhandbestimmungen der C. AG ausgezahlt. Die C. AG finanzierte den Erwerb von sieben Eigentumswohnungen in D. zu einem Preis von 160.000 EUR durch M. aufgrund des Kaufvertrages mit der H.I. vom 3.12.2010 (UR-Nr. 1027/10). Per Telefax übermittelte sie dem Beklagten am 28.12.2010 einen Treuhandauftrag (III. Einzelakten zu den Disziplinarvorwürfen A II.1.; Aktenband der StA P. – nachfolgend „M.“ –; Bl. 116), nach dem der Beklagte über den Kaufpreis erst verfügen durfte, wenn insbesondere „1. a) sichergestellt ist, dass die Umschreibung des Eigentums an dem Kaufobjekt auf den Erwerber erfolgt; oder b) Ihnen der Gesamtkaufpreis zur Verfügung steht, eine Auflassungsvormerkung für den Erwerber im Grundbuch eingetragen ist und – mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung – alle erforderlichen Urkunden und Zustimmung zur vertragsgerechten Eigentumsumschreibung vorliegen 2. zu Lasten des Kaufobjekts eine Gesamtbuchgrundschuld von Euro 160.000 nach unserem Vordruck nebst 15 % jährlichen Zinsen zu unseren Gunsten – Co. Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main – unwiderruflich bewilligt ist, die Bestellungsurkunde dem Grundbuchamt zum Vollzug vorliegt, Sie den Eintragungsantrag zugleich auch in unserem Namen gestellt haben, so dass dieser ohne unsere Zustimmung nicht zurückgenommen werden kann und Hindernisse der Eintragung an der verlangten Rangstelle nicht entgegenstehen. Uns eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde erteilt wird. (...)“. Am 29.12.2010 überwies die C. AG 160.000 EUR auf ein Treuhandkonto des Beklagten („M.“; Bl. 110). Nachdem M. am 13.01.2011 per E-Mail um Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bat („M.“; Bl. 122), nahm der Beklagten am 14.01.2011 den Treuhandantrag gegenüber der Co. an und überwies von dem Treuhandkonto 100.000 EUR an die M. H. Bank - die Finanzierungsbank des Erstverkäufers - und weitere Beträge an einen sächsischen Notar sowie die dortige Finanzkasse. Ferner veranlasste er die Auszahlung von 2.444,62 EUR an sich selbst zur Begleichung von Gebühren („M.“; Bl. 129), ohne dass zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Eintragung der am 9.12.2010 zugunsten der C. AG beurkundeten Grundschuld und der Vormerkung zugunsten M. beantragt gewesen wäre. Am 17.1.2011 wandte sich M. erneut per E-Mail an den Beklagten und drängte ihn, unter Hinweis auf eine am 23.1.2011 anstehenden Versteigerungstermin den restlichen Kaufpreis auszuzahlen, und erklärte: „Für uns brennt die Zeit. Wir können keine Sekunde mehr verlieren, sonst sind unsere Immobilien weg“ („M.“; Bl. 133). Am selben Tag zahlte der Beklagte von dem Treuhandkonto weitere 53.645,48 EUR an die Verkäuferin und 204 EUR Treuhandgebühren an sich selbst aus („M.“; Bl. 132). Erst am 25.01.2011 unterzeichnete der Beklagte den Antrag an das Grundbuchamt B. auf grundbuchamtlichen Vollzug der Grundschuld vom 9.12.2010 und Eintragung der Eigentumsvormerkung („M.“; Bl. 137). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen fest. Nach der Beweisaufnahme steht auch fest, dass der Beklagte die Auszahlungen angewiesen hatte, bevor von ihm die Grundbuchanträge am 25.01.2011 gestellt wurden. Der Beklagte hat in der Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt, dass die Grundbuchanträge nach den Auszahlungen erst am 25.1.2011 gestellt wurden und hat dies mit einem Versehen erklärt (Bl. 509 d. A.). Soweit der Beklagte bestritten hat, dass ihm die E-Mails von M. vor der Auszahlung zur Kenntnis gelangt sind, ist dies durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugin S.-R. hat ihre Aussage vom 8.8.2016 im Ermittlungsverfahren zu dieser Frage als richtig bestätigt (Bl. 512 d. A.). Danach wurden dem Beklagten nur E-Mails von M. mit unsachlichem Inhalt nicht mehr vorgelegt und dies auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Das trifft auf die Bitten von M. im Januar 2011 nicht zu, zumal der Beklagte darauf jeweils durch Vornahme der Auszahlungen umgehend reagiert hat. Der Beklagte ist demnach dem Auszahlungsverlangen des Erwerbes ohne Zögern nachgekommen, wobei viel dafürspricht, dass er im Bewusstsein der nicht gegebenen Auszahlungsvoraussetzungen dem Drängen von M. nachgegeben hat. Warum der Beklagte geglaubt haben soll, die Eintragung der Grundschuld und der Vormerkung sei im Zeitpunkt auch nur beantragt gewesen, erschließt sich nicht. Zumindest hat der Beklagte die Überweisungen aber in besonderem Maße leichtfertig ohne weitere Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen vorgenommen. Damit hat der Beklagte dem Treuhandauftrag der C. AG zumindest grob fahrlässig missachtet. Er hat den Interessen der Treugeberin zuwidergehandelt und hat sie dem Risiko eines erheblichen Vermögensschadens ausgesetzt. Dass sich dieses Risiko nicht realisiert hat, ändert an der gravierenden Dienstpflichtverletzung nichts. bb) Im Zusammenhang mit der treuhänderischen Abwicklung des Kaufvertrages vom 17.5.2011 über eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 109.000 EUR zwischen der D. AG als Verkäuferin und F. R. als Käufer (UR-Nr. 840/11) hat der Beklagte gegen den Treuhandauftrag der den Kaufpreis finanzierenden D.-Bank verstoßen, indem er die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl eine vorrangige Grundschuld zugunsten eines Dritten eingetragen war. Die D.-Bank zahlte am 21.6.2011 die Darlehensvaluta von 100.000 EUR auf ein Notaranderkonto des Beklagten und erteilte ihm mit Schreiben vom selben Tag einen Treuhandauftrag (III. Einzelakten zu den Disziplinarvorwürfen A II.2. „D.“; Bl. 41). Danach durfte der Beklagte über den Betrag insbesondere nur verfügen, „wenn – im Grundbuch des Kaufobjektes (...) die Eintragung der für uns bestellten Buchgrundschuld in Höhe von 100.000 Euro (...) bewilligt und beantragt ist, Grundschuldbestellungsurkunde dem Grundbuchamt zum Vollzug vorliegt und Ihnen keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der nachstehend genannten Rangstelle entgegenstehen – der Grundschuld nur folgende Rechte im Range vorgehen oder gleichstehen und ein Rangvorbehalt nicht eingetragen wird: Abteilung II: Keine wertmindernden Abteilung III: Keine“. Am 15.07.2011 wurde zu Lasten des Kaufgegenstandes im Grundbuch eine vollstreckbare Buchgrundschuld in Höhe von 60.000 EUR zugunsten von B. K. eingetragen und am 18.7.2011 eine Grundschuld ohne Brief zugunsten der D.-Bank in Höhe von 100.000 EUR sowie die Auflassungsvormerkung zugunsten von F. R. („D.“; Grundbuchauszug Bl. 35). Mit E-Mail vom 20.07.2011 bat der Geschäftsführer der D. AG, R. R., den Beklagten den Kaufpreis durch eine Blitzüberweisung auszuzahlen und zwar 60.000 EUR an B. K. und 40.000,00 EUR an die D. AG („D.“; Bl. 113). Dem kam der Beklagte noch am selben Tag nach und überwies von dem Notaranderkonto 60.000 EUR an K. unter Angabe des Verwendungszwecks „Grundschuld“ und 39.603,25 EUR an die Verkäuferin sowie 386,75 EUR an sich selbst („D.“; Bl. 91), obwohl die vorrangige Grundschuld zugunsten K. noch nicht gelöscht war. Mit Schreiben vom 11.09.2012 meldete der Beklagte den Vorgang dem Vertreter seines Haftpflichtversicherers und schilderte den Ablauf wie folgt („D.“; Bl. 121): „(...) Im Zuge der Auszahlung des Kaufpreises von dem Notaranderkonto am 20.07.2011 wurde auf Anweisung von Herrn R. R., des Geschäftsführers der D. AG, ein Betrag von 60.000 Euro auf ein Konto des Herrn B. K. überwiesen. Gleichzeitig sicherte Herr R. R. zu, uns die Löschungsbewilligung für die Grundschuld auszuhändigen. Dies ist nie geschehen. (...)“. Der Versicherer verneinte mit Schreiben vom 17.10 2012 seine Eintrittspflicht, weil der Beklagte nach seiner Darstellung bei der Auszahlung Kenntnis von der Grundschuld gehabt habe. Die Löschung der vorrangigen Grundschuld konnte erst am 22.11.2012 herbeigeführt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung von der Grundschuld zugunsten K. wusste und die Auszahlung im Vertrauen auf die Zusage des Geschäftsführers der D. AG, eine Löschungsbewilligung vorzulegen, vornahm. Dies entspricht der eigenen Darstellung des Beklagten im Schreiben an seinen Versicherer vom 11.9.2012. Dass der Beklagte diesen Text selbst verfasst hat und keine seiner Angestellten, hat die Vernehmung der Zeugin S.-R. ergeben, die glaubhaft erklärt hat, der Inhalt des Schreibens stamme vom Beklagten, sie habe den Brief nur geschrieben. Es ist auch nicht plausibel, warum der Beklagte gegenüber dem Versicherer die ihm ungünstige Kenntnis von der Grundschuld hätte einräumen sollen, wenn dies nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Eine Erklärung hat der Beklagte dafür nicht gegeben. Dafür, dass ihm die Grundschuld bekannt war, spricht schließlich der Umstand, dass er in der Auszahlungsanweisung zugunsten K. als Verwendungszweck „Grundschuld“ angegeben hat, obwohl eine Grundschuld in der E-Mail von R. vom 20.7.2011 nicht erwähnt wurde und auch im vorangegangenen Schriftverkehr, insbesondere in der ersten Auszahlungsbitte vom 29.06.2011 von der Eintragung einer Grundschuld zugunsten K. keine Rede war („D.“; Bl. 92). Der Beklagte hat damit gegen die Treuhandanweisung der D.-Bank verstoßen, indem er die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl eine vorrangige Grundschuld zugunsten eines Dritten eingetragen war. Das dadurch begründete Risiko, dass der D.-Bank ein Schaden entsteht, ist der Beklagte zumindest grob fahrlässig eingegangen, indem er auf die schlichte Zusage des Geschäftsführers der Verkäuferin vertraut hat, er werde eine Löschungsbewilligung beibringen. cc) Wie sich bereits aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, hat der Beklagte auch beim Vollzug der Kettenkaufverträge vom 17.10.2011 über eine Eigentumswohnung zunächst zwischen den Erstverkäufern B. und der Zwischenerwerberin G. und zwischen G. und dem Enderwerber W. (UR.-Nr. 2323/11) den Kaufpreis ausgekehrt, obwohl die Eintragung der Grundschuld entgegen der Anweisungen der finanzierenden Bank noch nicht sichergestellt war. Am 18.11.2011 überwies die Volksbank K., die den Kauf durch W. finanzierte, den Kaufpreis von 72.000 EUR auf ein Notaranderkonto des Beklagten. Mit Schreiben vom selben Tag erteilte die Bank dem Beklagten die Weisung über den Betrag nur zu verfügen, wenn folgende Auflagen erfüllt sind („G./W.“; Bl. 23): „– Eigentumsumschreibung auf den Käufer, Herrn K. W. – rangrichtige Eintragung der zu unseren Gunsten im Grundbuch von G. Nr. 637 bestellten Grundschuld über EUR 72.000 (keine Vorlasten in Abt. II und Abt. III) – Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 3 des o. g. Grundbuchs z. G. der Sparkasse D. noch eingetragenen Grundschuld über EUR 161.823,88.“ Am 22.11.2011 wies der Beklagte die Auszahlung eines Teilbetrages von dem Anderkonto in Höhe des Kaufpreises von 23.000 EUR zugunsten der Erstverkäufer B. an („G./W.“; Bl. 25) und beantragte mit Schreiben vom selben Tag beim Grundbuchamt K. die Eintragung von G. als Eigentümerin („B./G.“, Bl. 58), der Grundschuld zugunsten der Volksbank K. und der Erwerbsvormerkung für W. im Grundbuch. Nach Eintragung der Erwerbsvormerkung zugunsten W. und der Grundschuld der Volksbank K. im Grundbuch („G./W.“; Bl. 30) wies der Beklagte am 1.12.2011 die Auszahlung des restlichen Kaufpreises an G. an, worauf W. am 19.12.2011 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte die Kettenkaufverträge überhaupt ohne Verstoß gegen die Anweisungen der Vertragsbeteiligten, insbesondere gegen die im Kaufvertrag zwischen B. und G. vereinbarte Vorlagesperre hätte vollziehen können, hat er gegen die Anweisungen der finanzierenden Bank verstoßen, indem er die Auszahlung angewiesen hatte, ohne dass dem Grundbuchamt die für die Eintragung der Grundschuld und der Erwerbsvormerkung notwendigen Anträge zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen. 3. Da die festgestellten Dienstpflichtverletzungen die schwerste Disziplinarmaßnahme rechtfertigen (dazu III.), fallen die weiteren Dienstpflichtverletzungen, die der Kläger dem Beklagten im Zusammenhang mit den genannten Verstößen gegen Verwahrungsbestimmungen zur Last legt, insbesondere Verstöße gegen § 17 Abs. 2 a BeurkG und die Übernahme einer Verwahrung ohne das erforderliche Sicherungsinteresse, nicht mehr entscheidend ins Gewicht und bedürfen deshalb keiner weiteren Aufklärung. Gleiches gilt für die Vorwürfe im Komplex „V.E.“ (Disziplinarklage II.4.). Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit einer mit einem Makler getroffenen Mehrerlösvereinbarung nicht allein aus dem Vergleich zwischen dem Mehrerlös und der üblichen Maklerprovision abgeleitet werden können, sondern weitere Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzukommen müssen (BGH vom 16.4.1969 — IV ZR 784/68; vom 25.6.1969 — IV ZR 793/68; vom 16.2.1994 – IV ZR 35/93). Die Aussage des Zeugen Sch. konnte insoweit keinen ausreichenden Aufschluss über die Hintergründe der getroffenen Vereinbarungen und den Kenntnisstand des Beklagten geben. Soweit der Kläger dem Beklagten im Fall „M.“ vorwirft, er habe Kenntnis von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen H. und M. gehabt, bestehen dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Beklagte habe bei dem Kaufvertrag zwischen G. und W. die fehlende Werthaltigkeit der Sanierungsvereinbarung erkennen und deshalb auf eine Sittenwidrigkeit des vereinbarten Kaufpreises schließen müssen. III. Das Dienstvergehen des Beklagten (§ 95 BNotO) hat seine Entfernung aus dem Amt zur Folge (§ 97 Abs. 1 S. 1 BNotO). 1. Steht ein Dienstvergehen fest, bestimmt das Gericht die Disziplinarmaßnahme gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. §§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 BDG aufgrund einer eigenständigen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerwG vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, BVerwGE 146, 98-116, Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Notars, der Umfang, in dem der Notar das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung beschädigt hat, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Auch wenn den einzelnen Amtspflichtverstößen selbständige Sachverhalte zugrunde liegen, ist für das Dienstvergehen eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen (BGH vom 16. März 2015 – NotSt (Brfg) 7/14 –, Rn. 15, juris). Das Gesetz sieht als schwerste Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Amt vor (§ 97 Abs. 1 S. 1 BNotO), die insbesondere anzuordnen ist, wenn der Notar durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 13 Abs. 2 BDG). Sie setzt voraus, dass der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, dass sein Verbleiben im Amt untragbar ist. Diese Voraussetzungen können regelmäßig dann vorliegen, wenn der Notar strafbare Handlungen, vor allem die Veruntreuung von ihm Anvertrautem oder Falschbeurkundungen, begangen oder in schwerwiegender Weise an unerlaubten oder unredlichen Geschäften mitgewirkt hat. (BGH vom 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14 –, BGHZ 203, 280-296, Rn. 52; vom 8.11.2013 – NotSt (B) 1/13 –, Rn. 10, juris). Dass der Beklagte wegen des Vorwurfs der Gebührenüberhebung bereits strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sperrt eine Amtsenthebung nicht. Eine solche Sperrwirkung der strafrechtlichen Verurteilung des Notars kommt nur gegenüber den in § 14 Abs. 1 BDG genannten milderen Disziplinarmaßnahmen in Betracht. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer schwereren Sanktion, die nicht nach § 14 Abs. 1 BDG durch das Strafurteil gesperrt wird, ist allerdings in Betracht zu ziehen, dass der Zweck einer disziplinarrechtlichen Reaktion bereits durch die strafrechtliche Ahndung erreicht sein kann (Urban in: Urban/W.wski, BDG, § 14 Rn. 1). 2. Nach diesen Grundsätzen ist wegen des einheitlichen Dienstvergehens des Beklagten seine Entfernung aus dem Amt als Notar erforderlich und gerechtfertigt. a) Dem Beklagten fällt ein schweres Dienstvergehen zur Last. Dabei ist dem Vorwurf der Gebührenüberhebungen entscheidendes Gewicht beizumessen. Angesichts der großen Zahl der einzelnen Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum und des Umfangs der Gebührenüberhöhungen, aus denen der Beklagte Vorteile in Höhe von 250.557,52 EUR erlangt hat, sowie der Tatsache, dass der Beklagte aus materiellem Eigennutz gehandelt hat, liegt ein schweres Dienstvergehen vor, das bereits für sich genommen geeignet ist, die Amtsenthebung zu rechtfertigen. Verstöße gegen § 17 Abs. 1 BNotO stellen selbst dann ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wenn der Notar über einen langen Zeitraum und in einer großen Zahl von Fällen zu Gunsten von Schuldnern aus dem Immobiliensektor auf die Gebührenerhebung verzichtet oder diese unangemessen verzögert hat (BGH vom 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14). Das gilt erst recht, wenn der Vorwurf dahingeht, der Notar habe zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Kostenschuldner überhöhte Gebühren abgerechnet. Das von materiellem Eigennutz getragene strafbare Verhalten des Beklagten hat ein vergleichbares Gewicht wie allgemeine Vermögensdelikte zum Nachteil eines Vertragsbeteiligten, die regelmäßig geeignet sind, die Amtsenthebung zu rechtfertigen. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass gegen den Beklagten wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung bislang keine Disziplinarmaßnahmen ergangen sind, der Beklagte seine Gebührenpraxis unter dem Eindruck der Ermittlungen umgestellt hat und im Strafverfahren Pfändungen im Umfang von 266.825,64 EUR zur Sicherung der Verletzten erfolgt sind, ändern nichts daran, dass von einem schweren Dienstvergehen auszugehen ist, bei dem die Amtsenthebung gerechtfertigt ist. Vertieft wird die Schwere des Vergehens durch die festgestellten Verstöße gegen Treuhandauflagen. Die Wahrung der Interessen des Treugebers hat im Hinblick auf die Bedeutung von Treuhandgeschäften für die Vertragsabwicklung erhebliches Gewicht. Die Verletzung von Treuhandpflichten betrifft deshalb den Kernbereich notarieller Tätigkeit. Erweckt ein Notar auch nur den Anschein, dass Treuegelder bei ihm gefährdet sind oder die Beachtung der Treuhandbedingungen nicht gewährleistet ist, wird das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufsstandes der Notare und in die Funktionsfähigkeit des Grundstücksmarktes nachhaltig beeinträchtigt (BGH vom 28.7.2008 – NotSt (B) 1/08 –, Rn. 25, juris; vom 25.4.1994 – NotZ 15/93 –, Rn. 25). Mit den Verstößen des Beklagten gegen die ihm erteilten Treuhandanweisungen war das Risiko erheblicher Vermögensnachteile der Treugeber verbunden. Dass diese letztlich nicht eingetreten sind, ändert nichts daran, dass es um erhebliche Pflichtverletzungen geht. Zwar würden sie für sich genommen eine Amtsenthebung nicht rechtfertigen. In der Gesamtschau mit dem Vorwurf der Gebührenüberhebung stellt sich das einheitliche Dienstvergehen aber als schwer dar. b) Durch das Dienstvergehen erweist sich das Verbleiben des Beklagten im Amt als untragbar. Insbesondere mit den Gebührenüberhebungen, durch die sich der Beklagte zum Nachteil der Kostenschuldner in erheblichem Umfang und in strafbarer Weise bereichert hat, ist eine so gravierende Einbuße an Vertrauen und Ansehen verbunden, die einer Weiterbeschäftigung des Beklagten entgegensteht. Noch vertieft wird dies durch die weiteren Verstöße gegen Verwahrungsbestimmungen, die den Kernbereich notarieller Pflichten betreffen und mit denen das Risiko erheblicher Schäden verbunden war. Insgesamt erweisen diese Verfehlungen die Unzuverlässigkeit des Beklagten. Erschwerend kommt hinzu, dass gegen den Beklagten wegen einer Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrages durch den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.5.2009 – DSNot 0017/08 –, eine Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR und damit bereits eine gravierende Disziplinarmaßnahme verhängt werden musste, was den Beklagten nicht veranlasst hat, seine Pflichten beim Vollzug von Grundstücksgeschäften und der damit zusammenhängenden Verwahrung von Fremdgeldern mit der gebotenen Sorgfalt zu beachten. Nachdem der Antragsteller die Hinweise bei den Kostenprüfungen nicht zum Anlass genommen hat, seine rechtswidrige, von Gewinnstreben geleitete Abrechnungspraxis aufzugeben, und er trotz der verhängten Geldbuße seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Vollzug von Grundstückskaufverträgen verletzt hat, bleibt zu besorgen, dass er auch künftig zum Nachteil der Rechtsuchenden gegen seine Amtspflichten verstoßen wird. Nach den gesamten Umständen und der Persönlichkeit des Beklagten ist deshalb aufgrund des Gewichts der Verfehlungen das Vertrauen der Landesjustizverwaltung und der rechtsuchenden Bevölkerung in den bereits disziplinarisch in Erscheinung getretenen Beklagten in einer Weise beschädigt, die ihn als Notar untragbar macht. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt deshalb keine mildere Maßnahme in Betracht. Da der Beklagte wegen des Vorwurfs der Gebührenüberhebung strafrechtlich verurteilt ist, und deshalb gemäß § 96 BNotO i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG ein Verweis und eine Geldbuße ohnehin ausgeschlossen sind, käme als mildere in § 97 BNotO vorgesehene Maßnahme nur die Entfernung vom bisherigen Amtssitz in Betracht (§ 97 Abs. 2 S.1 BNotO). Einer Weiterbeschäftigung an einem anderen Amtssitz steht jedoch entgegen, dass das Vertrauen in eine pflichtgemäße Amtsführung wegen des Gewichts der Verfehlungen des Beklagten endgültig verloren ist. Die Tatsache, dass der Beklagte bereits strafrechtlich verurteilt ist, lässt den disziplinarrechtlichen Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Amtes zu erhalten, und die daraus abgeleitete Notwendigkeit, den Beklagten aus dem Amt zu entfernen, nicht entfallen. IV. Die Wertfestsetzung folgt § 111 g Abs. 2 S. 1 BNotO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 b Abs. 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 111 b Abs. 1 BNotO, 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 111 d BNotO i. V. m. §§ 124, 124a VwGO die Berufung zuzulassen ist, besteht nicht. Der am … 1958 geborene Beklagte wurde im Jahr 1991 in Sachsen zum Notar bestellt, wo er bis März 2010 tätig war. Am 1.4.2010 wurde ihm eine Stelle als freier Notar in P. übertragen. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: Durch die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts L. vom 15.9.2008, geändert durch den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts D. vom 22.5.2009 – DSNot 0017/08 –, wurde gegen den Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR verhängt, weil er vorsätzlich gegen die von den Vertragsparteien erteilte Weisung verstieß, die Umschreibung des Eigentums erst nach der Bestätigung der Kaufpreiszahlung zu beantragen. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts K. vom 5.12.2011 wurde gegenüber dem Beklagten eine aufsichtsrechtliche Missbilligung ausgesprochen, wobei ihm Verstöße gegen §§ 17 Abs. 1 S. 1, 23 S. 1, 44a, 46 Abs. 3 S. 2 BeurkG zur Last gelegt und ihm ferner der Vorwurf gemacht wurde, trotz Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen die Fälligkeit des Kaufpreises bestätigt zu haben. Der Präsident des Landgerichts K. leitete am 16.7.2012 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das in der Folge mehrfach erweitert wurde. Mit Verfügung vom 9.4.2014 wurde der Beklagte vorläufig und mit sofortiger Wirkung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Amtes enthoben. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe sich in einer Vielzahl von Fällen der Gebührenüberhebung schuldig gemacht, habe in drei Fällen gegen Verwahrungsbestimmungen verstoßen, einen als Scheingeschäft nichtigen Kaufvertrag beurkundet, in fünf Fällen entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 BeurkG Grundstückskaufverträge beurkundet, obwohl nicht sichergestellt gewesen sei, dass den am Vertrag beteiligten Verbrauchern der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden sei, und er habe entgegen § 17 Abs. 1 BNotO eine Rechtsanwaltskanzlei in drei Fällen als Gegenleistung für die Vermittlung von Kunden an seinen Gebühren beteiligt. Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung wurde durch Beschluss des Senats vom 6.3.2015 – 1 Not 5/14 – abgelehnt. Mit Urteil des Landgerichts K. – auswärtige Strafkammer P. – vom 27.11.2014 - KLs 92 Js 3736/13, 16 AK 15/13 – wurde der Beklagte wegen Gebührenüberhebung in 1678 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Beklagte aus den Taten einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 250.557,52 EUR erlangt hat. Zu der Tat hat das Gericht folgende Tatsachenfeststellungen getroffen (S. 7 ff. des Urteils): „Seit 1991 war der Angeklagte Dr. W. zugelassener freier Notar in O. im Freistaat Sachsen. Im März 2000 fand bei dem Angeklagten durch die zuständige Ländernotarkasse L. eine Kostenrevision statt. Die Kostenprüfer ließen sich hierbei u.a. stichprobenartig durch den Angeklagten als Notar beurkundete Verträge vorlegen. Darunter fand sich auch ein Grundstückskaufvertrag, bei dem der Angeklagte bei der Abrechnung von zwei 5/10 Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO als Gegenstandswert jeweils 100 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hatte. Der Angeklagte wurde daraufhin durch die zuständigen Kostenprüfer sowohl mündlich als auch schriftlich in dem Prüfungsbericht vom 27.04.2001 darauf hingewiesen, dass im Regelfall nur ein Teilwert von 20 % bis maximal - im Einzelfall - 50% des Kaufpreises als Gegenstandswert angemessen ist. In der geprüften Abrechnung war jedoch auch ein solcher Einzelfall nicht gegeben. Daher wurde diese Abrechnung durch die Kostenprüfer gegenüber dem Angeklagten beanstandet. Im Oktober 2005 fand sodann eine erneute Kostenrevision durch die zuständige Ländernotarkasse L. statt. Auch hier ließen sich die Kostenprüfer stichprobenartig durch den Angeklagten als Notar beurkundete Verträge vorlegen. Darunter fand sich erneut ein durch den Angeklagten beurkundeter Grundstückskaufvertrag, bei dem der Angeklagte bei der Abrechnung von zwei Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO als Gegenstandswert jeweils 100 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hatte. Der Angeklagte wurde daraufhin erneut durch die zuständigen Kostenprüfer sowohl mündlich als auch schriftlich in dem Prüfungsbericht vom 12.12.2005 darauf hingewiesen, dass nur ein Teilwert von 30 % bis maximal - im Einzelfall - 50 % des Kaufpreises als Gegenstandswert angemessen erscheine. Der Angeklagte wurde insoweit in dem schriftlichen Prüfungsbericht vorn 12.12.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.05.2005 - V ZB 40/2005 ZNotP 9/2005 - im Hinblick auf die Abrechnung von Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO ausgeführt habe, dass die Wertermittlung des Gegenstandswertes im Rahmen von § 30 Abs. 1 KostO zu erfolgen habe. Der im Einzelfall größere oder geringere Aufwand müsse für die Gebühr maßgeblich sein und sei im Rahmen von § 30 Abs. 1 KostO mit einem Teilwert zu berücksichtigen. Im durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall seien 10 % vom Kaufpreis nicht beanstandet worden, was jedoch nicht ausschließe, einen höheren Teilwert anzusetzen. Angemessen erschienen - wie vorstehend ausgeführt - 30 bis 50 % vom Kaufpreis. Das Ermessen obliege allein dem Notar, wobei zu berücksichtigen sei, dass nicht jeder Fall identische Teilwerte zur Folge haben könne. Im Ergebnis solle der Notar nicht jede Fälligkeitsüberwachung oder jede Vorlageüberwachung schematisch mit einem jeweils festen Prozentsatz des Kaufpreises bewerten, ohne die Umstände des Einzelfalls abgewogen zu haben. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.07.2006 zu dem vorstehenden Hinweis der Kostenprüfer in dem schriftlichen Bericht vom 12.12.2005 auf die Abrechnungspraxis im Rahmen von § 147 Abs. 2 KostO und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2005 führte sodann der Angeklagte Dr. W. u.a. aus: ‚Soweit ich erinnere, ist § 147 Abs. 2 KostO bei jeder Kostenprüfung diskutiert worden. Die zitierte Entscheidung des BGH ist mir nicht bekannt. Das Ergebnis (Teilwert) muss, da BGH, akzeptiert werden, egal ob man diese Entscheidung für richtig hält oder nicht. Obwohl jegliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung müßig ist, gleichwohl folgende Anmerkung.‘ Der Angeklagte kritisiert nachfolgend die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Seit seiner Bestellung am 01.04.2010 durch das Land Baden - Württemberg war der Angeklagte Dr. W. sodann niedergelassener freier Notar mit Sitz in 75172 P.. Am 22.05.2012 und 23.05.2012 fand anschließend die Geschäftsprüfung der Notariatsstelle durch die zuständige Kostenrevisorin des Landgerichts K., die Zeugin B., statt. Auch hier ließ sich die Kostenrevisorin von dem Angeklagten beurkundete Verträge und zugehörige Abrechnungen stichprobenartig vorlegen. Die Kostenrevisorin stellte fest, dass der Angeklagte in allen vorgelegten Abrechnungen bei Grundstückskaufverträgen bei einer Gebühr oder zumeist mehreren Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO pro beurkundetem Vertrag immer 100 % des Grundstückskaufpreises zugrunde gelegt hatte. Daraufhin wurde durch den Präsidenten des Landgerichts K. veranlasst, dass alle Abrechnungen des Angeklagten von Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen seit seiner Bestellung als Notar am 01.04.2010 einer Prüfung unterzogen wurden. Durch die Bezirksrevisorin, Frau B., und die eingesetzten Beamten des Notariats K., Herrn Br., Frau E., Frau P. und Herrn T., wurden insoweit 3312 Abrechnungen gesichtet. In den nachfolgend im Einzelnen näher bezeichneten 1678 Fällen rechnete insoweit der Angeklagte Dr. W. im Rahmen der Abrechnung nach der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen gemäß § 147 Abs. 2 KostO anfallende Betreuungsgebühren aus einem überhöhten Gegenstandswert ab, indem er diesen mit dem Kaufpreis gleichsetzte, obwohl der Gegenstandswert - wie der Angeklagte wusste - nur mit einem Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 10 bis 30 %, in herausragenden Einzelfällen bis zu 50 %, zu bemessen ist. Bei den Abrechnungen erweckte er bei den jeweiligen Kostenschuldnern bewusst der Wahrheit zuwider den Eindruck ordnungsgemäßer Abrechnung, woraufhin jene auch hierauf vertrauten und entsprechend Zahlung leisteten. Bei insgesamt 1678 jeweils aufgrund neu gefassten Willensentschlusses verwirklichten Fällen im Zeitraum 16.04.2010 bis 15.05.2013 erlangte der Angeklagte durch Zahlungen der Kostenschuldner wie nachfolgend näher bezeichnet bzw. - bei nicht bekanntem Zahlungsdatum - zeitnah im Anschluss an die Kostenrechnung insgesamt 250.557,52 EUR einschließlich Umsatzsteuer zu Unrecht, wobei zu seinen Gunsten jeweils ein angemessener Gegenstandswert von 50 % des Kaufpreises angenommen wird. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: [Es folgt die tabellarische Auflistung der Einzelfälle]“. Die Revision des Beklagten gegen das Strafurteil des Landgerichts K. hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.10.2015 mit der Maßgabe verworfen, dass der Beklagte in 1.661 Fällen der Gebührenüberhebung schuldig ist. Mit der vorliegenden Disziplinarklage vom 3.3.2017 legt der Kläger dem Beklagten folgendes zur Last: (I.) Der Beklagte habe zwischen dem 16.4.2010 und dem 15.5.2013 im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen gemäß § 147 Abs. 2 KostO anfallende Betreuungsgebühren in mindestens 1661 Fällen entgegen der ihm bekannten eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus einem deutlich überhöhten Gegenstandswert abgerechnet, indem er diesen mit dem Kaufpreis gleichsetzte, obwohl der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach pflichtgemäßem Ermessen nur mit einem nach Abwägung aller wertrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmenden Teilbetrag des Kaufpreises zu bemessen gewesen sei. (II.) Er habe seine Amtspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Fremdgeldern in folgenden Fällen verletzt: (1.) Im Fall „M.“ (UR-Nr.1027/10) habe der Beklagte bei der Abwicklung von zwei im Jahr 2010 von ihm beurkundeten Kettenkaufverträgen unter Verstoß gegen die Treuhandbestimmungen der den zweiten Kauf finanzierenden Bank den Kaufpreis auf Drängen des Enderwerbers vorzeitig und entgegen § 54d Nr. 1 BeurkG ausbezahlt, weil Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken des Zwischen- und des Enderwerbers zum Nachteil der finanzierenden Bank bestanden hätten. Zudem habe der Beklagte den Kaufvertrag und die Grundschuldbestellung unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Nr. 1 BeurkG beurkundet, weil der Erwerber als Verbraucher nicht von einer Vertrauensperson, sondern von dem Verkäufer vertreten worden sei. Die Verträge über den Verkauf von sieben Eigentumswohnungen in D. seien am 23.7.2010 zwischen dem Verkäufer K.-L. und der Käuferin H. (Käuferin), Bratislava, vertreten durch O. H. (UR-Nr. 368/10) und am 3.12.2010 zwischen der H. und M. als Käufer (UR-Nr. 1027/10) vom Beklagten unter Übernahme der treuhänderischen Abwicklung der Kaufpreiszahlung beurkundet worden, wobei der Kaufpreis im ersten Vertrag 100.000 EUR und im zweiten 160.000 EUR betragen habe. Am 9.12.2010 habe der Beklagte die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der den Erwerb durch M. finanzierenden C. AG beurkundet (UR-Nr.1053/10). Am 29.12.2010 habe die C. AG an den Beklagten den Kaufpreis von 160.000 EUR auf ein Treuhandkonto überwiesen. Am Tag zuvor habe sie dem Beklagten einen Treuhandauftrag gefaxt, nach dem eine Auszahlung erst erfolgen dürfe, wenn die Eigentumsüberschreibung auf den Erwerber sichergestellt oder eine Auflassungsvormerkung für diesen eingetragen sei, alles Erforderliche zur Eigentumsumschreibung veranlasst sowie eine Grundschuld von 160.000 EUR zu Gunsten der Bank unwiderruflich bewilligt sei, die Bestellungsurkunde dem Grundbuchamt zum Vollzug vorliege und der Eintragung an der verlangten Rangstelle nichts entgegenstehe. Bereits am 14.01.2010 und am 17.01.2010 habe der Beklagte die Auszahlung des Kaufpreises angewiesen. Zuvor sei er durch E-Mails von M. zu einer raschen Auszahlung gedrängt worden. Den Antrag an das zuständige Grundbuchamt auf grundbuchamtlichen Vollzug der Grundschuld vom 9.12.2010 und Eintragung der Eigentumsvormerkung habe der Beklagte erst am 25.1.2010 unterzeichnet und versandt. (2.) Der Beklagte habe im Zusammenhang mit der treuhänderischen Abwicklung eines finanzierten Grundstückskaufvertrages (UR-Nr. 840/11; „D.“) gegen den Treuhandauftrag der finanzierenden Bank verstoßen, indem er den Kaufpreis ausgezahlt habe, obwohl eine vorrangige Grundschuld zugunsten eines Dritten noch nicht gelöscht gewesen sei. Zudem habe er den Kaufvertrag unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG beurkundet und habe im Kaufvertrag die treuhänderische Abwicklung der Kaufpreiszahlung entgegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG übernommen, obwohl kein Sicherungsinteresse bestanden habe. Am 17.5.2011 habe der Beklagte den notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 109.000 EUR zwischen der D. AG als Verkäuferin und F. R. als Käufer beurkundet. Am 21.6.2011 habe die finanzierende D.-Bank die Darlehensvaluta von 100.000 EUR an den Beklagten auf ein Treuhandkonto überwiesen, verbunden mit der Anweisung, über das Geld erst zu verfügen, wenn die Eintragung der für die Bank bestellten Buchgrundschuld in Höhe von 100.000 Euro bewilligt und beantragt sei, die Grundschuldbestellungsurkunde dem Grundbuchamt zum Vollzug vorliege und keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an erster Rangstelle entgegenstünden. Am 28.6.2011 sei der Beklagte von dem Käufer und am 29.6.2011 von der Verkäuferin aufgefordert worden, von dem Notaranderkonto 42.500 EUR an die Co. sowie 57.500 EUR an Herrn B. K. zu überwiesen. Am 15.07.2011 sei zu Lasten des Kaufgegenstandes im Grundbuchs eine vollstreckbare Buchgrundschuld in Höhe von 60.000 EUR zugunsten von B. K. eingetragen worden. Nach Eintragung auch der Finanzierungsgrundschuld zugunsten der D.-Bank in Höhe von 100.000 EUR und der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers habe die D. AG den Beklagten mit E-Mail vom 20.07.2011 aufgefordert, von dem Notaranderkonto Auszahlungen in Höhe von 60.000 EUR an K. sowie 40.000 EUR an die D. AG zu veranlassen. Der Beklagte sei dem am selben Tag nachgekommen und habe von dem durch die DSL Bank treuhänderisch hinterlegten Darlehensbetrag 60.000 EUR an K., 39.603,25 EUR an die Verkäuferin und im eigenen Gebühreninteresse 386,75 EUR an sich selbst überwiesen, obwohl die vorrangige Grundschuld zugunsten K. nach wie vor bestanden habe. Erst am 22.11.2012 sei es dem Beklagten gelungen, die Löschung der Grundschuld für K. herbeizuführen. (3.) Im Fall „G.“ (UR-Nr. 2322/11) habe der Beklagte unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeurkG und entgegen § 14 Abs. 2 BNotO zwei Kettenkaufverträge beurkundet, obwohl sich angesichts der Kaufpreisdifferenz der Verdacht der Sittenwidrigkeit aufgedrängt habe. Beim Vollzug der Verträge habe er den Kaufpreis zu einem Zeitpunkt ausgekehrt, als die Eintragung der Grundschuld entgegen der Anweisungen der finanzierenden Bank noch nicht beantragt gewesen sei. Zudem habe er die in der Kaufvertragsurkunde UR 2322/11 enthaltene Vorlagesperre nicht beachtet. Am 17.10.2011 habe der Beklagte zunächst den Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von 23.000,00 EUR durch die Erwerberin G. von dem Ehepaar B. beurkundet (UR-Nr. 2322/11), wobei der Beklagte nach § 14 des Vertrages angewiesen worden sei, die Umschreibung des Eigentums erst nach Bestätigung der Kaufpreiszahlung zu beantragen (sog. „Vorlagesperre"). Anschließend sei der Weiterverkauf der Wohnung von G. an den Käufer W. mit einer Renovierungsverpflichtung zu einem Preis 72.000,00 EUR beurkundet worden, wobei der Beklagte erkannt habe, dass die Preisdifferenz nicht durch die von G. versprochene Renovierung erklärbar sei. Am 18.11.2011 habe die Volksbank K. – die Bank des Käufers W. – den Kaufpreis von 72.000 EUR an den Beklagten treuhänderisch überwiesen und dies mit der Anweisung verbunden, erst auszuzahlen, wenn die Eigentumsumschreibung auf den Käufer sowie die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld über 72.000,00 EUR sichergestellt sei. Am 22.11.2011 habe der Beklagte die Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 23.000,00 EUR an die Erstverkäufer B. angewiesen und die Eintragung von G. als Eigentümerin, der Grundschuld zugunsten Volksbank K. und der Erwerbsvormerkung für W. im Grundbuch beantragt. Nachdem das Ehepaar B. am 24.11.2011 den Eingang des Kaufpreises bestätigt habe und am 28.11.2011 die Erwerbsvormerkung zugunsten W. und die Grundschuld der finanzierenden Bank im Grundbuch eingetragen worden sei, habe der Beklagte am 1.12.2011 den restlichen Kaufpreis an G. ausgezahlt. An 8.12.2011 sei der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den Letztkäufer W. beim Grundbuchamt eingegangen, worauf W. am 19.12.2011 als Eigentümer eingetragen worden sei. (4.) Im Komplex „V.E.“ (UR-Nr. 414/10) habe der Beklagte am 9.8.2010 den Kaufvertrag zwischen R. Sch. als Verkäufer und M. L. als Käufer über eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 135.000,00 EUR – finanziert durch die V.E. GmbH & Co. KG Bankgesellschaft – beurkundet und dabei durch Übernahme einer Anderkontoabwicklung sehenden Auges an einer nach § 138 BGB sittenwidrigen Mehrerlösvereinbarung mitgewirkt. Unter dem 9.8.2010 sei zwischen Sch. und der PI Pr.I. GmbH (Pr.I.) eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, in der Sch. Pr.I. beauftragt habe, einen Käufer für seine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von mindestens 58.000,00 EUR nachzuweisen. Im Erfolgsfall habe die Maklerin ein Honorar in Höhe der Differenz zwischen dem vom Verkäufer begehrten Mindestpreis und dem letztendlich erzielten Kaufpreis erhalten sollen, wobei der Mehrerlös in der Vereinbarung bereits mit 77.000,00 EUR beziffert worden sei. Der Beklagte habe nicht nur die treuhänderische Abwicklung der Kaufpreiszahlung übernommen, sondern in Kenntnis der getroffenen Mehrerlösvereinbarung auch eine „Hinterlegungsanweisung“ zugunsten der Pr.I. entgegengenommen, nach der der vereinbarte Mehrerlös durch den Beklagten habe ausgekehrt werden sollen, sobald der Kaufpreis auf dem notariellen Anderkonto von der finanzierenden Bank eingezahlt worden sei. Angesichts eines Entgelts für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses, das 50 % des Grundstückskaufpreises überstiegen habe, sei auch für den Beklagten ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit offenkundig gewesen, dass er durch weisungsgemäße Auszahlung des Kaufpreises an die Pr.I. an der Erfüllung eines sittenwidrigen Geschäfts mitwirken würde. Gleichwohl habe er den Auftrag entgegengenommen, ohne dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse an dem Verwahrungsgeschäft bestanden habe. (III.) In zwei Fällen habe der Beklagte durch Beurkundung nichtiger Grundstückskaufverträge gegen seine Amtspflichten verstoßen. (1.) Am 27.9.2011 habe der Beklagte einen Immobilienkaufvertrag (UR-Nr. 2128/11) zwischen der XXL Immobilienverwaltung UG (haftungsbeschränkt) und H.W. in Kenntnis des Umstandes beurkundet, dass die Parteien eine für die Höhe des Kaufpreises bedeutsame Renovierungsverpflichtung vereinbart hatten, ohne dass diese in dem notariellen Kaufvertrag geregelt gewesen sei, weil die Parteien auf einer sofortigen Beurkundung bestanden hätten. (2.) Der Beklagte habe am 2.3.2010 einen Kaufvertrag über ein Grundstück beurkundet (UR-Nr. 250/10), das der Verkäufer M.V. kurz vorher am 10.2.2010 aufgrund Zugschlags durch Beschluss des AG L. für 35.000,00 EUR erworben habe. In Kenntnis dieses Umstandes habe der Beklagte am 2.3.2010 in dem Vertrag über den Weiterverkauf an O.D. einen Kaufpreis von lediglich 5.000 EUR beurkundet, wobei ihm klar gewesen sei, dass es sich entweder um ein Scheingeschäft oder ein zum Nachteil des Verkäufers sittenwidriges Geschäft gehandelt habe. (IV.) Schließlich fielen dem Beklagten weitere Pflichtverletzungen zur Last: (1.) Unter Verstoß gegen das Verbot der Gebührenteilung habe der Beklagte in drei Fällen in der Zeit von August 2011 bis Februar 2013 die Rechtsanwaltskanzlei Sch. & Pf. an seinen notariellen Gebühren beteiligt, indem er diesen eine Vergütung für die Erstellung von Urkundenentwürfen gewährt habe, obwohl die Erstellung oder Prüfung der Entwürfe seine eigene Angelegenheit gewesen sei und die Beurkundung von ihm eigenständig abgerechnet worden sei. Durch die Vergütung habe die Vermittlung der Mandate entlohnt werden sollen. (2.) Nachdem das Amtsgericht P. mit Beschluss vom 7.8.2013 - 10 Gs 100/13 - gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gebührenüberhebung zur Sicherung der Verletzten aus den Straftaten einen dinglichen Arrest und in dessen Vollzug Pfändungen ausgesprochen habe, habe der Beklagte am 9.8.2013 zum Schein ein notarielles Treuhandkonto zugunsten von M.V. eingerichtet, das er jedoch tatsächlich als eigenes Konto zum Gebühreneinzug genutzt habe, um hierdurch seine notariellen Einnahmen der Pfändung zu entziehen. Der Kläger beantragt: Gegen den Notar wird gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1 3. Var. BNotO die Maßnahme der Entfernung aus dem Amt verhängt. Der Beklagte beantragt: 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, die vorläufige Amtsenthebung aufzuheben und den Beklagten wieder als Notar zu bestellen. Er trägt vor, der Vorwurf der Gebührenüberhebung (I.) sei unbegründet. Das Strafurteil des Landgerichts K. könne nicht zur Grundlage einer Amtsenthebung gemacht werden, weil es fehlerhaft sei. Das Landgericht habe ein Verwertungsverbot nicht beachtet. Aus der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 – folge, dass der Beklagte wegen des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit nicht verpflichtet gewesen sei, gegenüber der Aufsichtsbehörde mögliche Dienstvergehen zu offenbaren. Soweit das Landgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2010 – 2 BVL 13/07 - verneint habe, beziehe sich diese Entscheidung ausschließlich auf das Steuerrecht und könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, zumal die strengen Anforderungen an eine Weitergabe von Informationen nach § 30 AO gerade nicht erfüllt seien. Auch die im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht nur stichprobenweise, sondern umfassend vorgenommene Vollprüfung der Geschäftsvorgänge sei unzulässig gewesen. Im Rahmen der Dienstaufsicht gewonnene Erkenntnisse hätten deshalb nicht an die Ermittlungsbehörden weitergegeben werden dürfen. Das Disziplinarverfahren sei mit dem Ziel eingeleitet und durch eine dazu eingerichtete „Task Force“ betrieben worden, ihn aus dem Amt zu entfernen. Der damals zuständige SPD-Justizminister habe ihn als FDP-Mitglied nicht dulden wollen und habe deshalb das Amtsenthebungsverfahren mit der Anweisung und dem Ziel eingeleitet, jeden Fehler zu finden, der eine Amtsenthebung möglich machen würde. Die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe bewusst überhöhte Gebühren abgerechnet, sei unzutreffend. Vielmehr sei er bei den Prüfungen während seiner Tätigkeit in Sachsen lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Ermessensausübung bezüglich der Berechnung der Gebühr nach § 30 KostO nicht üblich sei. Ein Disziplinarverfahren habe es insoweit nicht gegeben. Das Landgericht habe insoweit die Aussagen der Zeuginnen Ba. und Kr. unzutreffend gewürdigt. Es sei auch unzutreffend, dass er keinerlei Ermessen bei der Gebührenfestsetzung ausgeübt habe. Ermessenfehler habe das Landgericht nicht feststellen können, vielmehr seien seine Abrechnungen korrekt gewesen, was durch das kostenrechtliche Gutachten von F. bestätigt werde. Das Landgericht stütze sich rechtsfehlerhaft auf das hier nicht einschlägige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005 – V ZB 40/05. An einer Täuschung fehle es. Der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof seine Revision zurückgewiesen habe, könne kein Gewicht beigemessen werden, weil die Entscheidung im „Schnellverfahren“ nach § 349 Abs. 2 StPO und ohne weitere Prüfung des Vorbringens des Verteidigers in der Revisionsschrift getroffen worden sei. Auch die Vorwürfe, er habe Fremdgelder unter Verstoß gegen Hinterlegungsanweisungen der Bank vorzeitig ausbezahlt (II.), rechtfertigten eine Amtsenthebung nicht, Soweit ihm in der Sache „M.“ (II.1) zur Last gelegt werde, ihm habe sich angesichts der E-Mails der Vertragsbeteiligten deren kollusives Zusammenwirken aufdrängen müssen, habe er diese E-Mails nicht zur Kenntnis genommen, weil er sein Büro angewiesen habe, jeglichen Kontakt mit M. zu unterbinden. Auch das Strafverfahren habe nichts ergeben, der Co. sei kein Schaden entstanden. Die Anträge an das Grundbuchamt hätten am gleichen Tag wie die Auszahlung gestellt werden sollen, was aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei. Dass sich die Eintragung verzögert habe, beruhe auf fehlerhaften Zwischenverfügungen des Grundbuchamts. Die Begleichung seiner Gebühren aus dem Anderkonto sei mit Heuer abgesprochen gewesen. In der Sache „D.“ (II.2.) sei die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Anderkonto zulässig gewesen. Die 14-Tagesfrist gemäß § 17 BeurKG sei gewahrt worden. Die verkaufte Wohnung sei ohne sein Wissen mit der Grundschuld belastet worden. Bei einem Telefonat im Zusammenhang mit der Beantragung der Vormerkung habe das Grundbuchamt auf die Grundschuld nicht hingewiesen. Warum der Kaufpreis teilweise an K. habe ausgezahlt werden sollen, sei ihm nicht bekannt gewesen. Von der Grundschuld habe er erst im Zuge der Eigentumsumschreibung vom 22.6.2012 erfahren. Soweit sich aus der Korrespondenz mit seinem Haftpflichtversicherer ergebe, er habe bereits früher von der Grundschuld gewusst, sei dies unzutreffend. Der Kaufvertrag in der Sache „G.“ (II.3) sei angesichts der im Vertrag vereinbarten Bauverpflichtung nicht sittenwidrig gewesen. Bei der Kaufpreisauszahlung sei weder gegen die Hinterlegungsanweisung der Volksbank K. noch gegen die vereinbarte „Vorlagesperre“ verstoßen worden. Entscheidend sei, dass die Kaufpreiszahlung gewährleistet gewesen sei. Bei der Übernahme der treuhänderischen Abwicklung der Mehrerlösvereinbarung zwischen dem Verkäufer Sch. und der Pr.I. („V.E.“, II.4) hätten für ihn keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit bestanden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne allein daraus, dass der Mehrerlös zugunsten des Maklers deutlich über einer üblichen Provision liege, nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden. Weitere Umstände, die einen Hinweis auf eine verwerfliche Gesinnung der Maklerin, eine schwierige Lage des Verkäufers oder dessen Unerfahrenheit hätten geben können, seien nicht gegeben gewesen. Der Vorwurf, er habe nichtige Grundstückskaufverträge beurkundet (III.), treffe nicht zu. Der unter der UR-Nr. 2128/11 beurkundete Kaufvertrag sei formwirksam zustande gekommen. Die Vertragsparteien seien sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einig gewesen seien, dass keine Renovierung erfolgen solle. Auch der Vertrag vom 2.3.2010 (UR-Nr. 250/10) sei nicht als Scheingeschäft unwirksam gewesen. Dass er von Dritten entworfene Unterlagen beurkundet habe und für die Fertigung der Entwürfe ein Entgelt bezahlt habe (IV.1) sei nicht zu beanstanden. Das zugunsten von V. eingerichtete Konto (IV.2) habe dessen Unterstützung gedient und stehe in keinem Zusammenhang mit den Pfändungen im Strafverfahren. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. Sch., U. B., N. C. und S. S.-R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.3.2018 (Bl. 504) Bezug genommen. Nach Anhörung der Parteien hat der Senat das Disziplinarverfahren gemäß §§ 96 Abs. 1 BNotO, 56 S.1 BDG beschränkt, indem die Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Beurkundung nichtiger Grundstückskaufverträge (UR-Nr. 2128/11 und UR-Nr. 250/10) (Disziplinarklage III.), der Gebührenteilung in drei Fällen (Disziplinarklage IV.1) und der Einrichtung des „Treuhandkontos“ M.V. (Disziplinarklage IV.2) ausgeschieden wurden.