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Beschluss

18 UF 104/17

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. Februar 2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532).(Rn.30) 2. Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40%), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden.(Rn.46)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 19.05.2017 (Az.: 7 F 274/16) in Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang des Vaters wie folgt geregelt wird: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern L. und L. S., beide geboren am …, außerhalb der Schulferien in vierzehntägigem Rhythmus in der Zeit von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Freitag der Folgewoche Umgang zu haben, beginnend am Freitag, 15.09.2017, nach Schulschluss, bis zum Schulbeginn am Freitag, 22.09.2017. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. Februar 2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532).(Rn.30) 2. Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40%), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden.(Rn.46) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 19.05.2017 (Az.: 7 F 274/16) in Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang des Vaters wie folgt geregelt wird: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern L. und L. S., beide geboren am …, außerhalb der Schulferien in vierzehntägigem Rhythmus in der Zeit von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Freitag der Folgewoche Umgang zu haben, beginnend am Freitag, 15.09.2017, nach Schulschluss, bis zum Schulbeginn am Freitag, 22.09.2017. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 21.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 19.05.2017 (Az.: 7 F 274/16), durch den gegen ihren Willen der Umgang der Kinder L. und L. S. mit dem Vater in Form eines paritätischen Wechselmodells angeordnet wurde. Die Beteiligten sind die Eltern der Zwillinge L., geboren am …, und L., geboren am … . Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Mutter ist in Teilzeit mit einem Umfang von 75 % als Erzieherin tätig, der Vater betreibt die Firma S. Bedachungen als Einzelfirma. Beide Elternteile haben wieder neue Partner, mit denen sie aber nicht zusammenleben. Seit Ende des Jahres 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23.08.2017 praktizierten die Eltern außerhalb der Schulferien einen erweiterten Umgang in der Form, dass die Mädchen alle zwei Wochen von Freitag nach der Schule um 12.00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwochmorgen beim Vater waren. Sie gingen dann vom Vater aus in die Schule. Zudem verbrachten sie jeden Dienstagnachmittag ab dem Ende der Kernzeitbetreuung um 16.00 Uhr bis ca. 19.30 Uhr beim Vater. Dies hatte den Hintergrund, dass die Mutter am Dienstagnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Büro tätig ist und anschließend bis ca. 18.30 Uhr eine Dienstbesprechung hat. Diese bisherige Umgangspraxis beruht nicht auf einer gerichtlichen Umgangsregelung oder einer Umgangsregelung durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich, sondern ausschließlich auf einer außergerichtlichen Absprache der Eltern. Den Ferienumgang haben die Eltern ebenfalls einverständlich geregelt. Er ist nicht im Streit. Beide Mädchen werden nach den Schulferien die dritte Grundschulklasse besuchen. Die Schule ist vom Haushalt der Mutter aus zu Fuß, vom Haushalt des Vaters aus mit dem Bus gut zu erreichen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss vom 19.05.2017 Bezug genommen. In diesem Beschluss regelte das Familiengericht Calw das Umgangsrecht des Vaters mit den gemeinsamen Kindern in Form eines paritätischen Wechselmodells mit einem wöchentlichen Wechsel sonntags um 12.00 Uhr. Zur Begründung führte das Familiengericht im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall die hälftig geteilte Betreuung durch die Eltern dem Kindeswohl am besten entspreche. Die Kinder hätten ein inniges und unbelastetes Verhältnis zu beiden Elternteilen. Sie würden sich in beiden Haushalten wohl fühlen und kämen mit dem Wechsel von einem Haushalt in den anderen gut klar. Beide Haushalte seien kindgerecht gestaltet, beide Eltern seien nach Einschätzung des Gerichts erziehungsfähig. Es gebe im vorliegenden Fall auch keine so weit voneinander entfernten Unterschiede im Erziehungsstil, dass dies einem paritätischen Aufteilen der Aufenthaltszeiten der Kinder bei beiden Eltern entgegenstehen würde. Das Erleben unterschiedlicher Auffassungen zu Themen fördere bei Kindern die Toleranz und die Akzeptanz anderer Meinungen und führe zu einer Erweiterung des Horizonts. Die Eltern seien in der Lage, sich über grundlegende Angelegenheiten der Kinder auszutauschen und auch eine Lösung zu finden. Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 29.05.2017 zugestellten Beschluss, wendet sie sich mit ihrer am 21.06.2017 eingelegten Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 19.05.2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Wechselmodells zurückzuweisen. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das paritätische Wechselmodell im vorliegenden Fall dem Kindeswohl widerspreche, weil die Erziehungsmodelle von Mutter und Vater zu verschieden seien. Das Erziehungsmodell der Mutter werde offensichtlich scheitern, weil der Vater dann einen zu großen Einfluss bekomme. Hin und her gerissen zwischen verschiedenen Erziehungsmodellen würden die Kinder aller Erfahrung nach zunehmend verunsichert erscheinen und letztlich unglücklich, weil sie sich immer wieder erneut dem Erziehungsmodell des Elternteils anpassen müssten, bei dem sie sich aufhalten. Wenn wie hier permanente Uneinigkeit in Erziehungs- und Organisationsfragen bestehen würde, sei das Wechselmodell keine Lösung. Außerdem würde die bisher ausgeübte Umgangsregelung der Mutter ermöglichen, ihren Beruf auszuüben, wenn auch nicht vollschichtig, und auch der Antragsteller sei in der Lage, seiner selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Ersteres wäre bei der Anordnung eines Wechselmodells nicht mehr gewährleistet, sie müsse dann ihre Arbeitstätigkeit einschränken. Bei der Anhörung der Kinder seien Mitleidsgefühle gegenüber dem Vater, die dieser ganz offensichtlich bewusst erzeugt habe, ausschlaggebend gewesen, außerdem die Tatsache, dass er bewusst versucht habe, den Kindern die Ausweitung des Umgangs schmackhaft zu machen, indem er ihnen in Aussicht gestellt habe, dass dann ihre Freundinnen häufiger eingeladen werden könnten. Das Amtsgericht hätte nicht ohne die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Allerdings würden die Eltern den Wechsel der Kinder jeweils am Freitag nach der Schule zum jeweils anderen Elternteil als die sinnvollere Lösung ansehen (Bl. 138 d.A.). Nach seiner Ansicht entspricht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells durch das zuständige Familiengericht dem Kindeswohl am besten. Er unternehme viele kindgerechte Aktivitäten wie Fahrradfahren, in den Streichelzoo gehen, in den Wald gehen, malen u.a.m. mit den Kindern. Ein echtes Wechselmodell gäbe gute Zeit für all das. Es treffe nicht zu, dass die Kinder bei ihm zu viel fernsehen würden oder viel mit Medien befasst seien. Ein paritätisches Wechselmodell würde zu einer klaren Linie bei den Kindern führen. Es habe erstinstanzlich nicht festgestellt werden können, dass die Mädchen ein Problem mit den leicht unterschiedlichen Erziehungsmodellen der Eltern hätten. Kinder würden unterschiedliche Erziehungsstile der Eltern verkraften, wie sie im Übrigen auch in intakten Familien vorkommen würden. Zwischen den Eltern bestehe im Großen und Ganzen Kooperationsbereitschaft. Es gebe keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Verfahrensbeiständin hat sich in beiden Instanzen aus Sicht der Kinder und deren Wohl für ein paritätisches Wechselmodell ausgesprochen. Durch die Nähe der Wohnorte der Eltern seien sowohl Schule als auch Aktivitäten und Sozialkontakte nicht beeinträchtigt. Sowohl L. als auch L. könnten sich gut auf die jeweiligen Haushalte einlassen und würden den Wechsel positiv erleben. Insofern sei ein fester Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil keine Voraussetzung für das Wohlergehen der Mädchen. Das paritätische Wechselmodell bringe im Gegensatz zur aktuellen Regelung Klarheit für die Kinder, wann sie bei welchem Elternteil seien. Beide Kinder könnten sich auch einen hälftigen Aufenthalt bei Mutter und Vater vorstellen. Die Eltern könnten sich bezüglich organisatorischer Fragen betreffend die Kinder besprechen. Die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts C. hat sich in beiden Instanzen für eine Beibehaltung der bisher praktizierten Umgangsregelung ausgesprochen. Die Zwillinge L. und L. würden sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und Vater befinden. L. habe sich für den Standpunkt des Vaters ausgesprochen, L. für den Standpunkt der Mutter. Beide Elternteile würden unterschiedliche Erziehungsziele verfolgen und ein fehlendes Vertrauen in die Erziehungskompetenz des jeweils anderen Elternteils zeigen. Die Betreuung und Erziehung von L. und L. würde einer verlässlichen Grundlage bedürfen. Die bereits seit Ende 2013 praktizierte Umgangsregelung ermögliche den Aufbau positiver Beziehungen zu beiden Elternteilen, da Alltagsaktivitäten gemeinsam erlebt werden könnten. Außerdem werde durch die bisherige Regelung der Betreuungsbedarf der Mutter am Dienstagnachmittag gedeckt. Der Senat hat am 23.08.2017 im Beisein des Verfahrensbeistandes die beiden Kinder getrennt angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom 23.08.2017 wird verwiesen. Am selben Tag fand die nichtöffentliche Verhandlung statt, in der die Kindeseltern sowie die Verfahrensbeiständin und die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin angehört wurden. Auf den Vermerk über die mündliche Verhandlung vom 23.08.2017 wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Schriftsätze mit Anlagen und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2017 verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist nur zu einem kleinen Teil begründet. 1) Die Anordnung des Umgangs der Kinder L. und L. mit dem Vater beruht auf § 1684 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB. Danach kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangs entscheiden. Nach § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes grundsätzlich der Umgang mit beiden Elternteilen. Dies spiegelt die Regelung des § 1684 Absatz 1, 1. Halbsatz BGB wieder, nach welcher dem Kind ein förmliches Umgangsrecht mit jedem Elternteil zusteht. Das Recht und die Pflicht der Eltern aus § 1684 Abs. 1, 2. HS BGB, Umgang zu pflegen, erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Verantwortung und steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK (BVerfG, FamRZ 2013, 361, juris, RN 19, 24). Der Gesetzgeber hat keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Art oder des Umfangs der Kontakte getroffen. Auch eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher ist es vom Gesetzeswortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten beider Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter ihnen aufzuteilen (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15, juris, RN 16). 2) Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ob im Einzelfall die Anordnung eines Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls wie der Erziehungseignung der Eltern, der Bindungen des Kindes, der Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie unter Beachtung des Kindeswillens zu entscheiden (BGH, a.a.O., RN 25). Voraussetzung ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (BGH, a.a.O., RN 25). Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung (BGH, a.a.O., RN 26). Im Übrigen wird wegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 3) Im vorliegenden Fall teilt der Senat die Einschätzung des Familiengerichts Calw, dass die Anordnung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder L. und L. am besten entspricht. Seit Ende des Jahres 2013 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 23.08.2017 praktizierten die Eltern einen erweiterten Umgang in der Form, dass die Mädchen alle zwei Wochen von Freitag nach der Schule um 12.00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwochmorgen beim Vater waren. Sie gingen dann vom Vater aus in die Schule. Zudem verbrachten sie jeden Dienstagnachmittag ab dem Ende der Kernzeitbetreuung um 16.00 Uhr bis ca. 19.30 Uhr beim Vater. Diese bisherige Regelung entspricht einem Betreuungsanteil des Vaters von ca. 42 %. Diese Umgangsvereinbarung wurde in der Vergangenheit im Wesentlichen störungsfrei umgesetzt. a) Unzutreffend ist die Rechtsansicht der Mutter, dass diese funktionierende Umgangsregelung nur aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen abgeändert werden könne. Dieser in § 1696 Absatz 1 BGB niedergelegte Maßstab kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um eine gerichtliche Umgangsregelung oder um eine Umgangsvereinbarung in einem gerichtlich gebilligten Vergleich handeln würde. Beides ist vorliegend nicht der Fall, so dass Maßstab im vorliegenden Fall allein ist, welches Betreuungsmodell dem Kindeswohl am besten entspricht. b) Unstreitig haben sowohl L. als auch L. eine enge und tragfähige emotionale Bindung zu beiden Elternteilen. c) Beide Eltern sind auch uneingeschränkt erziehungsfähig. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Senat bei der Kindesanhörung feststellen konnte, dass beide Mädchen gut erzogen, freundlich und offen und gut entwickelt sind, was sich auch aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Calw vom 26.09.2016 ergibt (Bl. 33 d.A.). Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass es im vorliegenden Fall keine so weit voneinander entfernten Unterschiede im Erziehungsstil der Eltern gibt, dass die Anordnung eines Wechselmodells daran scheitern würde. Unterschiedliche Erziehungsvorstellungen der Eltern sind meist unschädlich, denn Kinder sind schon früh in der Lage, solche Unterschiede zu „ertragen“, sie zur Erweiterung ihrer eigenen Erfahrungen nutzbar zu machen und als selbstverständlichen Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015, Az.: 2 UF 106/14, juris, RN 25). Außerdem bringt im vorliegenden Fall die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nur eine relativ geringfügige Ausdehnung des Betreuungsanteils des Vaters von 42 Prozent auf 50 Prozent mit sich. Dass diese Erhöhung des väterlichen Betreuungsanteils um lediglich 8 Prozent dazu führen wird, dass die Mutter zukünftig ihr Erziehungsmodell nicht mehr weiter durchsetzen kann, wie die Mutter befürchtet, ist nach der Überzeugung des Senats nicht zu erwarten. Schließlich hatte der Vater auch nach dem bisherigen erweiterten Umgangsmodell eine große Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Kindererziehung, was den Kindern aber offenkundig nicht geschadet hat, sondern im Gegenteil zu ihrem guten Entwicklungsstand beigetragen hat. Der Vater hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 23.08.2017 auch versichert, dass er selbstverständlich bereit sei, den Kindern auch in den „Papawochen“ Freizeitaktivitäten wie Breakdance, Flöten oder Jungschar zu ermöglichen, so dass im Interesse des Kindeswohls insoweit eine Kontinuität gewährleistet ist. d) Durch die räumliche Nähe der Elternhaushalte werden vorliegend sowohl der Schulbesuch als auch Freizeitaktivitäten und Sozialkontakte der Kinder durch die Anordnung eines Wechselmodells nicht beeinträchtigt. e) Die Kinder haben sich bei ihrer getrennten Anhörung durch den Senat beide dafür ausgesprochen, dass sie gerne abwechselnd jeweils gleich lang bei Mama und Papa wären. Dieser übereinstimmende Wille beider Mädchen beruht nach der Einschätzung des Senats nicht maßgeblich auf Manipulationen oder Beeinflussungen durch den Kindesvater, wie die Mutter vermutet. Zwar hat L. gesagt, dass es gemein für Papa sei, dass die Mama sie länger habe. Sie hat auf Nachfrage bejaht, dass der Papa das auch selber sage, dass das ungerecht sei. Allerdings wurde deutlich, dass es auch L. eigenem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, gleich viel Zeit bei Mutter und Vater zu verbringen. Sie hat diesen Wunsch damit begründet, dass sie Mama und Papa gleich lieb habe und ergänzt, dass die Sommerferien schließlich auch so aufgeteilt seien, dass sie erst drei Wochen bei der Mama gewesen seien und jetzt drei Wochen beim Papa seien. Offenkundig wird die gleichmäßige Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen Mutter und Vater von ihr als natürliche und angemessene Problemlösung in der Trennungssituation empfunden. Genauso sieht das auch L.. Auch sie hat erklärt, dass sie es richtiger finden würde, wenn die Eltern sich bei der Betreuung gleichmäßig abwechseln würden. Dieses Gerechtigkeitsempfinden ist gerade für Grundschulkinder und Jugendliche eine zentrale und grundsätzlich positive Eigenschaft, die es zu stützen gilt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., RN 30). Die Ermittlung des Kindeswillens dient auch dazu, die Selbstbestimmung des heranwachsenden Kindes zu fördern (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.06.2008, Az.: 1 BvR 311/08, juris, RN 32). Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die letztgenannte Funktion in den Vordergrund (BVerfG, a.a.O., RN 32). Diesem übereinstimmenden Willen der immerhin schon 8 Jahre und 10 Monate alten Kinder kommt hinsichtlich der hälftigen Betreuung eine besondere Bedeutung zu. Es wäre den Kindern nur schwer zu vermitteln, warum man sie zwar bei Gericht mehrfach anhört, sich letztlich aber dennoch über ihren klar formulierten Willen hinwegsetzt. Eine den Kindeswillen einfach ignorierende Entscheidung des Beschwerdegerichts würde daher zu einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls der Kinder führen und würde daher nicht ihrem Wohl entsprechen. f) Demgegenüber ist ein fester Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für das Wohlergehen der Mädchen. Die Verfahrensbeiständin hat hierzu in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15.03.2017 (Bl. 75 d.A.), die sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 23.08.2017 aufrechterhalten hat, überzeugend ausgeführt, dass sowohl L. als auch L. die bereits bisher praktizierten ausgedehnten Umgangskontakte zum Vater und den Wechsel positiv erleben und sich gut auf die jeweiligen Haushalte einlassen können. Das paritätische Wechselmodell bringe im Unterschied zur aktuellen Regelung noch mehr Klarheit für die Kinder, wann sie bei welchem Elternteil sind. Die Verfahrensbeiständin befürwortet daher das Wechselmodell. Dem schließt sich der Senat an. Wie die Mädchen bei ihrer Anhörung erzählt haben, kommen sie auch mit den neuen Partnern beider Eltern gut zurecht, so dass auch insoweit nichts dagegen spricht, dass die Kinder sich zukünftig gleich lang in beiden Haushalten aufhalten. Die Anordnung eines Wechselmodells scheitert auch nicht an der fehlenden Betreuungsmöglichkeit am Dienstagnachmittag. Nach den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2017 wäre es ihr möglich, für die Kinder am Dienstagnachmittag eine Betreuung zu organisieren. Nicht gesichert wäre lediglich die Hausaufgabenbetreuung. Diese könnten allerdings von den Kindern in der Kernzeit erledigt werden. Da es sich lediglich um zwei Dienstagnachmittage im Monat handelt, ist dies als unproblematisch anzusehen, selbst wenn die in der Kernzeit erledigten Hausaufgaben im Einzelfall unvollständig oder fehlerhaft sein sollten. g) Die für die Anordnung eines Wechselmodells unerlässliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern (BGH, a.a.O., RN 25) ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Eltern habe sich ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auf einen Ferienumgang sowie auf das praktizierte ausgedehnte Umgangsrecht des Vaters außerhalb der Schulferien verständigt, das seit Ende des Jahres 2013 weitgehend störungsfrei auch umgesetzt wurde. Dies wäre nicht möglich, wenn die Eltern außerstande wären, sich bezüglich organisatorischer, die Kinder betreffender Fragen zu besprechen, zumal das bisherige Umgangsmodell mit der wöchentlichen Betreuung der Kinder am Dienstagnachmittag durch den Vater wegen der häufigeren Übergaben sogar noch mehr Kooperationsbedarf und Notwendigkeit zu Absprachen mit sich bringt als das erstinstanzlich angeordnete paritätische Wechselmodell. i) Nach Abwägung aller Umstände einschließlich des Alters der Kinder und ihres Willens ist das Beschwerdegericht daher wie das Familiengericht zu der Auffassung gelangt, dass die hälftige Aufteilung der Betreuungszeit dem Kindeswohl am besten entspricht und die größte Gewähr dafür bietet, dass die guten und tragfähigen Bindungen der Kinder an beide Eltern erhalten bleiben und verfestigt werden können. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts konnte ohne die vorherige Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens ergehen. Der Sachverhalt, insbesondere auch die Qualität der Bindungen der Kinder an die Eltern, ist hinreichend aufgeklärt. Da die Anordnung eines Wechselmodells im vorliegenden Fall zu einer relativ geringfügigen Ausweitung des Betreuungsanteils des Vaters um lediglich 8 Prozent im Vergleich zu dem bisherigen Umgangsmodell und damit zu keiner wesentlichen Veränderung der Betreuungszeiten führt, würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zudem zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beteiligten, insbesondere auch der Kinder, führen, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Da beide Eltern sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2017 übereinstimmend dafür ausgesprochen haben, dass im Fall der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells der Wechsel jeweils am Freitag nach der Schule vollzogen werden soll, war auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der angefochtene Beschluss vom 19.05.2017 in Ziff. 1 des Tenors entsprechend abzuändern. Im Übrigen war die Beschwerde nach den obigen Ausführungen als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG. Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Elternschaft entspricht es der Billigkeit, dass die Eltern die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben. Es liegt eine Entscheidung über die individuelle Ausgestaltung des Umgangsrechts vor.