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Beschluss

15 WF 51/17

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0403.15WF51.17.0A
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Leitsätze
Der Erziehungskostenanteil des für das erste und für das zweite Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes ist nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen OLG Bremen, 8. Februar 2013, 4 WF 22/13, FamRZ 2013, 1755, 1756 und OLG Nürnberg, 24. März 2010, 11 WF 329/10, FamRZ 2010, 1361).(Rn.15)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 22.2.2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14.3.2017 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Ratenzahlung vollständig entfällt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erziehungskostenanteil des für das erste und für das zweite Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes ist nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen OLG Bremen, 8. Februar 2013, 4 WF 22/13, FamRZ 2013, 1755, 1756 und OLG Nürnberg, 24. März 2010, 11 WF 329/10, FamRZ 2010, 1361).(Rn.15) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 22.2.2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14.3.2017 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Ratenzahlung vollständig entfällt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in einem Umgangsverfahren. Die Antragsgegnerin ist die Großmutter der am ...2009 geborenen 8-jährigen Zwillinge S. und A.. Beide Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin, die zugleich ihre Pflegemutter ist. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Kinder. Kindesunterhalt erhalten die Kinder weder von der Antragstellerin noch von ihrem Vater. Für Wohnkosten hat die Antragsgegnerin monatlich 380 € aufzubringen. Sie verfügt nicht über Vermögen. Die Antragsgegnerin bezieht eine gesetzliche Rente von monatlich 452,46 € netto. Außerdem bezieht sie das Kindergeld für beide Kinder von 384 €. Schließlich erhält sie für beide Kinder Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 SGB VIII. Für S. erhält sie Pflegegeld von monatlich 762 €. Dieses setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf von 589 € und den Kosten der Erziehung von 269 €. In Abzug gebracht wird gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII anteiliges Kindergeld von 96 €. Für A. erhält die Antragsgegnerin Pflegegeld von monatlich 810 €. Dieses setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf von 589 € und den Kosten der Erziehung von 269 €. In Abzug gebracht wird anteiliges Kindergeld von 48 €. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.2.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit einer monatlichen Ratenzahlung von 120 € bewilligt. Das Familiengericht hat dabei neben der Rente der Antragsgegnerin auch das Kindergeld und den im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag als Einkommen berücksichtigt. Nach Abzug der Wohnkosten, des Freibetrags für Erwerbstätige von 215 € und des Beteiligtenfreibetrags von 473 € ist ein einzusetzendes Einkommen von 306,46 € verblieben. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Gewährung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe. Sie macht geltend, dass das Kindergeld nicht Einkommen der Antragsgegnerin sei, sondern Einkommen der Kinder. Das Kindergeld werde benötigt, um den notwendigen Lebensbedarf der Kinder sicherzustellen. Die Betreuung der beiden gesundheitlich beeinträchtigten Kinder erfordere einen besonders hohen Aufwand sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht. Auch das Pflegegeld sei ausschließlich für die beiden Kinder zweckbestimmt und könne nicht als Einkommen der Antragsgegnerin gewertet werden. Mit Beschluss vom 14.3.2017 hat das Familiengericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Ratenhöhe auf monatlich 81 € reduziert. Das Familiengericht hat das Kindergeld nunmehr lediglich insoweit berücksichtigt, als es nicht auf das Pflegegeld angerechnet wurde. Demnach ist ein einzusetzendes Einkommen von 162 € verblieben. Der Senat hat eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin eingeholt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin ist nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, auf die Verfahrenskosten Raten oder sonstige Zahlungen zu erbringen. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht allerdings das Kindergeld als Einkommen der Antragsgegnerin berücksichtigt, sofern es nicht gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII anteilig für die Deckung des Bedarfs der Kinder einzusetzen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das von der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Partei bezogene Kindergeld als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH NJW 2017, 962 Rn. 7 f.; BGH FamRZ 2005, 605). Vorliegend ist der Bedarf der Kinder S. und A. in anderer Weise vollständig gedeckt, weshalb das Kindergeld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts der Kinder herangezogen werden muss. Zwar zahlen die Kindeseltern keinen Kindesunterhalt. Jedoch wird der Bedarf der Kinder durch den im Pflegegeld enthaltenen Grundbedarf von monatlich 589 € pro Kind gedeckt (vgl. bereits BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - JAmt 2009, 566 Rn. 22). Der Grundbedarf von monatlich 589 € ist nicht als Einkommen der Antragsgegnerin, sondern als Einkommen der Kinder zu werten. Dementsprechend mindert er den Unterhaltsfreibetrag für jedes Kind (OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1361; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645, juris Rn. 10). 2. Demgegenüber kann der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag nicht als Einkommen der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. a) Allerdings ist nach bisher allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Erziehungskostenanteil des für ein Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zu werten (OLG Bremen FamRZ 2013, 1755, 1756; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1361; OLG Brandenburg Beschluss vom 12.6.2009 - 9 WF 170/09 - juris Rn. 3; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645 juris Rn. 11; Schürmann in: Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht Stand Oktober 2016 Rn. 298; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 115 Rn. 17). Zur Begründung wird ausgeführt, dass Kosten der Erziehung deshalb entstünden, weil nicht die Eltern des Minderjährigen diesen betreuten und erzögen, weshalb diese Aufgabe Dritten gegen Entgelt anvertraut werden müsse. Die Hilfeleistung stelle das durch die öffentliche Hand erbrachte Entgelt für den mit der Betreuung und Erziehung verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand dar (OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1361; OLG Brandenburg Beschluss vom 12.6.2009 - 9 WF 170/09 - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645 juris Rn. 11). Das Pflegegeld nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII sei nicht mit einem nach § 37 SGB XI gewährten Pflegegeld gleichzusetzen. Die Nichtanrechnung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI beruhe auf dem in § 13 Abs. 5, Abs. 6 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, das Pflegegeld sowohl dem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson möglichst ungeschmälert zu erhalten. Dahinter stehe das sozialpolitische Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu stärken. Derartige sozialpolitische Anliegen würden mit dem nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeld nicht verfolgt. Dementsprechend fehle es auch an einer dem § 13 Abs. 5 und 6 SGB XI entsprechenden gesetzlichen Regelung im SGB VIII (OLG Bremen FamRZ 2013, 1755, 1756). b) Der Senat schließt sich dieser Ansicht indes nicht an. Vielmehr ist der Erziehungsbeitrag für das erste und für das zweite Pflegekind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung, welche Behandlung der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag im Rahmen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe zu erfahren hat, ist § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Nach § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen im Sinne der Verfahrenskostenhilfe alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wörtlich mit der Definition in § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Zudem wird hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (BGH NJW 2017, 962 Rn. 7; BGH FamRZ 2005, 605 Rn. 10). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum bis zum 31.3.2011 geltenden Recht hatte der Erziehungsbeitrag nach dem SGB VIII bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Einkommens als zweckbestimmte Leistung nach § 11 Abs. 3 S. 1 lit. a SGB II aF unberücksichtigt zu bleiben. Zur Begründung verwies das Bundessozialgericht darauf, dass der Erziehungsbeitrag in erster Linie notwendiger Unterhalt des Pflegekindes sei. Die daneben nach allgemeiner Ansicht im Erziehungsbeitrag enthaltene Anreizfunktion diene ebenfalls nicht vorrangig dem Zweck, den Lebensunterhalt der pflegenden Personen sicherzustellen, sondern solle die Bereitschaft in der Bevölkerung zur Aufnahme von Pflegekindern stärken. Dieser Anreiz sei auch bei Personen gerechtfertigt, die im SGB II-Leistungsbezug stünden (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - JAmt 2009, 566 Rn. 24). cc) Im mit Wirkung ab dem 1.4.2011 neu eingefügten § 11a SGB II hat nunmehr auch der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, dass der im Pflegegeld für ein erstes und für ein zweites Pflegekind enthaltene Erziehungsbeitrag nicht auf den sozialhilferechtlichen Bedarf der sozialleistungsbedürftigen Pflegeeltern anzurechnen ist, sondern den Pflegeeltern in vollem Umfang verbleiben soll. Gem. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Nach § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II sind abweichend von S. 1 Leistungen nach § 39 SGB VIII, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, für das dritte Pflegekind zu 75 % und für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Leistungen nach § 39 SGB VIII, die für den erzieherischen Einsatz für das erste und zweite Kind erbracht werden, unter § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II fallen und insgesamt nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (Adolph, SGB II, 50. UPD 2017 § 11a; Neumann in BeckOK Sozialrecht Stand 1.12.2016 § 11a SGB II Rn. 28). dd) Dieser gesetzgeberischen Wertung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erziehungsbeitrags kommt wegen der Bezogenheit des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 ZPO auf denjenigen des Sozialhilferechts auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe Bedeutung zu. Demnach ist auch im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Verfahrenskostenhilfeverfahren der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag für ein erstes und zweites Pflegekind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, aus ihrem Einkommen monatliche Raten auf die Verfahrenskosten zu zahlen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: monatliches Einkommen: Kindergeld 240,00 € Rente 452,46 € Einkommen: 692,46 € Hiervon sind abzusetzen: Wohnkosten Kosten für Unterkunft 305,00 € Nebenkosten 75,00 € Summe - 380,00 € Freibeträge Antragsteller - 473,00 € S. (333 € - 589 €): - 0,00 € A. (333 € - 589 €): - 0,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: - 160,54 € 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 76 Abs. 2 FamFG iVm § 127 Abs. 4 ZPO. 5. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 FamFG. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher einhellig vertretenen Auffassung ab.