OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 UF 194/16

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0112.16UF194.16.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe von 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen, wenn er dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (sog. begrenztes Realsplitting). (Rn.21) 2. Die Verpflichtung, dem Realsplitting zuzustimmen, leitet die Rechtsprechung aus einer familienrechtliche Verpflichtung ab, die sich aus dem Wesen der Ehe ergibt und beiden Ehegatten aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (Anschluss BGH, 29. April 1998, XII ZR 266/96, MDR 1998, 845).(Rn.22) 3. Tilgungsleistungen gelten nur dann steuerrechtlich als Unterhalt, wenn die Ehefrau für die getilgten Darlehen mithaftet.(Rn.25) 4. Es überspannt die eheliche Solidarität, wenn vom Gatten verlangt wird, sehenden Auges den Versuch eines Steuerstraftat zu unterstützen.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. 3. Verfahrenswert: 5.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe von 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen, wenn er dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (sog. begrenztes Realsplitting). (Rn.21) 2. Die Verpflichtung, dem Realsplitting zuzustimmen, leitet die Rechtsprechung aus einer familienrechtliche Verpflichtung ab, die sich aus dem Wesen der Ehe ergibt und beiden Ehegatten aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (Anschluss BGH, 29. April 1998, XII ZR 266/96, MDR 1998, 845).(Rn.22) 3. Tilgungsleistungen gelten nur dann steuerrechtlich als Unterhalt, wenn die Ehefrau für die getilgten Darlehen mithaftet.(Rn.25) 4. Es überspannt die eheliche Solidarität, wenn vom Gatten verlangt wird, sehenden Auges den Versuch eines Steuerstraftat zu unterstützen.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. 3. Verfahrenswert: 5.000 € I. Die Antragsgegnerin hatte Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde beantragt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016 erstrebte, durch den sie verpflichtet wurde, dem begrenzten Realsplitting für die Steuererklärungen des Antragstellers für die Jahre 2013, 2014 und folgend zuzustimmen. Durch Beschluss des Senats vom 15.11.2016 wurde ihr im Umfang der beabsichtigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18.11.2016 zugestellt. Am 29.11.2016 ging beim Familiengericht Ravensburg die Beschwerde der Antragsgegnerin ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Der Beschwerdeschriftsatz enthält auch eine Beschwerdebegründung. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 28.11.2016 seinen Antrag für erledigt erklärt. Das Finanzamt habe nach Vorlage der Entscheidung des Familiengerichts eine erneute Veranlagung unter Beachtung des Ehegattensplittings durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Antrag sei von Anfang an nicht begründet gewesen. II. Die am 28.12.1982 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit 10.10.2013 rechtskräftig geschieden, nachdem sich die Eheleute am 03.09.2010 getrennt hatten. Seit der Trennung bewohnt die Antragsgegnerin mit einem der drei Kinder das gemeinsame Haus weiter. Der Antragsteller bediente - nicht ganz regelmäßig - Verbindlichkeiten. Unter Anrechnung eines Wohnwerts von 400 € monatlich hat das Familiengericht deshalb einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt verneint. Die Antragsgegnerin hat keinen nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. In einem Strafverfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Ravensburg, Az. 3 Cs 13 Js 24595/10, hat der Antragsteller zugegeben, auf drei Darlehensverträgen der Kreissparkasse Ravensburg die Unterschrift seiner Frau gefälscht zu haben. Vorgerichtlich forderte der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Unterzeichnung der Anlage U zur Steuererklärung. Im Verfahrens selbst begehrt er nur noch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und hat angeboten, zur Absicherung ihres Nachteilsausgleichs seine Forderung an das Finanzamt an die Antragsgegnerin abzutreten. Der 65 Jahre alte Antragsteller war als Angestellter tätig und bezieht seit 01.05.2016 eine Rente in Höhe von 1.117,70 € sowie ein geringes Zusatzeinkommen als Aushilfsfahrer. Die 56 Jahre alte Antragsgegnerin hat brutto verdient: im Jahr 2013 im Jahr 2014 im Jahr 2015 2.180,39 € 29.693,82 € 31.120,93 € Das Familiengericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die Antragsgegnerin sei aus nachehelicher Solidarität verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Unstimmigkeiten über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen bzw. deren steuerliche Anerkennungsfähigkeit seien gegebenenfalls durch die Finanzämter bzw. die Finanzgerichte zu klären. Die vom Antragsteller angebotene Sicherheitsleistung durch Abtretung von Ansprüchen gegen das Finanzamt habe die Antragsgegnerin nicht angenommen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 25.08.2016 dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Antragsgegners (gemeint: Antragsteller) gemäß Schriftsatz vom 25.01.2016 abgewiesen wird. Der Antragsteller hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin führt aus: Der Antrag sei von Anfang an unbegründet gewesen. Denn vorliegend sei wegen der Besonderheiten dieses Falles vom Grundsatz der Zustimmungsverpflichtung zum Realsplittings abzuweichen. Es bestehe das erheblich Risiko, dass die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Nachteilsausgleich nicht werde realisieren können. Die Antragsteller sei zahlungsunfähig. Die Kreissparkasse betreibe die Zwangsversteigerung in die gemeinsame Immobilie. Der Antragsteller gehe selbst davon aus, dass nach Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens 50.000 € Schulden verbleiben würden. Im Trennungsunterhaltsverfahren habe er außerdem Schulden bei der Von Essen Bank und der Santanderbank geltend gemacht. In einem Schreiben an die Kreissparkasse ... vom 16.07.2016 habe er angekündigt, er müsse bei Scheitern einer Einigung Privatinsolvenz anmelden. Der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nehme dann am Insolvenzverfahren teil. Der Antragsteller habe unstreitig im Zusammenhang mit der Trennung die Unterschrift der Antragsgegnerin auf diversen Kreditverträgen gefälscht. Sein Anspruch sei deshalb verwirkt. Aus den vorgelegten Steuererklärungen sei ersichtlich, dass der Antragsteller als Unterhalt jeweils den Höchstsatz von jährlich 13.198 € geltend mache. Dies führe bei der Antragsgegnerin zu Steuernachzahlungen von insgesamt 11.234,68 € (1.561,40 € im Jahr 2012, 4.790,75 € im Jahr 2013, 4.882,53 € im Jahr 2015). Der Antragsteller weist darauf hin, die Antragsgegnerin boykottiere seit Jahren den freihändigen Verkauf der Immobilie und habe dem Antragsteller dadurch einen erheblichen Schaden zugefügt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache vollen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers war von Anfang an unbegründet. Die Beschwerdeführerin war nicht gehalten, sich der Erledigungserklärung des Beschwerdegegners anzuschließen. Ihre Ansicht, dass nicht ein nach Einreichung der Klage eingetretenes Ereignis den Rechtsstreit erledigt hat, sondern dass der Antrag schon von Anfang an abweisungsreif, weil unbegründet, ist zutreffend. Daher ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 91a ZPO Rn. 1). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen, wenn er dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (sog. begrenztes Realsplitting). Der Begriff "Unterhaltsleistungen" ist in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht definiert. Nach überwiegender Meinung entspricht er dem in § 33a Abs. 1 EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt". Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind. Danach sind Unterhaltsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, juris), z.B. durch Wohnungsüberlassung oder durch die Tilgungsleistungen, die die Ehefrau unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts von einer Verbindlichkeit befreien (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96, BStBl II 2002, 130). Die Verpflichtung, dem Realsplitting zuzustimmen, leitet die Rechtsprechung aus einer familienrechtliche Verpflichtung ab, die sich aus dem Wesen der Ehe ergibt und beiden Ehegatten aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1998 – XII ZR 266/96). Die ehemaligen Eheleute müssen sich dabei nicht über die Unterhaltszahlungen einig sein, sofern nur die Zustimmung zum Realsplitting verlangt wird, nicht aber die Unterzeichnung der Anlage U. Mit dieser bestätigt nämlich die Berechtigte, den Unterhalt in der angegebenen Höhe empfangen zu haben. Dennoch überspannt es die eheliche Solidarität, wenn vom Gatten verlangt wird, sehenden Auges den Versuch eines Steuerstraftat zu unterstützen. Hierfür sprechen vorliegend aber gewichtige Gesichtspunkte: Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller einen Unterhalt in Höhe des jährlichen Höchstbetrages geltend macht. Geht man von der Unterhaltsberechnung zum Trennungsunterhalt aus, beträgt der Wert der Wohnungsüberlassung aufgrund des hälftigen Miteigentums ½ * 400 = 200 € pM. Tilgungsleistungen gelten nur dann steuerrechtlich als Unterhalt, wenn die Ehefrau für die getilgten Darlehen mithaftet. Tatsächlich hat der Antragsteller die Unterschrift der Antragsgegnerin auf drei Darlehen bei der Kreissparkasse gefälscht. Die Darlehen bei der Von Essen Bank sind vom Antragsteller selbst und erst nach der Trennung aufgenommen worden. Und nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat er keine Leistungen in der geltend gemachten Höhe erbracht. Auch die Berufung des Antragstellers auf die eheliche Solidarität ist fragwürdig, angesichts der Tatsache, dass er Unterschriften der Antragsgegnerin auf Darlehensverträgen fälschte. Wer sich selbst unsolidarisch verhält, kann vom Partner keine Solidarität verlangen. Eine weitere Überlegung geht in dieselbe Richtung: Hätte der Antragsteller einen monatlichen Freibetrag in Höhe des von ihm geleisteten Unterhalts ab dem Jahr nach der Trennung geltend gemacht, hätte sich sein Einkommen und damit anteilig der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin erhöht. Stimmt die Antragsgegnerin dem Realsplitting jetzt zu, hat sie nur den Aufwand der Nachversteuerung zu tragen, ohne von den Vorteilen profitieren zu können. Das letztlich entscheidende Argument für eine Antragsabweisung ist jedoch die finanzielle Situation, in der sich der Antragsteller befindet. Er ist hoch verschuldet und bezieht nur eine Rente von 1.117,70 €. Die Gefahr einer Privatinsolvenz ist nicht von der Hand zu weisen. In einem derartigen Ausnahmefall besteht aber für den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Sicherung seines Erstattungsanspruches durch vorherige Erbringung einer Sicherheitsleistung. Die bloße Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung gegenüber dem Finanzamt reicht nach Auffassung des Senats hierfür nicht aus, um sicherzustellen, dass die Antragsgegnerin letztendlich nicht selbst die Steuernachzahlung und den Aufwand für einen Steuerberater tragen muss.