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Beschluss

18 UF 239/14

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0224.18UF239.14.0A
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Leitsätze
1. Wenn ein geschiedener Unterhaltspflichtiger, dessen Ehegatte nach Scheidung verstorben ist und der ein gemeinsames Kind aus der geschiedenen Ehe versorgt, eine Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 SGB VI bezieht, hat er diese Rentenbezüge auch zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person als dem Kind aus der geschiedenen Ehe einzusetzen. Dies gilt jedenfalls insoweit als sie den eigenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen decken.(Rn.15) 2. Für die Berücksichtigung der Erziehungsrente im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung (hier: für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB) spricht auch, dass grundsätzlich auch Rentenbezüge als Einkommen bei der Unterhaltsermittlung einzusetzen sind.(Rn.15) 3. Soweit der Antragsgegner aber rügt, dass beim Bezug der Halbwaisenrente und des Kindergeldes der Betreuungsbonus nicht berücksichtigt wurde, vermag der Antragsgegner hier mit seinem Einwendungen durchzudringen. Die Halbwaisenrente und das Kindergeld sind auf den Unterhaltsbedarf der Kinder jeweils nur zur Hälfte anzurechnen, um den Betreuungsbonus bei der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen (Anschluss BGH, 21. Januar 2009, XII ZR 54/06,  FamRZ 2009, 762).(Rn.16)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 01.08.2014, Az.: 3 F 2/14, wie folgt abgeändert: 1. Auf den Widerantrag des Antragsgegners zahlt die Antragstellerin an den Antragsgegner 7.477,25 €. 2. Der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 1 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin 90 %, der Antragsgegner trägt 10 %. II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.160,10 € (627,70 x 13).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein geschiedener Unterhaltspflichtiger, dessen Ehegatte nach Scheidung verstorben ist und der ein gemeinsames Kind aus der geschiedenen Ehe versorgt, eine Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 SGB VI bezieht, hat er diese Rentenbezüge auch zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person als dem Kind aus der geschiedenen Ehe einzusetzen. Dies gilt jedenfalls insoweit als sie den eigenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen decken.(Rn.15) 2. Für die Berücksichtigung der Erziehungsrente im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung (hier: für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB) spricht auch, dass grundsätzlich auch Rentenbezüge als Einkommen bei der Unterhaltsermittlung einzusetzen sind.(Rn.15) 3. Soweit der Antragsgegner aber rügt, dass beim Bezug der Halbwaisenrente und des Kindergeldes der Betreuungsbonus nicht berücksichtigt wurde, vermag der Antragsgegner hier mit seinem Einwendungen durchzudringen. Die Halbwaisenrente und das Kindergeld sind auf den Unterhaltsbedarf der Kinder jeweils nur zur Hälfte anzurechnen, um den Betreuungsbonus bei der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen (Anschluss BGH, 21. Januar 2009, XII ZR 54/06, FamRZ 2009, 762).(Rn.16) I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 01.08.2014, Az.: 3 F 2/14, wie folgt abgeändert: 1. Auf den Widerantrag des Antragsgegners zahlt die Antragstellerin an den Antragsgegner 7.477,25 €. 2. Der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 1 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin 90 %, der Antragsgegner trägt 10 %. II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.160,10 € (627,70 x 13). I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um Betreuungsunterhalt. Das Familiengericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Wegen der Entscheidung und wegen des Sachverhalt wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Mit der Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Abweisung des Antrags auf Betreuungsunterhalt sowie die Rückzahlung des gesamten seit Dezember 2013 bezahlten Betreuungsunterhalts. Im Beschwerdeverfahren behauptet der Antragsgegner, die Antragstellerin habe ihren Bedarf nicht dargetan, ihre Eigeneinkünfte seien nicht angerechnet worden, die Steuerbelastung des Antragsgegners sei falsch errechnet worden, das Einkommen des Antragsgegners habe sich im Jahr 2014 vermindert, die Erziehungsrente sei bei der Unterhaltsermittlung nicht zu berücksichtigen, die Halbwaisenrente und das Kindergeld, das seine Kinder beziehen, sei wegen des Betreuungsbonus nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Weitere Ausgaben für eine zusätzliche Altersversorgung, sowie diverse weitere Ausgaben des Antragsgegners seien zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 05.11.2014, Bl. 187 - 196 d. A. sowie auf den Schriftsatz vom 23.12.2014, Bl. 235 - 238 d. A. verwiesen. Der Antragsgegner stellt den Beschwerdeantrag, den Antrag der Antragstellerin auf Betreuungsunterhalt zurückzuweisen, sowie die Antragstellerin zu verpflichten, die für die Zeit von Dezember 2013 bis Mai 2014 bezahlten monatlichen 568,00 € sowie die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlten 358,20 € und 450,94 € sowie die ab Juni 2014 an die Antragstellerin bezahlten monatlichen 627,70 € zurückzuzahlen. Der Antragstellervertreter beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Rückzahlungsantrags. Er führt aus, dass der Bedarf der Antragstellerin unstreitig gewesen sei und dass das Familiengericht den Unterhalt der Antragstellerin zutreffend berechnet habe. Die Erziehungsrente des Antragsgegners sei seinem Einkommen hinzuzurechnen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 12.11.2014 verwiesen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin gemäß § 812 BGB Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlten Betreuungsunterhalts in Höhe von 7.477,25 €. Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB, aber nicht in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe. Die Antragstellerin hatte ihren Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 1.561,00 € nachgewiesen. Dieser lässt sich einer Verdienstbescheinigung der Antragstellerin im Verfahren 3 F 429/13 entnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsgegner diesen Bedarf auch nicht mehr bestritten. Er hat auch nicht mehr bestritten, dass das Familiengericht die Eigeneinkünfte der Antragstellerin auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet hat, jedoch wirken sich diese angesichts der geringen Höhe auf ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr aus. Dies hat Antragsgegner in der Sitzung vor dem Senat auch nicht mehr streitig gestellt. Das Einkommen des Antragsgegners, soweit es das Familiengericht errechnet hat, war jedoch um eine geringfügig höhere Steuerbelastung zu korrigieren. Aufgrund der Steuererklärung für das Jahr 2013 steht die Steuerbelastung des Antragsgegners fest. Für das Jahr 2013 hat er Lohnsteuer in Höhe von 6.151,00 € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 67,40 €, Kirchensteuer in Höhe von 104,72 € bezahlt. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben und der Abgabe für vermögenswirksame Leistungen führt zu dies zu einem Jahresnettoeinkommen von 30.919,85 € und damit zu einem Nettoeinkommen von monatlich 2.576,65 €. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner auch seine Gehaltsbescheinigung für Dezember 2014 vorgelegt (Bl. 261 d.A.). Aus dieser Gehaltsbescheinigung lässt sich ein geringeres Einkommen des Antragsgegners gegenüber dem Jahr 2013 entnehmen (Gesamtjahresbrutto nur noch 32.776,45 €, Steuerjahresbrutto 31.166,45 €). Dieses geringere Einkommen ist der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen. Aufgrund der Erziehungsrente des Antragsgegners ist eine vorläufige Steuerberechnung vorzunehmen. Der Senat kommt aufgrund der vorgelegten Zahlen zu einem Jahresnettoeinkommen von 29.354,87 € und damit zu einem Monatsnetto in Höhe von 2.446,24 €. Dieses Einkommen ist der Unterhaltsberechnung für das Jahr 2014 zu Grunde zu legen. Für die Einkommens- und Unterhaltsberechnung wird auf die nachfolgende Excel-Tabelle verwiesen. 2013 2014 Gesamtbrutto 36.768,14 € 32.776,45 € Erziehungsrente 8.746,32 € 8.746,32 € - Lohnsteuer 6.151,00 € 5.352,00 € - Soli 67,40 € 0,00 € - KiSt 104,72 € 48,16 € - Rentenversicherung 3.649,55 € 2.945,18 € -Arbeitslosenvers. 579,29 € 467,48 € - Krankenvers. 3.166,80 € 2.555,63 € - Pflegevers. 395,85 € 319,45 € - vwl 480,00 € 480,00 € Jahresnetto 30.919,85 € 29.354,87 € Monatsnetto 2.576,65 € 2.446,24 € - 5% 100,00 € 100,00 € Zwischensumme 2.476,65 € 2.346,24 € - Versicherungsbeiträge 82,20 € 82,20 € - Versicherungsbeiträge 75,17 € 75,17 € - Darlehensraten 155,00 € 155,00 € Zwischensumme 2 2.164,28 € 2.033,87 € - weitere Versicherungsbeiträge 0,00 € 0,00 € - Barunterhalt Nadja 426,00 € 426,00 € - Barunterhalt Vanessa 426,00 € 426,00 € + Kindergeld 1/2 92,00 € 92,00 € + Kindergeld 1/2 92,00 € 92,00 € + Waisenrente 1/2 96,68 € 96,68 € + Waisenrente 1/2 96,68 € 96,68 € - Barunterhalt Janis 225,00 € 225,00 € - Schulgeld Nadja 143,45 € 143,45 € bereinigtes Einkommen 1.321,19 € 1.190,78 € - Selbstbehalt 1.100,00 € 1.100,00 € Leistungsfähigkeit 221,19 € 90,78 € Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für Dezember 2013 war aufgrund des Einkommens für das Jahr 2013 zu ermitteln, der monatliche Unterhalt für das Jahr 2014 aufgrund des festgestellten Einkommens des Antragsgegners für das Jahr 2014. Der Senat berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung auch die Erziehungsrente, die der Antragsgegner aufgrund der Kinderbetreuung für seine Kinder bezieht, die aus seiner geschiedenen Ehe stammen. Es handelt sich um eine Rente des Antragsgegners aufgrund eigener Rentenanwartschaften. Der Zweck dieser Rente, der u. a. auch darin besteht, einen möglichen weggefallenen Unterhaltsanspruch der Kinder aus früherer Ehe auszugleichen, wird nicht dadurch vereitelt, wenn die Erziehungsrente bei der Unterhaltsrechnung berücksichtigt wird. Dies insbesondere dann nicht, wenn auch Erwerbseinkünfte des Antragsgegners vorhanden sind. Soweit die Erziehungsrente insoweit berücksichtigt wird, als sie den Selbstbehalt des Antragsgegners abdeckt, bestehen keine Bedenken, diese zu berücksichtigen, da der Unterhalt dann aus dem Erwerbseinkommen bezahlt wird. Für die Berücksichtigung der Erziehungsrente spricht auch, dass grundsätzlich auch Rentenbezüge als Einkommen bei der Unterhaltsermittlung anzusetzen sind. Soweit der Antragsgegner aber rügt, dass beim Bezug der Halbwaisenrente und des Kindergeldes der Betreuungsbonus nicht berücksichtigt wurde, vermag der Antragsgegner mit seinem Einwendungen durchzudringen. Die Halbwaisenrente und das Kindergeld sind auf den Unterhaltsbedarf der Kinder jeweils nur zur Hälfte anzurechnen, um den Betreuungsbonus bei der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen (vgl. auch BGH FamRZ 2009, S. 762 Rz. 54 - 57). Insoweit war die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts zu korrigieren. Weitere Ausgaben für Altersversorgung hat das Familiengericht zu Recht nicht berücksichtigt, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand diese Versicherung den Kindern aus der früheren Ehe des Antragsgegners zuzuordnen war. Die vom Antragsgegner weiterhin geltend gemachten Verpflichtungen waren unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dies führt zur nachstehenden folgenden Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners. Für Dezember 2013 besteht ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von monatlich 221,19 €, ab dem Jahr 2014 besteht ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 90,78 €. Ab dem Jahr 2015 besteht kein Unterhaltsanspruch mehr, da der Selbstbehalt des Antragsgegners sein bereinigtes Einkommen übersteigt. Ab dem Jahr 2015 beträgt der Selbstbehalt 1.200,00 €. Da der Antragsgegner bereits mehr Unterhalt an die Antragstellerin bezahlt hat, als er der Antragstellerin schuldet, waren die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen und sie zur Rückzahlung des Unterhalts zu verpflichten, der ihren Unterhaltsanspruch übersteigt. Der zurückzuzahlende rechtsgrundlos erhaltene Unterhalt errechnet sich wie folgt: 627,70 € x 14 = 8.787,80 € (Dez. 2013 - einschl. Jan. 2015) ./. Unterhaltsanspruch für Dezember 2013 221,19 € ./. 90,78 € x 12 = 1.089,36 € (Unterhalt für das Jahr 2014) rechtsgrundlos gezahlter Unterhalt 7.477,25 € Den letztgenannten Betrag hat die Antragstellerin an den Antragsgegner zurückzuzahlen, weil diesen rechtsgrundlos erhalten hat. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 91 ff ZPO. Die Kostenverteilung richtet sich nach den Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, wobei erstinstanzlich der Gegenstandswert für den Kindesunterhalt nur gering bemessen war, so dass sich das dortige Obsiegen auf die Kostenverteilung nur sehr gering auswirkt.