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Beschluss

17 UF 60/14

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0506.17UF60.14.0A
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Leitsätze
1. Gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache, die keine Familienstreitsache ist, ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.(Rn.12) 2. Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO.(Rn.23) 3. Die Entscheidung des Familiengerichts, nicht nach Art. 15 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO zu verfahren, ist gemäß § 13a Abs. 4 und 5 IntFamRVG nicht anfechtbar.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Albstadt vom 4. Februar 2014, Az. 3 F 391/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache, die keine Familienstreitsache ist, ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.(Rn.12) 2. Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO.(Rn.23) 3. Die Entscheidung des Familiengerichts, nicht nach Art. 15 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO zu verfahren, ist gemäß § 13a Abs. 4 und 5 IntFamRVG nicht anfechtbar.(Rn.30) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Albstadt vom 4. Februar 2014, Az. 3 F 391/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und die Herausgabe der ... und … Jahre alten Kinder, die britische Staatsangehörige sind, beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2014 zunächst über die internationale Zuständigkeit entschieden und diese angenommen, wogegen sich der Antragsgegner mit der Beschwerde wehrt. Aus der im …geschlossenen Ehe der Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, und des Antragsgegners, türkischer und britischer Staatsangehöriger, sind die beiden Kinder …, geb. am …, und …, geb. am …, hervorgegangen. Die Familie lebte in London. Im … kam es zur Trennung der Eltern. Die Antragstellerin verbrachte mit den Kindern daraufhin drei Wochen Urlaub in Deutschland und teilte dem Antragsgegner danach mit, dass sie die Kinder nicht nach England zurückschicke. Mitte … holte der Antragsgegner die Kinder bei der Antragstellerin in Deutschland ab, um mit ihnen zwei Wochen in London zu verbringen. Nachdem auch er sich weigerte, die Kinder wiederum an die Antragstellerin herauszugeben, kam es zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in England. Die Eltern versöhnten sich jedoch während des Verfahrens wieder und beschlossen, nach Albstadt, in dessen Nähe die Mutter geboren und aufgewachsen ist, umzuziehen. Streitig ist insoweit, ob der Umzug im Juli 2012 auf Dauer angelegt war oder ob, wie der Vater vorbringt, dies zur Stabilisierung der Beziehung für einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten vorgesehen war, bevor eine Rückkehr nach London erfolgen sollte. Die Familie integrierte sich in der Folge jedenfalls, indem die Kinder den Kindergarten besuchten und deutsch lernten und der Vater einen Integrationskurs besuchte. Nach erneuten Streitigkeiten zwischen den Eltern zog der Vater im Februar 2013 nach London zurück. Bei einem Besuch in Deutschland im Juni 2013 vereinbarten die Eltern, dass der Vater die Kinder zu einem Urlaub von ein bis zwei Wochen mit nach London nehmen sollte. In London angekommen, erklärte der Vater der Mutter telefonisch, er werde die Kinder nicht mehr nach Deutschland zur Mutter zurücklassen. Die Mutter hat seitdem die Kinder noch einmal in London im September 2013 gesehen. Während des Zusammentreffens der Eltern kam es wiederum zu Streitigkeiten, bei denen die Mutter die Polizei einschaltete. Mit dem im Dezember 2013 eingereichten Antrag möchte die Mutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge sowie die Herausgabe der Kinder erreichen. Nachdem dem Vater der Antrag zugestellt war, leitete er in London ebenfalls ein gerichtliches Verfahren ein. Der High Court of Justice - Family Division - setzte das Verfahren im Hinblick auf dieses Verfahren aus. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin in England einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ gestellt (vgl. Bl. 133). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2014 vorab über die internationale Zuständigkeit entschieden und sie aus Art. 8 und 10 Brüssel-IIa-VO bejaht. Den Beschluss hat es in deutscher Sprache den englischen Anwälten des Antragsgegners per Einschreiben mit Rückschein zustellen lassen. Eine Belehrung über die Möglichkeit einer Annahmeverweigerung gemäß Art. 8 Abs. 1, 4 EuZustellVO (VO 1393/2007) war nicht beigefügt. Der Beschluss ging dort am 10. Februar 2014 ein. In englischer Sprache wurde der Beschluss den Anwälten des Antragsgegners am 25. Februar 2014 per Einschreiben mit Rückschein zur Zustellung übersandt, wobei sich mangels Rückscheins in der Akte nicht entnehmen lässt, wann der übersetzte Beschluss dort eingegangen ist. Am 26. Februar 2014 teilten die Anwälte des Antragsgegners dem Amtsgericht in Englisch per Email mit, dass der Antragsgegner Beschwerde einlegt. Per Post ging in englischer Sprache eine Beschwerde am 3. März 2014 beim Amtsgericht Albstadt ein, die Übersetzung der Beschwerdeschrift am 27. März 2014. Der Antragsgegner geht aufgrund der wiederum erfolgten Integration der Kinder in London von einem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder aus, so dass die Zuständigkeit der englischen Gerichte aus Art. 8 Brüssel-IIa-VO gegeben sei. Hilfsweise ergebe sich eine Zuständigkeit aus Art. 13 Brüssel-IIa-VO Zumindest seien die englischen Gerichte die sachnäheren Gerichte nach Art. 15 Brüssel-IIa-VO, weshalb eine Verweisung nach England zu erfolgen habe. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 3. April 2014 angekündigt, die Beschwerde zurückzuweisen. Stellungnahmen sind hierauf nicht eingegangen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, allerdings nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. a) Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte im ersten Rechtszug statthaft. Endentscheidungen erledigen nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts über die internationale Zuständigkeit ist als eine solche Endentscheidung zu behandeln, auch wenn er den Verfahrensgegenstand nicht abschließend erledigt und dadurch einer Zwischenentscheidung gleichzukommen scheint. aa) Grundsätzlich sind Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Antrags nur in Ehesachen und Familienstreitsachen gesondert anfechtbar. Dies folgt aus der Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf § 280 Abs. 2 ZPO, der eine solche Zwischenentscheidung einer Endentscheidung gleichgesetzt wird (OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 481, Rz. 5 f. nach juris; Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 38, Rn. 33). Die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses sieht das FamFG für Familiensachen, die keine Streitsachen sind, grundsätzlich nicht vor, da eine dem § 280 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift im FamFG nicht existiert. bb) Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass für eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist. Die Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen liegt in der Abwägung zwischen der Beschleunigung des Verfahrens einerseits, indem durch die mangelnde Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen das erstinstanzliche Verfahren nicht durch längere oder mehrere Rechtsmittelverfahren verzögert werden kann, und der Verfahrensökonomie andererseits, die ermöglichen soll, dass rechtlich oder tatsächliche schwierige Fragen sowie solche mit erheblicher Bedeutung für die Beteiligten endgültig geklärt werden, bevor sich daran anschließende Punkte mit erheblichen Aufwand abgearbeitet werden. § 58 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG haben in dieser Abwägung den Grundsatz aufgestellt, dass Zwischenentscheidungen mit Ausnahme der über die sofortige Beschwerde anfechtbaren, z.B. Ablehnungsgesuche, Verfahrenskostenhilfe, nicht gesondert mit einem Rechtsmittel angegriffen, sondern erst gemeinsam mit der Endentscheidung vom Beschwerdegericht überprüft werden können (§ 58 Abs. 2 FamFG). Der Senat sieht die im FamFG angelegte Entscheidung hin zur Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens aber allein aus Gründen getroffen, die sich auf das jeweilige Verfahren selbst beschränken. Gegenteiliges lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, die auf die Problematik bei internationalen Sachverhalten und die Diskrepanz zu § 280 ZPO nicht eingeht (BT-Drucks. 16/6308, S. 203 f.). Die internationale Zuständigkeit ist im Gegensatz zu sonstigen Aspekten der Zulässigkeit des Antrags nicht nur für das jeweilige Verfahren relevant, sondern in gleicher Weise für die später anhängig gewordenen Verfahren im (insbesondere europäischen) Ausland, deren Gerichte den Vorrang des zuerst anhängigen Verfahrens und dessen Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit zu beachten haben, wodurch in die Souveränitätsrechte anderer Staaten eingegriffen wird (vorliegend Art. 19 Abs. 2 und 3 Brüssel-IIa-VO). Die internationale Zuständigkeit ist über den verfahrensrechtlichen Aspekt hinaus für die Beteiligten im Gegensatz zu sonstigen Zulässigkeitsfragen für die Verfahrensführung von überragender Bedeutung. Bei einem internationalen Sachverhalt müssen gegebenenfalls kostspielige länderübergreifende Anwaltskooperationen erfolgen. Die Rechtsverfolgung neben der Rüge der internationalen Zuständigkeit zugleich auf die materiell-rechtlichen Fragen auszudehnen, auf die es dann möglicherweise mangels internationaler Zuständigkeit nicht ankommt, ist mit einem solchen Aufwand verbunden, dass ein erhebliches Interesse besteht, über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Klarheit zu haben. Diese Fragen sind schon wegen den einschneidenden Kostenfolgen nicht vergleichbar mit sonstigen Problempunkten, die bei einem nationalen Verfahren im Wege einer nach § 58 Abs. 1 FamFG ausgeschlossenen Zwischenentscheidung geklärt werden könnten. So stellen sich im vorliegenden Verfahren die Schwierigkeiten, wie das Amtsgericht einen Jugendamtsbericht über die in England lebenden Kinder erhält und wie deren Anhörung durchzuführen ist. Weiter ist zu sehen, dass die Rechtsprechung entgegen des Wortlauts auch beim Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts zwischen der internationalen und der Zuständigkeit im Übrigen differenziert. So greift die Einschränkung, wonach gemäß § 65 Abs. 4 FamFG eine Beschwerde nicht auf die Annahme der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht gestützt werden kann, nicht für die internationale Zuständigkeit (BGH, FamRZ 2012, 1785, Rz. 7; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65, Rn. 22 m.w.N.). Die besondere Bedeutung der internationalen Zuständigkeit wird insoweit ebenfalls anerkannt. Die Endgültigkeit der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG bezieht sich deshalb weniger auf das Verfahren und dessen Gegenstand, sondern vielmehr auf die Abgrenzung zu weiteren im Ausland anhängigen Verfahren. Insofern trifft der angefochtene Beschluss eine endgültige Regelung. Auch die effektive Durchsetzung der europäischen Rechtsnormen gebietet, dass die weiteren mit dem Sachverhalt befassten Gerichte möglichst zeitnah wissen, ob sie international zuständig sind. Da das erstbefasste Gericht diese Frage verbindlich zu klären hat, wie aus Art. 19 Brüssel-IIa-VO zu entnehmen ist, sollte es durch eine rechtsmittelfähige und damit der Rechtskraft fähige Entscheidung über die internationale Zuständigkeit befinden können. Somit hat das Amtsgericht eine Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG getroffen, indem es die internationale Zuständigkeit durch Beschluss angenommen hat. b) Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt. aa) Die Email und das Schreiben in englischer Sprache reichen zur Fristwahrung nicht aus, da Verfahrenserklärungen in der Gerichtssprache, d.h. gemäß § 184 GVG auf Deutsch, erfolgen müssen (Zöller-Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 184 GVG, Rn. 3 m.w.N.). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist damit die Übersetzung der Beschwerdeschrift, die am 27. März 2014 beim Amtsgericht einging. bb) Die Frist beträgt ein Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, vorliegend dessen Zustellung (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG). Eine wirksame Zustellung des Beschlusses ist bisher nicht aktenkundig. Das Amtsgericht hat den Beschluss am 4. Februar 2014 in deutscher Sprache an die englischen Anwälte des Antragsgegners zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein übersandt, wo er am 10. Februar 2014 eintraf. Allerdings war der Zustellung nicht gemäß Art. 8 Abs. 1, 4 ZustellungsVO (VO Nr. 1393/2007) die formularmäßige Aufklärung über das Annahmeverweigerungsrecht beigefügt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsgegner, der sich nur für wenige Monate in Deutschland aufhielt, und dessen Anwälte einen auf Deutsch abgefassten Beschluss verstehen, wären sie zur Annahmeverweigerung des Beschlusses berechtigt gewesen. Das Fehlen der Aufklärung kann nicht als irrelevante Förmlichkeit behandelt werden, sondern führt zur Unwirksamkeit der Zustellung, ohne dass der Antragsgegner binnen einer Woche die Nichtannahme erklären muss. Eine Heilung der unwirksamen Zustellung nach § 189 ZPO (zur Anwendbarkeit siehe Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 183, Rn. 29a und 29b), indem der Antragsgegner bzw. dessen Rechtsanwälte den Beschluss in deutscher Sprache erhalten haben, kommt nicht in Betracht. Zwar genügt nach Art. 8 Abs. 1 lit. a ZustellungsVO zunächst einmal die Übersendung des Beschlusses in deutscher Sprache zur Zustellung, jedoch würde die Pflicht zur Aufklärung über die Annahmeverweigerung letztlich umgangen, wenn trotzdem eine wirksame Zustellung aufgrund Heilung eintreten würde, ohne dass der Antragsgegner oder dessen Rechtsanwälte der deutschen Sprache mächtig wären. Vielmehr setzt die Heilung einer nach Art. 8 ZustellungsVO unwirksamen Zustellung die Übersetzung voraus (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh II B (EUZustellungsVO), Art. 8, Rn. 7). Ohne diese kann der Antragsgegner bzw. dessen Anwälte den Beschluss inhaltlich nicht zur Kenntnis nehmen. Die Übersetzung ist vom Amtsgericht erst am 25. Februar 2014 per Einschreiben mit Rückschein abgesandt worden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor dem 27. Februar 2014 bei den Rechtsanwälten des Antragsgegners eintraf. Die Übersetzung der Beschwerdeschrift, die am 27. März 2014 beim Amtsgericht (§ 64 Abs. 1 S. 1 FamFG) einging, war damit fristwahrend. c) Die Einschränkung, wonach eine Beschwerde nicht auf die Annahme der Zuständigkeit im ersten Rechtszug gestützt werden kann (§ 65 Abs. 4 FamFG), gilt - wie ausgeführt - nicht für die internationale Zuständigkeit. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit zutreffend angenommen. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 8 Brüssel-IIa-VO. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder. Dieser ist autonom zu bestimmen, wobei für den gewöhnlichen Aufenthalt von Kindern nicht die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind, welche für den gewöhnlichen Aufenthalt von Erwachsenen entwickelt wurden. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die belegen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat (EuGH, FamRZ 2009, 843, Rz. 34 ff.). Grundsätzlich ist es möglich, unmittelbar mit dem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat dort einen gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen, wenn dieser für längere Zeit angelegt ist und mit der Zustimmung der Sorgeberechtigten erfolgt (BGH, FamRZ 2011, 542, Rz. 35). Von den Eltern wird jedoch unterschiedlich dahingehend vorgetragen, ob der Aufenthalt in Deutschland ab Juli 2012 nur vorübergehend geplant oder auf Dauer angelegt war. Unabhängig davon haben die Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bereits erworben, als der Antragsgegner sich noch bis Februar 2013 dort aufhielt. Die Kinder waren durch den Besuch des Kindergartens, der geplanten Einschulung von …, dem Ballettunterricht von … und das Erlernen der deutschen Sprache integriert. Die Familie hat insgesamt das Leben einer Familie geführt, die sich in Deutschland auf Dauer niederlassen möchte. Sie hat eine Wohnung angemietet und eingerichtet. Der Vater absolvierte einen Integrationskurs. Die Mutter ist in der Region aufgewachsen. Dass noch nicht sämtliche Verbindungen, auch administrativer Art, z.B. wegen des Kindergeldes, nach England abgebrochen waren, steht dem nicht entgegen. Die administrative Einbindung in Deutschland durch die Gewährung von Sozialleistungen, der Eröffnung eines Kontos und der örtlichen Krankenversicherung war ungleich stärker. Dass die zeitlich nicht präzise festgelegte Absicht bestanden haben soll, nach London zurückzukehren, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt nicht entgegen. Sie hat sich im Alltag der Familie nicht widergespiegelt. Bei der faktischen Aufenthaltsdauer von bereits 8 Monaten, wobei regelmäßig bei einem Aufenthalt von sechs Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt indiziert ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Teil B, Rn. 71), war vor der Rückkehr des Antragsgegners nach London ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder in Deutschland entstanden. Mit dem Einverständnis bzw. zumindest dem fehlenden Widerspruch des Antragsgegners, dass die Kinder trotz seiner Rückkehr nach London im März 2013 bei der Antragstellerin in Deutschland verbleiben, hat sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Deutschland weiter verfestigt. Da dem Antragsgegner bewusst war, dass die Antragstellerin dauerhaft in Deutschland verbleiben wollte, war auch der Aufenthalt der Kinder nunmehr auf Dauer angelegt und dies von beiden sorgeberechtigten Eltern übereinstimmend so vorgenommen. b) Ob der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder sich wiederum dadurch geändert hat, dass der Antragsgegner sie im Juni 2013 nach London verbracht hat und die Kinder sich dort in ihrem familiären Umfeld sowie den Besuch von Kindergarten und Schule erneut integriert haben, kann offen bleiben. Zwar ist für Art. 8 Brüssel-IIa-VO der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, hiervon macht Art. 10 Brüssel-IIa-VO jedoch eine Ausnahme. Bei widerrechtlichen Zurückhalten von Kindern bleiben die Gerichte am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort international zuständig, solange nicht die Antragstellerin dem Zurückhalten zugestimmt hat oder sich die Kinder mindestens ein Jahr in London aufgehalten haben und weitere Bedingungen erfüllt sind. Das widerrechtliche Zurückhalten ist in Art. 2 Nr. 11 Brüssel-IIa-VO definiert. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Antragstellerin und Antragsgegner steht als verheiratete Eltern kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht zu. Unabhängig davon, ob die Eltern bereits nach der Geburt der Kinder nach englischem Recht das gemeinsame Sorgerecht erworben hatten (vgl. Art. 16 Abs. 1 KSÜ), erlangten die Eltern die gemeinsame Sorge aufgrund deutschen Rechts, nachdem die Kinder in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatten (Art. 16 Abs. 4 KSÜ, § 1626 Abs. 1 BGB). Dieses gemeinsame elterliche Sorgerecht kann der Wechsel zurück nach England nicht mehr aufheben (Art. 16 Abs. 3 KSÜ). Die Eltern haben das Sorgerecht auch gemeinsam ausgeübt, bis der Antragsgegner gegen den Willen der Antragstellerin und entgegen der getroffenen Absprache, wonach der Antragsgegner die Kinder nur für einen Urlaub im Juni 2013 mit nach London nehmen sollte, die Kinder dort behalten hat. Dies ist ein Zurückhalten im Sinne der Regelung. Dabei ist es irrelevant, dass der Antragsgegner im Jahr zuvor bereits in ähnlicher Weise agiert hatte. Zum einen hatte die Antragstellerin damals die Kinder entgegen dem Willen des Antragsgegners in Deutschland zurückgehalten. Zum anderen brauchte die Antragstellerin mit dem Verhalten des Antragsgegners nicht zu rechnen, da sich die Kinder bereits für ein Jahr in Deutschland aufgehalten und dort integriert hatten. Darüber hinaus kann das Verhalten des Antragsgegners nicht dadurch legalisiert werden, dass er einen ähnlichen Verstoß gegen das gemeinsame Sorgerecht schon einmal begangen hat. Dies eröffnet ihm keinen „Freibrief“ für die Zukunft. Unerheblich ist auch, dass die Antragstellerin für etwa ein halbes Jahr keine rechtlichen Schritte eingeleitet hat. Die in Art. 2 Nr. 11 Brüssel-IIa-VO genannten Fristen sind noch nicht abgelaufen. Solange ist Art. 10 Brüssel-IIa-VO aber auch anzuwenden und es kann keine Zustimmung der Antragstellerin dahingehend fingiert werden, dass die Kinder in London verbleiben dürfen. c) Da ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder festgestellt werden kann, greift Art. 13 Brüssel-IIa-VO nicht ein, der subsidiär auf den tatsächlichen Aufenthalt abstellt. d) Der Antragsgegner dringt schließlich nicht mit seiner Rüge durch, die englischen Gerichte seien sachnäher und es sei nach Art. 15 Brüssel-IIa-VO zu verfahren. Dem Senat ist es entzogen, darüber zu befinden, ob das Amtsgericht nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a und b Brüssel-IIa-VO das Verfahren auszusetzen oder ein englisches Gericht zu ersuchen hatte, sich für zuständig zu erklären. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts, nicht nach Art. 15 Brüssel-IIa-VO vorzugehen, ist nicht anfechtbar. Welche Rechtsbehelfe den Beteiligten gegen die auf der Grundlage von Art. 15 Brüssel-IIa-VO gefassten Beschlüsse zustehen, ist nicht in der Verordnung selbst geregelt, sondern dem nationalen Recht überlassen (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Teil B, Rn. 188). § 13a Abs. 5 IntFamRVG schließt eine Anfechtung solcher im Rahmen von Art. 15 Brüssel-IIa-VO getroffenen Beschlüsse aus, die nicht in § 13a Abs. 4 IntFamRVG als gesondert anfechtbar ausgewiesen sind. Anfechtbar ist nur ein Beschluss, der ein Ersuchen zur Zuständigkeitserklärung oder eine Aussetzung vornimmt (§ 13a Abs. 4 Ziff. 1 und 2 IntFamRVG). Das Amtsgericht hat das Gegenteil entschieden, so dass dem Senat die Überprüfung nicht möglich ist (MünchKomm-Gottwald, FamFG, 2. Aufl., § 13a IntFamRVG, Rn. 3). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen wegen der Frage, inwiefern die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, statthaft ist. Dies ist von grundsätzlicher Bedeutung und in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Sofern der Antragsgegner die Rechtsbeschwerde nicht einlegt, wird mit der Zurückweisung der Beschwerde die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Albstadt rechtskräftig festgestellt (vgl. hierzu Art. 19 Abs. 3 Brüssel-IIa-VO).