Urteil
9 U 124/23
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0207.9U124.23.00
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Leitsätze
1. Vereinbarungen über die vorzeitige Rückzahlung festverzinslicher Darlehen können unzulässige Umgehungsgeschäfte i. S. d. § 512 BGB darstellen, wenn sie sich auf ungenügende Vertragsangaben i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB beziehen.(Rn.30)
2. Sprachlich intransparente Vertragsangaben über die Berechnung einer gegebenenfalls anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung können i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge ungenügend sein, dass der Anspruch eines Darlehensgebers auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.06.2023, Az. 6 O 7/23 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 12.540,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2023 an die Kläger zu zahlen.
3. Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf bis 13.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vereinbarungen über die vorzeitige Rückzahlung festverzinslicher Darlehen können unzulässige Umgehungsgeschäfte i. S. d. § 512 BGB darstellen, wenn sie sich auf ungenügende Vertragsangaben i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB beziehen.(Rn.30) 2. Sprachlich intransparente Vertragsangaben über die Berechnung einer gegebenenfalls anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung können i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge ungenügend sein, dass der Anspruch eines Darlehensgebers auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.(Rn.37) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.06.2023, Az. 6 O 7/23 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 12.540,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2023 an die Kläger zu zahlen. 3. Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf bis 13.000 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.06.2023 – 6 O 7/23, mit dem es ihre Klage auf Rückerstattung entrichteter Vorfälligkeitsentschädigungen (nachfolgend: VFE) abgewiesen hat, und verfolgen das Klagebegehren vollumfänglich weiter. Die Parteien schlossen am 31.10.2016 einen als „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“ bezeichneten Darlehensvertrag über 263.000 €. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1,45 % pro Jahr und war bis zum 29.08.2036 gebunden. Zusätzlich zu den vereinbarten Tilgungen von anfänglich 4,40 % des Darlehensnennbetrages waren die Kläger zu jährlichen Sondertilgungen von 13.150 € berechtigt. Als Sicherheit dienten erstrangige Grundschulden an den in B-B in der Br.-Str. 94 sowie in der Bo-Str. 34 gelegenen Objekten. Neben Informationen über die voraussichtliche Darlehensrestlaufzeit sowie bestehende, auch vorzeitige Rückzahlungs- und Kündigungsrechte heißt es unter Nr. 10 des Darlehensvertrages unter anderem: „Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. 10.2 Vorfälligkeitsentschädigung Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode". Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit — auf Basis des effektiven Jahreszinses — zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde. Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen: - Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld; - Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte; - Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt. Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.“ Im Zusammenhang mit der Veräußerung der finanzierten Immobilie durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20.07.2020 (Anl. K6) wollten die Kläger das Darlehen vorzeitig zurückzahlen und unterzeichneten hierzu am 22.10.2020 eine „Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes“ über 12.540,89 € incl. eines „VFE-Institutsaufwands“ von 250 € (Anl. K2). In der Folge zahlten sie die Restvaluta nebst der genannten VFE zurück, deren Erstattung sie nun mit der Klage fordern. Insbesondere halten sie die vertraglichen Informationen über die Berechnung der VFE vor allem deshalb für unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil die Beklagte mit ihren Angaben nicht zwischen dem Ende der Sollzinsbindung und der berechtigten Zinserwartung differenziere. Auch dürfe die Beklagte keinen pauschalen Institutsaufwand berechnen, ohne darzulegen, dass es sich hierbei um einen echten Schaden handele. Dazu gehöre, welcher Mitarbeiter wie lange für die einfache Berechnung einer VFE benötige. Darüber hinaus sei schon die Rückzahlungsvereinbarung vom 22.10.2020 als solche wegen Verstoßes gegen § 512 BGB unwirksam, weil es sich um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft handele. Tatsächlich habe die Beklagte die Beträge einseitig bestimmt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des dem Klägervertreter am 03.07.2023 zugestellten (Bl. I 44 der Akte) Urteils vom 30.06.2023 (Bl. I 38 ff. der Akte) Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die Zahlung der VFE sei nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.2020 erfolgt. Trotz Bestreitens der Beklagten hätten die Kläger eine Sonderkündigung nicht bewiesen. Die von diesen nicht begründete Behauptung der verbraucherrechtlichen Unzulässigkeit, sich auf die Rückzahlungsvereinbarung zu berufen, sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 31.07.2023 eingegangenen und innerhalb der bis zum 04.10.2023 verlängerten (Bl. II 15 der Akte) Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung unter Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Darüber hinaus rügen sie, dass das Landgericht sich weder mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass die als Rechtsgrundlage herangezogene Vereinbarung nach § 512 BGB als Umgehung unzulässig sei, noch mit deren erklärter Anfechtung. Die Kläger beantragen (Schriftsatz vom 04.10.2023, Bl. II 17 ff. der Akte), 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 12.540,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die in der Kanzlei M. Rechtsanwälte entstandenen Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung weitere EUR 816,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von weiteren EUR 475,52 freizustellen. Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 22.12.2023, Bl. II 34 ff. der Akte), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags, den sie unter erneuter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 23.02.2023 – 9 U 168/21 (veröffentlicht unter BKR 2022, 588) – ergänzt. Mit der Vereinbarung vom 22.10.2022 habe die Beklagte § 502 BGB weder objektiv noch subjektiv umgangen. Die Anfechtung gehe mangels eines zugrunde liegenden Irrtums ins Leere, sei verspätet und rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte bestreite, dass die Kläger die Vereinbarung nicht geschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass sie keine VFE schuldeten. II. Die nach § 511 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere nach §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist – ebenso wie die zulässige Klage – weitgehend begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten VFE von 12.540,89 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB [s. u. 1.] nebst Verzugszinsen [s. u. 2.], nicht aber auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten [s. u. 3.]. 1. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der gezahlten VFE durch Rückzahlung des Betrages von 12.540,89 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens incl. der VFE durch Leistung der Kläger etwas erlangt. Durch die Zahlung in Höhe des Gesamtsaldos incl. der VFE auf das Darlehenskonto mehrten die Kläger bewusst und zweckgerichtet das Vermögen der Beklagten (vgl. zum Begriff nur Grüneberg, Sprau, 83. Aufl. 2024, § 812 BGB, Rn. 8 ff., 14), indem sie nicht nur die bereits bestehende Darlehensrückzahlungsforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB beglichen, sondern darüber hinaus die in Rechnung gestellten VFE von 12.540,89 € überwiesen. Die Beklagte erlangte diesen Betrag indessen ohne Rechtsgrund. a) Die Zahlung beruhte zwar – wie vom Landgericht (nach dem erstinstanzlichen Vortrag zutreffend als wirksam) zugrunde gelegt – auf der Vereinbarung vom 22.10.2022 (Anl. K2), mit der sich die Kläger zur Zahlung verpflichtet hatten. Dabei handelte es sich aber um ein nach § 512 BGB unzulässiges und somit nach § 134 BGB nichtiges Geschäft zur Umgehung des § 502 Abs. 2 BGB. Dieser ist auch von § 512 BGB erfasst, weil hiernach mit Ausnahme von §§ 493 Abs. 3 Satz 1 und 500 Abs. 1 Satz 1 BGB alle Vorschriften insofern unabdingbar sind, als keine für den Verbraucher ungünstigere Vereinbarung getroffen werden darf, und dieser nicht – nicht einmal nachträglich – auf ihn begünstigende Rechtspositionen verzichten kann (Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl. 2022, Jungemann, § 56, Rn. 764). Deshalb ist ein Umgehungsgeschäft i. S. d. § 512 BGB nach § 134 BGB mit der Folge nichtig, dass stattdessen die betreffende gesetzliche Regelung des § 502 Abs. 2 gilt (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Schwintowski, 10. Aufl., Stand 06.03.2023, § 512, Rn. 4). Mit der Vereinbarung umgingen die Parteien – rein objektiv, unabhängig von einer Umgehungsabsicht (Erman BGB, Nietsch, 17. Aufl. 2023, § 512 BGB, Rn. 4) – § 502 Abs. 2 BGB zum Nachteil der Kläger, weil diese sich trotz Ausschlusses des in § 502 Abs. 1 BGB geregelten Anspruchs auf Zahlung einer VFE zu deren Zahlung verpflichteten (ähnlich OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21, zit. nach juris, Rn. 44). Sie zahlten das Immobiliar-Verbraucherdarlehen i. S. d. § 491 Abs. 3 BGB während der bis zum 29.08.2036 vereinbarten Sollzinsbindung aufgrund eines berechtigten Interesses i. S. d. § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB zurück [s. u. aa)], weshalb der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der VFE materiell auf § 502 Abs. 1 BGB beruhte. Er war indessen nach dessen Abs. 2 Nr. 2 aufgrund unzureichender vertraglicher Angaben über deren Berechnung ausgeschlossen [s. u. bb)]. aa) Die Kläger hatten ein i. S. d. § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens innerhalb der bis 2036 laufenden Zinsbindungsfrist, obwohl dazu konkreter Vortrag fehlt. Die Kläger haben nur vorgetragen, die selbstgenutzte Immobilie veräußert zu haben, ohne darzulegen, dass es sich um die Immobilie handelte, mit der das streitgegenständliche Darlehen besichert war. Aus der gesamten Akte ergeben sich zwar verschiedene Adressen der Kläger wie insbesondere die L-Str. in K. (Anl. K1), die F-Str. (Anl. K2 und Bl. II 40 der Akte) in B-B und die Fr-Str. in B-B (Anl. K5 sowie Klageschrift) sowie Im ... in Fre. (Bl. II 40 der Akte), nicht aber, dass sie in der Br.-Str. oder der Bo-Str. in B-B gewohnt hätten, in denen die beliehenen Grundstücke liegen (vgl. Anl. K1). Die Voraussetzungen ergeben sich lediglich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang des auf Anforderung des Senats vorgelegten Vertrages über die lastenfreie Veräußerung des beliehenen Grundstücks vom 22.07.2020 (Anl. K6), nach dem der Kaufpreis zum 01.12.2020 fällig wurde. Ein berechtigtes Interesse i. d. S. liegt nach § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Er hat folglich dann ein Recht zur vorzeitigen Kündigung bzw. Rückzahlung, wenn das Festhalten am Darlehensvertrag den Verkauf oder die sonstige Verwertung des Grundpfandobjektes faktisch unmöglich machen würde und dies einen „Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit“ des Kreditnehmers zur Folge hätte (Langenbucher/Bliesener/Spindler, Krepold, 3. Aufl. 2020, § 490 BGB, Rn. 75). Das bedeutet nicht jedwede Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Denn ein Darlehensnehmer, der mit dem Darlehensgeber eine Festzinsvereinbarung trifft, begibt sich insoweit selbst und aufgrund eigenen Entschlusses seiner Handlungsfreiheit, als er sich hiermit bindet. Daher ist die wirtschaftliche Handlungsfreiheit, wie sich gerade aus § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt, durch §§ 500 Abs. 2 Satz 2, 490 Abs. 2 BGB nur insoweit geschützt, wie sie gerade das Grundpfandrecht betrifft (ähnlich auch MüKoBGB, K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, § 490 BGB, Rn. 26, vgl. schon BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 197/96, zit. nach juris, Rn. 13), etwa weil die belastete Immobilie anderweitig verwertet werden soll oder nur eine Umschuldung es ermöglicht, sie zu halten und den Finanzierungskredit zu bedienen (Jauernig, Berger, 18. Aufl. 2021, § 490 BGB, Rn. 10, vgl. auch BeckOGK BGB, Knops, Stand 15.01.2023, § 500 BGB, Rn. 21 und Langenbucher/Bliesener/Spindler, Krepold, 3. Aufl. 2020, § 490 BGB, Rn. 75). Das ergab sich für die Kläger auch aus Nr. 11.2 Satz 2 des Darlehensvertrages (Anl. K1 S. 4), wo ausdrücklich auf das Erfordernis der Verwertung des als Sicherheit dienenden Grundstücks hingewiesen ist. Der in § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB verwendete Begriff des berechtigten Interesses entspricht im Ausgangspunkt dem des § 490 Abs. 2 BGB, wie schon im Gesetzentwurf betont ist (BT-Drs. 18/5922, S. 90). Anhand des auf Anforderung des Senats vorgelegten Kaufvertrags ist ersichtlich, dass die Kläger nicht nur eine irgendwie eigengenutzte Immobilie veräußerten, sondern auch, dass es sich hierbei um eine der beiden Immobilien handelte, mit der das Darlehen gesichert war. Das Beweismittel, dessen Inhalt die Kläger in ihren Vortrag einbeziehen, war trotz der Regelung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, weil er unstreitig ist. Die Beklagte hat ihn schon bis zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2024 nicht bestritten und legt ihn auch ihren weiteren Rechtsausführungen zugrunde (Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.2024, Bl. II 49 ff. der Akte). Denn als Sicherheit diente nach Nr. 6 des Darlehensvertrages (Anl. K1, S. 2) neben (geringeren) Grundschulden am Objekt Bo-Str. 34 in B-B insbesondere das dort an der Br.-Str. 94 gelegene Grundstück, das z. G. der Beklagten mit Grundschulden von 295.000 € belastet war. Das Eigentum hieran hatten die Kläger nach dem notariellen Kaufvertrag lastenfrei zu übertragen (s. Anl. K6, § 4, S. 5). Der Kaufpreis war zum 01.12.2020 fällig, also zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die vorzeitige Darlehensrückzahlung erfolgen sollte (Anl. K2). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Voraussetzung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht die Geltendmachung, sondern allein das Bestehen eines berechtigten Interesses. Denn gegenüber der Voraussetzung des dem Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB ist einem Verbraucher die vorzeitige Rückzahlung seines Immobiliar-Verbraucherdarlehens insofern erleichtert, als das berechtigte Interesse nur vorliegen, die vorzeitige Rückzahlung aber nicht einmal zwingend gebieten muss (BT-Drs. 18/5922, S. 90). Wie die Beklagte selbst ausführt (Schriftsatz vom 07.02.2024, Bl. II 49 der Akte), erforderte die Verwertung der Immobilie die vorzeitige Rückzahlung sogar, weil die Kläger andernfalls nicht in der Lage waren, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. bb) Die Zahlung der 12.540,89 € VFE erfolgte ohne Rechtsgrund, obwohl der Beklagten aufgrund der vorzeitigen Darlehensrückzahlung während der bis zum 29.08.2036 vereinbarten Sollzinsbindung (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB) grundsätzlich aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zustand. Denn der Anspruch war nach § 502 Abs. 2 Nr. 2, 3. Alt. BGB, Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB ausgeschlossen, weil die Angaben über die Berechnung der VFE im Darlehensvertrag unzureichend waren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Einzelnen umstritten ist, welche Angaben zur Berechnung der VFE in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, § 502 Abs. 2 Nr. 2, 3. Alt. BGB geboten sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist jedenfalls eine derart klare und verständliche Darstellung der Ermittlung der VFE in groben Zügen geboten, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung zuverlässig abschätzen kann. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der VFE wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]). Als wesentliche Parameter in diesem Sinne seien (1) mit dem zwischenzeitlich veränderten Zinsniveau der Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens, (2) die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode, (3) der entgangene Gewinn zur Berechnung des Zinsmargenschadens und (4) der mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Verwaltungsaufwand auf der einen Seite sowie (5) Abzüge der infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten auf der anderen Seite darzustellen (BGH, aaO., Rn. 46). Diese Voraussetzungen erfüllen die Angaben der Beklagten im Darlehensvertrag der Kläger nicht. Danach legt sie allerdings die vereinbarten Zahlungsströme als Grundlage für die Cash-Flow-Methode zugrunde [vgl. o. (2)], anhand derer sie den zum Ende der Zinsfestschreibung aus dem Vertrag zu erzielenden Betrag ermittelt. Auch nennt sie im Zusammenhang hiermit als Ziel die Herstellung der Lage, als ob der Kredit bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig fortgeführt worden wäre, sowie mit der Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel die Ausgangspunkte für die Berechnung des Zinsverschlechterungs- sowie des Zinsmargenschadens [s. o. (1) und (3)]. Ebenso hat sie zu Recht auf die Inrechnungstellung des mit der vorzeitigen Rückzahlung – nicht, wie von den Klägern angenommen, mit der Berechnung – verbundenen, vom BGH als Verwaltungsaufwand bezeichneten, Institutsaufwands [s. o. (4)], die Reduktion durch entfallende Risiko- und Verwaltungskosten [s. o. 5)] sowie die letztlich noch erfolgende Abzinsung auf den Rückzahlungszeitpunkt hingewiesen. Dahinstehen kann insoweit, ob der bloße Hinweis auf die schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte als Beschränkung der geltend zu machenden VFE auf die berechtigte Zinserwartung genügt, oder ob die Beklagte statt auf den Ablauf des verbleibenden Zinsbindungszeitraums auf einen frühestmöglichen Kündigungstermin hätte hinweisen müssen. Die Beklagte hat die Angaben zur Berechnung der von ihr geltend zu machenden VFE jedoch entgegen Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB und entgegen den vom BGH aufgestellten Grundsätzen nicht derart klar und verständlich dargestellt, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung zuverlässig abschätzen kann: So bleibt schon im Ausgangspunkt unklar, wie das Verhältnis der „Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel“ zu dem Betrag sein soll, der „zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (…) sowie das rechnerische Restkapital … zu erzielen“. Mit gewisser Phantasie und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge kann sich einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher durch sorgfältige Lektüre dieser Angaben unter Abwägung der beiderseitigen Interessen noch erschließen (s. zum Maßstab für Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 30), dass dieser Betrag der Ermittlung der Stellung dient, „als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“. Denn zum einen hat die Beklagte diese Passage gleichsam als Maßstab für die VFE definiert. Zum anderen hat sie mit dem Hinweis auf die „ursprünglich vereinbarten Zahlungen“ und das „rechnerische Restkapital“ einen eindeutigen Zusammenhang zum konkret abgeschlossenen Darlehensvertrag hergestellt. Für einen den o. g. Anforderungen entsprechenden, typischen Verbraucher, der mit den Berechnungsmethoden nicht vertraut ist, ist aber nicht erkennbar, was mit diesem „zunächst“ ermittelten Betrag passiert bzw. welcher Schritt auf die Ermittlung dieses Betrages folgt. Ebenso wenig hat sie erklärt, wie sich diese „zunächst“ durchzuführende Ermittlung zu dem ebenfalls definierten Ausgangspunkt einer „Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel“ verhält. Denn nach der von der Beklagten gewählten sprachlichen Fassung handelt es sich bei beiden Positionen um erste Ermittlungsschritte, nach denen der aufmerksame Leser weitere erwartet. Tatsächlich ergibt sich die nach der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode zu ermittelnde VFE im Ausgangspunkt anhand einer Differenzberechnung der vertraglich und der durch die Wiederanlage der vorzeitig erlangten Zahlungen zu erwartenden Erträge (s. schon BGH, Urteile vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96, zit. nach juris, Rn. 35, und vom 07.11.2000 – XI ZR 27/00, zit. nach juris, Rn. 22). Der für das Verständnis einer derartigen Differenzbetrachtung zwingend erforderliche Schritt fehlt in den Angaben der Beklagten vollständig und macht sie unverständlich (ähnlich auch LG Rostock, Urteil vom 10.02.2021; zit. nach juris, Rn: 40 ff.). b) Ungeachtet eines fehlenden Anfechtungsgrundes geht die mit Replik vom 28.04.23 (Bl. I 31 der Akte) erklärte Anfechtung der Rückzahlungsvereinbarung vom 22.10.2020 (Anl. K2) ins Leere, da es sich hierbei ohnehin um ein – nach §§ 512, 134 BGB – nichtiges Rechtsgeschäft handelt. 2. Zusätzlich zum Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten VFE haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gegen die Beklagte in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2023 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Rückzahlung der VFE mit Schreiben vom 23.05.2023 ernsthaft und endgültig verweigert (Anl. K4). 3. Keinen Anspruch haben die Kläger indessen auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Denn diese sind nicht verzugsbedingt entstanden. Die Kläger haben ihre Prozessvertreter bereits vor Inanspruchnahme der Beklagten beauftragt, die den Erstattungsanspruch sodann mit Schriftsatz vom 11.05.2022 (Anl. K3) erstmals geltend gemacht haben. Der anwaltliche Vergütungsanspruch entsteht bereits mit Beginn der ersten, die Gebühr auslösenden Tätigkeit (s. statt vieler nur Gerold/Schmidt, Mayer, 25. Aufl. 2021, § 8 RVG, Rn. 1), also hier der Beratung der Kläger, spätestens dem Entwurf des Aufforderungsschreibens vom 11.05.2022. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 16.01.2009 (V ZR 133/08) aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Ersatzanspruch ausnahmsweise aufgrund pflichtwidriger Inanspruchnahme eines Vertragspartners entstehen kann. Die Beklagte hat die zu Unrecht geltend gemachte VFE nicht zu vertreten, sondern durfte vom in der Rückzahlungsvereinbarung vom 22.10.2020 (Anl. K2) liegenden Rechtsgrund ausgehen. Die Kläger haben schon nicht vorgetragen, der Beklagten vorher den genauen Grund ihres vorzeitigen Rückzahlungsbegehrens mitgeteilt zu haben. Zudem hat diese über alle vom Bundesgerichtshof geforderten Parameter informiert, und bis zur Zahlung der Kläger war keine einzige obergerichtliche oder landgerichtliche Entscheidung zur von ihr verwendeten Klausel veröffentlicht, nach der die Angaben als unzureichend gewertet wurden. 4. Anlass zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO bot der Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.2024 nicht. Er enthält lediglich Rechtsausführungen, die der Senat gewürdigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Die Veräußerung des Objekts, mit dem gerade das Darlehen gesichert war, ergab sich erst aus dem vom Senat angeforderten Kaufvertrag; dass die Kläger dieses bewohnt hatten, ergibt sich aus der Akte nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.