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Beschluss

9 U 22/20

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0414.9U22.20.00
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Leitsätze
Test
Tenor
1. a) Das als Berufung ausgelegte Rechtsmittel der Klägerin vom 11.01.2020 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.2019, Az. 10 O 249/18, wird verworfen. b) Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. c) Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat auf 14.200 € fest. 2. a) Die Beschwerde der Klägerin vom 13.03.2020 gegen den Senatsbeschluss vom 05.03.2020 wird als unzulässig verworfen. b) Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der Schreiben der Klägerin vom 13. und 19. sowie 20.03.2020 wird die Akte der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorgelegt. 4. Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerden vom 23.03.2020 sowie vom 02. und 11.01.2020 wird die Akte dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Test 1. a) Das als Berufung ausgelegte Rechtsmittel der Klägerin vom 11.01.2020 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.2019, Az. 10 O 249/18, wird verworfen. b) Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. c) Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat auf 14.200 € fest. 2. a) Die Beschwerde der Klägerin vom 13.03.2020 gegen den Senatsbeschluss vom 05.03.2020 wird als unzulässig verworfen. b) Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der Schreiben der Klägerin vom 13. und 19. sowie 20.03.2020 wird die Akte der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorgelegt. 4. Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerden vom 23.03.2020 sowie vom 02. und 11.01.2020 wird die Akte dem Bundesgerichtshof vorgelegt. I. Das Landgericht Heilbronn hat die Klage der Klägerin auf Nachlieferung eines Pkw aufgrund geltend gemachter Mängel an einem von der Beklagten erworbenen, gebrauchten Pkw (Bl. I 453 ff. der Akte) mit den zunächst mandatierten Prozessbevollmächtigten am 07.01.2020 (Bl. I 463 der Akte) zugestelltem Urteil abgewiesen. Das Mandat der Prozessbevollmächtigten war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Die Bestellung eines neuen Anwaltes ist bislang weder dem Landgericht Heilbronn noch dem Oberlandesgericht angezeigt worden. Gegen das Urteil hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 02. und 11.01.2020 (Bl. II 1 ff., 55 ff. der Akte) sowohl sofortige Beschwerde als auch Rechtsbeschwerde und Dienst- sowie Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt und begründet, dass diese gegen das als Scheinurteil anzusehende Urteil zulässig seien. Mit Beschluss vom 05.03.2020 (Bl. II 137 ff. der Akte) hat der Senat die sofortige Beschwerde verworfen und darauf hingewiesen, das als Berufung auszulegende Rechtsmittel mangels form- und fristgerechter Einlegung nach § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen zu wollen sowie die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Klägerin die Berufung und die Rechtsbeschwerde nicht bis zum 27.03.2020 zurücknehme. Der Hinweisbeschluss ist der Klägerin persönlich mittels Postzustellungsurkunde sowie den dem Gericht gegenüber legitimierten Prozessbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis übersandt worden (s. II Bl. 144 ff. der Akte). Eine Rücknahme der Rechtsmittel erfolgte nicht. Die Klägerin hat vielmehr mit Schreiben vom 13. und 23.03.2020 erneut u. a. sofortige Beschwerde sowie Rechtsbeschwerde, auch wegen des „eingeleiteten rechtswidrigen Hauptverfahren[s]“ eingelegt sowie sich zudem, auch mit Schreiben vom 19. und 20.03.2020, u. a. erneut an die Präsidentin des Oberlandesgerichts gewandt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts Heilbronn (Bl. I 453 ff. der Akte), die jeweils unter I. gemachten Ausführungen im Beschluss vom 20.11.2019 (Bl. I 439 ff. der Akte) sowie im Hinweisbeschluss vom 05.03.2020 (Bl. II 137 ff. der Akte) Bezug genommen. II. 1. Das als Berufung ausgelegte Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.2019, Az. 10 O 249/18 ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 05.03.2020 Bezug (Bl. II 137 ff. der Akte). Die Stellungnahmen der Klägerin vom 13.03.2020 (Bl. II 147 der Akte) sowie vom 20. und 23.03.2020 geben keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtlage. Sie enthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erteilten Hinweisen. Die Klägerin hat die Berufung auch nicht zurückgenommen. Die Formulierung eines „eingeleiteten rechtswidrigen Hauptverfahrens beim OLG Stuttgart“ in den Schreiben vom 13.03.2020 (Bl. II 147 der Akte) sowie vom 23.03.2020 könnte allerdings als Berufungsrücknahme auszulegen sein, weil die Klägerin damit ausdrücken könnte, an ihrem Rechtsmittel nicht mehr festhalten zu wollen. Eine Berufungsrücknahme hätte jedoch nach § 78 Abs. 1 ZPO einer – nicht vorliegenden – Erklärung durch einen Prozessvertreter bedurft, worauf der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 05.03.2020 hingewiesen hat (Bl. II 137 ff. [142] der Akte). Zudem hält die Klägerin inhaltlich an ihrem Rechtsmittel fest: Aus der Formulierung des „eingeleiteten rechtswidrigen Hauptverfahrens beim OLG Stuttgart“ in den Schreiben vom 13.03.2020 (Bl. II 147 der Akte) sowie vom 23.03.2020 könnte zwar abzuleiten sein, dass die Klägerin gar kein wirksames Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.2019 einlegen wollte, weswegen es weder als Berufung auszulegen gewesen noch diese zu verwerfen wäre. Im letztgenannten Schriftsatz hat die Klägerin aber erneut betont, dass es sich beim angegriffenen Urteil um ein rechtswidriges Urteil handele und auf „den gesamten Schriftverkehr, Schriftsätze, Beschwerden und erfolgten Strafanzeigen der Klägerin verwiesen“, also auch auf das Schreiben vom 11.01.2020 (Bl. II 1 ff. der Akte). Auf dessen Seiten 3 f. hat sie ausdrücklich alle denkbaren Arten von Beschwerden gegen das Urteil eingelegt und ausführlich begründet, warum diese statthaft seien, womit sie hinreichend deutlich gemacht hat, das Urteil wirksam angreifen zu wollen. Daran hält sie angesichts ihres Verweises im Schreiben vom 23.03.2020 erkennbar fest. Ein wirksamer Angriff gegen ein Urteil kann nur mittels Berufung erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 2. Die Beschwerde vom 13.03.2020 (Bl. II 147 der Akte) ist als Beschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.03.2020 auszulegen. Die Klägerin hat ausdrücklich Beschwerde erhoben, mit der sie sich u. a. fristgerecht gegen die „Zustellung eines [...] Hauptsacheverfahrens“ gewendet hat. Da die Einleitung des Verfahrens nicht durch den Senat, sondern mittels ihrer Beschwerde vom 11.01.2020 (Bl. II 1 ff. der Akte) durch die Klägerin erfolgte, die Vergabe eines Berufungsaktenzeichens reine Verwaltungsaufgabe der Geschäftsstelle ist und der Klägerin allein der Beschluss vom 05.03.2020 zugestellt worden ist, kann sich die Beschwerde nur gegen diesen richten. Die Beschwerde gegen den Hinweisbeschluss ist schon nicht nach § 567 ZPO statthaft. Es handelt sich nicht um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung eines Amts- oder Landgerichts. Zudem hat die Klägerin sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt und somit nicht formgerecht eingelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 KV GKG. 3. Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass er angesichts der zahlreichen, weitgehend gleichgerichteten erfolglosen und unter Außerachtlassung des in § 78 Abs. 1 ZPO normierten Anwaltszwangs gestellten Anträge und Beschwerden vergleichbare Eingaben in Zukunft zwar zur Kenntnis nehmen und prüfen, im Falle ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit aber nicht mehr bescheiden wird. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2017 – III ZB 46/16, zit. nach juris). 4. Mit Schreiben vom 13.03.2020 (Bl. II 147 der Akte) sowie vom 19. und 20.03.2020 hat sich die Klägerin u. a. an die Präsidentin des Oberlandesgerichts gewandt, der die Akte diesbezüglich zur weiteren Veranlassung übersandt wird. 5. Mit Schreiben vom 02.01.2020 (Bl. II 1 ff. [3] der Akte) und 11.01.2020 (Bl. II 55 ff. [57] der Akte) hat die Klägerin u. a. Rechtsbeschwerden gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.2019 eingelegt. Mangels Rücknahme dieser Rechtsbeschwerden innerhalb der mit Beschluss vom 05.03.2020 unter II.1.b) gesetzten Frist (Bl. II 137 ff. [140] der Akte) werden diese sowie die Rechtsbeschwerde vom 23.03.2020 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus diesem Grund sieht der Senat weiterhin davon ab, der Klägerin Akteneinsicht beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck zu gewähren.