Teilurteil
9 U 250/19
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0219.9U250.19.00
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Leitsätze
1. Bei einem im April 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, in dem ein Motor des Typs EA 189 verbaut war, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang der schädigenden Handlung, da der Hersteller Ende 2015 durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen sowie konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen sowie insbesondere die individuell an alle Halter gerichteten Informationsschreiben den Zurechnungszusammenhang unterbrochen hat.(Rn.40)
2. Der Hersteller hat durch die Maßnahmen das ihm Mögliche und Zumutbare dafür getan, etwaige Schäden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten, zu vermeiden.(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21.03.2019, Az. 1 O 377/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist - bezüglich der Klägerin - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem im April 2016 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, in dem ein Motor des Typs EA 189 verbaut war, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang der schädigenden Handlung, da der Hersteller Ende 2015 durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen sowie konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen sowie insbesondere die individuell an alle Halter gerichteten Informationsschreiben den Zurechnungszusammenhang unterbrochen hat.(Rn.40) 2. Der Hersteller hat durch die Maßnahmen das ihm Mögliche und Zumutbare dafür getan, etwaige Schäden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten, zu vermeiden.(Rn.43) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21.03.2019, Az. 1 O 377/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist - bezüglich der Klägerin - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Kläger, die im April 2016 einen Pkw der Marke „XX“ kauften, machen gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. XX-Abgasskandal geltend. Die Kläger kauften mit Vertrag vom 12.04.2016 bei der Y GmbH in B. ein gebrauchtes Fahrzeug XX ... (103 kW) mit einer Laufleistung von 1.001 km zum Preis von 32.560,00 €, wobei die Vertragsurkunde eine „Firma Z.“ ausweist und die Beklagte daher die Aktivlegitimation der Kläger bestreitet. Für das Fahrzeug war eine Typgenehmigung nach Euro-5 erteilt worden. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 verbaut. Dieser enthielt eine Software, welche erkannte, ob das Fahrzeug sich im NEFZ-Testzyklus oder im Realbetrieb befand und die Steuerung der Abgasrückführung an diesen beiden Situationen ausrichtete. Im NEFZ-Testzyklus kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate als im Realbetrieb. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt. Inzwischen wurde - wohl nach Kaufvertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeugs - ein vom KBA genehmigtes Software-Update aufgespielt. Hierdurch wurde die „Umschaltlogik“ entfernt. Bereits einige Zeit vor dem behaupteten Erwerb durch die Kläger hatte die Beklagte am ...09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung (§ 15 WpHG) veröffentlicht (https://www....), worin es hieß: XX treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. [...] Auffällig sind Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. [...] auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. XX arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Dies war der Anlass für eine auch in der Folgezeit anhaltende ausführliche und umfangreiche Medienberichterstattung (vgl. GA 482 ff.). Unmittelbar nach der Ad-hoc-Mitteilung informierte die Beklagte zudem ihr Händlernetz (GA 489) und wies die Händler an, alle Fahrzeuge zu kennzeichnen, bei denen bereits das Update aufgespielt wurde, zu kennzeichnen. Anfang Oktober stellte die Beklagte überdies auf ihrer Homepage ein Tool zur Verfügung, mit dem für jedes Fahrzeug ermittelt werden konnte, ob es von der „Umschaltlogik“ betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte mit einer Pressemeldung am ...10.2015. In zahlreichen Medien wurde darüber berichtet. Wie der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Senat näher erläuterte, schrieb die Beklagte im Februar 2016 - sobald ihr die hierfür erforderlichen Angaben vom KBA zur Verfügung gestellt worden waren - alle betroffenen Halter einzeln an und informierte sie über die beanstandete „Umschaltlogik“, die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates, das die „Umschaltlogik“ entfernen sollte. Sobald das jeweilige für den Fahrzeugtyp individuell programmierte Update zur Verfügung stand, setzte die Beklagte die jeweiligen Halter hiervon in Kenntnis und forderte sie dazu auf, das Update aufspielen zu lassen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.560 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bzgl. etwaiger weiterer Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB scheitere jedenfalls deswegen, weil die Beklagte die Kläger nicht betrugsrelevant getäuscht habe. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs enthalte nicht die konkludente Erklärung, das Fahrzeug halte sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen ein. In Betracht komme daher allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung. Dies setze eine Aufklärungspflicht voraus; eine solche sei aber zu verneinen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB lägen gleichfalls nicht vor. Nicht jede Missachtung gesetzlicher Bestimmungen bedeute einen Sittenverstoß. Das Verschweigen der „Abgasmanipulation“ sei mangels diesbezüglicher Offenbarungspflicht nicht sittenwidrig. Schließlich bestehe kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG. Dass die Beklagte falsche Angaben gemachte habe, sei von den Klägern nicht dargelegt worden. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie verfolgen lediglich den Zahlungsantrag weiter, begehren allerdings zusätzlich erstmals in der Berufung die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs. Die Kläger meinen, das bloße Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung sei bereits eine Täuschung. Denn Autokäufer dürften allgemein erwarten, dass die Fahrzeuge alle Vorgaben und Voraussetzungen hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit einhielten. Zudem habe der Verkäufer versichert, das Fahrzeug sei vom „Abgasskandal“ nicht betroffen. Jedenfalls liege ein Täuschen durch Unterlassen vor, weil die Abschalteinrichtung wegen der mit ihr verbundenen Stilllegungsgefahr einen wertbildenden und damit offenbarungspflichtigen Umstand darstellte. Die Vornahme und das Verschweigen der Manipulation seien im Übrigen sittenwidrig und begründeten eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB. Der Senat hat nach entsprechendem Antrag das Verfahren bezüglich des am 18.01.2020 verstorbenen Klägers nach § 246 ZPO bis zu der Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ausgesetzt. Die Klägerin beantragt, 1. Unter Abänderung des am 16.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hechingen, Az. 1 O 377/18 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 32.560,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw XX ... mit der Fahrzeug-Ident-NR. ..., Amtliches Kennzeichen: ... zu zahlen. 2. Festzustellen, dass sich die Berufungsbeklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Sie meint, das Rechtsmittel sei nicht auf den konkreten Rechtsfall zugeschnitten und setze sich entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen verteidigt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Abweisung der Klage als richtig. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO. Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zur Seite. Auch soweit die Klägerin (wenngleich zulässigerweise, weil sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO) klageerweiternd die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs verlangt, ist ihr Begehren daher unbegründet. 1. Der Senat kann durch Teilurteil (§ 301 ZPO) über die Ansprüche der Klägerin entscheiden. Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Ein Teilurteil ist daher schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Ein Teilurteil kann danach grundsätzlich nicht für oder gegen einzelne von mehreren Streitgenossen ergehen (BGH, Teilurteil vom 03.11.2016 – I ZR 101/15, Rn. 14, juris m.w.N.). Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz oder - wie hier - Tod eines einfachen Streitgenossen. Die Rechtfertigung für diese Ausnahme liegt darin, dass die in ihrer Dauer nicht absehbare Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und es daher mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar wäre, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 [Rn. 17]; Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 [Rn. 15]). 2. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Sowohl vertragliche (a.) als auch deliktische (b.) Ansprüche scheiden im Streitfall aus. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und tatsächlich gemeinsam mit ihrem Mann das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat und nicht etwa Käuferin die Fa. Z. war. a. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 311, 241 Abs. 2 BGB wegen einer (vor-)vertraglichen Pflichtverletzung scheidet aus. Die Parteien haben einen Vertrag weder geschlossen noch angebahnt. Soweit in Ausnahmefällen eine Haftung eines Dritten (respektive eines Vertreters) in Betracht kommt, wenn dieser ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss hat oder durch Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311 Rn. 60), liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Am Abschluss des Vertrages der Klägerin mit der Y GmbH war die Beklagte ersichtlich in keiner Weise beteiligt. Daher kommt eine Haftung der Beklagten auch nicht wegen der angeblichen Äußerung des Verkäufers in Betracht, das Fahrzeug sei von dem Abgasskandal nicht betroffen. Diese Aussage ist der Beklagten nicht zuzurechnen. b. Deliktische Ansprüche stehen der Klägerin nicht zur Seite. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines dem Kaufpreis entsprechenden Betrages von 32.560 € Zug um Zug gegen Übereignung des gekauften Pkw weder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (aa.), noch aus § 826 BGB (bb.), § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (cc.) oder § 831 BGB (dd.), und daraus folgend auch nicht auf Zinsen oder die Feststellung des Annahmeverzugs (ee.). aa. Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung wegen Betruges (§§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) liegen nicht vor. Zwar stellt der strafrechtliche Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 823 BGB Rn. 70 m.w.N.). Selbst wenn man davon ausginge, Organe oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten hätten, wie die Klägerin behauptet, von dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware gewusst und diesen gewollt, hätten sie jedoch mit ihrem Handeln den Tatbestand des Betruges zumindest nicht zum Nachteil der Klägerin erfüllt. Der Tatbestand des Betruges setzt eine Täuschungshandlung des Täters, einen Irrtum und eine Vermögensverfügung des Getäuschten, einen Vermögensschaden des Getäuschten oder eines anderen sowie im inneren Tatbestand einen erstrebten (nicht notwendig erreichten) rechtswidrigen Vermögensvorteil des Täters oder eines Dritten voraus. Zwischen den Merkmalen des äußeren Tatbestandes muss ein kausaler und funktionaler Zusammenhang und zwischen dem Schaden und dem Vorteil die sogenannte Stoffgleichheit bestehen (Kühl, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 263 StGB Rn. 1). (1) Im Streitfall fehlt es bereits am Vorliegen der sog. Stoffgleichheit des von der Klägerin behaupteten Schadens und der vom Täter erstrebten Bereicherung. Der Täter des § 263 Abs. 1 StGB muss die Absicht haben, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser ist das Gegenstück zum Vermögensschaden des Geschädigten. Daher stellt jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage, jede Erhöhung des Vermögenswertes einen Vermögensvorteil dar (Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 263 StGB Rn. 166 f.). Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen. Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein (st. Rspr., so schon BGH, Urteil vom 06.04.1954 – 5 StR 74/54, NJW 1954, 1008). Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag ein für ihre Zwecke ungeeignetes Gebrauchtfahrzeug erworben, ihr Schaden liege in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit. Bei der Beklagten ist eine Bereicherung jedoch allenfalls durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs an den Erstkäufer eingetreten. Angesichts der Information des Vertriebsnetzes und der Halter ist eine auf den Abschluss ungewollter Gebrauchtwagenkaufverträge gerichtete Absicht fernliegend. (2) Der mögliche Täter hatte in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeugs durch die Beklagte und einen angeblich hierdurch entstehenden Schaden zudem keine Tatherrschaft. Dies gilt auch für die klägerseits behauptete mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte und mit ihr der mögliche Täter damit rechnete oder damit rechnen musste, dass das mit der „Umschaltlogik“ versehene Fahrzeug mehrmals (zuletzt allerdings ohne „Umschaltlogik“) weiterveräußert wird. Denn das Vorliegen mittelbarer Täterschaft setzt - wie jede Täterschaft im strafrechtlichen Sinne - Tatherrschaft voraus, also das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandlichen Geschehens. Diese ergibt sich für den mittelbaren Täter i.d.R. aus seiner Wissens- oder Willensüberlegenheit gegenüber dem Tatmittler. Er instrumentalisiert den Tatmittler vorsätzlich durch Zwang, Täuschung oder auf andere Weise zur Straftatverwirklichung (Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 25 StGB Rn. 7). Hieraus folgt, dass das Gesamtgeschehen sich als Werk des Hintermanns darstellen, er „die Fäden in der Hand behalten“ muss und den Tatmittler also gleichsam „als Marionette“ einsetzt (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 25 Rn. 2; BeckOK-StGB/Kudlich, 42. Ed. Stand 01.05.2019, § 25 StGB Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen bereits objektiv im Streitfall nicht vor. Selbst wenn die Beklagte mit Kenntnis eines ihrer Organe oder Repräsentanten oder auf deren Veranlassung hin ein mangelhaftes Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat in der Erwartung oder auch nur Hoffnung, dies möge nicht entdeckt werden, hatte der mögliche Täter nach der Auslieferung des Fahrzeugs über ob und wie etwaiger weiterer Verkäufe desselben und damit auch über mögliche Irrtümer irgendwelcher Gebrauchtwagenkäufer keine Kenntnis. Eine irgendwie geartete „Herrschaft“ des Täuschenden über das Tatgeschehen fehlt. Er hält es nicht in der Hand. Die weiteren Beteiligten in der Verkäuferkette sind folglich nicht sein „Werkzeug“. bb. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB). Ein Anspruch der Klägerin scheitert selbst dann, wenn man unterstellt, dass Repräsentanten der Beklagten die Entwicklung und Herstellung der Motoren des Typs EA 189 Euro 5 mit der Motorsteuerungssoftware veranlassten und wenn man weiter unterstellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gutgläubig war. Denn ein möglicher Schaden der Klägerin wurde jedenfalls nicht aufgrund einer sittenwidrig vorsätzlichen Handlung der Repräsentanten der Beklagten i.S.d. § 826 BGB zurechenbar herbeigeführt. Es fehlt am Begründungszusammenhang zwischen Sittenverstoß und Schadenseintritt. Dahinstehen kann daher, ob das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Motor sittenwidrig ist, wenn der Motor mit einer Software ausgestattet ist, die bewirkt, dass die im Anhang 1 zur VO (EG) 715/2007 festgelegten Stickoxid-Grenzwerte ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten, im Normalbetrieb des Fahrzeugs aber entgegen Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007 erheblich überschritten werden. (1) Allerdings kann der Klägerin durchaus ein Schaden entstanden sein. Dieser kann allein im Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug zu sehen sein, dessen Betriebsuntersagung droht. Denn in diesem Zustand eignet es sich nicht – dauerhaft – zur typischerweise beabsichtigten Verwendung. Bereits der Abschluss eines den Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Vertrages kann einen Vermögensschaden darstellen (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.05.2019 - II ZR 340/18, Rn. 14, juris; Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, Rn. 14, juris). Nichts anderes gilt für den Erwerb eines deswegen nicht nutzbaren Fahrzeugs, weil ihm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) etwa deswegen die Betriebsuntersagung droht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, Rn. 5, 21 f., juris), weil aufgrund der Abgassteuerung des Motors die festgelegten Stickoxid-Grenzwerte im Normalbetrieb erheblich überschritten werden, weshalb es sich um ein nicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug i.S.d. FZV handelt (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18, Rn. 10, juris). (2) Der mögliche Schaden der Klägerin beruht nicht kausal zurechenbar auf einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Grundsätzlich wird zwar das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs geeignet sein, einen potentiellen Käufer zu dessen Erwerb zu veranlassen, für das mangels Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte infolge der Abgassteuerung nach § 5 FZV die Betriebsuntersagung droht. Das dürfte für eine adäquat kausale Verursachung genügen, die bereits anzunehmen ist, wenn das schädigende Verhalten im Allgemeinen und nicht nur unter besonderes eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet zu sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (s. statt vieler nur Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v. § 249 BGB, Rn. 26 m.w.N.). Die Beklagte baute die mit der Abschaltautomatik ausgestatteten Motoren der Baureihe EA 189 gerade in zum Verkauf bestimmte Pkws ein. Unabhängig von der Kenntnis der Klägerin von der Berichterstattung über den sogenannten Abgasskandal im Allgemeinen oder (insoweit bestritten) die Betroffenheit des Fahrzeugs im Konkreten ist der Zurechnungszusammenhang der schädigenden Handlung jedoch unterbrochen. (a) Zwar kommt es für die sittliche Beurteilung des Verhaltens zunächst auf den Tatzeitpunkt an (RG, Urteil vom 11.08.1919 - VI 261/27, RGZ 120, 144, 148 [zu § 138 BGB]; Urteil vom 07.07.1930 - VI 370/29 und VI 646/29, RGZ 129, 357, 381; Staudinger/Oechsler (2018), BGB, § 826 BGB Rn. 59). Jedoch muss den Schädiger insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, Rn. 16 ff.; Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, Rn. 8, jeweils juris, und zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“: OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2019 – 7 U 335/18, Rn. 21 ff., Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19, Rn. 46, jeweils juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem – unterstellten – Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden also zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist. Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB Rn. 46). Es kann folglich für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, dass ein Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (Senat, Urteil vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, Rn. 42 f., juris; vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, Rn. 18, juris). (b) Im Streitfall fehlt es an einem solchen Zusammenhang. Die Beklagte hat den Zurechnungszusammenhang durch ihre Ad-Hoc- und Pressemitteilungen Ende 2015 sowie konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen sowie insbesondere die individuell an alle Halter gerichteten Informationsschreiben unterbrochen. Die Beklagte hat beginnend mit der Ad-hoc-Mitteilung am 22.09.2015 den Umstand der „Umschaltlogik“ und den erforderlichen Rückruf der Fahrzeuge öffentlich publik gemacht und auf ihrer Homepage im Oktober 2015 an prominenter Stelle jedermann ermöglicht, betroffene Fahrzeuge zu individualisieren. Darüber hinaus hat sie hat ihr gesamtes Händlernetz entsprechend informiert und alle Vertragshändler angewiesen, sämtliche Fahrzeuge zu kennzeichnen, bei denen bereits das Update aufgespielt wurde. Vor allem aber hat die Beklagte gemäß ihrem ebenfalls nach § 529 Abs. 2 ZPO zuzulassenden unbestrittenen Vortrag im Februar 2016, unmittelbar nachdem sie die erforderlichen Daten vom KBA erhalten hatte, alle Halter der betroffenen Fahrzeuge einzeln kontaktiert, über die Existenz der beanstandeten Umschaltsoftware in Kenntnis gesetzt und sie über die anstehenden Maßnahmen informiert. Dies alles geschah von Anfang an in einem Umfeld intensiver und kritischer Medienberichterstattung, in der schon bald und regelmäßig von einem von XX verursachten „Abgasskandal“ die Rede war. Damit hat die Beklagte zahlreiche und letztlich hinreichende Maßnahmen getroffen, um die weiteren Auswirkungen ihres - unterstellt - sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen. Schließlich ist anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines [weiteren] Schadenseintritts getroffen hat (s. etwa MüKo-BGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn. 146 f.). Auch sonst ist maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob ein Schaden zurechenbar auf eine schädigende Handlung zurückzuführen, der Eintritt der konkreten kritischen Lage (s. statt vieler etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15, Rn. 17, juris; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb v § 249 BGB, Rn. 32). Für die Zurechnung - zumindest - mittelbarer Schäden durch Gebrauchtwagenverkäufe gilt nichts anderes. Auf die tatsächliche individuelle Kenntnis der einzelnen Halter und der späteren Gebrauchtfahrzeugkäufer kommt es dabei nicht an. Denn für die Beklagte wäre eine zuverlässige Information aller nur potentiellen Gebrauchtfahrzeugkäufer, die beispielsweise auch von privat erwerben, nicht mit zumutbaren Mitteln möglich gewesen. An den actum contrarium dürfen aber keine nicht erfüllbaren Maßstäbe angelegt werden. Auch wenn die Beklagte möglicherweise nicht alle (potentiellen) Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden, hatte die Beklagte mit den dargestellten Maßnahmen das ihr Mögliche und Zumutbare dafür getan, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Schließlich konnte die Beklagte über anstehende Verkäufe von Gebrauchtwagen keinerlei Kenntnis haben, weil diese regelmäßig außerhalb ihres Einflussbereiches erfolgen (vgl. bereits Senat, Urteile vom 07.08.2019 - 9 U 9/19, Rn. 45, juris; vom 13.11.2019 - 9 U 179/19; vom 13.11.2019 - 9 U 157/19; vom 11.12.2019 - 9 U 307/19). Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass die von ihr informierten Halter im Falle des Verkaufs des Fahrzeugs auf die erhaltene Information hinweisen. Nicht mehr zurechenbar zu dem ggf. ursprünglich sittenwidrig vorsätzlichen Handeln der Beklagten sind nach alledem die Schäden, die bei bis dahin nicht betroffenen Personen durch den späteren Erwerb eines solchen Fahrzeugs eingetreten sein könnten (so bereits Senat, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, Rn. 45, juris; i.E. ähnlich [jedoch abstellend auf verschiedene Zeitpunkte] OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 21 ff., juris; Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 20 ff., juris; Urteil vom 29.01.2020 - 7 U 575/18, BeckRS 2020, 446 [Rn. 30 ff.]; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19, Rn. 46, juris; OLG München, Urteil vom 27.01.2020 - 21 U 5295/19, BeckRS 2020, 418 [Rn. 22]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - 17 U 107/19, BeckRS 2020, 112 [Rn. 41]; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2020 - 14 U 166/19, Rn. 39, BeckRS 2020, 280 [Rn. 39]). cc. Einen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin gegen die Beklagte auch nicht etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil sie eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hätte, wobei dahinstehen kann, ob den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV überhaupt drittschützender Charakter zukommt oder nicht (ablehnend bspw. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 38 f., juris; Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 39, juris). Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die von der Beklagten ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung, mit der sie das Fahrzeug in Verkehr brachte, ungültig gewesen wäre. Deren Zweck ist es (vgl. Ziff. 0. Anhang X zu RL 2007/46/EG), zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“ (so ausdrücklich die Ursprungsfassung von Anhang IX zu RL 2007/46/EG). Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält – der genehmigte Typ aber eben auch. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der genehmigte Fahrzeugtyp keine „Abschalteinrichtung“ enthielt. Richtig ist zwar, dass in diesem Fall die Typgenehmigung nicht hätte erfolgen dürfen. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung jedoch nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (insoweit zutreffend OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, Rn. 130, juris). Die Übereinstimmungsbescheinigung dient lediglich dazu, eine Prüfung des einzelnen Fahrzeugs vor der Zulassung entbehrlich zu machen, indem ein Fahrzeug (Typ) stellvertretend einer Prüfung unterzogen wird. Die Konformität der anderen Fahrzeuge mit den gesetzlichen Bestimmungen wird dann nicht mehr geprüft - sofern und weil sie mit dem geprüften Typ übereinstimmen. Letztlich scheitert der Anspruch zudem an der fehlenden Kausalität, weil die Beklagte mit den oben genannten Maßnahmen auch den für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang unterbrochen hätte. dd. Die Beklagte haftet der Klägerin schlussendlich nicht gemäß § 831 BGB auf Schadenersatz. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, einem Dritten zum Ersatz des diesem von dem anderen in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich zugefügten Schadens verpflichtet. Ein deliktisches Handeln kann im Streitfall bereits aus den oben (aa. bis cc.) genannten Gründen auch in Bezug auf das Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht festgestellt werden. ee. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zinsen. Die Beklagte ist schließlich auch nicht mit der Annahme des Pkw in Verzug. 3. Die Entscheidung zu den Kosten - und zwar bezüglich des gesamten Rechtsstreits - ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Für die Festlegung einer Abwendungsbefugnis ist kein Raum, weil das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. 4. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf die bezüglich der Anforderungen an die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs divergierende Rechtsprechung des 14. Senats des OLG Oldenburg (Urteil vom 16.01.2020 - 14 U 166/19, Rn. 39, BeckRS 2020, 280).