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Beschluss

9 W 46/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0916.9W46.19.00
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Leitsätze
Betraf ein Räumungsanspruch, auf den sich eine Titelgegenklage bezog, nicht die Pflicht zur Besitzverschaffung an einer Immobilie, kann deren Verkehrswert nicht über § 6 ZPO für die Streitwertbestimmung herangezogen werden; der Streitwert ist vielmehr gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des verfolgten Interesses zu bestimmen.(Rn.16)
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 19.2.2019 (Az. 2 O 1/19) abgeändert. Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betraf ein Räumungsanspruch, auf den sich eine Titelgegenklage bezog, nicht die Pflicht zur Besitzverschaffung an einer Immobilie, kann deren Verkehrswert nicht über § 6 ZPO für die Streitwertbestimmung herangezogen werden; der Streitwert ist vielmehr gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des verfolgten Interesses zu bestimmen.(Rn.16) Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 19.2.2019 (Az. 2 O 1/19) abgeändert. Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Streitwertbeschwerde die Herabsetzung des von dem Landgericht mit Beschluss vom 19.2.2019 auf 200.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts für den vor dem Landgericht Tübingen geführten Rechtsstreit (Az. des LG: 2 O 1/19) auf 16.500,00 Euro. Die Klägerin hat mit der dem genannten Verfahren zugrunde liegenden Klage vom 28.12.2018 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. YZ des Notars XY vom 31.7.2018 für unzulässig zu erklären (GA 1). Sie hatte an den Beklagten in dem notariellen Vertrag eine Immobilie in der X-Straße in YZ veräußert (Anlage K 5, GA 23 ff.). Als Kaufpreis war in § 3 des Vertrages eine Zahlung von 200.000,00 Euro vereinbart. Die Besitzübergabe war in § 4 Absatz 1 des Vertrages geregelt. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bewohnte die Klägerin die Immobilie. In § 4 Absatz 3 des notariellen Vertrages war vereinbart, dass die Klägerin die Immobilie bis spätestens 15.12.2018 vollständig räumt. Wegen der Räumungsverpflichtung unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, § 4 Absatz 4 des Vertrages (S. 5 f. des Vertrages, GA 28 f.). Die Klägerin machte in der Folge die Unwirksamkeit des Vertrages geltend, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen sei. In einem gesondert geführten Verfahren vor dem Landgericht Tübingen (Az. 2 O 368/18) hatte sie, ebenfalls gegen den hiesigen Beklagten, eine negative Feststellungsklage erhoben, die auf Feststellung der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrags der Parteien gerichtet war. Das dortige Verfahren wurde durch einen im Termin vom 18.1.2019 geschlossenen Prozessvergleich beendet, in dem sich die Klägerin unter anderem verpflichtete, die Klage des vorliegenden Verfahrens zurückzunehmen (S. 4 f. des Protokolls aus Verfahren 2 O 389/18, GA 163 f.). Die Klagerücknahme wurde mit Schriftsatz vom 9.2.2019 des damaligen Klägervertreters erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.2.2019 den Streitwert des Verfahrens auf 200.000,00 Euro festgesetzt (GA 113 f). Dagegen richtet sich die von den jetzigen Klägervertretern namens und im Auftrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.7.2019, eingegangen beim Landgericht per Fax am selben Tag, erhobene Streitwertbeschwerde. Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des Streitwerts für die Vollstreckungsgegenklage auf 16.500,00 Euro (GA 124 f.). Zur Begründung führt sie aus, die Festsetzung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Es sei nicht die Herausgabe des Grundstücks (zum Zwecke der Eigentumsverschaffung) oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht gewesen. Vielmehr habe es sich um einen Teilaspekt des Kaufvertrags gehandelt, nämlich um die nach § 4 des Vertrages vorgesehene Räumung der Kaufsache nach entsprechendem Abschluss eines Kaufvertrags. Es handele sich bei der Räumung nicht um die Beschaffung des Eigentums an der Sache, sondern die Einräumung des Besitzes an der Sache. Dafür sei § 41 GKG zumindest in analoger Anwendung einschlägig. In dem Prozessvergleich vom 18.1.2019 vor dem Landgericht Tübingen (Az. 2 O 368/18) sei für die Zeit der Nutzung durch die Klägerin ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1.375,00 Euro monatlich vereinbart gewesen. Davon sei nach § 41 GKG der Jahresbetrag als Streitwert anzusetzen. Die Beklagtenvertreter beantragen, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Streitwertfestsetzung als zutreffend, da sich die Klägerin in der Sache gegen den Vollzug des notariellen Kaufvertrags gewehrt habe. Die Klage sei im Zusammenhang mit der negativen Feststellungsklage des Parallelverfahrens zu sehen. § 41 GKG sei nicht einschlägig (GA 127 f.). Der vormalige Klägervertreter sieht sich aus eigenem Recht von der Streitwertbeschwerde betroffen und hat ebenfalls beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen (GA 131). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.8.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt das Landgericht aus, bei der Streitwertfestsetzung sei vom Wert des zu vollstreckenden Anspruchs auszugehen. Dieser habe sich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des verkauften und zu übergebenden Grundstücks bemessen. Die Klage habe nicht nur die Räumung aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses i.S.d. § 41 Abs. 2 GKG verhindern wollen. Mit der Behauptung, der notarielle Kaufvertrag sei unwirksam, habe der gesamte Kaufvertrag zu Fall gebracht und die daraus drohende Zwangsvollstreckung abgewendet werden sollen (GA 141 ff.). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 12.9.2019 dem Senat übertragen. II. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die Frist des §§ 68 Abs. 1 S. 3 1. HS, 63 Abs. 3 S. 2 GKG gewahrt und der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin wäre wegen § 32 Abs. 1 S. 1 RVG in eigenem Namen beschwerdeberechtigt (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 68 Rn. 22 beck-online; BeckOK KostR/Laube, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 68 Rn. 49), weshalb er auf seinen Antrag hin an dem Beschwerdeverfahren der Klägerin zu beteiligen war. Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist auf bis 19.000,00 Euro festzusetzen. Der Gebührenstreitwert ist der Wert (nachfolgend 2.) des Streitgegenstands (nachfolgend 1.), § 3 Abs. 1 GKG. 1. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich die in § 4 Absatz 3 und Absatz 4 des Vertrages bestimmte Räumungsverpflichtung. Die Klage war eine Titelgegenklage nach §§ 795, 767 ZPO analog. Die Titelgegenklage ist darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel für unzulässig zu erklären (BeckOK ZPO/Preuß, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 767 Rn. 57; Kaiser, NJW 2017, 1223, 1224). Während die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erhebt, ist die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels – hier: behauptete Nichtigkeit des notariellen Vertrages - mit der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend zu machen (BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13 –, Rn. 5 ff., juris; BeckOK ZPO/Preuß, a.a.O., Rn. 58, jeweils m.w.N.). Die notarielle Urkunde war nur bezüglich der Räumungsverpflichtung ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Bezüglich der weiteren Regelungen des notariellen Kaufvertrages, insbesondere des Anspruchs auf Besitzverschaffung nach § 4 Abs. 1 des Vertrages, fehlte es an der nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für die Titelfunktion notwendigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Es drohte der Klägerin auch tatsächlich ausschließlich die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungsanspruchs des Beklagten, wie sie in der Klage selbst darlegte. 2. Der Wert des unter Ziffer 1. bestimmten Streitgegenstands beträgt bis 19.000,00 Euro, entspricht also der von der Klägerin beantragten Streitwertstufe. Der Streitwert ist gemäß §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des verfolgten Interesses zu bestimmen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 4, § 2 Rn. 3). a) Die Streitwertvorschrift der §§ 48 Abs. 1 GKG, 6 ZPO ist nicht einschlägig. Der Räumungsanspruch des Beklagten aus § 4 Abs. 3 des Vertrages, auf den sich die Titelgegenklage bezog, betraf nicht die Pflicht zur Besitzverschaffung an der Immobilie, sodass deren Verkehrswert nicht über § 6 ZPO für die Streitwertbestimmung herangezogen werden kann. § 6 ZPO betrifft Ansprüche auf Erlangung, Wiedererlangung oder Erhaltung des Besitzes (Zöller/Herget, a.a.O., § 6 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wendtland, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 6 Rn. 6). Die Räumungspflicht war nach den vertraglichen Vorschriften nicht zwingend mit der Pflicht zur (vollständigen) Besitzaufgabe oder -übergabe verbunden, sodass beide Pflichten und deren Durchsetzung - auch bei wertender Betrachtung - nicht als einheitliche Räumungs- und Übergabepflicht anzusehen waren. Die Räumungspflicht war eine eigenständige Nebenpflicht der Klägerin nach § 4 Absatz 3 des Vertrages. Sie war kalendarisch fix am 15.12.2018 zu erfüllen, während die Besitzübergabe nach § 4 Absatz 1 des Vertrages von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig war. Für diese war zwar eine „grundsätzliche“ Fälligkeit am 30.9.2018 bestimmt (§ 3 Absatz 2 des Vertrages) – also vor dem vereinbarten Räumungsdatum -, die tatsächliche Fälligkeit der Kaufpreiszahlung war aber von weiteren in § 3 des Vertrages genannten Bedingungen abhängig. Weiter sollte die Räumung nach der Regelung in § 3 des Vertrages ausdrücklich nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung sein. Somit konnte der Räumungstermin in Abhängigkeit von Fälligkeit und tatsächlicher Kaufpreiszahlung vor oder nach der Besitzübergabe liegen. Den Anspruch auf Besitzverschaffung nach § 4 Absatz 1 des Vertrages hätte der Beklagte gesondert durchsetzen müssen, ohne dass sich die Klägerin insoweit in der notariellen Urkunde ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. b) Die von der Klägerin angeführte Wertvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG ist ebenfalls nicht einschlägig. Zwischen den Parteien war in dem notariellen Kaufvertrag vom 31.7.2018 kein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis vereinbart. Das zwischen Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstücks für die Übergangszeit bestehende Nutzungsverhältnis ist insbesondere kein ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne der Vorschrift (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.2.1983 – 17 W 6/83, BeckRS 1983, 01747, beck-online; BeckOK KostR/Schindler, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 41 Rn. 25). Der Begriff der Räumung ist in § 41 Abs. 2 GKG gleichbedeutend mit dem der Herausgabe (vgl. BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 41 Rn. 12), entspricht also im Umfang den Streitigkeiten über die Besitzverschaffung des § 6 ZPO. Die genannten Rechtsstreitigkeiten sind deshalb der Wertvorschrift des § 6 ZPO zugeordnet (OLG Frankfurt, a.a.O.; BeckOK KostR/Schindler, a.a.O.), die hier aber nicht einschlägig ist, siehe Ziffer 2.a). c) Bei der nach freiem Ermessen vorzunehmenden Wertbestimmung im Rahmen des § 3 ZPO bemisst der Senat den Streitwert des Räumungsanspruchs mit bis 19.000,00 Euro. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Verhinderung der zwangsweise durchgesetzten Räumung. Sie kann in der Folge die Immobilie weiter nutzen. Den für die Nutzungsentschädigung maßgeblichen Wohnwert haben die Parteien in Ziffer 2.a) ihres Prozessvergleichs vom 18.1.2019 mit 575,00 Euro monatlich bestimmt (GA 103). Der jährliche Wohnwert beträgt also 6.900,00 Euro. Hinzuzurechnen sind die für die Räumung selbst entstehenden Kosten. Der mit der Räumung verbundene Aus- und Umzug löst Kosten für Möbeltransport, Handwerker, Einlagerung von Gegenständen oder Anmietung von Ersatzräumlichkeiten aus. Der Senat schätzt das so ermittelte Gesamtinteresse der Klägerin für die Titelgegenklage in der Größenordnung der Streitwertstufe bis 19.000,00 Euro. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man auf das Interesse des Beklagten an der Durchsetzung der Räumung abstellte, da sein Anspruch mit der Titelgegenklage zu Fall gebracht werden soll (vgl. etwa Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Vollstreckungsabwehrklage – Titelgegenklage“ Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 3 Rn. 39, m.w.N.). Die weitere Nutzung durch die Klägerin stellt für ihn eine Beeinträchtigung seiner Rechtsposition dar (zur insoweit vergleichbaren Eigentumsstörung: BGH, Urteil vom 24.4.1998 – V ZR 225/97 –, Rn. 6, juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Eigentumsstörung“). Zur Bemessung des Räumungsinteresses des Beklagten kann der Nutzungsausfall und Schaden des Beklagten herangezogen werden, den die Parteien bei ausbleibender Räumung in Ziffer 2.a) ihres Prozessvergleichs vom 18.1.2019 mit 1.375,00 Euro monatlich bestimmt haben. Dieser ist für die Dauer bis zu einer prognostizierten zwangsweisen Durchsetzung des Räumungsanspruchs, der gedacht nach der in § 4 Absatz 1 des Vertrages vereinbarten Besitzübergabe erfolgt, in den Streitwert einzustellen. Da dem Beklagten bereits ein Vollstreckungstitel zur Verfügung stand, erscheint die Dauer von einem Jahr zur zwangsweisen Durchsetzung der Räumung als realistisch. Dies ergibt den von der Klägerin angegebenen Streitwert von 16.500,00 Euro. Zur Bewertung des Räumungsinteresses kann alternativ der Minderbetrag herangezogen werden, den ein Erwerber bei hypothetischer Weiterveräußerung erzielt, wenn die Immobilie weiterhin von der früheren Eigentümerin bewohnt wird. Dieser Umstand wirkt sich regelmäßig nachteilig auf den Verkaufserlös aus. Bei einem dem Kaufpreis von 200.000,00 Euro wird ein Mindererlös bei Weiterveräußerung in der Größenordnung der Streitwertstufe bis 19.000,00 Euro geschätzt. III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).