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Beschluss

9 U 81/18

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0806.9U81.18.00
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Leitsätze
1. Festsetzungen nach Art. 7 Abs. 4 württWG in der Fassung vom 1. Dezember 1900 kommt eine Bindungswirkung zu mit der Folge, dass nachfolgende tatsächliche Schwankungen der mittleren Hochwasserlinie nicht mehr zu einer Änderung der rechtlich maßgeblichen, vermarkten Uferlinie führten.(Rn.37) 2. Bei Flächen, die infolge der Änderung der Vorschriften zur Bestimmung der Uferlinie durch § 7 Abs. 1 bwWG in der Fassung vom 25. Februar 1960 nicht mehr zum Gewässerbett gehörten, handelt es sich um herrenlose Grundstücke, die dem Aneignungsrecht des Landes unterliegen (§ 928 Abs. 2 BGB) (Festhaltung OLG Stuttgart, 8. Juli 1970, 1 U 46/70).(Rn.48)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.04.2018, 6 O 156/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Zu diesem Beschluss kann bis zum 21.08.2018 Stellung genommen werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Festsetzungen nach Art. 7 Abs. 4 württWG in der Fassung vom 1. Dezember 1900 kommt eine Bindungswirkung zu mit der Folge, dass nachfolgende tatsächliche Schwankungen der mittleren Hochwasserlinie nicht mehr zu einer Änderung der rechtlich maßgeblichen, vermarkten Uferlinie führten.(Rn.37) 2. Bei Flächen, die infolge der Änderung der Vorschriften zur Bestimmung der Uferlinie durch § 7 Abs. 1 bwWG in der Fassung vom 25. Februar 1960 nicht mehr zum Gewässerbett gehörten, handelt es sich um herrenlose Grundstücke, die dem Aneignungsrecht des Landes unterliegen (§ 928 Abs. 2 BGB) (Festhaltung OLG Stuttgart, 8. Juli 1970, 1 U 46/70).(Rn.48) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.04.2018, 6 O 156/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Zu diesem Beschluss kann bis zum 21.08.2018 Stellung genommen werden. I. Der Kläger ist Eigentümer eines auf der Gemarkung K. gelegenen Grundstücks. Mit der vorliegenden Klage macht er geltend, dass dieses Grundstück mit seiner seeseitigen Grenze sich bis zur Linie des so genannten Mittelwasserstandes erstreckt. Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die königliche Regierung des Donaukreises mit Verfügung Nr. 10925 vom 26.12.1906 (Anlage K 3) die Uferlinie des Bodensees im streitgegenständlichen Bereich auf Grundlage des damals geltenden Art. 7 des württembergischen Wassergesetzes (württWG) festgelegt hat. Infolge dieser Verfügung wurde die Uferlinie wie auf den von dem Kläger vorgelegten Plänen ersichtlich (Anlagen K 1 und K 8) vermarkt. Weiter ist festzustellen, dass die nach württembergischem Wasserrecht maßgebliche Linie des mittleren Hochwasserstandes im Zeitraum von 1906 bis zum Inkrafttreten des baden-württembergischen Wassergesetzes (bwWG) am 01.03.1960 um 11,9 cm gesunken ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei der beschrittene Rechtsweg zulässig, und der Kläger habe auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Uferstreifen, die sog. Uferkrawatte, die infolge der Veränderung der Uferlinie durch das baden-württembergische Wassergesetz entstanden sei, stehe im Eigentum des Landes. Das Land habe den zunächst herrenlosen Grundstücksstreifen (§ 928 Abs. 2 BGB) sich infolge der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Änderung des bwWG (§ 123a WG) angeeignet. Auf die „Wirksamkeit der Uferlinie von 1906“ komme es dabei nicht an. Der Gesetzgeber des Änderungsgesetzes habe „die Herrenlosigkeit der entsprechenden Grundstücke festgelegt“. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung. Der Kläger trägt vor, das Landgericht habe den Fall nicht recht durchgedrungen. Es habe übersehen, dass über Art. 9 württWG ein Eigentumserwerb erfolgt sei, weil und soweit die mittlere Hochwasserlinie sich bis 1960 geändert hat. Jedenfalls in diesem Uferbereich sei kein Raum für die eine Annahme einer Herrenlosigkeit des Grundstücks. Die Neuregelung in § 123a bwWG i.d.F. vom 01.01.1996 habe sich allein auf den durch die Verlagerung der Uferlinie entstandenen Uferstreifen bezogen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.04.2018 Az. 6 O 156/17 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass sich das Eigentum des Klägers am Grundstück mit der Flurstück Nr. 19... in der Gemarkung K. auch auf den Bereich der so genannten „Uferkrawatte“ erstreckt, d.h. auf die Fläche zwischen der abgemarkten seeseitigen Grundstücksgrenze und der Linie des Mittelwasserstands des Bodensees, wie in der Anlage K8 entsprechend der grünen Linien eingezeichnet ist. Das beklagte Land hat im Berufungsverfahren noch keinen Antrag gestellt. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig. Sie hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die zulässige, den richtigen Rechtsweg beschreitende (1.) Klage zu Recht abgewiesen (2.). 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet (a.). An der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken (b.). a. Der Senat ist an die Bejahung des beschrittenen Rechtswegs durch das Landgericht zwar nicht gebunden (aa.), tritt nach eigener Prüfung der Ansicht des Landgerichts jedoch bei (bb.). aa. Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden und in dieser Entscheidung den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet. Das war verfahrensfehlerhaft. Eine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG ist deswegen nicht eingetreten. Da das beklagte Land die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hatte, musste das Landgericht darüber nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingend vorab entscheiden, und zwar durch beschwerdefähigen Beschluss (§ 17 a Abs. 4 GVG). Dies hat das Landgericht unterlassen. Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs dann - wie hier - erst im Urteil bejaht, ist dieses ohne die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG mit dem allgemeinen Rechtsmittel auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, Rn. 15, juris = BGHZ 121, 367; vgl. Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 61/93, NVwZ 1996, 821, 822; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn. 17). Es ist dann Sache des Berufungsgerichts, die Rechtswegfrage im Vorabverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG zu prüfen und auch darüber zu befinden, ob zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegen den von ihm erlassenen Beschluss die Beschwerde an den BGH zuzulassen ist. Eine Vorabentscheidung erübrigt sich allerdings, wenn das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde § 17a Abs. 4 S. 5 GVG zuzulassen (BGH, Beschluss vom 09.11.1995 - V ZB 27/94, NJW 1996, 591, 591 = BGHZ 131, 169; MüKo-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, § 17a GVG Rn. 29). Dann kann das Rechtmittelgericht zusammen mit der Hauptsache eine Entscheidung über die Rechtswegfrage treffen. So liegt es hier. bb. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach § 13 GVG u.a. alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 13 GVG), hängt grundsätzlich von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Einer weiteren Prüfung dieser Voraussetzungen bedarf es allerdings, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, dann nicht, wenn die Zuständigkeit der Zivilgerichte sich kraft besonderer Zuweisung ergibt. So liegt es hier. Nach § 10 Abs. 6 bwWG sind Streitigkeiten über das Eigentum und über die Entschädigung von den ordentlichen Gerichten zu erledigen. Die (umfassend zu verstehende, vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 42. ErgLfg. Feb. 2014, § 10 Rn. 32) Vorschrift ist ausweislich ihrer Stellung im Gesetz und ihrer Entstehungsgeschichte nachgerade auf die §§ 8 und 9 bwWG zugeschnitten und damit auch auf den hier streitigen Fall, dass infolge Rückzugs des Wassers sich die Uferlinie ändert und die Frage aufkommt, wem das Eigentum an der verlandeten Fläche zusteht (§ 8 Abs. 3 bwWG). b. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewissheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muss sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen" (st. Rspr., BGH, Urteil vom 22.03.1995 - XII ZR 20/94, Rn. 9, juris). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Denn das beklagte Land behauptet, dass der Uferstreifen jenseits der 1906 abgemarkten Linie in seinem Eigentum stehe. Der Einwand des beklagten Landes, der Kläger könne sein Rechtsschutzziel mit einer Grundbuchberichtigungsklage erreichen, gegenüber der ein Feststellungsbegehren nachrangig sei, trägt nicht. Richtig ist zwar, dass wegen des sog. Vorrangs der Leistungsklage ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sogleich ein Urteil zu erwirken, aus dem auch vollstreckt werden kann und wenn so dem Feststellungsinteresse genügt wird (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 256, Rn. 12 m.w.N.). Eine Grundbuchberichtigungsklage würde jedoch nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers entsprechen, da im Grundbuch lediglich der Messgehalt des Grundstücks angegeben ist, nicht jedoch die Grenzlinie. Dem Kläger geht es aber gerade darum, feststellen zu lassen, dass die - seines Erachtens weiterhin abänderliche, vom Mittelwasserstand bestimmte - Uferlinie die südliche Grenze seines Grundstücks bildet. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Grundstück sich auf einen Bereich jenseits der abgemarkten seeseitigen Grundstücksgrenze bis hin zur derzeitigen Linie des Mittelwasserstandes des Bodensees erstreckt. Das Grundstück des Klägers wird seeseitig durch die abgemarkte Grundstücksgrenze begrenzt. Das Grundstück hat seine Größe vom Zeitpunkt der Grenzziehung auf Grundlage der Verfügung Nr. 10925 der königlichen Regierung des Donaukreises am 26.03.1906 (Anlage K 3) bis zum Inkrafttreten des baden-württembergischen Wassergesetzes (bwWG) nicht verändert. Zu einer Anwachsung eines Uferstreifens nach Art. 9 des bis dahin geltenden württembergischen Wassergesetzes vom 01.12.1900 (württWG) ist es nicht gekommen (a.). Das Grundstück des Klägers hat auch dadurch keine Vergrößerung erfahren, dass ihm infolge der Änderung der Vorschriften zur Bestimmung der Uferlinie durch § 7 Abs. 1 bwWG eine früher zum Gewässerbett gehörende Landfläche als Privateigentum zugewachsen wäre. Diese Landfläche ist herrenlos geworden mit der Folge, dass das beklagte Land aneignungsberechtigt war und ist. Zu einem gutgläubigen Erwerb oder einer Aneignung des Klägers oder dessen Rechtsvorgänger ist es nicht gekommen (b.). a. Das streitgegenständliche Grundstücks wird seeseits durch die durch Verfügung Nr. 10925 der königlichen Regierung des Donaukreises vom 26.12.1906 festgelegte und in der Folge auch tatsächlich vermarkte, auf den Plänen (Anlagen K 2, K 8, B 4) ersichtliche Grenze begrenzt, die der damaligen, gemäß Art. 7 Abs. 3 württWG maßgebenden mittleren Hochwasserlinie entspricht. Zuzugeben ist der Berufung zwar, das Landgericht habe übersehen, dass sich die Frage des herrenlos gewordenen, vom Land in § 123a WG i.d.F. vom 01.01.1996 bezeichneten Uferstreifens (dazu unten b.) nur auf die Fläche zwischen der mit Inkrafttreten des bwWG am 01.03.1960 neu eingeführten Linie des Mittelwasserstandes und der nach § 7 Abs. 3 des bis dahin geltenden württWG maßgebenden Uferlinie beziehen könne und dass bis dahin eingetretene Änderungen des Grundstücks, insbesondere ein etwaiges Anwachsen eines Uferstreifens zum Ufergrundstück, berücksichtigt werden müssten (aa.). Obschon sich bis zum Inkrafttreten des bwWG der tatsächliche mittlere Hochwasserstand geändert hatte (bb.), hat das im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Anwachsung der „Ausbreitung des Ufers“ zum klägerischen Ufergrundstück bis zum 01.03.1960 geführt (cc.). aa. Infolge der Änderung der Uferlinie durch das bwWG im Jahr 1960 wurde lediglich diejenige Fläche aus der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung entlassen, die zwischen alter und neuer Uferlinie lag (sog. Uferkrawatte, Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 41. ErgLfg. Dez. 2013, § 7 Rn. 10, dazu noch unten b.). Das bis dahin bestehende Eigentum des Klägers oder seiner Rechtsvorgänger an dem Ufergrundstück hat das bwWG hingegen nicht berührt (vgl. auch Begründung zur Einführung des § 123a bwWG, LT-Drs. 11/6166 S. 49, wonach die Regelung nur nach dem 01.03.1960 durch Zurücktreten des Wassers entstandene Flächen betreffen sollte). Im Ausgangspunkt zutreffend ist also, dass das Eigentum an den Ufergrundstücken am 01.03.1960 die Landfläche bis zu der zu diesem Zeitpunkt bestehenden mittleren Hochwasserlinie erfasste (Bulling, BWVBl. 1968, 97, 98). Denn nach Art. 7 Abs. 3 württWG galt insoweit: Die Grenze zwischen dem Bett und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) wird durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung der Gewässer entspricht. bb. Nach dem Vorstehenden ist entscheidend die Frage, welche Uferlinie und damit seeseitige Grenze im Zeitpunkt des Inkrafttretens des bwWG für das klägerische Grundstück maßgebend war. Das Landgericht durfte diese Frage nicht offenlassen. Die eine natürliche, bewegliche Grenze bildende Uferlinie hat sich auch tatsächlich geändert. Hierzu hat der Kläger - was unbestritten geblieben ist - vorgetragen (Ss. vom 22.09.2017, S. 9, GA 38), dass die mittlere Hochwasserlinie im Vergleich zu der mit Verfügung Nr. 10925 der königlichen Regierung des Donaukreises am 26.03.1906 (Anlage K 3) festgesetzten und vermarkten Uferlinie um 11,9 cm niedriger sei. cc. Unzutreffend ist allerdings die Schlussfolgerung des Klägers, die Änderung der Uferlinie habe zu einer Verschiebung der Ufergrenze um 1,66 m seeseits und zu einer entsprechenden Vergrößerung des Ufergrundstücks geführt. Denn die Verfügung Nr. 10925 der königlichen Regierung des Donaukreises vom 26.12.1906 bestimmte mit Bindungswirkung die seeseitige Grenze. (1) Richtig ist allerdings im Grundsatz, dass ausweislich Art. 9 Abs. 1 württWG, der folgendes bestimmte: Ausbreitungen des Ufers öffentlicher Gewässer, welche durch allmählige Anspülung oder durch das Zurücktreten des Wassers entstehen, wachsen, vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 11 und 12, den Ufergrundstücken zu. in einem Fall wie hier, wo sich die mittlere Hochwasserlinie abgesenkt hat, der „freigewordene“ Uferstreifen als „Bestandteil des Grundstücks zu betrachten“ war, dem er zuwuchs (Nieder, Wassergesetz für Württemberg, Ellwangen 1902, Art. 9 Anm. 5 [S. 122], Haller, Das Württembergische Wassergesetz vom 1. Dezember 1900, Stuttgart 1902, Art. 9 Anm. 7 [S. 31]). Dieser Eigentumszuwachs vollzog sich eo ipso, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedurfte. (2) Eine Anwachsung nach Art. 9 Abs. 1 württWG hat im vorliegenden Fall jedoch nicht stattgefunden, weil die Uferlinie mit bestandskräftiger Verfügung Nr. 10925 der königlichen Regierung des Donaukreises vom 26.12.1906 verbindlich festgelegt worden ist. Die vom Kläger vorgetragenen, tatsächlichen Änderungen der mittleren Hochwasserlinie bis zum 01.03.1960 konnten deswegen nicht zu einer Vergrößerung des Ufergrundstücks führen. (a) Die Verfügung Nr. 10925 der königlichen Regierung des Donaukreises vom 26.12.1906 (Anlage K 3) legte die Uferlinie anhand eines sowohl in der Verfügung Nr. 10925 als auch in deren Bekanntmachung (Anlage B 2) benannten Lageplans (Anlage B 4) auf Grundlage von Art. 7 Abs. 4 württWG fest. Dass die Verfügung Nr. 10925 erfolgreich mit der sofortigen Beschwerde (Art. 7 Abs. 4, 116 württWG) angefochten worden wäre, trägt der Kläger schon nicht vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal es infolge der Festsetzung zu einer Vermarkung der Uferlinie kam, wie sie auf den von dem Kläger vorgelegten Plänen ersichtlich ist (Anlagen K 1 und K 8). Für den Senat steht deswegen fest, dass die Verfügung Nr. 10925 und damit die auf dieser Grundlage vermarkte Grenzziehung (nach damaliger Lesart) rechtskräftig geworden ist. (b) Die Festsetzung der Uferlinie hatte Bindungswirkung mit der Folge, dass nachfolgende tatsächliche Schwankungen der mittleren Hochwasserlinie nicht mehr zu einer Änderung der rechtlich maßgeblichen, vermarkten Uferlinie führten. Im vorliegenden Fall ist deswegen der Rückzug des mittleren Hochwasserpegels von 1906 bis 1960 um 11,9 cm und die entsprechende Ausdehnung des Uferstreifens um 1,66 m für die Eigentumslage ohne Auswirkung gewesen. Eine Anwachsung nach Art. 9 württWG hat nicht stattgefunden. Unbehelflich ist der Hinweis des Klägers auf eine dem entgegenstehende, ersichtlich vereinzelte Auffassung von Hofacker, Das württembergische Wasserrecht in seinen Grundzügen dargestellt, 1927, S. 13. Die dort vertretene Ansicht, dass eine Festsetzung nach Art. 7 Abs. 4 württWG „keine rechtlich bindende Natur“ habe, ist unzutreffend (a.A. wohl - ohne Begründung und mit bloßem Verweis auf die Ansicht Hofackers, Bulling, BwVBl 1968, 97, 98). Nach richtiger Ansicht „entschied“ die Festsetzung der Uferlinie sehr wohl „über den Umfang des Eigentums der Uferbeseitzer“ (vgl. Nieder, Wassergesetz für Württemberg, Ellwangen 1902, Art. 7 Anm. 9 [S. 111]). Dass im württWG eine ausdrückliche Bestimmung über die Bindungswirkung, wie sie heute mit § 7 Abs. 2 S. 2 bwWG vorhanden ist, wonach eine festgesetzte Uferlinie bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung gültig bleibt, fehlte (hierauf schlicht hinweisend Ziegler, Kommentar zum Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand Sept. 1971, § 7 Rn. 7), lässt nicht darauf schließen, dass der Festsetzung eine rechtliche Bindung nicht zukam. So lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte des heutigen § 7 Abs. 2 S. 2 bwWG denn auch nicht entnehmen, dass die Vorschrift sachlich eine Neuerung gebracht hätte. Die Begründung zu dem Gesetzentwurf vom 12.10.1959, die an vielen Stellen - so auch bei der Frage der Uferlinie - die bisher geltende Rechtslage erwähnt und Unterschiede hervorhebt, beschreibt gerade nicht, dass mit der Einführung des § 7 Abs. 2 bwWG eine notwendige Änderung der bisherigen Rechtslage nach württembergischem oder badischem Wasserrecht beabsichtigt sei (LT-Drs. 2/2920 S. 4910). Für eine Bindungswirkung einer Festlegung der Uferlinie nach Art. 7 Abs. 4 württWG sprechen sowohl die Gesetzgebungsgeschichte (aa), als auch der Sinn und Zweck der Regelung (bb). (aa) Die Begründung zum Entwurf des württWG (abgedruckt in Verhandlungen der württembergischen Kammern der Standesherrn auf dem ordentlichen Landtage in den Jahren 1899 bis 1900, Beilagen-Band [Beilage 34], S. 85) führt zu Art. 7 Abs. 4 württWG aus: Die nach Abs. 4 festgesetzte Uferlinie ist auch für die Eigentumsgrenze der Ufergrundstücke maßgebend. Wenngleich hiernach den Zuständigkeitsbestimmungen des Abs. 4 zufolge die endgültige Festsetzung der Ufergrundstücke von dem Bett der öffentlichen Gewässer scheidende Grenze nicht durch die bürgerlichen Gerichte erfolgen kann, so sind doch die Gerichte in Rechtsstreiten zwischen Ufernachbarn, in welchen die Frage, wie die von der Verwaltungsbehörde noch nicht festgesetzte Uferlinie zu ziehen ist, erheblich wird, nicht gehindert, zugleich eine Entscheidung über die Uferlinie insoweit zu geben, als dies zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dieser Entscheidung kommt aber lediglich eine Rechtskraft unter den Parteien zu. Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber offenbar beabsichtigte, mit der Möglichkeit der Festsetzung der Uferlinie Rechtssicherheit zu schaffen und die Frage der Abgrenzung der Ufergrundstücke vom Wasserbett weiteren Diskussionen zu entziehen. Ausdruck findet das darin, dass die Festsetzung als „maßgebend“ und „endgültig“ bezeichnet wird. Aber auch der Hinweis auf eine gerichtliche Entscheidung über die Uferlinie, die „lediglich“ eine Wirkung inter partes habe, lässt den Rückschluss zu, dass die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde eine Wirkung inter omnes haben muss. Der Gesetzgeber hat diese Erwägungen zwar nicht in eine dem heutigen § 7 Abs. 2 S. 2 bwWG vergleichbaren Bestimmung umgesetzt, die die Bindungswirkung ausdrücklich regelt. Die Ansicht des Gesetzgebers hat in dem württWG jedoch hinreichenden Niederschlag gefunden. So wurde - gerade eben „mit Rücksicht auf den Einfluß der Uferlinie auf das Grundeigentum“ (Bericht der Wasserkommission der Kammer der Abgeordneten über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Benützung der öffentlichen Gewässer, abgedruckt in Verhandlungen der württembergischen Kammer der Abgeordneten auf dem 34. Landtag in den Jahren 1899/1900, Beilagen-Band III, S. 890 im Gesetzgebungsverfahren) auf Vorschlag der Kammer für Standesherrn eine Verfahrensvorschrift eingefügt, wonach die beteiligten Grundeigentümer vor der Festsetzung zu hören seien (Art. 7 Abs. 4 S. 2 württWG). Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift in Art. 7 Abs. 4 S. 3 den betroffenen Grundeigentümern die sofortige Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde. Diese Rechtsschutzgarantien wären sinnlos, würde der Festlegung eine Rechtswirkung nicht zukommen. Sie bestanden gerade vor dem Hintergrund der rechtlichen Bedeutung der Festlegung der Uferlinie für den Messgehalt der Ufergrundstücke. (bb) Für eine Bindungswirkung der behördlichen Festsetzung spricht auch die teleologische Auslegung des Art. 7 Abs. 4 württWG. Würde die Festsetzung tatsächlich „ohne jede rechtliche Bedeutung“ sein, wäre sie nutzlos. Der hiermit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand, aber auch der Aufwand für die Vermarkung und die dauerhafte Unterhaltung der Marken (vgl. Verfügung Nr. 10925 der königlichen Regierung des Donaukreises vom 26.12.1906 S. 2 [Anlage K 3]), blieben ohne Wert und würden mit jeder tatsächlichen Änderung der Hochwasserlinie Makulatur. Das kann nicht Zweck der gesetzlichen Regelung sein. Dies erhellt auch im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften des württWG. So wurde zum Schutz der Vermarkung eigens eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, wonach das Entfernen, Vernichten oder Unkenntlichmachen von „Zeichen zur Kenntlichmachung der Uferlinie (Art. 7 Abs. 4)“ mit Strafe belegt wurden. Dies unterstreicht die Verbindlichkeit der Festsetzung ebenso wie der Umstand, dass die festsetzende Behörde verpflichtet wurde, der Katasterbehörde „behufs Richtigstellung der Primärkataster und Flurkarten“ eine Mitteilung über die Festsetzung zu machen (Verfügung des Ministeriums des Innern vom 16.11.1901 betreffend den Vollzug des Wassergesetzes, § 18 [zu Art. 7], abgedruckt in Bierer, Das Württembergische Wassergesetz vom 1. Dezember 1900 mit den Ausführungsbestimmungen, 1902, S. 64; Nieder, Wassergesetz für Württemberg, Ellwangen 1902, Art. 7 Anm. 12 [S. 113]). (c) Dass die Festsetzung der Uferlinie nach württembergischem Recht (Art. 7 Abs. 4 württG) infolge des Außerkrafttretens des württWG zum 01.03.1960 (vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 bwWG i.d.F. vom 01.03.1960) „gegenstandslos“ geworden ist (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), ändert an dieser Feststellung nichts. Richtig ist, dass Festsetzungen nach altem Recht von der Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 WG, wonach eine festgesetzte Uferlinie bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung gültig bleibt, nicht erfasst werden. Und richtig ist auch, dass (dazu noch unten b.) die Uferlinie mit Inkrafttreten des bwWG neu bestimmt wurde. Die Frage, welche Größe die Ufergrundstücke bei Inkrafttreten des bwWG hatten und ob es nach württembergischem Recht bis zum 01.03.1960 zu einem Anwachsen gem. Art. 9 württWG gekommen ist, wird hiervon allerdings nicht berührt. b. Das Grundstück des Klägers hat auch dadurch keine Vergrößerung erfahren, dass ihm infolge der Änderung der Vorschriften zur Bestimmung der Uferlinie durch § 7 Abs. 1 bwWG im Jahr 1960 eine früher zum Gewässerbett gehörende Landfläche als Privateigentum zugewachsen wäre. Der 1. Senat des OLG Stuttgart hat mit (bislang unveröffentlichtem, nun aber zur Veröffentlichung vorgesehenen) Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - in einem vergleichbaren Fall eines Ufergrundstücks am Bodensee, entschieden, dass die früher zum Gewässerbett gehörende Landfläche infolge der Neuregelung weder den Eigentümern der Ufergrundstücke als Privateigentum zugewachsen, noch kraft Gesetzes in das öffentliche Eigentum des Landes übergegangen, sondern herrenlos geworden und damit dem Aneignungsrecht des Landes (§ 928 Abs. 2 BGB) unterworfen ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser, in der Literatur auf Zustimmung gestoßenen (Habel, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stuttgart/München/Hannover 1982, § 7 Rn. 3; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 41. ErgLfg. Dez. 2013, § 7 Rn. 10; vgl. auch Ziegler, Kommentar zum Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand Sept. 1971, § 7 Rn. 4) überzeugenden Ansicht, zu deren Begründung auf die den Parteien bekannt gemachte Entscheidung verwiesen wird, an (aa.). Ob das beklagte Land im Streitfall sein Aneignungsrecht wirksam ausgeübt hat und Eigentümer des Uferstreifens geworden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden (bb.). aa. Mit Inkrafttreten des § 7 bwWG am 01.03.1960 wurde die eine öffentlich-rechtliche Grenze bildende Uferlinie verschoben, weil nun der Mittelwasserstand und nicht mehr - wie bisher im württembergischen Landesteil - der mittlere Hochwasserstand maßgebend war. In das bwWG wurde 1960 jedoch keine ausdrückliche Regelung zum rechtlichen Schicksal derjenigen Flächen aufgenommen, die infolge der Neubestimmung der Uferlinie fortan nicht mehr Gewässerbett, sondern „Land“ waren. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sich in der Gesetzesbegründung zu Art. 7 Abs. 1 bwWG (LT-Drs. 2/2920 S. 4910) der Passus findet: Im württembergischen Rechtsgebiet erstreckt sich nach dem Entwurf das Eigentum künftig auch auf den Uferstreifen zwischen der Linie des mittleren Hochwasserstandes und der Linie des Mittelwasserstandes. Es unterliegt aber nach § 30 WHG und § 60 des Entwurfs erheblichen Beschränkungen im Interesse der Unterhaltung. Dieser gesetzgeberische Hinweis hat im Wortlaut des bwWG, wie der 1. Senat in Sachen - 1 U 46/70 - zutreffend erkannt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urteil S. 7 ff.) keinen Niederschlag gefunden (so auch Bulling, BWVBl. 1968, 97, 98; Bender, VBlBW 1968, 5, 6 [“Regelungslücke“]; ders., BWVBl. 1968, 164, 165; Ziegler, Kommentar zum Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand Sept. 1971, § 7 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat gar nicht erkannt, dass es gerade bei Seen (anders als bei Flüssen) an flachen Ufern um recht große Flächen gehen kann. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen enormen Flächenbestand von erheblichem Vermögenswert hätte wegschenken wollen, zumal das beklagte Land bis zur Gesetzgebungsänderung die Sachherrschaft über die - bis dahin als Gewässerbett definierte - Fläche hatte (vgl. Bulling, BWVBl. 1968, 97, 99). Die von dem Rechtsmittel vertretene Ansicht, es sei 1960 zur Anwachsung der auf die Änderung der Uferlinie zurückgehenden, neuen Uferstreifen zum Ufergrundstück gekommen (so Bender, VBlBW 1968, 5, 7 f. [“Regelungslücke“]; ders., BWVBl. 1968, 164, 165) lässt sich auch nicht aus einer Analogie zu § 8 Abs. 2 bwWG i.d.F. vom 01.03.1960 herleiten (wie hier Ziegler, Kommentar zum Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand Sept. 1971, § 7 Rn. 4). Richtig ist, dass dort der (auch heute noch in § 8 Abs. 3 bwWG zu findende) Grundsatz verankert ist, dass Anlandungen, auch wenn sie auf einem Zurücktreten des Wasserstandes einhergehen, eo ipso den Ufergrundstücken zuwachsen. Richtig mag auch sein, dass dieser Grundsatz bereits vor Inkrafttreten des württWG Geltung beanspruchte und auf römisches Recht zurückgeht (vgl. Haller, Das Württembergische Wassergesetz vom 1. Dezember 1900, Stuttgart 1902, Art. 9 Anm. 1). Eine gesetzliche Änderung der Uferlinie ist aber nicht gleichzusetzen mit der natürlichen Änderung eines tatsächlichen Zustandes, also einem meist allmählichen, aber dauerhaften Rückzug des Wassers. Gegen eine im Wege der Auslegung zu begründende „normative Anlandung“ spricht denn auch, dass sich in § 10 bwWG i.d.F. vom 01.03.1960 eine dem heutigen § 11 bwWG entsprechende Norm fand, die für Fälle der „künstlichen“ Landgewinnung gerade kein Anwachsen der neuen Landfläche zum Ufergrundstück vorsah. Ist aber weder eine wasserrechtliche noch eine sonstige Vorschrift ersichtlich, die originär Eigentum an der Fläche zwischen der alten und neuen Uferlinie begründet hat, muss diese herrenlos geworden und damit in entsprechender Anwendung des § 928 Abs. 2 BGB dem ausschließlichen Aneignungsrecht des beklagten Landes anheimgefallen sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - S. 10). Denn der Gesetzgeber hat die Fläche zwar aus ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung entlassen und damit dem Privateigentum zugänglich gemacht, es aber unterlassen, einen Eigentümer zu bestimmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - S. 9; Bulling, BWVBl. 1968, 97, 99). bb. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Herrenlosigkeit des Uferstreifens durch Einführung der (inzwischen wieder aufgehobenen) Regelung in § 123a bwWG (i.d.F. vom 01.01.1996), die bestimmte Soweit durch die Festsetzung der Uferlinie in § 7 Abs. 1 eine Veränderung gegenüber der in Artikel 7 Abs. 3 des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) festgelegten Uferlinie eingetreten ist und hierdurch Grundstücke (Uferstreifen) herrenlos geworden sind, wird an diesen Uferstreifen Eigentum des Eigentümers des Gewässerbettes begründet. endete und im Streitfall das beklagte Land Eigentum an dem Uferstreifen, für dessen seeseitige Ausdehnung allein die neue Uferlinie maßgebend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), erworben hat. (1) Das bürgerliche Recht lässt zwar eine Übertragung des Aneignungsrechts (hier auf den Eigentümer des Gewässerbettes) zu, kennt aber keine Aneignung kraft Gesetzes, sondern bestimmt in § 928 Abs. 2 S. 2 BGB, dass der Fiskus das Eigentum an Grundstücken, die - wie hier - seinem Aneignungsrecht unterliegen, dadurch erwirbt, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Ob es dazu im Streitfall gekommen ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. (2) Ungeachtet dessen hat jedenfalls der Kläger kein Eigentum an dem Uferstreifen erworben. Richtig ist zwar, dass der Fiskus auf das Aneignungsrecht aus § 928 Abs. 2 BGB verzichten kann und im Falle eines wirksamen Verzichts jeder Dritte sich das herrenlose Grundstück aneignen kann. Dies erfordert aber eine Erklärung des Dritten gegenüber dem Grundbuchamt und eine Eintragung ins Grundbuch (BGH, Urteil vom 07.07.1990 - V ZR 76/88, NJW 1990, 251, 252). Beides ist nicht feststellbar. Überdies hat das beklagte Land auf sein Aneignungsrecht nicht verzichtet, wobei dahinstehen kann, ob für die Wirksamkeit eines solchen Verzichts nicht ohnehin eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich wäre (str., offen gelassen von BGH, Urteil vom 07.07.1990 - V ZR 76/88, NJW 1990, 251, 252; zum Streitstand m.w.N. BeckOGK-BGB/Weber, Stand 01.02.2018, § 928 Rn. 33). Der Gesetzgeber des bwWG hatte die Problematik, dass durch die Verschiebung der Uferlinie große - herrenlose - „Landflächen“ entstehen können, nach den vorstehenden Erläuterungen gar nicht erkannt. Der Tatsache, dass das beklagte Land zunächst keinen Anspruch auf die Uferstreifen stellte oder diese eintragen ließ, kommt kein Erklärungswert zu, der als Verzicht gedeutet werden könnte. Schließlich ist es eine anerkannte Regel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 30.09.2005 - V ZR 197/04, Rn. 18, juris m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Zeitraum nach Bekanntwerden der Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 -, die auf die Herrenlosigkeit eines Uferstreifens und das Aneignungsrecht des beklagten Landes hinwies - bis zur Schaffung von § 123a bwWG i.d.F. vom 01.01.1996. Dass das Land eine den Verzichtswillen bekundende Erklärung abgegeben oder eine als solche auszulegende Handlung vorgenommen hätte, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen. (3) Der Kläger ist - ohne dass es hierauf im vorliegenden Fall überhaupt ankäme - durch die Neuregelung in § 123a bwWG i.d.F. vom 01.01.1996 nicht „rechtswidrig legalenteignet“ worden. Ein Eigentum stand ihm an dem Uferstreifen nach den vorstehenden Erläuterungen nie zu. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten regt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.