Beschluss
9 AR 3718
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Da der Senat von der für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsauffassung zweier Oberlandesgerichte abweichen möchte, wonach im Zusammenhang mit der Abgasproblematik bei Dieselfahrzeugen für eine Klage gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung wegen kaufrechtlicher Gewährleistung und eine Klage gegen den Hersteller auf Schadenersatz nach deliktsrechtlichen Grundsätzen keine Streitgenossenschaft anzunehmen sei, wird die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.(Rn.3)
2. Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin sind die Beklagten, d.h. das beklagte Autohaus und die beklagte Herstellerin, Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO.(Rn.11)
3. Der erforderliche innere sachliche Zusammenhang liegt vor, da es im Kern im vorliegenden Verfahren darum geht, ob der von der Klägerin erworbene Pkw wegen Umgehung der Abgasrückführung unter technischen und rechtlichen Gesichtspunkten den bestehenden Vorschriften entspricht und ob diese Aspekte für die Kaufentscheidung der Klägerin relevant waren.(Rn.14)
Tenor
Das Verfahren zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem
Bundesgerichtshof
vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Senat von der für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsauffassung zweier Oberlandesgerichte abweichen möchte, wonach im Zusammenhang mit der Abgasproblematik bei Dieselfahrzeugen für eine Klage gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung wegen kaufrechtlicher Gewährleistung und eine Klage gegen den Hersteller auf Schadenersatz nach deliktsrechtlichen Grundsätzen keine Streitgenossenschaft anzunehmen sei, wird die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.(Rn.3) 2. Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin sind die Beklagten, d.h. das beklagte Autohaus und die beklagte Herstellerin, Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO.(Rn.11) 3. Der erforderliche innere sachliche Zusammenhang liegt vor, da es im Kern im vorliegenden Verfahren darum geht, ob der von der Klägerin erworbene Pkw wegen Umgehung der Abgasrückführung unter technischen und rechtlichen Gesichtspunkten den bestehenden Vorschriften entspricht und ob diese Aspekte für die Kaufentscheidung der Klägerin relevant waren.(Rn.14) Das Verfahren zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. I. Die Klägerin mit Sitz in D. (Landgerichtsbezirk A.) macht beim Landgericht E. gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Diesel-Fahrzeugs der Marke VW-PKW geltend. Von der Beklagten Ziffer 1, einem Autohaus mit Sitz in Aa. (Landgerichtsbezirk E.), verlangt sie im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages die Rückzahlung des Kaufpreises für das im Juli 2015 ausgelieferte Fahrzeug (K 1, GA I 55) nach Bereicherungs- und Gewährleistungsrecht; die Beklagte Ziffer 2 nimmt sie als Herstellerin (mit Sitz in W. im Landgerichtsbezirk B.) im Wege einer Feststellungsklage auf Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 311, 241 Abs. 2 BGB) und deliktischer Handlungen (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. § 826 BGB) in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 7. März 2018 hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziffer 2 die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E. gerügt (GA I 67). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. April 2018 (GA II 241) die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht Stuttgart beantragt. II. Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil der Senat von der - für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen - Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg im Beschluss vom 25.04.2017 - 1 AR 749/17 (n.v.) und Braunschweig im Beschluss vom 17.05.2017 -1 W 48/17 (n.v.) abweichen möchte, wonach in einer derartigen Konstellation im Zusammenhang mit der Abgasproblematik bei Dieselfahrzeugen (Klage gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung wegen kaufrechtlicher Gewährleistung und Klage gegen den Hersteller auf Schadensersatz nach deliktsrechtlichen Grundsätzen) keine Streitgenossenschaft anzunehmen sei. Die Auffassung des Senats steht in Übereinstimmung mit den Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2017 – 6 AR 25/17 (MDR 2018, 25) und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 2017 - 1 AR 4/17 (n.v.). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind gegeben (dazu nachfolgend 1.). Die Beklagten sind nach Auffassung des Senats als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO zu behandeln (dazu unten 2.). 1. Der Antrag ist zulässig und im Übrigen aus der Sicht der Klägerin deshalb erforderlich, weil ein anderweitiger gemeinsamer Gerichtsstand zwar im Raum stehen könnte, aber im jetzigen Verfahrensstadium nicht zuverlässig feststellbar ist. a) Anders als im Falle des negativen Kompetenzkonflikts (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) ist im Falle einer Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für Streitgenossen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) zwar keine Vorlage durch das angerufene Gericht von Amts wegen möglich (BGH NJW-RR 1991, 767; Zöller/Vollkommer § 37 ZPO Rn. 2). Durch Verfügung vom 20. April 2018 (GA II 399) hat das Landgericht Ellwangen aber zu Recht den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19. April 2018 (GA II 241) an das Oberlandesgericht Stuttgart (§ 36 Abs. 2 ZPO) weitergeleitet. b) Allerdings ist eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur dann zulässig, wenn kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen im Inland besteht. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten Ziffer 1 beim Landgericht E. (§§ 12, 17 ZPO) kommt hier eine örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts für die Beklagte Ziffer 2 insbesondere nach § 32 ZPO in Betracht. Unabhängig von dem Handlungsort für die von der Klägerin als rechtswidrig gerügten Verhaltensweisen der Beklagten Ziffer 2 begründet § 32 ZPO nach Wahl des Geschädigten auch eine örtliche Zuständigkeit an dem Ort, an dem der Eingriff in das geschützte Rechtsgut erfolgt ist. Bei der deliktischen Verletzung absoluter Rechtsgüter kommt es auf den Ort der Primärverletzung an, nicht darauf, wo sekundäre Folgeschäden eingetreten sind (BGHZ 176, 346). Bei betrügerischen Handlungen ist für den Primärschaden auf den Ort abzustellen, an dem das Vermögen des Geschädigten belegen ist (BGH NJW 1996, 1411, 1413 f.; BGH NJW-RR 2011, 197, 199). Dies wäre in der Regel der Sitz des Geschädigten (hier im Bezirk des Landgerichts Augsburg, wobei nähere Umstände hierzu nicht vorgetragen, aber aus den nachfolgend genannten Gründen auch nicht entscheidungserheblich sind). Daneben ist als Ort des Eintritts des Primärschadens auch der Ort in Betracht zu ziehen, an dem nach dem - bei doppelrelevanten Tatsachen zugrunde zu legenden Klägervortrag - die Entscheidung zu dem aus der Sicht des Geschädigten nachteiligen Vertragsabschluss getroffen wurde, jedenfalls sofern damit bereits ein über § 249 BGB zu ersetzender Vermögensschaden verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 f. und BGH NJW-RR 2011, 197, 198 f.) Auf den Ort des Vertragsschlusses über das Fahrzeug kommt es jedoch nicht an, auch wenn sich hieraus eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E. auch im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 aus § 32 ZPO oder hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen aus § 29 ZPO ergeben könnte. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten kann eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch nur dann entbehrlich machen, wenn dieser gemeinsame Gerichtsstand einfach und zuverlässig festzustellen wäre (BGH NJW-RR 2008, 1514). Hieran fehlt es aber, wenn bereits das angerufene Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG München NJW-RR 2010, 645, 646; OLG Naumburg NJW-RR 2014, 957). So ist es hier. Das Landgericht E. hält seine örtliche Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage für nicht gegeben, was in der Verfügung vom 20. April 2018 dargelegt wird (GA II 399). 2. Die Beklagten sind ausgehend von dem Vortrag der Klägerin Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO. Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung ist keine Prüfung der Klage auf Zulässigkeit und Schlüssigkeit durchzuführen (BGHZ 19, 102, 106; BGH NJW-RR 1987, 757; BGH MDR 2014, 609), jedoch ist im Hinblick auf die Voraussetzungen von §§ 59, 60 ZPO auf das Vorbringen des Klägers abzustellen (BayObLG NJW-RR 2006, 210, 211; Zöller/Vollkommer § 36 ZPO Rn. 18 mwN). Danach sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, selbst wenn die Klägervertreter im Kontext mit den doppelt geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eine andere Rechtsauffassung vertreten und eine Streitgenossenschaft ausdrücklich in Abrede stellen (GA II 389). a) Wie auch im Beschluss des OLG Nürnberg vom 25. April 2017 (aaO) ausgeführt, ist eine weite Auslegung von § 60 ZPO geboten mit der Folge, dass auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche eine Streitgenossenschaft anzunehmen ist, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 2011, 1137, 1138; BGH NJW-RR 2013, 1399). b) Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 verschuldensunabhängig nach Bereicherungsrecht, beziehungsweise im Falle eines Mangels des Pkw und der weiteren Voraussetzungen für die Erklärung der Anfechtung bzw. einen hierauf gestützten Rücktritt insbesondere zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet wäre, während bei der Beklagten Ziffer 2 insbesondere die subjektiven Voraussetzungen auch für eine deliktsrechtliche Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. § 826 BGB in Verbindung mit §§ 831, 31 BGB zu klären sind (die wiederum für die Beklagte Ziffer 1 keine Rolle spielen), nicht gegen eine Streitgenossenschaft. Der vorliegende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit der Konstellation, dass ein Kapitalanleger einen Streitgenossen wegen einer konkreten fehlerhaften Beratung oder Finanzierung als seinen vor Ort tätigen Vertragspartner in Anspruch nehmen will und daneben die Prospektverantwortlichen (wie Initiatoren, Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder), zu denen er weder eine vertragliche Beziehung noch persönlichen Kontakt hatte (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1137; BGH NJW-RR 2013, 1399). Sowohl die Pflichtenlage der einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Geschädigten als auch deren Erkenntnisstand zu einer Kapitalanlage oder zur technischen Ausstattung eines Kraftfahrzeugs können sich als sehr unterschiedlich darstellen. Dies kann dazu führen, dass die Sachverhaltsaufklärung und vor allem Zielrichtung und Umfang einer ggf. durchzuführenden Beweisaufnahme sehr aufwändig sein können, ohne dass dies für das Rechtsverhältnis zu den anderen Streitgenossen von Belang ist, weil diese bei bestimmten Beweisthemen allenfalls am Rande oder gar nicht betroffen sein können. Im Kern geht es im vorliegenden Verfahren darum, ob der von der Klägerin erworbene Pkw wegen Umgehung der Abgasrückführung unter technischen und rechtlichen Gesichtspunkten den bestehenden Vorschriften entspricht und ob diese Aspekte für die Kaufentscheidung der Klägerin relevant waren (entweder nach den Kriterien des Bestimmung des § 123 BGB bzw. des § 434 Abs. 1 BGB oder aber im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität für Schadenersatzansprüche außerhalb der kaufrechtlichen Bestimmungen über die Rechte des Käufers wegen Mängeln). Der erforderliche innere sachliche Zusammenhang liegt deshalb vor. Dass bei einem Autohaus in der Regel keine Kenntnis von etwaigen vom Käufer eines Dieselfahrzeugs gerügten Manipulationen des Herstellers am Abgasrückführungssystem anzunehmen sein wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, auch wenn damit eine weitergehende Beweisaufnahme zu hersteller- oder konzerninternen Abläufen verbunden ist, die im Verhältnis zum Autohaus nicht von Bedeutung sind. Der damit verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand würde in erster Linie die Käuferin treffen, die sich aus prozesstaktischen Gründen dazu entschlossen haben mag, mehrere Streitgenossen in Anspruch zu nehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach Auffassung des Senats die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt.