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Beschluss

9 U 92/17

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Darin, dass eine Bank einer Holding international tätiger Gesellschaften, die nur eine Baufinanzierung wollte, eine Kombination des begehrten Darlehens mit einem Cross-Currency-Swap angeboten hat, liegt keine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung.(Rn.54) 2. Die Darstellung verschiedener Verlustszenarien zur Risikoveranschaulichung oder realer Verlustrisiken anhand des sog. "Value-at-Risk"-Verfahrens oder ähnlicher Modellrechnungen ist nicht geboten.(Rn.77) 3. Die nach § 37a WpHG a.F. geltende Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit Abschluss eines Swapvertrages.(Rn.91) 4. Die Verjährung ist nicht wegen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung ausgeschlossen, wenn eine Bank auch bei sorgfältiger Prüfung, Einholung von Rechtsrat und Beachtung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu dem Schluss hätte kommen müssen, über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären zu müssen.(Rn.95)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Az. 2 O 148/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2018.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darin, dass eine Bank einer Holding international tätiger Gesellschaften, die nur eine Baufinanzierung wollte, eine Kombination des begehrten Darlehens mit einem Cross-Currency-Swap angeboten hat, liegt keine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung.(Rn.54) 2. Die Darstellung verschiedener Verlustszenarien zur Risikoveranschaulichung oder realer Verlustrisiken anhand des sog. "Value-at-Risk"-Verfahrens oder ähnlicher Modellrechnungen ist nicht geboten.(Rn.77) 3. Die nach § 37a WpHG a.F. geltende Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit Abschluss eines Swapvertrages.(Rn.91) 4. Die Verjährung ist nicht wegen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung ausgeschlossen, wenn eine Bank auch bei sorgfältiger Prüfung, Einholung von Rechtsrat und Beachtung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu dem Schluss hätte kommen müssen, über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären zu müssen.(Rn.95) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Az. 2 O 148/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2018. I. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Az. 2 O 148/14, das ihre Schadensersatzklage abgewiesen hat, und verfolgt das Klagebegehren im Wesentlichen weiter. In der Sache geht es um die Beratung im Zusammenhang mit einem Cross-Currency-Swap in Kombination mit einem als Kreditlinie zur Verfügung gestellten variabel verzinslichen Darlehen über 25 Mio. €. Die Klägerin ist eine Holding International tätiger Gesellschaften … mit eigenen Stores und Shops in 59 Ländern (Anl. B4). Den streitgegenständlichen Swapvertrag (Anl. K4 f.) bot ihr die Beklagte in Kombination mit dem Darlehensvertrag vom 28.08./19.09.2008 (Bl. 1199 ff. der Akte) auf ihre Anfrage nach einer flexiblen Finanzierung in Höhe von bis zu 25 Mio. € an, die sie u. a. für den Neubau einer Immobilie benötigte. Auf den Swapvertrag hatte die Klägerin Zins- und Tilgungsbeträge in Schweizer Franken (CHF), basierend auf einem Kurs von 1,6330 CHF/EUR, sowie einen festen Zinssatz i.H.v. 3,84 % p. a. zu leisten, während sie von der Beklagten Zins- und Tilgungsbeträge in Euro sowie den variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribors erhielt. Das in Euro erhaltene Darlehen konnte sie i.H.v. fünf Tranchen zu je 5 Mio. € ziehen. Auf die danach zu erwartenden Darlehensvaluten waren die Bezugsbeträge des Swapvertrages im Wesentlichen abgestimmt. Auf das Darlehen hatte die Klägerin variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-Euribor zuzüglich einer Marge von - letztlich - 0,55 % p.a. zu zahlen (Anl. Bl. 1199 ff. der Akte). Ober den in den Swapvertrag eingepreisten sogenannten anfänglichen negativen Marktwert über ca. 1,2 Mio. € hat die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt. In den in den konkreten Beratungsgesprächen vorgelegten, 6- bzw. 9-seitigen Unterlagen heißt es u. a.: „Aus Ihrem operativen Geschäft erhalten sie ca. CHF 16 Mio. p. a. [...] Sollten Sie die CHF für die von Ihnen zu zahlenden CHF-Zinsen sowie das CHF-Nominalvolumen für die Kapitaltäusche während der Laufzeit nicht bereits haben, müssten Sie diese zu dem jeweils gültigen Wechselkurs kaufen, der für Sie günstiger oder schlechter sein kann bis der heutige und für jeden Kapitaltausch bereits jetzt festgelegte Wechselkurs [...]“ (Präsentation, Anl. K2, S. 2 und 8) sowie „Sie planen, die zukünftigen Erträge aus Ihren operativen Geschäften in der Schweiz für die Zinszahlungen sowie die Tilgungen dieses EUR-Kredites zu verwenden. Die Erträge fallen In CHF an. […] Sollten Sie die CHF für die von Ihnen zu zahlenden CHF-Zinsen sowie das CHF-Nominalvolumen für die Kapitaltäusche während der Laufzeit nicht bereits haben, müssten Sie diese zu dem jeweils gültigen Wechselkurs kaufen, der für Sie günstiger oder schlechter sein kann als der heutige und für jeden Kapitaltausch bereits jetzt festgelegte Wechselkurs [...] Bel einem tagenden EUR-CHF-Wechselkurs (Befestigung des CHF) entwickelt sich der Marktwert des Zins- und Währungsswaps für Sie negativ. Dieser Vertust kann durch Veränderungen der CHF- und der EUR-Zinsen reduziert, aber auch verstärkt werden [...]. Da die Entwicklung des EUR-CHF-Währungskurses nicht Im Vorhinein bestimmt werden kann, kann ihr Risiko nicht beziffert werden. Ihr Verlustrisiko ist unbegrenzt. [...] Sollten Sie die CHF für die von Ihnen zu zahlenden CHF-Zinsen sowie das CHF-Nominalvolumen für die Kapitaltäusche während der Laufzeit nicht bereits haben, müssten Sie diese zu dem jeweils gültigen Wechselkurs kaufen, der für Sie günstiger oder schlechter sein kann als der heutige und für jeden Kapitaltausch bereits jetzt festgelegte Wechselkurs [...] Da die Entwicklung des EUR-GHF-Währungskurses nicht im Vorhinein bestimmt werden kann, kann ihr Verlustrisiko nicht beziffert werden und ist nach oben unbegrenzt.“ (Produkt-Termsheet, Anl. K3, S. 2 f.). Die Klägerin behauptet unter anderem, die Empfehlung zum Abschluss des Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken sei aufgrund der infolge der von der Beklagten mitverursachten so genannten Subprime-Krise In den USA entstandenen Finanzkrise wirtschaftlich unvertretbar gewesen, weil die Beklagte in Kenntnis dieser Rahmendaten die Aufwertung des Schweizer Franken bereits erwartet habe. Den Beweis hierfür hat sie unter anderem angetreten durch Benennung der Chef-Volkswirte der Beklagten … und …, deren Mitarbeiters …, sowie der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden … und …. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Beklagte hätte sie über die konjunkturelle Lage, die in der Zeit von 2005 bis 2008 von der Beklagten mitverursachten Manipulation des Euribor sowie dessen Manipulierbarkeit aufklären müssen. Schadensersatzansprüche stünden ihr überdies auch aufgrund der Tatsache zu, dass die Beklagte sie statt als risikoscheues, als Unternehmen mit aktivem Risikomanagement eingestuft habe, das zur teilweise risikobehafteten Umsetzung von Markterwartungen bereit gewesen sei (vgl. Anl. B9). Auch habe die Empfehlung erkennbar nicht dem Ziel entsprochen, eine sehr flexible Finanzierung zu erhalten. Nach Ansicht der Klägerin wäre die Beklagte überdies zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert verpflichtet gewesen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 13.04.2017 (Bl. 1267 der Akte) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem Klägervertreter am 24.04.2017 zugestelltem Urteil (Bl. 1293 der Akte) abgewiesen. Zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert sei die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, sowie vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13) nicht verpflichtet gewesen, weil der streitgegenständliche Swapvertrag nach den Kriterien des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14) mit dem Kreditvertrag i. S. e. konnexen Grundgeschäfts verbunden gewesen sei. Keine Beratungspflichtverletzung sei u.a. darin zu sehen, dass die Beklagte die Klägerin möglicherweise fehlerhaft als Unternehmen eingestuft habe, das aktives Risikomanagement betreibe, da dieses aufgrund der allgemein zugänglichen Wechselkurse und der fest vereinbarten Zins- und Rückzahlungen für einen Cross-Currency-Swap nicht erforderlich sei. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen der möglicherweise darin liegenden Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung, dass das Paket insgesamt dem Wunsch nach einer variablen und flexiblen Finanzierung nicht entsprochen habe, sei jedenfalls nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits bei den Nachverhandlungen im September 2008 erfahren, dass der streitgegenständliche Swap vorzeitig nicht ohne erhebliche Ausgleichszahlung beendet werden konnte. Über die Zins- und Verlustrisiken habe die Beklagte durch Vorlage der Präsentation (Anl. K2) und des Produkt-Termsheets (Anl. K3) ausreichend und verständlich aufgeklärt, in denen diese umfassend und zutreffend dargestellt seien. Nach Aussage des Zeugen … habe man über das Wechselkursrisiko auch gesprochen und das weitere Verhalten des EUR-/CHF-Wechselkurses „im Blickfeld“ gehabt. Etwaige Ansprüche wegen nicht ausreichender Aufklärung über die Risiken seien überdies verjährt. Denn der Saldo der Beträge sei mit den Austauschterminen kontinuierlich gewachsen; bereits im Oktober 2010 habe der erste Austausch der Tilgungsleistungen zu einem Saldo an die 600.000 € geführt. Ansprüche aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums oder aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe die Klägerin nicht. Die Kammer könne die Unterstellung der Klägerin, die Beklagte habe die weiteren Währungskurs- und Zinsentwicklungen gekannt und entsprechende Verluste der Klägerin zu ihrem eigenen Vorteil in Kauf genommen, mangels feststellbarer besserer Fachkenntnisse der Beklagten nicht zugrunde legen. Trotz der dargelegten Rahmenbedingungen sei der CHF seit Jahren stabil geblieben. Bei der Behauptung einer positiven Kenntnis der Beklagten von der wenig später einsetzenden Aufwertung habe es sich danach um eine durch tatsächliche Anhaltspunkte nicht gerechtfertigte Behauptung ins Blaue hinein gehandelt. Dem diesbezüglichen Beweisantritt sei daher nicht nachzugehen gewesen. Auch die - angepassten - Hilfsanträge griffen nicht durch, da § 215 BGB nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 28.04.2015 (XI ZR 378/14) und vom 22.03.2016 (XI ZR 425/14) nicht anwendbar sei und es sich bei dem geltend gemachten Leistungsverweigerungsrecht danach um bloße unselbständige Einwendungen handele, die mit dem Anspruch verjährten, aus dem sie abgeleitet würden. Die am 22.05.2017 bei Gericht eingegangene (Bl. 1321 f. der Akte) und innerhalb der bis zum 06.09.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung (Bl. 1337 ff. der Akte) verfolgt das ursprüngliche Klagebegehren mit gewissen, auf der Inzwischen erfolgten Beendigung des Swaps beruhenden Änderungen, im Wesentlichen weiter. Die Klägerin rügt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens neben der Beweiswürdigung des Landgerichts, das vornehmlich die Aussage des Zeugen … nicht vollständig und diejenige der Zeugin … fehlerhaft berücksichtigt habe, insbesondere Folgendes: Das Landgericht habe die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zur anlegergerechten Beratung nicht befolgt, indem es insbesondere die unzureichende Ermittlung der Risikobereitschaft der Klägerin und die Tatsache nicht ausreichend gewürdigt habe, dass die Empfehlung bereits ex ante unvertretbar - und letztlich sittenwidrig schädigend - gewesen sei, weil die Beklagte infolge detailliert aufgeführter Fachkenntnisse und Sonderwissens bereits vor Abschluss des Swapvertrages eine Aufwertung des Schweizer Franken erwartet habe. Indem das Landgericht trotz der aufgeführten Details dem Beweisangebot zur Vernehmung der Mitarbeiter der Beklagten sowie ihrer ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nicht gefolgt sei, habe es die diesbezüglichen Beweisanträge verfahrensfehlerhaft übergangen. Soweit das Landgericht die Verjährung diesbezüglicher Ansprüche angenommen habe, stehe dem die fehlende Verjährungseinrede der Beklagten entgegen. Denn diese habe sie lediglich hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen fehlender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert erklärt. Das Landgericht sei auch den Vorgaben des Bundesgerichtshofes zur objektgerechten Beratung rechtsfehlerhaft nicht gefolgt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Klägerin fehlerhaft nicht über die Konjunkturlage, die - erfolgten und möglichen - Euribor-Manipulationen und die Verlustrisiken aufgeklärt habe. Letztere wären anhand von Verlustszenarien und -wahrscheinlichkeiten darzustellen gewesen. Schließlich habe das Landgericht die strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die Konnexität von Swapvertrag und damit verbundenem Grundgeschäft missachtet, die er insbesondere im Urteil vom 22.03.2016 (XI ZR 425/14) konkretisiert habe. Danach seien der streitgegenständliche Swap- und der Kreditvertrag nicht konnex. Der aus der danach fehlenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert folgende Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte habe gewusst, nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben über Interessenskonflikte und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über verdeckte Umsatzinteressen aufklären zu müssen. Schließlich sei die Beklagte auch schon vor der Beratung wegen fehlender Aufklärung über den negativen Marktwert in anderer Sache vom Landgericht Frankfurt verurteilt worden. Hinsichtlich der Hilfsanträge habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht mehr geltend gemacht, sondern aufgerechnet habe. Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 05.09.2017, Bl. 1337 ff. der Akte): 1a) Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017 (Az. 2 O 148/08) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 14.479.852,19 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 8.356.598,13 seit 26.06.2014, aus EUR 133.552,43 seit 31.10.2014, aus EUR 134.678,05 seit 31.01.2015, aus EUR 132.581,71 seit 30.04.2015, aus EUR 105.779,93 seit 31.07.2015, aus EUR 103.317,39 seit 30.10.2015, aus EUR 632.255,39 seit 31.10.2014, aus EUR 1.001.051,23 seit 30.04.2015, aus EUR 894.498,43 seit 30.10.2015, aus EUR 76.352,16 seit 31.01.2016, aus EUR 78.352,16 seit 30.04.2016, aus EUR 53.636,34 seit 31.07.2016, aus EUR 55.586,46 seit 31.10.2016, aus EUR 27.508,68 seit 31.01.2017, aus EUR 865.259,75 seit 30.04.2016, aus EUR 904.884,94 seit 31.10.2016, aus EUR 26.599,20 seit 30.04.2017 und aus EUR 897.210,80 seit 30.04.2017. 1b) Hilfsweise für den Fall des auch nur teilweise Unterliegens zu Ziffer 1a: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin CHF 47.964.786,76 zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 25.882.790,16 von der Klägerin an die Beklagte. 2) Wegen Beendigung entfallen. 3) Wegen Beendigung entfallen. 4a) Hilfsweise für den Fall des auch nur teilweise Unterliegens zu Ziffer 1a) oder 1b): Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.568.676,52, hilfsweise von CHF 8.933.598,42 Zug um Zug gegen Rückzahlung von EUR 4.120.231,78, zu zahlen. 4b) Hilfsweise für den Fall des auch nur teilweise Unterliegens zu Ziffer 4a): Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber Ansprüchen der Beklagten aus dem Kreditvertrag vom 28.08.2008 über eine Kreditlinie in Höhe von EUR 25.000.000,00 aufrechenbare Gegenansprüche in Höhe von EUR 2.568.676,52, hilfsweise von CHF 8.933.598,42 Zug um Zug gegen Rückzahlung von EUR 4.120.231,78, zustehen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 113.112,48 außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Beklagte hat noch keinen Antrag gestellt. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung Ist nicht geboten. Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Insbesondere geben die von der Klägerin gerügten Lücken in der Beweiswürdigung keinen ausreichenden Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Sie führen weder zur Unvollständigkeit der Beweiswürdigung i. S. d. Rechtsprechung, noch verstößt die Beweiswürdigung gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, zit. nach juris, Rn. 8 ff.; vgl. auch Zöller, Greger, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO, Rn. 13). Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen fehlerhafte Würdigung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, Rn. 7) oder für sonstige Zweifel hieran (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, zit. nach juris, Rn. 26) bestehen nicht. Soweit das Landgericht die Angabe des Zeugen ... „das bisherige Verhalten des Schweizer Franken war im Blickfeld" (Prot. v. 09.02.2017. Bl. 1167 ff. [1172] der Akte) falsch zitiert hat, indem es statt „bisherige“ „weitere“ angenommen hat (LGU S. 20, Bl. 1267 ff. (1286) der Akte), beruhte das Urteil aus den unten unter 5 genannten Gründen hierauf nicht. Auch die Einschätzung des Landgerichts, an der jahrelangen Stabilität des Schweizer Franken habe sich seit Mitte 2007 nichts Wesentliches geändert, trifft entgegen der Ansicht der Klägerin trotz vereinzelter, wenn auch deutlicher Kursrückgänge Ende 2007 / Anfang 2008 im Kern zu. Denn direkt danach hatte sich der Kurs seit Mai 2008 tatsächlich wieder stabilisiert. Kurzfristige Kursschwankungen sind normal (s. nur Gutachten Anl. K55, Bl. 678 ff., S. 10, Nr. 22). Andauernde Kursrückgänge setzten erst Ende September 2008 ein und beschleunigten sich sodann ab Mitte Oktober 2008, bis sie im November zunächst wieder gestoppt wurden (vgl. nur http://www.finanzen.net/devisen/euro-schweizer_franken-kurs/historisch, Stand: 14.11.2017). Im Übrigen ist die vorgenommene, eingehende Würdigung der erhobenen Beweise nicht zu beanstanden, sondern - auch hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin …, dazu insbesondere unten unter 4.c)] - überzeugend. Die Vernehmung der Zeugen …, … und … hat das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen [s. dazu im Einzelnen unten unter 4.a) bis e)]. Das Landgericht hat auch keinen Vortrag übergangen. Allein die Tatsache, dass es den Sachverhalt noch ausführlicher darstellen und zu seiner Überzeugungsbildung noch ausführlicher hätte Stellung nehmen können, lässt nicht darauf schließen, dass es den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt - und andernfalls gegebenenfalls - anders entschieden hätte. Denn nach § 313 Abs. 3 ZPO hat das Gericht im Urteil nur die wesentlichen der seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände sowie die Gesichtspunkte aufzuführen (Zöller, Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 313, Rn. 19), die zur Überzeugungsbildung beigetragen haben (Thomas/Putzo, Reichold, 38. Aufl. 2017, § 286 ZPO, Rn. 3). Auch muss das Gericht nicht auf jedes Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich eingehen. Es genügt vielmehr eine insgesamt sachentsprechende Beurteilung aufgrund umfassender und widerspruchsfreier Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen (Thomas/Putzo, aaO., Rn. 5). Die entscheidungserheblichen Feststellungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die Klage ist zwar - ebenso wie die Klageänderung nach § 533 ZPO - zulässig. Sie ist aber weder in den Haupt- noch In den Hilfsanträgen begründet. Die Klägerin hat weder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, noch Ansprüche aus § 812 BGB infolge wirksamer Anfechtung des Swapvertrages oder Aufrechnung gegen die Darlehensforderung. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Beratung durch die Beklagte um eine Anlageberatung oder - wie die Beklagte meint - eher um eine Finanzierungsberatung handelt, wenngleich letzteres aufgrund der Parallelen zum vom BGH am 01.07.2014 entschiedenen Fall (XI ZR 247/12, s. dort Rn. 20 ff.) trotz des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte nicht fernliegt. Denn dieser wurde ersichtlich gezielt als Grundlage für den streitgegenständlichen Swapvertrag geschlossen. Der Klägerin ging es ausschließlich um die Beschaffung finanzieller Mittel, und der Swapvertrag war auch nur ein Bestandteil des Finanzierungskonzepts (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - I-6 U 57/16 = WM 2017, 2059 [2060]). Für die Finanzierungsberatung gelten nicht dieselben Grundsätze über die Aufklärungspflichten wie bei der Anlageberatung, insbesondere nicht die über Interessenskonflikte des Beraters, da das Gewinnerzielungsinteresse bei Finanzierungen offensichtlich ist (vgl. nur BGH, aaO, Rn. 24 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 13, 25). Die Klägerin argumentiert insoweit widersprüchlich, wenn sie den streitgegenständlichen Swapvertrag einerseits - insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Verlustes - isoliert betrachten will, andererseits aber selbst betont, die Kreditlinie und der Swap bildeten eine natürliche Einheit (Bl. 58 der Akte), seien als Paketlösung angeboten worden (Berufungsbegründung, Bl. 1406 der Akte), als solche gemeinsam verhandelt worden (s. nur Anl. K56, Bl. 751 f, der Akte), und der Swap habe insbesondere zur Reduzierung der Finanzierungskosten und zur Zinsoptimierung der Finanzierung dienen sollen (Replik S. 82, Bl. 234 der Akte, s. auch Schrittsatz vom 01.02.2017, Bl. 904 der Akte). In diesem Zusammenhang Ist auch nicht plausibel, dass der Kreditvertrag nach Ansicht der Klägerin deswegen kein Grundgeschäft i. S. d. BGH-Rechtsprechung ist, weil der schriftliche Vertragsschluss erst einige Wochen nach dem 08.08.2008 zustande gekommen sei. Obwohl das für den Swapvertrag gleichermaßen gilt, fühlten sich die Parteien an diesen dennoch bereits gebunden, passten dessen Bedingungen aber - ebenso wie etwa die Marge beim Kreditvertrag - nachträglich noch an. Auch widerspricht sich die Klägerin insofern selbst, als sie an anderer Stelle geltend macht, die mit der Kreditlinie gewährte Flexibilität sei durch den Swap wieder genommen worden (Duplik S. 9, Bl. 516 f. der Akte, ähnlich Schriftsatz vom 23.03.2016, Bl. 530 der Akte). Jedenfalls sind etwaige Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzungen - incl. der Verletzung einer nur möglichen Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert -, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, verjährt. Zu den Rügen der Klägerin im Einzelnen ist angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Gründe im landgerichtlichen Urteil, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, noch ergänzend auszuführen: 1. Eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung durch die Beklagte ist nicht darin zu sehen, dass sie der Klägerin eine Kombination des begehrten Darlehens mit einem Cross-Currency-Swap angeboten hat, obwohl diese nur eine Baufinanzierung und weder einen Swapvertrag noch ein - synthetisches - Fremdwährungs-Festzinsdarlehen wollte. Die Klägerin wollte zwar ursprünglich nur ein möglichst flexibles Finanzierungsvolumen zur Finanzierung ihres Bauvorhabens und ggf. erforderliche Ausgleichszahlungen an den ausscheidenden Bruder des Geschäftsführers ….Der Senat ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin ihr Finanzierungsanliegen nach dem Vorschlag der Beklagten und mehreren Gesprächen ihres Mitarbeiters, und ihres Geschäfteführers mit Mitarbeitern der Beklagten dahin änderte, dass sie sich bewusst für die Kombination aus variablem Euro-Darlehen und Festzinskomponente in Schweizer Franken entschied. Die Parteien haben sich nicht nur im Gespräch vom 08.08.2008 hierfür entschieden und den Darlehensvertrag am 28.08/19.09.2008 unterzeichnet. Der Geschäftsführer der Klägerin hat auch die Konditionen des Swapvertrages mit - auf Anregung seines Mitarbeiters … erfolgten - geringfügigen Änderungen bei den zu zahlenden Beträgen sowohl am 20.08. als auch am 18.09.2008 (Anl. K 4 f.) erneut unterschrieben. Das macht der Geschäftsführer einer Holding von Gesellschaften mit über hundert Millionen Euro Umsatzerlösen, von denen ausweislich des Jahresabschlusses der … für das Jahr 2012 (Anl. B2 zur Klageerwiderung) gut die Hälfte im Ausland wie u. a. der Schweiz generiert wurden, nicht versehentlich, sondern weil er sich, wenn auch aufgrund der vorangegangenen Gespräche, nach einer Änderung des ursprünglichen Begehrens bewusst dafür entschieden hat. 2. Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht deswegen nicht anlegergerecht beraten, weil sie ihr eine Kombination des begehrten Darlehens mit einem Cross-Currency-Swap angeboten hat, ohne zuvor ihr Risikoprofil ordnungsgemäß zu ermitteln. Wie das Landgericht mit Verweis auf das Urteil des Senats vom 27.06.2012 (9 U 140/11) zutreffend ausgeführt hat, ist nur dann von einem entsprechenden Beratungsfehler auszugehen, wenn sich die fehlerhafte Ermittlung des Risikoprofils tatsächlich in einer Empfehlung einer diesem nicht entsprechenden Anlage ausgewirkt hat Eine solche fehlerhafte Beratung liegt bei der Empfehlung des Erwerbs eines Cross-Currency-Swaps für ein - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmendes - risikoscheues Unternehmen allerdings durchaus nahe. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist es jedoch dennoch zweifelhaft. a) Ein Zinsrisiko bestand aufgrund der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Festzinssatzes nicht. Sie wusste, dass sie 3,84 % Zinsen auf den Swap und 0,55 % Marge zum Euribor auf den Darlehensvertrag zu leisten hatte. Unabhängig von der Frage der - strengen - Konnexität von Swap und Darlehen war die weitere Zahlung des Euribor auf den Darlehensvertrag Infolge der entsprechenden Zahlung der Beklagten auf den Swap wirtschaftlich gesehen nur ein durchlaufenden Posten. b) Ein - durchaus erhebliches - Währungsrisiko bestand theoretisch zwar aufgrund der Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen auf den Swap in CHF. Hierbei handelte es sich aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um ein faktisches Verlustrisiko. Denn sie sollte nach den Angaben des Zeugen (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. der Akte) über weit höhere Einnahmen in CHF verfügen als sie Zahlungen zu leisten hatte, so dass sie die Zahlungen aus den laufenden Einnahmen leisten sollte und sich die Fremdwährung hierzu nicht beschaffen musste. Sie war dadurch dem Risiko ausgesetzt, u. U. hohe Gewinnchancen durch Währungskursgewinne nicht realisieren zu können; Verlustrisiken trug sie Indessen nicht. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin daraus, dass die CHF-Einnahmen weder garantiert noch über den Zeitraum der Laufzeit des Swapvertrages über 10 Jahre sicher vorauszusehen waren. Wie der Zeuge … ausgesagt hat, hatte sich die Beklagte die Größenordnung regelmäßiger CHF-Einnahmen ausdrücklich von ihm mitteilen lassen (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1171 f., 1176] der Akte). Dass diese Einnahmen den Ausgangspunkt für das Angebot eines mit einem CHF-Swap kombinierten Darlehens bildeten, war sowohl aus der Präsentation (Anl. K2, S. 2) als auch aus dem Produkt-Termsheet (Anl. K3 S. 1 f.) eindeutig erkennbar. Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass die Annahme der CHF-Einnahmen falsch war und die CHF-Erträge während der Laufzeit unter die auf den Swap zu leistenden Zinsen und Tilgungen gefallen wären. Der Zeuge … hat sogar ausgesagt, die Klägerin „habe und hatte[n] Umsätze in der Schweiz, in einer Größenordnung, die die Bedingungen des Swaps nicht in Frage gestellt haben“. Während der gesamten Laufzeit generierte die Klägerin nach Aussage des Zeugen … auch tatsächlich Einnahmen in CHF, allein in den sechs Monaten vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Februar 2017 über 15 Mio. CHF (Prot. Bl. 1167 ff. [1176] der Akte). Zu leisten hatte sie in diesem Zeitraum (s. Anl. K67, Bl. 1004 der Akte) nur gut drei Millionen CHF (ca. 2,916 Mio. CHF Tilgung und ca. 84.000 CHF Zinsen). 3. Die Beklagte verletzte nicht deswegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung, weil sie die Klägerin nicht ausreichend über die allgemeine konjunkturelle Lage sowie die sich anbahnende Finanzkrise aufklärte. Zwar hat eine Bank ihren Kunden i. R. d. Beratungspflichten grundsätzlich über alle Eigenschaften und Risiken aufzuklären, die für die für die jeweilige Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, und wozu generell auch allgemeine Faktoren wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Börsenmarktes zählen (s. nur - allgemein - BQH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, zit. nach juris, Rn. 18, oder - speziell zu Swapverträgen - BGH, Urteil vom 20.01.2015 - XI ZR 316/14, zit. nach juris, Rn. 16). Die konkreten Beratungspflichten bestimmen sich aber nach dem tatsächlichen Beratungsbedarf des jeweiligen Kunden unter Berücksichtigung seiner - eruierten oder aus der bisherigen Geschäftsbeziehung bekannten - Kenntnisse und seines Wissensstandes (BGH, Urteile vom - XI ZR 338/08, zit. nach juris, Rn. 28, und vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, zit. nach juris, Rn. 12). Unabhängig von der Rolle der Beklagten bei der Verursachung der sog. Subprime-Krise in den USA, bei der massenhaft verbriefte Immobiliendarlehen an Kunden ohne ausreichende Bonität aufgrund des Immobilienpreisverfalls immense Wertverluste erlitten, musste sie die Klägerin weder konkret hierüber noch über die daraus resultierenden allgemeinen konjunkturellen Risiken aufklären. Wie die Beklagte aus der bisherigen Geschäftsverbindung wusste, handelt es sich bei der Klägerin um eine Holding, deren Gesellschaften rund die Hälfte ihrer Umsatzerlöse im Ausland generiert (Anl. B2, S. 19) und die weltweit eigene „Stores" und „Showrooms“ unterhält (Anl. B4). Bei solch einem Unternehmen ist davon auszugehen, dass es sich wie jeder wirtschaftlich Interessierte über die allgemeine konjunkturelle Lage sowie besondere Erscheinungen auf dem Laufenden hält. Eine solche Anlegerin muss hierüber nicht gleich einem unbedarften Privatanleger aufgeklärt werden. Es handelte sich bei den konjunkturellen Rahmendaten - senatsbekannt - nicht um Spezial-, sondern um allgemein zugängliches Wissen. So wurde in der allgemeinen Presse jedenfalls seit März 2007 über die Subprime-Krise und mögliche sich daraus ergebende wirtschaftliche Folgen berichtet (vgl. statt vieler etwa in „Welt“ vom 13.03.2007: „US-Immobilienkrise - Der amerikanische Albtraum", https://www.welt.de/wirtschaft/article758697/Der-amerikanische-Albtraum.html, und in der „Süddeutschen Zeitung" vom 11.02.2008: „Schwarzbuch Börse - Wo auch Josef Ackermann ein Verlierer ist", http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/schwarzbuch-boerse-wo-auch-Josef-ackermann-ein-verlierer-ist-1.290656). 4. Vor diesem Hintergrund war das Angebot der Beklagten zur Finanzierung in Kombination mit einem Cross-Currency-Swap in CHF entgegen der Ansicht der Klägerin wirtschaftlich nicht von vornherein unvertretbar. Auch hat das Landgericht danach den Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung der Herren … und … über die Behauptung, dass die Beklagte die Aufwertung des Schweizer Franken bereits seit Anfang 2008 konkret erwartet habe, nicht verfahrensfehlerhaft übergangen. Zwar darf eine Partei innere Tatsachen vermutend behaupten und unter Beweis stellen, über die sie - wie hier die Klägerin über die subjektiven Erwartungen der Beklagten - keinen Einblick hat (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - IV ZR 127/14, zit. nach Juris, Rn. 15; s. auch jüngst BGH, Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 565/16, zit. nach juris, Rn. 33). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch mit der Entscheidung des BGH vom 20.01.2015 (XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 27) nicht bewiesen, dass sie keine Kenntnis vom zu erwartenden Kursrückgang hatte. Denn das Urteil wirkt nur inter partes. Nach entsprechendem Vortrag beachtlicher Anknüpfungstatsachen kann eine Beweisaufnahme selbstverständlich zur Überzeugung entsprechender Kenntnis oder doch konkreter Eiwartungen der Beklagten über einen fallenden Kurs führen. Es handelt sich bei der unter Beweis gestehen, vermuteten Behauptung der Klägerin aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um einen - unzulässigen und daher unbeachtlichen - Antrag auf Erhebung eines Ausforschungsbeweis. Ein solcher liegt vor, wenn eine Partei Behauptungen willkürlich und rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein" oder „aufs Geratewohl" aufstellt, ohne sie auf Anknüpfungstatschen zu stützen, die den Schluss auf die zu beweisende innere Tatsache zulassen (s. nur BGH, Urteile vom 24.05.2007 - III ZR 176/06, zit. nach juris, Rn. 15, und vom 23.06.2016 - III ZR 308/15, zit. nach juris, Rn. 18). Vorliegend hat die Klägerin keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die den Schluss auf die behauptete innere Tatsache der Beklagten - die Erwartung einer bevorstehenden, nachhaltigen Aufwertung des Schweizer Franken - nahelegen. Sie sind weder in der von der Beklagten möglicherweise mit verursachten Subprime-, bzw. der nachfolgenden Finanz- [s. u. a)] oder der späteren Eurokrise [s. u. b)], noch In der Tatsache zu sehen, dass es sich beim Schweizer Franken um eine als „starke" Währung geltende Währung mit fallenden EUR-/CHF-Terminkursen handelte [s. u. c)]. Auch die von der Klägerin vorgetragene Anweisung des damaligen Leiters der Investmentsparte der Beklagten in London und späteren Vorstandsmitglieds … möglichst aus Derivaten auszusteigen [s. u, d)] sowie die Rückzahlungen von Darlehen in niedrig verzinsten Währungen unter Auflösung von Anlagen In höher verzinsten Währungen, sog. Carry-Trades, [s. u. e)] stützen die Annahme einer entsprechenden Erwartung der Beklagten nicht. a) Sowohl die Subprime-Krise 2007 als auch die sich daraus entwickelnde Finanzkrise 2008 entstanden in den USA. Bei derart ungewöhnlichen, wirtschaftlichen Umständen war objektiv sowohl dort als auch in Europa nahezu jede Folge denkbar. So hat beispielsweise selbst in den sehr viel weniger reglementierten USA zunächst niemand ernsthaft geglaubt, dass der Staat große Banken wie etwa die Lehman Brothers Inc. insolvent werden ließe. Wie die europäischen Staaten oder die Europäische Union mit den strauchelnden hiesigen Banken umgehen würden, war ebenfalls nicht absehbar, zumal es bis dahin noch gar kein geeignetes Instrumentarium wie etwa den Finanzmarktstabilisierungsfonds gab, der erst am 17.10.2008 durch Art. 1 des deutschen Finanzmarktstabilisierungsgesetzes eingerichtet wurde (BGBl. I 2008, S. 1982). Dass und wie weit sich auf die in den USA entstandene Subprime-Krise eine weltweite Finanzkrise entwickeln und wie sich diese wiederum auf die Wechselkurse der Währungen der betroffenen und der hiervon nicht so stark betroffenen Staaten mittel- bis langfristig auswirken würde, war ebenso wenig absehbar. Daran ändert auch nichts, dass der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige (Anl. K 55, Bl. 678 ff. der Akte) oder verschiedene Analysten einen Zusammenhang zwischen der späteren Aufwertung des Schweizer Franken mit der Subprime- und der Finanzkrise sehen. Zum einen handelte es sich hierbei um nachträgliche Analysen. Zum anderen sind Marktreaktionen gerade auf außergewöhnliche Entwicklungen nicht sicher vorherzusagen, und es finden sich regelmäßig auch Stimmen, die keine, andere oder gegenteilige Folgen erwarten (ähnlich auch BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, zit. nach juris, Rn. 17). Auch Fachleute können Wechselkursentwicklungen - ebenso wie die der Börsenkurse (BGH, aaO., Rn. 16) - naturgemäß nicht voraussagen. b) Ausreichende Anhaltspunkte, die den Schluss auf die - vermutete - Behauptung der Klägerin zulassen, die Beklagte habe bereits zur Zeit der Beratung eine Aufwertung des Schweizer Franken erwartet, sind auch nicht in Äußerungen des Mitarbeiters … zu sehen, den die Klägerin im Schriftsatz vom 01.02.2017 (Bl. 897 ff. [903] der Akte) zitiert. Denn danach „vermuteten viele Anleger“ zwar richtigerweise die Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro. Diese Aussage bezog sich aber ausdrücklich auf die Zeit „seit Ausbruch der Eurokrise“. Unter Eurokrise versteht man nicht etwa die im Sommer 2007 begonnene, als Finanz- oder auch Bankenkrise bezeichnete (s. dazu nur www.wikipedia.org/wiki/finanzkrise_ab_2007, Stand 19.10.2017), sondern die erst im Jahr 2010 begonnene, infolge hoher Staatsschulden von Euro-Mitgliedsländern entstandene Krise der Europäischen Währungsunion (https://de.wikipedia.org/wiki/eurokrise, Stand 08.11.2017). Ein Zusammenhang zur im Jahr 2008 erfolgten Beratung ist nicht erkennbar. c) Weder der Charakter des Schweizer Franken als sogenannte „starke Währung“ noch die damaligen Devisenterminkurse oder die „inverse Zinsstruktur“ lassen auf eine konkrete Aufwertungserwartung der Beklagten schließen. Es handelt sich hierbei nicht um Sonderwissen, das eine Beweisaufnahme zur vermuteten Behauptung rechtfertigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.01.2016 - XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 27), sondern vielmehr um allgemeine wirtschaftliche Faktoren, die auch andere Schlüsse zulassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/06, zit. nach juris, Rn. 16 f.). Die Devisenterminkurse etwa deuten regelmäßig nicht auf eine bestimme Kursentwicklung hin, wie schon aus dem von der Klägerin vorgelegtem Gutachten (Anl. K55, Bl. 678 ff., S. 7, Nr. 14) hervorgeht, sondern beruhen vornehmlich auf dem für die unterschiedlichen Währungen geltenden Zinsgefälle (so schon Grill/Perczynski, Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 2. Aufl. 1990, S. 611). Dass Analysten auch auf dieser Grundlage versuchen, Vorhersagen zu treffen, führt nicht zu einem berechtigten Schluss auf eine bestimmte Erwartung der Beklagten zur Zeit der Beratungen 2008. Das Zitat der Klägerin über den Aufwertungsdruck des Schweizer Franken als „sicherer Hafen" (Schriftsatz vom 01.02.2017, Bl. 897 ff. [901 f.] der Akte) leitet in die Darstellung der Aufwertung infolge der Eurokrise knapp zwei Jahre später ab Mai 2010 ein (https://de.wikipedia.org/wiki/Schweizer_Franken, Stand 08.11.2017). Hinzu kommt, dass die Zeugin … (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1178 ff., 1183] der Akte) ausgesagt hat, man habe vielmehr angenommen, dass der Schweizer Franken nicht stärker werde, weil die Schweizer Nationalbank das verhindern wolle. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Einschätzung nicht abwegig. Die Schweizer Nationalbank hatte damals tatsächlich entsprechend interveniert, indem sie zunächst Im März 2009 zur Stabilisierung gegen den Aufwertungsdruck begann, Devisen zu kaufen, und nach einer Entspannung im Sommer 2010 ein Jahr später als Gegenmaßnahme zur extremen Aufwertung des Franken sogar einen Mindestkurs von 1,20 Franken/Euro festgelegt hat (Jordan: Geldpolitik In der Finanzkrise: Massnahmen, Wirkungen und Risiken, Download unter www.snb.ch). Dass die Schweizerische Nationalbank entsprechende Maßnahmen erst später ergriff, ändert an der Plausibilität der Grundannahme nichts. Danach war die Aussage der Zeugin … entgegen der Ansicht der Klägerin weder unglaubhaft, noch ihre Einschätzung haltlos. Auch die Einsichtnahme in aussageerleichternde Unterlagen führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Unglaubhaftigkeit einer Zeugenaussage; sie ist vielmehr in § 378 ZPO vorgesehen. Immerhin lagen die streitgegenständlichen Gespräche zur Zeit der Aussage knapp neun Jahre zurück. d) Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Spiegelartikel aus dem Jahr 2012 (Anl. K12, S.68) vorgetragene Anweisung …, aus Derivaten auszusteigen, lässt auf eine bestimmte Erwartung der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken ebenfalls nicht schließen. Sie steht damit schlicht nicht in erkennbarem Zusammenhang. Denn bei den vom Spiegel dargestellten Derivaten, aus denen die Händler aussteigen sollten, handelte es sich um die sog. CDOs, also die Collateralized Debt Obligations, in denen die gebündelten Subprime-Kredite aus den USA verbrieft waren (Anl. K12, S. 65 ff.). Infolge des Verfalls der Immobilienpreise in den USA und den hohen Ausfallraten aufgrund schlechter Bonität der Darlehensnehmer entwickelten sich die CDOs zu Risikopapieren - direkte Auswirkungen auf den Schweizer Franken hatten sie nicht. Dass … auch konkret angewiesen hätte, aus Carry-Trades mit Schweizer Franken auszusteigen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. e) Letztlich spricht auch der Vortrag der Klägerin nicht für die konkrete Erwartung der Beklagten einer Aufwertung des Schweizer Franken, „am Finanzmarkt“ seien „ab Mitte 2007 die Auflösung von Carry Trades (Kreditaufnahme in einer niedrig verzinsten Währung, z. B. CHF bei gleichzeitiger Anlage in einer höher verzinsten Währung, z. B. EUR) beobachtet“ worden (Schriftsatz vom 01.02.2017, Bl. 897 ff. (902] der Akte). Der Vortrag bezog sich zum einen nicht speziell auf die Beklagte, sondern auf den Finanzmarkt und zum anderen nicht einmal direkt auf Carry Trades in Schweizer Franken, die die Klägerin nur zur Erklärung angeführt hat. Tatsächlich spielten zur Zeit der Beratungsgespräche und Verhandlungen am Finanzmarkt offensichtlich eher Carry Trades in Yen eine beachtliche Rolle (s. nur Monatsberichte der Deutschen Bundesbank für Juli 2008 und Dezember 2007 unter www.bundesbank.de, Stand 08.11.2017). Zum anderen gehört die Auflösung von Carry Trades bereits aufgrund ihrer Struktur infolge begrenzter Laufzeiten zum normalen Geschäftsbetrieb. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin nicht nur vor der mündlichen Verhandlung nicht konkret ausgeführt, wann und in welchem Volumen welche Art von Carry Trades aufgelöst worden sind. Sie hat auch nicht dargelegt dass Auflösungen in ungewöhnlich großem Umfang erfolgten. Wenn die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 09.03.2017 (Bl. 1220 ff. [1224] der Akte) demgegenüber lapidar, aber ebenso wenig konkret eine Verantwortung des … für die Auflösung von Schweizer-Franken-Carry-Trades im Jahr 2007 behauptet, ließe dies einen Schluss auf konkrete Aufwertungserwartungen der Beklagten auch ohne die Beschränkung des § 296a ZPO nicht zu. Gleiches gilt für die erst In der Berufungsbegründung (Bl. 1337 ff. [1429] der Akte) aufgestellte, aber nicht konkrete Behauptung, das Volumen aufgelöster Carry Trades sei jedenfalls „groß genug” gewesen, dass „viele Marktteilnehmer” daraus eine Aufwertung des Schweizer Franken gefolgert hätten. 5. Die Beklagte verstieß nicht dadurch gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung, dass sie die Klägerin nicht ausreichend über etwaige Verlustrisiken aufklärte. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte die Klägerin für den Fall, dass Einnahmen in CHF zur Bedienung des Swaps nicht ausreichten, sowohl in der Präsentation als auch im Produkt-Termsheet (Anl. K2 f.) auf ein vom Wechselkurs- und der Zinsentwicklung abhängiges unbegrenztes Verlustrisiko hingewiesen. Auch wurden die Wechselkurse bei den Gesprächen thematisiert. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Klägerin, dass man nach der Aussage des Zeugen … - entgegen der Annahme im landgerichtlichen Urteil (LGU S. 20) - vornehmlich die „bisherigen Kurse“ in den Blick genommen und „die Bank vorgetragen oder jedenfalls nicht bestritten" habe, dass „der Schweizer Franken in einer engen Bandbreite zur Hauswährung schwankt und deshalb kein besonderes Risiko" darstelle (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff [1172] der Akte), ohne dass über die zu erwartende Schwankungsbreite gesprochen wurde. Letztere Ist ohnehin nicht sicher vorherzusagen [vgl. hierzu auch oben unter 4.a)]. Auch hat die Beklagte das theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko weder unverständlich ausgedrückt noch verharmlost, sondern es vielmehr als solches klar formuliert. Nicht geboten war entgegen der Ansicht der Klägerin die Darstellung verschiedener Verlustszenarien zur Risikoveranschaulichung oder realer Verlustrisiken anhand des sog. „Value-at-Risk“-Verfahrens oder ähnlicher Modellrechnungen. Ein „unbegrenztes Verlustrisiko" schließt alle möglichen Verlustszenarien mit ein (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 27). Der Klägerin als Holding International tätiger Gesellschaften waren das Wirtschaften mit Blick auf die Wechselkurse nicht fremd und die Bedeutung der Wechselkurse bewusst. Wie der Zeuge … ausgesagt hat, hatte sie die Einnahmen in Schweizer Franken bereits bisher „dann nach Deutschland transferiert, wenn das für uns nach der Kursentwicklung günstig war“ (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1175] der Akte]. Eine erhebliche Begrenzung des theoretisch unbegrenzten Risikos erfolgte allerdings tatsächlich dadurch, dass die Klägerin - wie sie der Beklagten im Vorhinein ausdrücklich bestätigte - über ausreichende Einnahmen in CHF zur Bedienung des Swapvertrages verfügen würde und offensichtlich auch tatsächlich verfügte. Vor dem Hintergrund verwundert zum einen nicht, dass die Klägerin das Währungskursrisiko trotz der Hinweise der Beklagten auf das mögliche Verlustrisiko „nicht gesehen“ hat (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1173] der Akte). Zum anderen waren angesichts dieser einkalkulierten Einnahmen Modelrechnungen zur Veranschaulichung des tatsächlichen Verlustrisikos seitens der Beklagten auch gar nicht in zuverlässiger Weise zu erwarten, da sie Schwankungen entsprechender Einnahmen - für die Klägerin aufgrund der an sie gerichteten Anfragen ersichtlich - nicht kannte. 6. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstieß die Beklagte auch nicht deswegen gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung, weil sie sie weder über ihre bis zum Frühjahr 2008 erfolgte Beteiligung an den Manipulationen des Euribors noch über dessen Manipulierbarkeit aufgeklärt hatte. Denn entsprechende Manipulationen wirkten sich wirtschaftlich nicht in erheblicher Weise aus. Zwar erhielt die Klägerin von der Beklagten aus dem Swapvertrag Zinszahlungen in Höhe des 3-Monats-Euribors, so dass sie hieraus im Falle der Manipulation nach unten zu geringe Einnahmen erzielt hätte. Da sie selbst aber auf das Darlehen ebenfalls den 3-Monats-Euribor zuzüglich einer Marge von 0,55 % p. a. zu zahlen hatte, hätte sie hierauf entsprechend weniger zu zahlen. Unabhängig von der Frage der Konnexität des Kreditvertrages I. e. S. handelte es hierbei also wirtschaftlich betrachtet nur um einen durchlaufenden Posten. Für eine Manipulation des Referenzzinssatzes nach oben gilt das Ausgeführte entsprechend. 7. Zuletzt spricht viel dafür, dass die Beklagte aus den vom Landgericht dargelegten Gründen auch nicht dazu verpflichtet war, die Klägerin über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufzuklären, weil dieser konnex mit dem Kreditvertrag vom 28.08./19.09.2008 (Bl. 1199 ff. der Akte) verbunden war. a) Dabei verkennt der Senat nicht die strengen Maßstäbe, die der Bundesgerichtshof an die Konnexität des Grundgeschäfts für einen Swapvertrag stellt (BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, zit. nach juris, Rn. 28). Angesichts des auch von der Klägerin dargestellten einheitlichen Angebots als „Paketlösung“ [s. bereits oben S. 8 f.], wonach der Swapvertrag ausschließlich ein Bestandteil der Finanzierung sein sollte, dürfte die Konnexität dennoch zu bejahen sein: aa) Zwar war der Kreditvertrag bei - mündlichem - Abschluss des Swapvertrages noch nicht geschlossen. Beide waren aber gemeinsam verhandelt und aufeinander abgestimmt. Die spätere Ausfertigung des Kreditvertrages hatte offenbar technische Gründe und hinderte sogar spätere Anpassungen des Swapvertrages durch die Auftragsbestätigungen vom 20.08. und 18.09.2008 (Anl. K4 f.) nicht. Diese dienten sogar gerade dazu, auch nur kleinere Differenzen zwischen den Zahlungsströmen auszuräumen. bb) Auch wurde das variabel-verzinsliche Euro-Darlehen durch den Swapvertrag nicht lediglich in ein - synthetisches - festverzinsliches Euro-Darlehen, sondern sogar in ein festverzinsliches Fremdwahrungsdarlehen umgewandelt. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Bundesgerichtshof von den Ausführungen von Clouth (Grüneberg/Habersack/Mülbert/Wittig: Bankrechtstag 2015, 163 ff. [179 ff.]) abgegrenzt hat (BGH, aaO.). Nicht eindeutig ist aber, wie weit er sich hiervon distanziert. Denn nach Ansicht Clouths können sowohl die vom Bundesgerichtshof speziell anerkannten reinen Umwandlungen von variabel- in synthetische festverzinsliche Darlehen und umgekehrt (aaO., S. 179 f.) als auch entsprechende Umwandlungen von Euro- und Fremdwährungsdarlehen (aaO., S. 180 ff.) sowie sogar Umwandlungen von fest- in synthetische variabel verzinsliche Anleihen und umgekehrt (aaO., S. 183 f.) konnexe Grundgeschäfte zu Swapverträgen sein. Die Distanzierung des Bundesgerichtshofes kann sich danach auch ausschließlich auf die letztgenannten Anleihe-Umwandlungen beziehen. Jedenfalls erschließt sich dem Senat nicht, warum ein Kreditvertrag nicht auch dann als konnexes Grundgeschäft zu einem Swapvertrag gelten sollte, wenn hierdurch - wie vorliegend - ein variabel verzinsliches Euro-Darlehen in ein synthetisches festverzinsliches Fremdwährungsdarlehen umgewandelt wird, für das dieselben Aufklärungspflichten wie für ein Fremdwährungsdarlehen gelten. Dadurch wird zwar nur die Position des Zinsrisikos geschlossen und stattdessen eine neue Risikoposition in Form des Fremdwährungsrisikos geschaffen. Dies ginge aber zum einen auch direkt über die Inanspruchnahme eines Fremdwährungsdarlehens. Eine Aufklärungspflicht über erzielte Gewinne des Beraters hat der Bundesgerichtshof bisher lediglich unter dem Gesichtspunkt der Interessenkollision angenommen, die - mit Ausnahme des Vertragspartners eines spekulativen Swaps in Form der reinen Zinswette (BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 37 f.) - prinzipiell nur im Dreipersonenverhältnis anzunehmen ist Grundsätzlich ist eine Bank, die eigene Produkte empfiehlt, nicht verpflichtet darüber aufzuklären, hiermit Gewinne zu erzielen (BGH, aaO., Rn. 37). Dementsprechend ist bisher auch selbst dann nicht vertreten worden, eine darlehensgebende Bank müsse den Darlehensnehmer über die von ihr kalkulierten Gewinne aufklären, wenn es sich um ein Fremdwährungsdarlehen handelte. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass dies anders zu beurteilen ist, wenn es sich lediglich um ein virtuelles Fremdwährungsdarlehen handelt. Das gilt erst recht bei festverzinslichen Fremdwährungsdarlehen, bei denen es sich aufgrund der festen Kalkulationsgrundlage und dem dadurch begrenzten Zinsrisiko gerade nicht um spekulative Zinswetten handeln kann. Die einzige Spekulation liegt in der von der Bank nicht steuerbaren Währungskursentwicklung (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2013 - 4 U 2138/12, zit. nach juris, Rn. 50). Zum anderen sind auch die Konditionen ebenso mit denen entsprechender Festzins-Fremdwährungsdarlehen in der Schweiz vergleichbar wie die Gewinnerzielungsinteressen der Bank sowohl als Darlehensgeber als auch als Swap-Partner erkenn- und vergleichbar sind. Denn der negative Marktwert war in die Zinsstruktur einstrukturiert und konnte sich nicht aus dieser zusätzlichen Risikoposition ergeben. Denn alle vereinbarten CHF-Zahlungen beruhten auf einer einheitlichen Umrechnung der dem konnexen Grundgeschäft entsprechenden Zahlungsverpflichtungen zum bei Vertragsschluss aktuellen, auch für die Klägerin aus offiziellen Bekanntmachungen (etwa die Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank) ersichtlichen EUR-CHF-Tageskurs. Hinsichtlich der Bedeutung des negativen Marktwertes unterscheidet sich also ein reiner Zins-Swap, dem ein konnexes Grundgeschäft zugrunde liegt, und bei dem eine Aufklärung über den negativen Marktwert nicht geboten ist, nicht von dem vorliegenden Cross-Currency-Swap, mit dem die Klägerin ein - synthetisches - festverzinsliches Fremdwährungsdarlehen erhielt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mit dem Swapvertrag aufgrund der kalkulierten und offensichtlich auch erlangten CHF-Einnahmen effektiv keine zusätzliche Risikoposition zu spekulativen Zwecken übernahm (auf die der BGH im Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 42, besonders hingewiesen hat). cc) Unerheblich ist ebenfalls die dadurch bedingte Differenz zwischen beiden Verträgen, dass für den Kredit keine Abnahmeverpflichtung bestand und er jederzeit rückzahlbar war, während der Swapvertrag eine feste Laufzeit hatte und - ggf. gegen Zahlung eines Ausgleiches für einen negativen Marktwert - gesondert hätte aufgelöst werden müssen. Solch eine Differenz ist auch bei der - vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als konnex anerkannten (Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, zit. nach juris, Rn. 28) - Umwandlung eines variabel verzinslichen in ein synthetisches Festzinsdarlehen systemimmanent. dd) Zweifelhaft ist die Konnexität i. S. d. BGH-Rechtsprechung danach letztlich allein aufgrund der im Zusammenhang mit der Ziehungsmöglichkeit einzelner Kredittranchen teilweise auseinanderfallenden Zahlungstermine und - damit zusammenhängend - kurzfristigen Differenzen der Bezugsbeträge. b) Die Konnexität i. e. S. kann letztlich dahinstehen. Denn selbst ein Schadensersatzspruch aufgrund einer pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert wäre zwischenzeitlich verjährt. aa) Zwar Ist zweifelhaft, ob die Klägerin von der Verletzung der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert tatsächlich bereits 2008 Kenntnis erlangte oder grob fahrlässig nicht erlangte, als die Beklagte den Auflösungspreis - und damit den zu diesem Zeitpunkt negativen Marktwert - zur Zeit der Nachverhandlungen im September 2008 nach Aussagen der Zeugen ... und ... mit einem mindestens sechsstelligen Eurobetrag bezifferte (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1188,1191] der Akte}. Denn der Marktwert hätte sich zumindest theoretisch seit Abschluss des Swapvertrages aufgrund der Marktbewegungen negativ entwickeln können, so dass ein etwaiger aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert entstandener Schadensersatzanspruch nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt wäre. bb) Ein darauf basierender Schadensersatzanspruch wäre aber nach § 37a WpHG a. F. spätestens seit September 2011 verjährt. Klage erhoben hat die Klägerin erst 2014. § 37a WpHG In der bis zum 04.082009 geltenden Fassung ist nach §§ 43, 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, Abs. 2b und 3 Satz 1 Nr. 9 WpHG auf Empfehlungen zum Erwerb eines Swapvertrages zu Anlagezwecken in der Zeit von April 1998 bis zum 04.08.2009 anzuwenden (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 46). Zweifelhaft Ist die Anwendung zwar für die Empfehlung zum Abschluss eines Swapvertrages, dem ein konnexes Grundgeschäft zugrunde liegt, da diese dann eher i. R. e. Finanzierungs- als einer Anlageberatung erfolgt. Betrachtet man den von der Klägerin abgeschlossenen Swapvertrag wie der Senat allerdings als einen Vertrag, dem ein konnexes Grundgeschäft zugrunde liegt, besteht ohnehin keine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert [s. o. unter 7.a)]. Andernfalls handelt es sich um Anlageberatung, so dass § 37a WpHG a. F. Anwendung findet. Die danach geltende dreijährige Verjährungsfrist hat dann mit Abschluss des Swapvertrages als schuldrechtliches Erwerbsgeschäft am 08.08.2008 bzw. spätestens nach der zweiten Auftragsbestätigung vom 18.09.2008 begonnen, weil sie mit Entstehung des Schadens beginnt, der wiederum mit der schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Swapvertrag entstanden ist (s. etwa BGH, Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 52). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Verjährung nicht wegen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung ausgeschlossen. Zwar ist § 37a WpHG auf vorsätzliche Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar (s. nur BT-Drs. 13/8933 S. 97, BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, zit. nach juris, Rn. 25). Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Beweislast für fehlenden Vorsatz beim Schädiger liegt, dem nach § 280 Abs. 1 Satz 2 der Entlastungsbeweis für jegliche Form des Verschuldens obliegt (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, zit. nach juris, Rn. 17 ff.). Anders als im vom BGH entschiedenen Fall Ist jedoch bereits nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bzw. deren Entscheidungsträger eine Aufklärungspflicht über die in Form des negativen Marktwertes kalkulierte Marge kannte. Sie musste sie auch nicht kennen. Sie befand sich vielmehr nach den Grundätzen des Bundesgerichtshofes ebenso wie hinsichtlich der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen (vgl. Urteil vom 03.06.2014 - XI ZR 147/12, zit. nach juris, Rn. 22 ff.) in einem den Vorsatz ausschließenden (sogar unvermeidbaren) Rechtsirrtum. Sie wäre auch bei sorgfältiger Prüfung, Einholung von Rechtsrat und Beachtung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu dem Schluss gekommen, über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären zu müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.07.2014 - XI ZR 418/13, zit. nach juris, Rn. 14). Anders als zur bereits seit Ende der 1980er Jahre geltenden Rechtsprechung über die Verpflichtung zur Herausgabe- und Aufklärungspflicht über heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers von Dritten erhaltenen Zuwendungen (vgl. etwa §§ 666, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB, BGHZ 114, 87, 91; 146, 235, 239 und BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, WM 1992, 879 [880 f.] sowie der Hinweis auf Ziffer 2.2 Abs. 2 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 [BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586]), haben zur Zeit der Beratung 2008, soweit ersichtlich, jedenfalls noch keine Obergerichte ernsthaft vertreten, Banken müssten ihre Kunden im Zwei-Personen-Verhältnis über die Gewanne aufklären, die sie mit den eigenen Produkten erzielen. Die Obergerichte haben vielmehr noch später eine entsprechende Aufklärungspflicht wegen des offensichtlichen Gewinninteresses der Bank und der darauf basierenden fehlenden Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Aufklärung über Kick Backs zunächst einhellig abgelehnt (s. nur OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009 - 4 U 92/08, zit. nach juris, Rn. 220 ff, 227, OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009 - 3 U 45/09, zit. nach juris, Rn.40 f., OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.07.2009 - 23 U 76/08, zit. nach juris, Rn. 28 f., OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009 - 9 U 187/08, zit. nach juris, Rn. 22 ff.). 2010, also erst ca. 1 1/2 Jahre nach Vertragsschluss, hat - soweit ersichtlich - von den Obergerichten erstmals der Senat vertreten, bei komplex strukturierten Swaps müsse der Vertragspartner den Kunden auch im Zweipersonenverhältnis i. R. d. Pflicht zur objektgerechten Beratung über den einstrukturierten negativen Marktwert im Wesentlichen deshalb aufklären (Senat, Urteile vom 26.02.2010 - 9 U 164/08, zit. nach juris, Rn. 76 ff., sowie vom 27.10.2010 - 9 U 148/08, zit. nach juris, Rn. 61 ff.), weil dessen Chancen und Risiken so intransparent seien, dass der Kunde sie anders nicht ausreichend abschätzen könne. Denn dem anfänglichen negativen Marktwert komme gerade nicht nur die Bedeutung der Gewinnmarge des Vertragspartners, sondern u. a. auch die Einschätzung des Marktes über Chancen und Risiken zu. Diese Einschätzung wiederum hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verworfen, später aber dennoch bei komplex strukturierten Swapverträgen eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert statuiert, den er - erstmals im Zweipersonenverhältnis - mit der Aufklärungspflicht über eine nicht offensichtliche schwere Interessenkollision begründete (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10, zit. nach juris, Rn. 31 ff.). Erst 2015 (Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 39 ff.) hat der BGH entschieden, dass eine solche Aufklärungspflicht - als Ausnahmefall - auch im Zweipersonenverhältnis für alle Swap-Geschäfte unabhängig von ihrer Komplexität gelte. Da es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Swapvertrag nicht um einen komplexen, sondern einfach-strukturierten Swap handelte, bei dem sich der negative Marktwert allein aus der Zinsstruktur gab, der ein Grundgeschäft zugrunde lag, und bei dem allein das Währungsrisiko verblieb, gab es für die Beklagte bei den Beratungsgesprächen bis zum Abschluss des Vertrages im August/September 2008 bis auf vereinzelte erstinstanzliche Entscheidungen keinen Anhaltspunkt, von einer Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert ausgehen zu müssen (ähnlich bereits Senat, Beschluss vom 29.09.2015 - 9 U 112/15, unter 11.1.e) bb), sowie etwa OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2015 - 31 U 73/14, zit. nach juris, Rn. 37, und OLG München, Urteile vom 18.06.2014 - 7 U 328/13, zit. nach juris, Rn. 16, sowie vom 18.07.2014 - 7 U 3548/13, zit. nach juris, Rn. 27 ff.). Hinzu kommt, dass die Beklagte auch deswegen davon ausging, über den anfänglichen negativen Marktwert nicht aufklären zu müssen, weil sie den Swapvertrag als mit dem Kreditvertrag als konnexes Grundgeschäft verknüpft ansah. Sie hatte aus ihrer Sicht alles daran gesetzt, den Swapvertrag - wie die Zeugin … ausgesagt hat (Prot. Vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1181 f.] der Akte) -, wie den „Deckel auf einem Topf“ auszugestalten. Genau aus diesem Grund wurden die Zahlungsbeträge in der Auftragsbestätigung vom 18.09.2008 (Anl. K5) extra noch um einige Cent korrigiert (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1173,1182] der Akte). Unter diesen Voraussetzungen bestand keine Aufklärungspflicht. Selbst wenn die Konnexität nach den strengen Kriterien aus dem BGH-Urteil vom 22.03.2016 (XI ZR 425/14, zit. nach juris, Rn. 28) nicht vorliegen sollte, hätte die Beklagte gegen eine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verstoßen. Denn während die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen ist, entfällt die vorsätzliche Haftung bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum (vgl. BGH, Urteile vom 15.07.2014 - XI ZR 418/13, zit. nach juris, Rn. 14, und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 = BGHZ 170, 226, zit. nach juris, Rn. 25 m.w.N.). 8. Soweit die Beklagte ihre Pflicht zur anleger- bzw. - für die Finanzierungsberatung spiegelbildlichen - finanzierungsbedarfsgerechten Beratung verletzt hat, indem sie der Klägerin entgegen der unstreitigen Absicht, eine flexible Finanzierung in Anspruch nehmen zu wollen, als Finanzierungsbestandteil einen Swapvertrag angeboten hat, der aufgrund des anfänglichen negativen Marktwertes trotz dessen jederzeitigen Liquidierbarkeit eine faktische Bindung auch an das theoretisch variabel in Anspruch zu nehmende Darlehen verursacht hat, ist ein Schadensersatzanspruch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verjährt. Jede Pflichtverletzung ist verjährungsrechtlich allerdings - auch hinsichtlich der Verjährungseinrede - selbständig zu behandeln (BGH, Urteile vom 19.10.2017 - III ZR 565/16, zit. nach juris, Rn. 40, und vom 02.07.2015 - III ZR 149/14, zit. nach juris, Rn. 14 f.). Entgegen der Rüge der Klägerin hat die Beklagte die Verjährungseinrede jedoch erhoben, und zwar nicht mir hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert, sondern auf S. 60, 64 ff. der Klageerwiderung (Bl. 129,133 ff. der Akte) auch hinsichtlich Ansprüchen wegen der Verletzung sonstiger Beratungspflichten. Der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Wissen ihr nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, wusste nach eigenen Angaben (Prot. vom 07.04.2016, Bl. 696 ff. [698] der Akte) bereits kurze Zeit nach Abschluss des Swapvertrages im September 2008, spätestens 2009, dass die Nichtinanspruchnahme der Kreditlinie wirtschaftlich nicht sinnvoll und die Klägerin daher faktisch gebunden war. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren ihm alle anspruchsbegründenden Umstände eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen nicht anlegergerechter Beratung i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt. Denn aufgrund von Angeboten anderer Kreditinstitute hatte er bereits zu diesem Zeitpunkt versucht, aus dem Geschäft mit der Beklagten herauszukommen. Diese hatte ihm auch ein Angebot zur vorzeitigen Auflösung des Swapvertrages gemacht das er jedoch aus wirtschaftlichen Gründen ablehnte. Der Anspruch war nach §§ 195,199 Abs. 2 BGB somit bereits Ende 2011 - auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin spätestens 2012 - verjährt; die Klage hat die Klägerin erst 2014 erhoben. 9. Aus den genannten Gründen [s. Insbesondere oben unter 4.] scheiden Ansprüche aus § 812 BGB und § 826 BGB ebenfalls aus. 10. Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die von der Klägerin erklärte Aufrechnung ist trotz Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche ebenso wenig nach § 215 BGB möglich wie die Geltendmachung eines darauf beruhenden Leistungsverweigerungsrechts. Richtig ist zwar, dass es sich beim Anspruch auf Rückzahlung der auf den Swapvertrag geleisteten Raten ebenso wie bei dem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag um Zahlungsansprüche handelt. Dennoch scheidet die Aufrechnung nach § 215 BGB mangels Gleichartigkeit der Forderungen aus, da dieser überhaupt nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 49). Denn etwaige Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB sind primär nicht auf Zahlung, sondern auf die Beseitigung der vertraglichen Verpflichtung aus dem Swapvertrag gerichtet. Hierin liegt ihr Schaden. Die darauf beruhende weitere Folge der Rückzahlungsverpflichtung ist lediglich eine - insoweit i. S. d. BGH-Rechtsprechung - unselbständige Folge des auf Befreiung von der vertraglichen Verpflichtung gerichteten Schadensersatzanspruchs, weshalb dieser auch lediglich Zug um Zug gegen Rückzahlung der erlangten Leistungen zu erfüllen ist. Eine Saldierung - wie im Bereicherungsausgleich - findet nicht statt Danach ist auch eine Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung des Aufrechnungsrechts im Vergleich zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin allenfalls Rückzahlung der geleisteten Zahlungen verlangen kann. Dabei handelt es sich indessen um Zahlungen in Schweizer Franken. Nach der ausdrücklichen Vereinbarung der CHF-Zahlungspflichten im Swapvertrag zu von vornherein festgelegten Kursen handelt es sich dabei um echte Fremdwährungsschulden, deren Rückzahlung die Klägerin auch nur verlangen könnte. Bei echten Fremdwährungs- und Euro-Forderungen handelt es sich um ungleichartige Forderungen i. S. d. § 387 BGB, arg. e § 244 Abs. 1 BGB (so auch Staudinger, Gursky, Neubearb. 2016, § 387 BGB, Rn. 79; OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1998 - 33 U 7/98, zit. nach juris, Rn. 4; Gruber, MDR 1992, 121 f.). Denn wenn bei ausdrücklich vereinbarter Zahlung in Fremdwährung nicht in Euro erfüllt werden kann, kann auch nicht mit einer Euroforderung aufgerechnet werden. Andernfalls könnte sich der Fremdwährungsschuldner seiner Verpflichtung zur Leistung in Fremdwährung entziehen. Überdies bliebe unklar, zu welchen Kursen die Umrechnung zu erfolgen hätte. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Senat der Klägerin anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigten (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).